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1 Ws 53/19•OLG Brandenburg 1. Strafsenat, 2019-04-18, 1 Ws 53/19
1 Ws 53/19Tribunal Superior / Câmara Penal I18 de abr. de 2019
Entscheidungsdatum: 2019-04-18
Aktenzeichen: 1 Ws 53/19
ECLI: ECLI:DE:OLGBB:2019:0418.1WS53.19.00
Dokumenttyp: Beschluss
Die sofortige Beschwerde des Untergebrachten gegen den Beschluss der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Potsdam vom 30. November 2018 wird als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels (§ 473 Abs. 1 Satz 1 StPO).
1. Die sofortige Beschwerde gegen den Fortdauerbeschluss der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Potsdam vom 30. November 2018 ist gemäß den §§ 463 Abs. 3 Satz 1, Abs. 6 Satz 1, 454 Abs. 3 Satz 1, 462 Abs. 3 Satz 1 StPO statthaft. Sie ist auch ansonsten zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt (§§ 306 Abs. 1, 311 Abs. 2 StPO).
2. In der Sache hat das Rechtsmittel jedoch keinen Erfolg. Die Voraussetzungen der Fortdauer der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus liegen weiterhin vor. Das hat das Landgericht zu Recht festgestellt; auf die zutreffenden Gründe des angefochtenen Beschlusses nimmt der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug. Die Ausführungen im umfassenden Senatsbeschluss vom 12. März 2018 (1 Ws 22/18; Bd. X, Bl. 2728-2758), auf die der Senat ebenfalls Bezug nimmt, gelten unverändert fort.
3. Ergänzend bemerkt der Senat:
a) Die Voraussetzungen für eine Erledigung der Maßregel gemäß § 67d Abs. 6 Satz 1, 1. Alt. StGB sind nicht erfüllt. Die Erledigung ist nach dieser Vorschrift nur auszusprechen, wenn mit Sicherheit festgestellt werden kann, dass der bei den Anlasstaten bestehende Defektzustand oder die daraus resultierende Gefährlichkeit des Untergebrachten weggefallen ist; Zweifel gehen zu Lasten des Untergebrachten (st. Senatsrechtsprechung, vgl. Senatsbeschluss vom 27. September 2018, 1 Ws 141/18; Senatsbeschluss vom 29. Oktober 2018, 1 Ws 159/18; ebenso: OLG Zweibrücken, Beschluss vom 23. April 2018, Az.: 1 Ws 328/16; OLG Braunschweig, Beschluss vom 29. Juni 2015, Az.: 1 Ws 133/15 – jeweils m. w. Nachw.; juris). Ein Wegfall des bei den Anlasstaten bestehenden Defektzustandes oder der daraus resultierenden Gefährlichkeit des Untergebrachten liegt nicht vor. Aufgrund der im Senatsbeschluss vom 12. März 2018 (dort S. 20 ff.) wiedergegebenen Ausführungen des Sachverständigen Dr. X… in seinem Gutachten vom 3. November 2017 in Verbindung mit der im angefochtenen Beschluss zitierten gutachterlichen Stellungnahme der Vollzugseinrichtung vom 16. Juli 2018 und dem Ergebnis der persönlichen Anhörung des Untergebrachten durch die Strafvollstreckungskammer am 30. November 2018 ist davon auszugehen, dass der bei den Anlasstaten bestehende Defektzustand in Gestalt der leichten Intelligenzminderung mit deutlichen Verhaltensstörungen (ICD-10: F70.1) und der homosexuellen Pädophilie (ICD-10: F65.4) unverändert fortbesteht und der Untergebrachte entsprechend gefährlich ist. Begründeter Anlass, an der Richtigkeit der eingehend und nachvollziehbar, mithin überzeugend begründeten Gutachten zu zweifeln, besteht nicht. Vielmehr schließt sich auch der Senat den gutachterlichen Einschätzungen an.
