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DGH Bbg 4.12•DGH Brandenburg Berlin, 2012-12-11, DGH Bbg 4.12
DGH Bbg 4.12Outro Tribunal11 de dez. de 2012
Entscheidungsdatum: 2012-12-11
Aktenzeichen: DGH Bbg 4.12
Dokumenttyp: Urteil
Die Berufung des Antragstellers gegen das ihm am 11. Oktober 2010 zugestellte Urteil des Brandenburgischen Dienstgerichts für Richter wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Antragsteller darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Antragsgegner vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Der Antragsteller wendet sich gegen Regelungen in einem mit seinem früheren Dienstvorgesetzten geschlossenen Vergleich.
Der ... geborene Antragsteller wurde zum ... zum Richter auf Probe ernannt und bei dem Finanzgericht des Landes Brandenburg verwendet. Das Ministerium der Justiz und für Europaangelegenheiten entließ ihn mit Bescheid vom 10. November 2003 unter Anordnung der sofortigen Vollziehung wegen mangelnder Eignung mit Ablauf des 31. Dezember 2003 aus dem richterlichen Dienst. Hiergegen legte der anwaltlich vertretene Antragsteller Widerspruch ein. Ein Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung blieb vor dem Dienstgericht und dem Dienstgerichtshof ohne Erfolg. Außerdem erhob der Antragsteller vor dem Verwaltungsgericht Cottbus Klage gegen seine letzten beiden dienstlichen Beurteilungen, die Grundlage der Entlassung waren, und erwirkte im Eilverfahren einen Beschluss dieses Gerichts, wonach dem Ministerium der Justiz vorläufig untersagt wurde, die streitgegenständlichen dienstlichen Beurteilungen im Entlassungsverfahren zu verwenden. Beschwerde wurde nicht eingelegt.
Da der Antragsteller auch die daraufhin erneut erstellten dienstlichen Beurteilungen für rechtswidrig hielt, regte er wegen der Dauer eines möglichen weiteren Klageverfahrens eine gütliche Beilegung durch Verschiebung des Entlassungszeitpunktes an. Den Widerspruch gegen die Entlassungsverfügung hatte der Antragsgegner zu diesem Zeitpunkt noch nicht beschieden. Daraufhin schlossen die Beteiligten am 17. Dezember 2007 „ gemäß §§ 55 ff. VwVfG Bbg“ einen außergerichtlichen Vergleich. In dessen Ziffer 1. heißt es:
„Das Ministerium der Justiz erlässt hiermit folgenden Bescheid: Auf den mit Schriftsatz vom 9. Dezember 2003 für Herrn ... eingelegten Widerspruch wird Herr ... in Abänderung des Bescheides vom 10. November 2003 mit Wirkung zum 31. Dezember 2006 aus dem richterlichen Dienst des Landes Brandenburg entlassen. Kosten des Widerspruchsverfahrens werden nicht erstattet. Verwaltungskosten werden nicht erhoben.“ Gemäß Ziffer 2. des Vergleichs erklärte der Antragsteller einen „Rechtsmittelverzicht hinsichtlich des Bescheides des Ministeriums der Justiz vom 10. November 2003 in Gestalt des Bescheides zu 1.“
Der Antragsteller wurde nunmehr mit Ablauf des 31. Dezember 2006 aus dem Richterdienst entlassen.
Im Dezember 2008 erhob der Antragsteller gegen den mit dem geschlossenen Vergleich in dessen Ziffer 1. verfügten Bescheid Widerspruch, weil ihm die Kosten des Widerspruchsverfahrens einschließlich der Kosten für einen Rechtsanwalt erstattet werden müssten. Das Ministerium der Justiz wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 7. Mai 2009 als unzulässig zurück, weil der Antragsteller auf Rechtsmittel verzichtet habe.
Mit seinem Antrag vor dem Dienstgericht für Richter verfolgte der Antragsteller sein Begehren weiter und wandte sich außerdem gegen den Zeitpunkt der Entlassung, der aufgrund einer Täuschung unter Hinweis auf haushaltrechtliche Maßgaben vereinbart worden sei.
Der Antragsteller hat in erster Instanz beantragt,
den (Entlassungs-)Bescheid des Antragsgegners vom 10. November 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. Dezember 2007 aufzuheben,
hilfsweise, den (Entlassungs-)Bescheid des Antragsgegners vom 10. November 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. Dezember 2007 dahingehend zu ändern, dass die Entlassung des Klägers aus dem Dienstverhältnis zum 18. Dezember 2007 erfolgt,
weiter hilfsweise, den Widerspruchsbescheid des Antragsgegners vom 17. Dezember 2007 in der Kostenentscheidung dahingehend abzuändern, dass der Antragsgegner die Kosten des Widerspruchsverfahrens trägt.
