OLG Brandenburg 2. Strafsenat, 2019-08-01, 2 Ws 152/19

2 Ws 152/19Tribunal Superior / Câmara Penal II1 de ago. de 2019

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OLG Brandenburg 2. Strafsenat — 2019-08-01 — 2 Ws 152/19 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2019-08-01

Aktenzeichen: 2 Ws 152/19

ECLI: ECLI:DE:OLGBB:2019:0801.2WS152.19.00

Dokumenttyp: Beschluss

Tenor

Der Haftbefehl des Amtsgerichts Eberswalde vom 23. Januar 2019 (12 Gs 26/19) wird aufgehoben.

Gründe

I.

Der Angeschuldigte befindet sich nach seiner Festnahme am … Januar 2019 seit dem 23. Januar 2019 aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Eberswalde vom gleichen Tag in Untersuchungshaft.

Ihm wird gemäß dem Haftbefehl vorgeworfen, am ... Januar 2019 Betäubungsmittel in nicht geringer Menge unerlaubt eingeführt zu haben (§ 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG). Er soll am Tattag aus … kommend mit dem auf ihn zugelassenen PKW ... mit ... Kennzeichen ... die Bundesautobahn … in Fahrtrichtung … zwischen … und der Autobahnraststätte … in … befahren und dabei in hierzu eingerichteten Hohlräumen des Fahrzeugs … in Plastikfolie eingeschweißte Pakete mit insgesamt über 59 kg Heroin transportiert haben. Von dem Transport des Heroins aus … nach Deutschland soll er gewusst und ihn unternommen haben, um die Drogen entweder selbst zu verkaufen oder im Auftrag anderer an Dritte zu übergeben.

Die Staatsanwaltschaft Frankfurt (Oder) hat unter dem 11. Juni 2019 Anklage zum Landgericht Frankfurt (Oder) erhoben. Gegenstand der Anklage sind neben der dem Haftbefehl zu Grunde liegenden Tat neun weitere, die unerlaubte Einfuhr und das Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge betreffende Tatvorwürfe im Zeitraum vom 13. April bis zum 8. Dezember 2018. Die Strafkammer hat gemäß Beschluss vom 5. Juli 2019 die Fortdauer der Untersuchungshaft für erforderlich gehalten und die Akten dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.

Die Generalstaatsanwaltschaft beantragt, die Fortdauer der Untersuchungshaft anzuordnen.

II.

Der Haftbefehl gegen den Angeschuldigten unterliegt gemäß § 121 Abs. 2 StPO der Aufhebung, weil die Voraussetzungen für den weiteren Vollzug der Untersuchungshaft nicht vorliegen.

  1. Der Angeschuldigte ist zwar dringend verdächtig, die ihm mit dem Haftbefehl vorgeworfene, in der Anklageschrift näher konkretisierte (Nr. 10) und hinsichtlich der vorliegenden Beweismittel zutreffend gewürdigte Tat begangen zu haben (§ 112 Abs. 1 Satz 1 StPO). Der dringende Tatverdacht wird erhärtet durch das Ergebnis der zwischenzeitlich vorliegenden biologischen Untersuchung der Tatspuren (Bericht vom 23. Juli 2019), wonach zelluläre Anhaftungen an der Verpackung der Drogen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit dem auf frischer Tat betroffenen Angeschuldigten zuzuordnen sind. Die weitergehenden Tatvorwürfe aus der Anklageschrift unterliegen nicht der Überprüfung durch den Senat, denn sie sind nicht Gegenstand des Haftbefehls.

Darüber hinaus besteht der Haftgrund der Fluchtgefahr, weil der Angeschuldigte, der p… und g… Staatsbürger ist und nach den im Ermittlungsverfahren gewonnenen Erkenntnissen überwiegend in D… lebt, aufgrund der Schwere des Tatvorwurfes (sichergestelltes Heroin von 59,365 kg mit einem Wirkstoffgehalt von 32,935 kg Heroinhydrochlorid im Umfang des 21.956-fachen der nicht geringen Menge) mit der Verhängung einer hohen Freiheitsstrafe zu rechnen hat und der angesichts der Straferwartung begründete Fluchtanreiz nicht durch hinreichende soziale Bindungen entkräftet wird (§ 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO).