b) Die Vollstreckung der Maßregel ist auch nicht gemäß § 67d Abs. 6 Satz 3 in Verbindung mit Abs. 3 Satz 1 StGB für erledigt zu erklären. Nach dieser Regelung hängt im Falle einer – wie hier – über zehn Jahre andauernden Unterbringung die Erledigung der Maßregel nicht davon ab, ob dem Untergebrachten eine günstige Prognose gestellt werden kann, sondern setzt umgekehrt für eine Fortdauerentscheidung eine festzustellende negative Prognose voraus, dass von dem Untergebrachten die Begehung erheblicher Straftaten, durch die die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden, mit einer Wahrscheinlichkeit höheren Grades zu erwarten ist (vgl. z. B. OLG Braunschweig, Beschluss vom 28. Februar 2018, Az.: 1 Ws 260/17 – m. zahlr. w. Nachw.; zitiert nach juris). Eine solche negative Prognose ist dem Untergebrachten indes zu stellen.
Nach übereinstimmender, nachvollziehbar und überzeugend begründeter Auffassung des Sachverständigen Dr. X… und der behandelnden Ärzte und Therapeuten des … Fachklinikums …, deren Einschätzung sich der Senat nach eigener kritischer Prüfung anschließt, besteht auch aktuell ein sehr hohes Risiko, dass der Untergebrachte außerhalb des Maßregelvollzuges schwere Sexualstraftaten gegenüber Kindern begehen wird. Der Sachverständige Dr. X… hat dieses Risiko plastisch als derart hoch beschrieben, dass selbst unbegleitete Ausgänge des Untergebrachten nicht verantwortbar seien. Diese ungünstige Prognose ergebe sich aus den in der pädophilen Entwicklung des Untergebrachten nachweisbaren Kriterien wie der tief verwurzelten, ich-syntonen Fehleinstellung, der schwer gestörten Persönlichkeit mit Konfliktpotential, dem hohen Grad der Determiniertheit, der Tatsache, dass seine strafbaren Handlungen nie Ausdruck akuter Krisensituationen waren und dass Auslöser für die Straftaten nie situativ-konstellative Bedingungen waren - er sich vielmehr die jeweiligen Situationen immer selbst durch Gestaltung einer verführerischen Atmosphäre geschaffen habe. Er sei seit dem 19. Lebensjahr wiederholt einschlägig vorbestraft, die Anlasstaten, die zur derzeitigen Unterbringung geführt hätten, hätten sich in der Bewährungszeit ereignet. Zu Beginn der Unterbringung habe es trotz Aufsicht im Krankenhaus einen Versuch eines Rückfalls gegeben. In den zurückliegenden Jahren habe er immer wieder Annäherungsversuche gegenüber jüngeren, jugendlich wirkenden Mitpatienten vorgenommen, auch homosexuelle Praktiken. Er leugne permanent, sexuelle Missbrauchshandlungen vorgenommen zu haben, wisse um die Strafbarkeit, sei aber von seiner Unschuld, von der Unrechtmäßigkeit seiner Unterbringung voll überzeugt. Eine therapeutische Einflussnahme, eine Aufarbeitung der Problematik sei im Laufe der Jahre während seiner Unterbringung immer wieder versucht worden, die Störung erweise sich, auch vor auf dem Hintergrund der Persönlichkeitsstörung und des Schwachsinns, als therapieresistent. Während seiner Unterbringung sei es bei erhöhter Reizbarkeit, rascher Erregbarkeit und Stimmungsschwankungen zu häufiger Beschwerdeführung gegenüber nationalen und europäischen Institutionen und zu Rechtsstreitigkeiten durch mehrere juristische Instanzen, auch wiederholt zu strafrechtlich relevanten Bedrohungen mit Tötungsabsichten und tätlichen Impulsdurchbrüchen gekommen, so dass Kriseninterventionen und Deeskalationen erforderlich gewesen seien durch Absonderung im Isolierraum, häufige Verlegung auf andere Stationen, zweimal Verlegung in eine andere MRV-Einrichtung. Besonders bedeutsam hierbei sei, dass der Untergebrachte immer wieder sehr rasch, bei durchaus ubiquitären Themata und keineswegs nur bei Konfrontation oder Provokation, in eine affektive Erregung gerate, die er von allein nicht zu steuern vermöge, sondern der Gegenregulierung von außen bedürfe, um nicht den völligen Kontaktabbruch oder eine Eskalation zu riskieren.