Das Brandenburgische Dienstgericht für Richter bei dem Landgericht Cottbus wies den Antrag mit am 29. September 2010 verkündetem Urteil zurück. Der Prüfungsantrag sei unzulässig, weil der Antragsteller mit dem Vergleich vom 17. Dezember 2007 auf ein dienstgerichtliches Prüfungsverfahren im Sinne von § 67 Nr. 4 d) BbgRiG verzichtet habe. Dies ergebe sich aus dem in Ziffer 2. des Vergleichs vereinbarten wirksamen Rechtsmittelverzicht. Dessen Anfechtung lasse sich mangels Kausalität des behaupteten Irrtums weder auf § 119 Abs. 2 BGB noch auf § 123 BGB stützen.
Der Brandenburgische Dienstgerichtshof für Richter verwarf den Antrag auf Zulassung der Berufung, den der Antragsteller entsprechend der erstinstanzlichen Rechtsmittelbelehrung des ihm am 11. Oktober 2010 zugestellten Urteils gestellt hatte. Statthaftes Rechtsmittel gegen erstinstanzliche Urteile im Prüfungsverfahren nach § 67 Nr. 4 BbgRiG sei nur die zulassungsfreie Berufung. §§ 124, 124a VwGO seien unanwendbar, weil § 80 Abs. 2 DRiG in Prüfungsverfahren die Zulassung der Revision verlange. Dies setze ein Berufungsurteil des Brandenburgischen Dienstgerichtshofes voraus, was bei einer Ablehnung des Zulassungsantrags nach § 124a Abs. 4, Abs. 5 VwGO nicht der Fall sei.
Mit am 10. Oktober 2011 eingelegter Berufung wiederholt der Antragsteller alle erstinstanzlichen Anträge. Die Berufungsbegründung ging nach zweifach genehmigter Fristverlängerung am 10. Januar 2012, dem letzten Tag der Frist, bei dem Brandenburgischen Dienstgerichtshof und am 13. Januar 2012 bei dem an das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg verlagerten Dienstgerichtshof des Landes Brandenburg ein. Sie enthält allein Ausführungen zu dem zweiten Hilfsantrag.
Danach ist der Antragsteller im Wesentlichen der Auffassung, dass die in den Vergleich vom 17. Dezember 2007 aufgenommene Bescheidung seines Widerspruchs gegen § 80 Abs. 1 und 3 VwVfG verstoße. Sein Widerspruch gegen die Entlassungsverfügung sei erfolgreich gewesen, was eine Kostenerstattung einschließlich der Kosten für einen Rechtsanwalt bedinge. Die Klage sei zulässig, denn der Vergleich sei - auch hinsichtlich des Rechtsmittelverzichtes - gemäß § 59 Abs. 2 Nr. 3 VwVfG nichtig. § 80 VwVfG sei zwingend anzuwenden. Die Voraussetzungen zum Abschluss eines Vergleichs über die Kosten des Vorverfahrens hätten nicht vorgelegen. Sie seien nicht streitig im Sinne von § 55 VwVfG gewesen, weil sich die Ungewissheit allein auf die Rechtmäßigkeit der Entlassungsverfügung, nicht aber auf die Kostenfolge des Widerspruchs bezogen habe. Sach- und Kostenentscheidung hätten nicht vermengt werden dürfen. Die in dem Vergleich getroffene Kostenentscheidung könne nicht rechtmäßig durch Verwaltungsakt ergehen, Vergleich und Verwaltungsakt hätten nicht verbunden werden dürfen. Es komme auch eine Nichtigkeit nach § 59 Abs. 2 Nr. 2 VwVfG in Betracht. Verneine man eine Nichtigkeit, so sei der Bescheid - u.a. mangels Begründung - zumindest rechtswidrig.