  1. Allerdings ist die weitere Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus nicht gerechtfertigt, weil kein wichtiger Grund im Sinne des § 121 Abs. 1 StPO vorliegt. Die Haftfortdauer darf nur angeordnet werden, wenn die besonderen Schwierigkeiten oder der besondere Umfang der Ermittlungen oder ein anderer wichtiger Grund ein Urteil noch nicht zulassen. Dies ist hier nicht der Fall.

a) Ein wichtiger Grund ist bei Vorliegen von Verfahrensverzögerungen nur dann anzunehmen, wenn das Verfahren durch Umstände verzögert worden ist, denen durch geeignete Maßnahmen nicht entgegengewirkt werden konnte. Maßgeblich ist insoweit, ob die Strafverfolgungsbehörden und Gerichte alle zumutbaren Maßnahmen getroffen haben, um die Ermittlungen so schnell wie möglich abzuschließen und ein Urteil herbeizuführen (vgl. KG, Beschl. v. 20. August 2018 – [4] 161 HEs 28/18 [31/18], zit. nach Juris; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO 62. Aufl. § 121 Rn. 19, 21 mwN).

Das in Haftsachen geltende besondere Beschleunigungsgebot (Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG, Art. 5 Abs. 3 Satz 2 MRK) verlangt, dass Strafverfolgungsbehörden und Strafgerichte alle möglichen und zumutbaren Maßnahmen ergreifen, um die notwendigen Ermittlungen mit der gebotenen Schnelligkeit abzuschließen und eine gerichtliche Entscheidung über die einem Beschuldigten vorgeworfenen Taten herbeizuführen. An den zügigen Fortgang des Verfahrens sind dabei umso strengere Anforderungen zu stellen, je länger die Untersuchungshaft schon andauert. Angesichts der besonderen Bedeutung des Beschleunigungsgebots bei der Behandlung von Haftsachen ist der Begriff "anderer wichtiger Grund" im Sinne von § 121 Abs. 1 StPO eng auszulegen. Es kommen nur Gründe von solchem Gewicht in Betracht, die es rechtfertigen, das Beschleunigungsinteresse und den Freiheitsanspruch des Angeklagten hinter den unabweisbaren Bedürfnissen einer wirksamen Strafverfolgung zurücktreten zu lassen (BVerfGE 36, 264, 274). Von dem Beschuldigten nicht zu vertretende, sachlich nicht gerechtfertigte und vermeidbare erhebliche Verfahrensverzögerungen stehen regelmäßig einer weiteren Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft entgegen (vgl. BVerfGK 17, 517, 523; BVerfG, Beschl. v. 17. Januar 2013 – 2 BvR 2098/12, zitiert nach Juris).

Auf eine Abwägung zwischen den Interessen der Rechtsgemeinschaft an der Verfahrenssicherung und dem Freiheitsanspruch des Angeschuldigten kommt es im Rahmen der besonderen Haftprüfung nach den §§ 121, 122 StPO, anders als bei der Beurteilung der Verhältnismäßigkeit, nicht an. Deshalb sind die Schwere der dem Angeklagten vorgeworfenen Tat, die im Raum stehende Straferwartung sowie das Gewicht des Haftgrundes hierbei grundsätzlich ohne Bedeutung (vgl. KG, Beschl. v. v. 20. August 2018 – [4] 161 HEs 28/18 [31/18], zit. nach Juris m.w.N.; Meyer-Goßner/Schmitt aaO, Rn. 20 mwN).

b) Es ist bereits fraglich, ob die Förderung des Verfahrens bis zum Abschluss der Ermittlungen durch den Schlussbericht des Zollfahndungsamtes Berlin-Brandenburg vom 23. Mai 2019 und bis zur Erhebung der Anklage vom 11. Juni 2019 noch den Anforderungen an das Gebot besonderer Beschleunigung genügt. Aufgrund der vorliegenden Anhaltspunkte für weitere Drogenbeschaffungsfahrten des auf frischer Tat betroffenen Angeschuldigten waren zwar neben der Spurenauswertung und der Begutachtung der sichergestellten Rauschmittel weitere Ermittlungen hinsichtlich seiner Reisetätigkeiten durchaus veranlasst und sind offensichtlich nicht „aufs Geratewohl“ erfolgt (KG, Beschluss vom 20. August 2018- BeckRS 2018, 20459; Münchener Kommentar, StPO, 1. Aufl., § 121, Rn.75ff). Die u.a. im Wege von Amtshilfe gegenüber den p…, b…, g…und t… Ermittlungsbehörden zu veranlassenden und zeitaufwendigen Auswertungen, die nicht die dem Haftbefehl zu Grunde liegende Tat betreffen, sind jedoch erst im Mai 2019 zum Abschluss gelangt