Aus den vielschichtigen Störungen des Untergebrachten sind nach dem Gutachten des Sachverständigen Dr. X… schwerpunktartig für seine schlechte Legalprognose verantwortlich zu machen: Die fehlenden Möglichkeiten einer psychotherapeutischen Einflussnahme auf seine Pädophilie und Persönlichkeitsstörung infolge seiner gestörten kognitiven und Selbstreflektionsfähigkeiten; seine homopädophilen Handlungen seien sehr dicht mit seinen Persönlichkeitsmerkmalen amalgamiert, stünden mit diesen in gegenseitiger Wechselwirkung; die fehlende Steuerungsmöglichkeit seiner sexualpathologischen Impulse; die fehlende Steuerungsmöglichkeit aber auch bereits bei gewöhnlicher, alltäglicher Kommunikation, ohne dass ein Konfliktpotenzial erkennbar wäre; seine Frustrationsintoleranz; seine Kommunikationsstörungen; seine stark eingeschränkte Emotionalität und Empathiefähigkeit; seine ständigen Stimmungsschwankungen und häufig gereizt-dysphorische Verstimmungen; seine völlig unzureichenden bzw. unangemessenen Strategien zur Regulierung seiner Probleme (seine Reaktionsweisen sind überwiegend beschränkt auf aggressive Abwehr oder sozialen Rückzug); seine pathologischen Abwehrmechanismen - Leugnung, kognitive Verzerrungen, Regression in die Welt des Kindes.
Trotz intensiver Bemühungen des hoch qualifizierten Personals hätten durch die psycho-, sozio- und milieutherapeutischen Versuche, durch mehrfachen Wechsel der therapeutischen Strategien, der Bezugstherapeuten und des Milieus in den vielen Jahren seiner Unterbringung keine grundsätzlichen therapeutischen Ergebnisse erzielt werden können.
Bestätigung finden die Ausführungen des Sachverständigen Dr. X… in seinem Gutachten vom 3. November 2017 durch die sachverständigen Ausführungen der behandelnden Ärzte vom 16. Juli 2018 und des Oberarztes Y… anlässlich der Anhörung des Untergebrachten vom 30. November 2018, wonach sich keine Änderungen im Verhalten des Untergebrachten gezeigt haben, er insbesondere zur Straftataufarbeitung und zur therapeutischen Arbeit nicht bereit sei, er keine Einsicht in die Schwere seiner Taten zeige, er – im Gegenteil – kein Verständnis dafür aufbringe, dass die sexuelle Integrität von Kindern und Jugendlichen geschützt werden müsse.
Dass auch gegenwärtig noch die hohe Gefahr besteht, dass der Beschwerdeführer erhebliche Straftaten begehen wird, durch welche die kindlichen und jugendlichen Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden, liegt nach allem auf der Hand.
c) Als Erledigungsgrund für die Maßregel kommt gegenwärtig auch § 67d Abs. 6 Satz 1, 2. Alt. StGB nicht in Betracht. Die weitere Vollstreckung wäre nämlich auch unabhängig von den Voraussetzungen der Vorschrift des § 67d Abs. 6 Satz 3, Abs. 3 Satz 1 StGB nicht als unverhältnismäßig anzusehen.