Der Antragsteller hat mit der Einlegung der Berufung schriftsätzlich beantragt,
das am 28. September 2010 verkündete Urteil des Brandenburgischen Dienstgerichts für Richter aufzuheben und den Bescheid des Antragsgegners vom 10. November 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. Dezember 2007 aufzuheben,
hilfsweise, den (Entlassungs-)Bescheid des Antragsgegners vom 10. November 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. Dezember 2007 dahingehend zu ändern, dass die Entlassung des Antragstellers aus dem Dienstverhältnis zum 18. Dezember 2007 erfolgt,
hilfsweise, den Antragsgegner unter Aufhebung der Kostenentscheidung des Widerspruchsbescheides vom 17. Dezember 2007 zu verpflichten, die Kosten des Widerspruchsverfahrens zu tragen.
Zuletzt hat der Antragsteller unter dem 26. November 2012 schriftsätzlich beantragt,
| 1. | das am 28. September 2010 verkündete Urteil des Brandenburgischen Dienstgerichts für Richter aufzuheben und den Bescheid des Antragsgegners vom 10. November 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. Dezember 2007 aufzuheben, |
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| 2. | hilfsweise, den Bescheid des Antragsgegners vom 10. November 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. Dezember 2007 dahingehend zu ändern, dass die Entlassung des Antragstellers aus dem Dienstverhältnis zum 18. Dezember 2007 erfolgt, |
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| 3. | hilfsweise, das am 28. September 2010 verkündete Urteil des Brandenburgischen Dienstgerichts für Richter aufzuheben, soweit es die Aufhebung bzw. Änderung der Kostenentscheidung in dem Widerspruchsbescheid vom 17. Dezember 2007 versagt und den Antragsgegner unter Aufhebung der Kostenentscheidung in dem Widerspruchsbescheid vom 17. Dezember 2007 zu verpflichten, die Kosten des Widerspruchsverfahrens zu tragen und zu bestimmen, dass die Zuziehung eines Rechtsanwaltes im Widerspruchsverfahren notwendig war, hilfsweise, das am 28. September 2010 verkündete Urteil des Brandenburgischen Dienstgerichts für Richter aufzuheben, soweit es die Aufhebung bzw. Änderung der Kostenentscheidung in dem Widerspruchsbescheid vom 17. Dezember 2007 versagt und den Antragsgegner unter Aufhebung der Kostenentscheidung in dem Widerspruchsbescheid zu verpflichten, über die Kosten des Widerspruchs und Zuziehung eines Rechtsanwaltes unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden, hilfsweise, festzustellen, dass der Vergleich über die Kostenentscheidung und die Kostenentscheidung in dem Widerspruchsbescheid laut Ziffer 1 der Vergleichsurkunde vom 17. Dezember 2007 und der darauf bezogene Vergleich über den Rechtsmittelverzicht und der Rechtsmittelverzicht laut Ziffer 2 der Vergleichsurkunde nichtig sind. |
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Der Antragsgegner beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hält die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidung gewesen sind.
Der Dienstgerichtshof konnte verhandeln und entscheiden, obwohl der Antragsteller nicht an der mündlichen Verhandlung teilgenommen hat. Er ist mit der ihm ordnungsgemäß zugestellten Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden, § 102 Abs. 2 VwGO.
Da das Verfahren bei Inkrafttreten des Gesetzes zur Angleichung des Richterrechts in den Ländern Berlin und Brandenburg vom 12. Juli 2011 (GVBl I S. 1 f.), d.h. am 14. Juli 2011 (vgl. Art. 4 Abs. 1 des Gesetzes), bereits anhängig war, wird es gemäß § 102 Satz 4 des Richtergesetzes des Landes Brandenburg (Brandenburgisches Richtergesetz - BbgRiG) in der Fassung des Gesetzes vom 12. Juli - mit Ausnahme der nach § 102 Satz 3 BbgRiG n. F. ab dem 1. Januar 2012 anzuwendenden §§ 64 bis 72 (Vorschriften über die Errichtung, Zuständigkeit und Besetzung der Richterdienstgerichte) - nach den Bestimmungen des bis zum Inkrafttreten geltenden Rechts fortgeführt. Dies ist das bis zum 13. Juli 2011 gültige Richtergesetz des Landes Brandenburg (Brandenburgisches Richtergesetz - BbgRiG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. November 1996 (GVBl. I S. 322), zuletzt geändert durch Art. 13 des Gesetzes vom 3. April 2009 (GVBl I S. 26).
I. Die am 10. Oktober 2010 erhobene Berufung ist in Bezug auf den Hauptantrag und den ersten Hilfsantrag (Klageanträge zu 1. und zu 2.) unzulässig. Der Antragsteller hat sie zwar rechtzeitig innerhalb der wegen der unzutreffenden Rechtsmittelbelehrung laufenden Jahresfrist (§§ 67 Nr. 4, 83 Satz 1 BbgRiG a.F. in Verbindung mit § 58 Abs. 2 VwGO) eingelegt. Es fehlt jedoch an einer fristgemäßen Begründung der Anträge.