Eine erhebliche, dem Angeschuldigten nicht zuzurechnende Verfahrensverzögerung ergibt sich jedoch aus der vom Landgericht für einen nicht mehr vertretbar späten Zeitpunkt geplanten Terminierung der Hauptverhandlung, die erst am 12. November 2019 (mit Fortsetzungsterminen am 13., 15. und 22. November 2019) beginnen soll. Dass sich dieser Umstand bislang auf den Ablauf des Verfahrens noch nicht ausgewirkt hat, macht dessen Berücksichtigung bei der Haftprüfung nicht entbehrlich, denn erst noch bevorstehende, aber schon absehbare Verfahrensverzögerungen stehen bereits eingetretenen gleich (BVerfG, Beschl. v. 5. Dezember 2005 – 2 BvR 1964/05, zitiert nach Juris, Rn. 77; Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen, Beschl. vom 23. Februar 2012 –Vf. 5-IV-12 [Hs], zitiert nach juris Rn. 31; Senat, Beschl. v. 25. März 2019 – 2 Ws 39/19, 40/19, 41/19, 42/19).

Das Landgericht hat mit dem Vorlagebeschluss vom 5. Juli 2019 mitgeteilt, dass unmittelbar nach Urlaubsrückkehr des Vorsitzenden Anfang August über die Eröffnung der Sache entschieden werden solle. Eine frühere Terminierung sei im Hinblick auf die noch nicht vollständig abgeschlossenen Ermittlungen, weitere terminierte Haftsachen sowie aufgrund des Urlaubs der Berichterstatterin im August, des Vorsitzenden im Oktober sowie der beabsichtigten Terminierung einer weiteren Haftsache nicht möglich.

Durch den geplanten Beginn der Hauptverhandlung für den 12. November 2019 – fünf Monate nach Eingang und Vorlage der Akten beim Landgericht am 13./14. Juni 2019 – weist der Fortgang des Verfahrens erhebliche, vermeidbare und dem Staat zuzurechnende Verzögerungen auf. Der im Zusammenhang mit der Planung und Terminierung der Hauptverhandlung auftretende Zeitverzug beruht ausweislich der ergänzenden Mitteilung der stellvertretenden Vorsitzenden der Strafkammer vom 23. Juli 2019, des Präsidenten des Landgerichts vom 26. Juli 2019 und des Vorsitzenden der Kammer vom 31. Juli 2019 jedenfalls nicht auf einer nur kurzfristigen und unvorhersehbaren Überlastung des zuständigen Spruchkörpers, die unvermeidbar wäre, sondern ist Folge der bekannten hohen Belastung der Großen Strafkammern des Landgerichts.

Die generelle Überlastung eines Gerichts fällt nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts in den Verantwortungsbereich der staatlich verfassten Gemeinschaft. Dem Beschuldigten darf nicht zugemutet werden, eine längere als die verfahrensangemessene Aufrechterhaltung des Haftbefehls nur deshalb in Kauf zu nehmen, weil der Staat es versäumt, seiner Pflicht zur verfassungsgemäßen Ausstattung der Gerichte zu genügen (BVerfGE 36, 264, 275). Kann dem verfassungsrechtlichen Beschleunigungsgebot in Haftsachen nicht aus diesem Grund Rechnung getragen werden, haben die mit der Haftprüfung betrauten Gerichte die verfassungsrechtlich gebotenen Konsequenzen zu ziehen, indem sie die Haftentscheidung aufheben; ansonsten verfehlen sie die ihnen obliegende Aufgabe, den Grundrechtsschutz der Betroffenen zu verwirklichen (vgl. BVerfGK 6, 384, 397).

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