aa) Die allgemeine Regelung in § 67d Abs. 6 Satz 1, 2. Alt. StGB ist nicht durch die Schaffung der Regelunverhältnismäßigkeit nach sechs bzw. zehn Jahren gemäß § 67d Abs. 6 Satz 2 und 3, Abs. 3 Satz 1 StGB obsolet geworden (st. Senatsrechtsprechung, vgl. Senatsbeschluss vom 27. September 2018, 1 Ws 141/18; Senatsbeschluss vom 29. Oktober 2018, 1 Ws 159/18; ebenso: OLG Hamm, Beschluss vom 16. November 2017, Az.: III-3 Ws 288/17 zit. nach juris). Nach der gesetzlichen Systematik und den Gesetzesmaterialien handelt es sich bei Abs. 6 Satz 2 und Satz 3 des § 67d StGB lediglich um näher konkretisierte Unterfälle der Erledigung wegen Unverhältnismäßigkeit (OLG Hamm a. a. O.). Damit erfordert das Verfassungsgebot der Verhältnismäßigkeit staatlich erzwungener Freiheitsbeschränkungen auch weiterhin, die Unterbringung eines Täters nur so lange zu vollstrecken, wie der Zweck der Maßregel es unabweisbar erfordert und weniger belastende Maßnahmen nicht genügen (ebd. unter Verweis auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts).
bb) Der Grundsatz, dass alle staatlichen Maßnahmen verhältnismäßig zu sein haben, folgt bereits aus dem Rechtsstaatsprinzip (vgl. BVerfGE 70, 297). Er beherrscht in besonderem Maße auch die Anordnung und Fortdauer der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus, was für die Anordnung der Maßregel der Unterbringung in § 62 StGB und für die Anordnung ihrer Fortdauer in § 67d Abs. 2 Satz 2 sowie nochmals in Abs. 6 Satz 1, 2. Alt. sowie Abs. 6 Sätze 2 und 3, Abs. 3 Satz 1 StGB eigens auf einfachgesetzlicher Ebene geregelt ist, und gebietet, dass die Freiheit der Person nur beschränkt werden darf, soweit dies im öffentlichen Interesse unerlässlich ist (BVerfG, Beschluss vom 5. Juli 2013, 2 BvR 789/13, BeckRS 2013, 53753; BGH NStZ-RR 2013, 339; st. Senatsrechtsprechung, vgl. Senatsbeschluss vom 27. September 2018, 1 Ws 141/18; Senatsbeschluss vom 29. Oktober 2018, 1 Ws 159/18). Die Unterbringung muss nicht nur erforderlich sein, um weitere krankheitsbedingte und erhebliche Taten des Untergebrachten zu verhindern, sondern sie muss auch – wie alle staatlichen Eingriffe – im engeren Sinne verhältnismäßig sein (Übermaßverbot). Ins Verhältnis zu setzen und gegeneinander abzuwägen sind einerseits die Beeinträchtigung des Freiheitsrechts des Untergebrachten aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG und andererseits die Gefahren für die Sicherheit der Allgemeinheit, wenn der Untergebrachte auf freien Fuß gesetzt würde. Dabei sind alle Besonderheiten des Falles zu berücksichtigen (BVerfG 70, 297; st. Rspr.; vgl. zuletzt BVerfG, Beschluss vom 23. Mai 2018, Az.: 2 BvR 1161/16 – m. w. Nachw.; juris). Die dem Richter auferlegte Gesamtwürdigung hat die von dem Untergebrachten ausgehenden Gefahren zur Schwere des mit der Maßregel verbundenen Eingriffs ins Verhältnis zu setzen. Je länger die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus bereits andauert, umso strenger sind die Voraussetzungen für die Bejahung der Verhältnismäßigkeit des Freiheitsentzuges. Die Frage, wann eine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus als lang oder sehr lang andauernd bezeichnet werden kann, lässt sich nicht allgemeingültig beantworten. Für die Dauer eines Maßregelvollzugs von mehr als sechs bzw. zehn Jahren hat der Gesetzgeber bereits in § 67d Abs. 6 Satz 2 und Satz 3, Abs. 3 Satz 1 StGB – nicht abschließend (s. o.) – besondere zusätzliche Anforderungen im Hinblick auf die