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VfGBbg 196/17•VerfG Potsdam, 2018-02-16, VfGBbg 196/17
Entscheidungsdatum: 2018-02-16
Aktenzeichen: VfGBbg 196/17
Dokumenttyp: Beschluss
Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen.
Die Verfassungsbeschwerde ist nach § 21 Satz 2 Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg als unzulässig zu verwerfen, nachdem der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 4. Januar 2018 auf Bedenken gegen die Zulässigkeit seiner Verfassungsbeschwerde hingewiesen worden ist und diese Bedenken auch durch sein Schreiben vom 8. Januar 2018 nicht ausgeräumt worden sind. Es bleibt dabei, dass die Verfassungsbeschwerde infolge mangelnder Rechtswegerschöpfung unzulässig ist und im Übrigen nicht dem Begründungserfordernis aus § 20 Abs. 1 Satz 2, § 46 Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg entspricht.
Der Beschluss ist einstimmig ergangen. Er ist unanfechtbar.
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