LG Hamburg 31. Zivilkammer, 2010-02-05, 331 S 142/08

331 S 142/08Tribunal Cantonal5 de fev. de 2010

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Der Schwacke-Mietpreisspiegel 2006 ist eine geeignete Grundlage für die Schätzung der Mietwagenkosten (Rn.3) . Verfahrensgang vorgehend AG Hamburg-St. Georg, 2. September 2008, XX, Urteil

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LG Hamburg 31. Zivilkammer — 331 S 142/08 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2010-02-05

Aktenzeichen: 331 S 142/08

ECLI: ECLI:DE:LGHH:2010:0205.331S142.08.0A

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 287 ZPO, § 249 BGB

Orientierungssatz

Der Schwacke-Mietpreisspiegel 2006 ist eine geeignete Grundlage für die Schätzung der Mietwagenkosten (Rn.3) .

Verfahrensgang

vorgehend AG Hamburg-St. Georg, 2. September 2008, XX, Urteil

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Hamburg St. Georg vom 2. September 2008 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

I.

1 Von tatsächlichen Feststellungen (§ 540 Abs.1 Satz 1 Ziff. 1 ZPO) wird gemäß den §§ 540 Abs.2, 313a Abs.1 Satz 1 ZPO abgesehen.

II.

2 Die Berufung der Beklagten ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg. Im Ergebnis zu Recht hat das Amtsgericht die Beklagte verurteilt, an die Klägerin Zahlung weiterer Mietwagenkosten zu leisten. Der vom Amtsgericht gemäß § 297 ZPO geschätzte Aufwand des geschädigten Zedenten der Klägerin für die Anmietung eines Ersatzfahrzeugs war erforderlich und damit erstattungsfähig.

3 Soweit die Parteien sich über die Frage streiten, welcher Mietwagenpreisspiegel einer Schätzung nach § 287 ZPO zugrunde zu legen ist, ist auf den Einzelfall abzustellen. Im vorliegenden Fall führen die Parteien zugegebenermaßen jeweils beachtliche Argumente gegen die Verwendung der Listen von "Sch..." bzw. "F..." an, jedoch ist das Amtsgerichts auch unter Zugrundelegung von "Sch..." im Ergebnis zutreffend zu einem Tagesmietpreis von rund 75 € gelangt. Insoweit hält die Kammer diesen Betrag aufgrund einer eigenen Schätzung gemäß § 287 ZPO ebenfalls für sachgerecht und angemessen. Zutreffend weist der Klägervertreter darauf hin, dass die Nutzungsausfallentschädigung für den Zedenten in der Gruppe 5 bereits 43 € täglich beträgt. Diesen Vorhaltekosten ist jedoch noch ein „Unternehmergewinn“ hinzuzurechnen, so dass der zugrundegelegte Mittelwert der Liste "Sch..." im vorliegenden Fall nicht überzogen und durchaus angemessen ist, um den erforderlichen Aufwand des Zedenten in dessen Postleitzahlengebiet zu bestimmen. Hinzu kommt, dass die Anmietung in einem Zeitraum erfolgte, der vor den Erhebungen zur Liste "F..." lag. Danach sind die vom Amtsgericht zuerkannten Aufwendungen erforderlich, da ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten sie für zweckmäßig und erforderlich halten durfte.

4 Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs.1 ZPO.

5 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Abwendungsbefugnis folgt aus den §§ 708 Nr.10 und 713 ZPO i.V.m. § 26 Nr.8 EGZPO.

6 Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen.

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