Einhaltung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes normiert. Einen Anhalt hierfür können zudem die Strafrahmen derjenigen Tatbestände geben, die der Täter verwirklicht hat und an die seine Unterbringung anknüpft, aber auch diejenigen der von ihm drohenden Delikte. Der im Einzelfall unter Umständen nachhaltige Einfluss des gewichtiger werdenden Freiheitsanspruchs stößt jedoch dort an Grenzen, wo es im Blick auf die Art der von dem Untergebrachten drohenden Taten, deren Bedeutung und deren Wahrscheinlichkeit vor dem staatlichen Schutzauftrag für die Rechtsgüter des Einzelnen und der Allgemeinheit unvertretbar erscheint, den Untergebrachten in die Freiheit zu entlassen (vgl. BVerfG 70, 297; BVerfG, Beschluss vom 26. August 2013, 2 BvR 371/12, zit. n. juris; st. Senatsrechtsprechung, vgl. Senatsbeschluss vom 27. September 2018, 1 Ws 141/18; Senatsbeschluss vom 29. Oktober 2018, 1 Ws 159/18).
cc) Auch nach diesen strengen verfassungsrechtlichen Vorgaben ist der weitere Vollzug der Unterbringungsmaßnahme nicht unverhältnismäßig. Zwar wird die vorliegende Unterbringung bereits seit 25 Jahren vollzogen; sie ist damit eine sehr lang dauernde. Bei langdauernden Unterbringungen ist ein strenger Maßstab bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung anzulegen. Das führt dazu, dass bereits die beiden Unterbringungsvoraussetzungen der Erheblichkeit des zu erwartenden Delikts und dessen Begehungswahrscheinlichkeit einer strengen Verhältnismäßigkeitsprüfung zu unterziehen sind. Von dem Untergebrachten drohen indes – wie sich aus der Stellungnahme der behandelnden Ärzte und Therapeuten vom 16. Juli 2018, aus dem Gutachten des externen Sachverständigen Dr. X… vom 3. November 2017 sowie aus den Vorgutachten der Sachverständigen Dr. A…, Professor Dr. B…, Dr. C…, Dr. D…, Professor Dr. E… und Dr. F… (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 12. März 2018, 1 Ws 22/18, dort S. 6 ff.) zweifelsfrei ergibt – mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit schwere Sexualstraftaten, die der Anlasstat und den voraufgegangenen Verurteilungen nach Art und Gewicht vergleichbar sind. Nach sachverständiger Einschätzung, die sich der Senat in Übereinstimmung mit dem Landgericht zu Eigen macht, besteht eine hohe individuelle Rückfallwahrscheinlichkeit. Besonders prognoseungünstig erscheint zudem weiterhin, dass der Untergebrachte bisher therapeutisch nicht erreicht werden und er keine Krankheitseinsicht entwickeln konnte. Es sind erhebliche Straftaten im Sinne des § 67d Abs. 6 Satz 3, Abs. 3 Satz 1 StGB zu erwarten, durch welche die Opfer seelisch und/oder körperlich schwer geschädigt werden. Das Rechtsgut „der freien Entwicklung sexueller Selbstbestimmungsfähigkeit von Kindern“ (vgl. BGHSt 45, 131, 132; BGH NJW 2000, 3726), das der Gesetzgeber als besonders schützenswert ansieht und für dessen Verletzung er in den §§ 176 ff. StGB die Verhängung von langjährigen Freiheitsstrafen vorgesehen hat, führt bei der vorzunehmenden Abwägung mit dem Freiheitsanspruch des Beschwerdeführers auch in Anbetracht des nunmehr 25 Jahre dauernden Vollzuges der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus zu einem deutlichen Überwiegen der Sicherheitsbelange der Allgemeinheit. Der Senat teilt die Ansicht der Strafvollstreckungskammer, wonach trotz der langen Dauer der Maßregel wegen der besonderen Schutzbedürftigkeit der Allgemeinheit eine Fortdauer der Unterbringung noch nicht unverhältnismäßig ist.