Das Erfordernis, die Berufung innerhalb einer bestimmten Frist zu begründen, ergibt sich aus § 124a Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 3 VwGO Danach muss eine von dem Verwaltungsgericht zugelassene Berufung binnen zwei Monaten nach der Zustellung des erstinstanzlichen Urteils begründet werden. Diese Regelung ist im dienstgerichtlichen Verfahren gemäß § 83 Satz 1 BbgRiG a.F. grundsätzlich entsprechend anwendbar, weil die Verwaltungsgerichtsordnung keine Berufung kraft Gesetzes kennt, sondern das Verwaltungsgericht über deren Zulassung gemäß § 124a Abs. 1, Abs. 2 VwGO entscheidet (ebenso zur Anwendbarkeit des § 124a Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 VwGO - wie selbstverständlich - ohne weitere Begründung Brandenburgischer Dienstgerichtshof für Richter, Urteil vom 28. April 2008 - DGH 2/07 -, juris Rn. 14). Ist das Dienstgericht (stets) zur Zulassung der Berufung verpflichtet, so sind die Vorschriften der VwGO über die zugelassene Berufung anzuwenden.
Da infolge der fehlerhaften Rechtsmittelbelehrung die Jahresfrist des § 58 Abs. 2 VwGO in Lauf gesetzt worden ist, musste mit deren Ablauf sowohl die Berufung eingelegt als auch die Begründung eingegangen sein. Die Zwei-Monats-Frist des § 124a Abs. 3 Satz 1 VwGO wird nicht zusätzlich an die Jahresfrist angehängt (so auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 2. Februar 2011 - OVG 2 N 10.10 -, juris). Die Berufungsbegründungsfrist endete hier allerdings erst am 10. Januar 2012, weil der Antragsteller mit der rechtzeitig eingelegten Berufung sowohl am 10. Oktober 2011 als auch am 7. Dezember 2011 Fristverlängerung beantragt hat, die ihm gewährt wurde. Da sich die bis zum Fristablauf eingegangene Begründung nicht zu dem Hauptantrag und dem ersten Hilfsantrag verhält, ist die Berufung insoweit unzulässig, § 83 Satz 1 BbgRiG in Verbindung mit § 124 Abs. 3 Satz 4 und 5 VwGO.
Ob die am 10. Januar 2012 bei dem Brandenburgischen Oberlandesgericht hinsichtlich des zweiten Hilfsantrags eingegangene Begründung, die den Dienstgerichtshof des Landes Brandenburg bei dem Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg erst am 13. Januar 2012 erreicht hat, rechtzeitig war, kann offen bleiben, weil dem Antragsteller im Hinblick auf die Verlagerung des Dienstgerichtshofes an das OVG Berlin-Brandenburg mit Wirkung vom 1. Januar 2012 und die insoweit fehlende gerichtliche Mitteilung Wiedereinsetzung gemäß § 60 Abs. 1 VwGO zu gewähren wäre.
II. Die Berufung hat mit den schriftsätzlich unter dem 26. November 2012 angekündigten Anträgen keinen Erfolg, und zwar hinsichtlich der Anträge zu 1. und 2. auch unabhängig von der Rechtzeitigkeit ihrer Begründung.
Dem Antragsteller fehlt das Rechtsschutzbedürfnis. Er hat wirksam darauf verzichtet, gegen die in dem Vergleich vom 17. Dezember 2007 getroffenen Regelungen vorzugehen. Abgesehen davon, dass es sich bei dem vorliegen Antrag gemäß § 67 Nr. 4 d) BbgRiG a.F. um ein Rechtsmittel handelt, bezieht sich der Begriff des Rechtsmittels in Ziffer 2. des Vergleichs von seinem Sinn und Zweck her sowohl auf Rechtsbehelfe als auch auf Rechtsmittel im eigentlichen Sinne. Die Terminologie des Vergleichs entspricht - auch bei unterstellter fehlender juristischer Präzision - dem allgemeinen Sprachgebrauch, und es ist auch unter Berücksichtigung der Anforderungen, die die Rechtsprechung an die Eindeutigkeit eines Klage- oder Rechtsmittelverzichts stellt (vgl. z.B. BVerwG; Urteil vom 18. Mai 1990 - 8 C 40/88 -, juris), ohne weiteres erkennbar, was von den Beteiligten gewollt war: Der Streit um die Rechtmäßigkeit der Entlassungsverfügung sowie alle damit zusammenhängenden Probleme sollten durch den Vergleich endgültig und abschließend bereinigt werden.