Bei – wie hier – langdauernden Unterbringungen kann verfassungsrechtlich zudem von Belang sein, wie die Aussichten stehen, dass die Krankheit des Untergebrachten in dem psychiatrischen Krankenhaus gebessert oder unter Kontrolle gebracht werden kann (BVerfG 70, 297). Der Sachverständige Dr. X… und die behandelnden Therapeuten und Ärzte sehen durchaus Besserungschancen, so dass von einem reinen „Verwahrvollzug“ keine Rede sein kann. Eine Verbesserung der Prognose des Untergebrachten kann nach Einschätzung der Sachverständigen durch eine entsprechende vorherige Gestaltung des sozialen Empfangsraums, der nur in einer beschützende Bedingungen vorhaltenden Einrichtung bestehen könne, weiterhin erreicht werden. Vorliegend ist nicht ausgeschlossen, dass die weitere Unterbringung, insbesondere wenn sich der Untergebrachte therapeutischen Maßnahmen stellen würde, zu der Entwicklung einer Krankheitseinsicht und dem Erlernen von Vermeidungsstrategien führen könne. Davon, dass die Maßregelvollzugseinrichtung sich nicht in ausreichendem Maße bemühen würde, den Untergebrachten zur Teilnahme an Therapiemaßnahmen zu motivieren und in diese zu integrieren, kann im Übrigen keine Rede sein.
Nach wie vor ist von der Therapie eine Besserung des Gesundheitszustandes des Untergebrachten zu erwarten, sobald er sich den Therapeuten gegenüber öffnet, was auch die Bereitschaft zur Einnahme der notwendigen Depotmedikation vereinfachen würde. Da das bisherige Ausbleiben eines Therapiefortschritts zudem nach der übereinstimmenden Einschätzung sämtlicher genannter Sachverständigen auf einer fehlenden Krankheitseinsicht des Untergebrachten beruht, vermag der Umstand, dass die Aussichten eines künftigen Therapieerfolges als möglicherweise gering einzuschätzen sind, das Ergebnis der Abwägung zwischen dem Freiheitsanspruch des Untergebrachten einerseits und dem angesichts des Grades der Gefährlichkeit des Untergebrachten als sehr hoch zu bewertenden Sicherungsinteresse der Allgemeinheit nicht zu seinen Gunsten zu beeinflussen.
Unter Berücksichtigung aller Umstände des Falles erscheint es nach allem im Hinblick auf die aufgezeigten hohen Risiken auch gegenwärtig unvertretbar im Sinne der zitierten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, den Untergebrachten aus dem Maßregelvollzug zu entlassen.
dd) Schließlich kann den vom Untergebrachten drohenden Gefahren auch nicht auf anderem, den Untergebrachten weniger belastendem Wege begegnet werden, namentlich durch Weisungen im Rahmen der Führungsaufsicht (vgl. BVerfG 70, 297; BVerfG, Beschluss vom 26. August 2013, 2 BvR 317/12, zit. n. juris), durch polizeirechtliche Maßnahmen, durch eine Betreuung nach §§ 1896 ff. BGB (vgl. BGH NStZ-RR 2007, 300) oder durch eine Unterbringung nach Landesrecht. Externe Einrichtungen, die eine engmaschige Betreuung des Untergebrachten sicherstellen und den Untergebrachten aufnehmen könnten, sind bei dem gegenwärtig bestehenden Krankheitsbild nicht bekannt und auch durch den Verteidiger des Betroffenen nicht benennbar. Dies schließt jedoch für die Zukunft nicht aus, dass die Therapie auf eine entsprechende Entlassungsperspektive hin ausgerichtet bleiben wird. Insgesamt ist jedoch zum gegenwärtigen Zeitpunkt der weitere Vollzug der Unterbringung zur Sicherung der Allgemeinheit unabweisbar erforderlich.
d) Aus dem Vorstehenden folgt zugleich, dass die weitere Vollstreckung der Unterbringung auch nicht gemäß § 67d Abs. 2 Satz 1 StGB zur Bewährung ausgesetzt werden kann. Es ist nämlich nicht zu erwarten, dass der Untergebrachte außerhalb des Maßregelvollzugs keine rechtswidrigen Taten mehr begehen wird. Wie oben festgestellt, ist derzeit aufgrund der fehlenden Krankheitseinsicht, der mangelnden Therapiebereitschaft und der fehlenden Empathie gegenüber den Opfern mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Untergebrachte im Falle seiner Entlassung und sogar schon bei unbegleiteten Ausgängen erhebliche Straftaten gegenüber Kindern und Jugendlichen, durch die die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden, begehen wird. Dies schließt ohne weitere therapeutische und sonstige begleitende Maßnahmen schon denknotwendig die gegenteilige Erwartung, dass der Untergebrachte außerhalb des Maßregelvollzugs keine rechtswidrigen Taten mehr begehen wird, aus.
Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz gebietet allerdings die Prüfung, ob eine Aussetzung des Maßregelvollzugs bei grundsätzlich fortbestehender Gefährlichkeit des Untergebrachten im Sinne von § 67d Abs. 6 Satz 3, Abs. 3 Satz 1 StGB als mildere Maßnahme in Betracht kommt, wenn nämlich der Gefährlichkeit des Betroffenen unter dem Druck eines möglichen Widerrufs der Aussetzung im Rahmen der Bewährungsaufsicht hinreichend begegnet werden kann (vgl. BVerfG, Beschluss vom 21. Februar 2018, Az.: 2 BvR 349/14; juris). Aber auch unter diesem Gesichtspunkt kann dem Beschwerdeführer derzeit keine günstige Prognose gestellt werden. Nach wie vor fehlt es an der hierfür erforderlichen Krankheitseinsicht und Straftataufarbeitung. Das zuletzt von dem Sachverständigen Dr. X… tragfähig und nachvollziehbar begründete hohe Rückfallrisiko besteht unverändert fort. Die obigen Ausführungen, mit denen die Verhältnismäßigkeit der Fortdauer der Unterbringung geprüft und bejaht wurde, gelten für die Frage der Aussetzung der weiteren Vollstreckung der Unterbringung entsprechend. Auch hier führt die nochmalige Abwägung des angesichts der langen Dauer der Unterbringung gewachsenen Freiheitsinteresses des Untergebrachten mit dem Sicherungsinteresse der Allgemeinheit im Hinblick auf die herausragende Bedeutung der bedrohten und auch im Falle einer nur bedingten Freilassung des Untergebrachten in hohem Maße gefährdeten Rechtsgüter der körperlichen Unversehrtheit, des sexuellen Integrität und der der freien Entwicklung sexueller Selbstbestimmungsfähigkeit von Kindern zu dem Ergebnis, dass die Aussetzung derzeit unvertretbar und ihre Ablehnung damit nicht unverhältnismäßig ist.
e) Es besteht weiterhin für den Beschwerdeführer die Perspektive der bedingten Entlassung aus dem Maßregelvollzug bei gleichzeitiger Überführung in eine engmaschig betreute Wohneinrichtung, wie beispielsweise den Einrichtungen der …Wohn- und Werkstätten in … Infolge der gegenwärtig fehlenden Krankheitseinsicht und der bestehenden Verhaltensauffälligkeiten wird dies jedoch weiterhin ein langwährender Prozess sein, zumal der bedingten Entlassung des Beschwerdeführers aus dem Maßregelvollzug im Rahmen der Lockerungen ein Probewohnen in der für ihn dann vorgesehenen Wohneinrichtung wird vorausgehen müssen.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.
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