Anders als der Antragsteller meint, ist der Vergleich wirksam. Dessen Regelungen sind insbesondere nicht gemäß § 59 Abs. 2 Nr. 3 VwVfGBbg nichtig. Das ist bei einem hier vorliegenden Vergleichsvertrag im Sinne des § 54 Satz 2 VwVfGBbg - d.h. bei einem subordinationsrechtlichen Vertrag - der Fall, wenn die Voraussetzungen zum Abschluss eines Vergleichsvertrags nicht vorlagen und ein Verwaltungsakt mit entsprechendem Inhalt nicht nur wegen eines Verfahrens- oder Formfehlers im Sinne des § 46 rechtswidrig wäre.
Das Fehlen der Vergleichsvoraussetzungen ist nicht ersichtlich. Die Sach- und Rechtslage war nach der erneuten dienstlichen Beurteilung des Antragstellers bei verständiger Würdigung des Sachverhaltes ungewiss im Sinne von § 55 VwVfGBbg. Dies betraf nicht nur die auf der Grundlage der (ursprünglichen) Beurteilungen ergangenen Entlassungsverfügung, sondern auch den Ausgang des noch nicht abgeschlossenen Widerspruchsverfahrens. War unklar, ob der Widerspruch gegen die Entlassungsverfügung Erfolg haben würde, durfte der Vergleich, mit dem der Antragsgegner an der Entlassung als solcher festhielt, aber deren Datum mit der Folge eines weiteren Besoldungsanspruches zu Gunsten des Antragstellers verschob, auch eine Regelung zu den Kosten des noch nicht abgeschlossenen Widerspruchsverfahrens treffen und mit dem Antragsteller vereinbaren, dass diese nicht erstattungsfähig sein sollten.
Unter diesen Umständen stellt die in den Vergleich aufgenommene Bescheidung des Widerspruchs keinen „(Teil-)Erfolg“ des Widerspruchsverfahrens im Sinne von § 80 Abs. 1 VwVfGBbg dar. Sie ist vielmehr untrennbarer Bestandteil der im Wege gegenseitigen Nachgebens erzielten einvernehmlichen Regelung zur Beseitigung der ungewissen Sach- und Rechtslage. Im Übrigen ist es zulässig, dass der Vergleichsvertrag, sofern - wie hier - die Voraussetzungen für seinen Abschluss vorliegen, ggf. von den materiell-rechtlichen Voraussetzungen abweicht. Vor diesen Hintergrund kommt es auf die weitere, kumulativ zu erfüllende Tatbestandsvoraussetzung des § 59 Abs. 2 Nr. 3 VwVfGBbg nicht mehr an.
Ebenso wenig sind die Voraussetzungen des § 59 Abs. 2 Nr. 2 VwVfGBbg erfüllt. Danach ist ein Vertrag im Sinne von § 54 Satz 2 VwVfGBbg nichtig, wenn ein Verwaltungsakt mit entsprechendem Inhalt nicht nur wegen eines Verfahrens- oder Formfehlers (§ 46 VwVfGBbg) rechtswidrig wäre und dies den Beteiligten bekannt war. Hier haben die Beteiligten - was die Regelung vermeiden will - keinen rechtswidrigen Erfolg angestrebt (vgl. dazu OVG Koblenz, Urteil vom 5. Februar 2003 - 8 A 10775/02 -, juris Rn. 28), weil ihnen angesichts der ungewissen und gerichtlich noch nicht geklärten Rechtslage gerade nicht bekannt war, ob und ggf. in welchem Umfang dem Widerspruch des Antragstellers hätte stattgegeben werden müssen.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf § 83 Satz 1 BbgRiG a.F., § 154 Abs. 2 VwGO sowie § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Der Unterschrift von Rechtsanwältin Mock, die den Status einer ehrenamtlichen Richterin innehat, bedarf es nicht, § 117 Abs. 1 Satz 4 VwGO.
Die Revision ist im Hinblick auf § 80 Abs. 2 DRiG zuzulassen (vgl. BGH, Dienstgericht des Bundes, Beschluss vom 3. Dezember 2009 - RiZ (B) 3/09 -).
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