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OVG 10 S 36/20•OVG Berlin-Brandenburg 10. Senat, 2020-09-30, OVG 10 S 36/20
OVG 10 S 36/20Tribunal Administrativo / Division 1030 de set. de 2020
Entscheidungsdatum: 2020-09-30
Aktenzeichen: OVG 10 S 36/20
ECLI: ECLI:DE:OVGBEBB:2020:0930.OVG10S36.20.00
Dokumenttyp: Beschluss
Die Selbstablehnung von Richter am Oberverwaltungsgericht Baumert wird für begründet erklärt. Der Richter ist wegen Besorgnis der Befangenheit von der weiteren Mitwirkung am Verfahren OVG 10 S 36/20 ausgeschlossen.
Die Selbstablehnung von Richter am Oberverwaltungsgericht Baumert in seiner dienstlichen Äußerung vom 13. Juli 2020 war nach § 54 Abs. 1 VwGO i.V.m §§ 48, 42 Abs. 2 ZPO für begründet zu erklären.
Nach § 54 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 42 Abs. 2 ZPO, der auch im Falle der Selbstablehnung nach § 48 ZPO gilt (vgl. nur Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 75. Aufl. 2017, § 48 Rn. 1), setzt die Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit voraus, dass ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Richters zu rechtfertigen. Es ist nicht erforderlich, dass der Richter tatsächlich befangen, voreingenommen oder parteiisch ist. Vielmehr genügt es, wenn vom Standpunkt eines Beteiligten aus gesehen ein Grund vorliegt, der bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass gibt, an der Unparteilichkeit des Richters zu zweifeln. Ein solcher Grund kann jeder tatsächliche Umstand sein, aus dem ein besonnener Verfahrensbeteiligter den Eindruck gewinnen kann, der Richter besitze möglicherweise nicht die notwendige Neutralität und Distanz zu den Verfahrensbeteiligten oder zu dem Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. Februar 2009 – 1 BvR 182/09 –, juris Rn. 13; BVerwG, Beschluss vom 20. November 2017 – BVerwG 6 B 47.17 –, juris Rn. 7; Beschluss vom 10. Oktober 2017 – BVerwG 9 A 16.16 –, juris Rn. 2; Beschluss vom 11. September 2018 – BVerwG 9 A 2.18 –, juris Rn. 5; OVG Bln-Bbg, Beschluss des Senats zuletzt vom 3. September 2019 – OVG 10 S 43.19 – juris Rn. 1).
Nach diesem Maßstab ist die Besorgnis der Befangenheit des Richters am Oberverwaltungsgericht Baumert objektiv begründet, weil ein besonnener Verfahrensbeteiligter aufgrund der Ausführungen in seiner dienstlichen Äußerung vom 13. Juli 2020 sowie der hierbei zu betrachtenden Umstände den Eindruck gewinnen kann, der Richter besitze möglicherweise nicht die notwendige Neutralität und Distanz zu den Verfahrensbeteiligten oder zu dem Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens. In dieser Äußerung hat der Richter im Wesentlichen ausgeführt, er habe in dem Verfahren OVG 10 S 43.19 in Hinweisen an die Antragsgegnerin schon grundsätzlich in Frage gestellt, dass ihr ein Ermessen dahin, ob sie deutsche Staatsangehörige aus Nordsyrien ins Bundesgebiet verbringe, überhaupt rechtlich zustehe, und in einem in diesem Jahr veröffentlichten Aufsatz (NVwZ 2020, 110 ff.) habe er ebenfalls die Auffassung vertreten, dass die Bundesregierung in einer derartigen Fallkonstellation kein Ermessen habe, ob sie mit rechtlich zulässigen und ihr tatsächlich möglichen Mitteln deutschen Staatsangehörigen zur Rückkehr aus Syrien ins Bundesgebiet verhelfe, sondern allenfalls wie sie das tue. Er sehe sich daher trotz seiner langjährigen Erfahrungen als Richter nicht in der Lage, in Verfahren unbefangen zu entscheiden, in denen es die Antragsgegnerin weiterhin schon grundsätzlich ablehne, mit rechtlich zulässigen und ihr tatsächlich möglichen Mitteln deutschen Staatsangehörigen in Syrien zur Rückkehr ins Bundesgebiet zu verhelfen.
Dies weckt aus Sicht eines besonnenen Verfahrensbeteiligten Zweifel an der Unvoreingenommenheit des Richters am Oberverwaltungsgericht. Zwar sind wissenschaftliche Äußerungen eines Richters – auch zu einer für das Verfahren bedeutsamen Rechtsfrage – nicht für sich genommen schon geeignet, Zweifel an seiner Unvoreingenommenheit zu wecken (vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 26. Mai 1998 – 1 BvL 11/94 -, juris Rn. 9; BGH, Beschluss vom 14. Mai 2002 – XI ZR 388/01 -, juris Rn. 8, und vom 21. Februar 2011 – II ZB 2/10 -, juris Rn. 21). Hier kommt indes hinzu, dass der Richter, wie er selbst in seiner dienstlichen Äußerung vom 13. Juli 2020 bemerkt hat, bereits in dem Verfahren OVG 10 S 43.19 wegen seiner entsprechenden rechtlichen Hinweise – u.a. zu der Frage, ob hinsichtlich der Rücknahmefrage ein Ermessen der Antragsgegnerin besteht – wegen Besorgnis der Befangenheit von der weiteren Mitwirkung in dem genannten Verfahren ausgeschlossen worden ist, weil bereits seinerzeit der Eindruck entstanden war, der Richter habe sich bereits unverrückbar bzw. abschließend in der Sache festgelegt (Beschluss des Senats vom 3. September 2019 – OVG 10 S 43.19 -, juris Rn. 4). Dem ist der von dem Richter bezeichnete Aufsatz in der NVwZ nachgefolgt, in welchem er erneut hervorgehoben hat, die bestehende Rechtslage eröffne kein Ermessen der Bundesregierung dahin, ob überhaupt deutsche Staatsangehörige zurückgenommen würden (NVwZ 2020, 110, 111 ff.), während der Senat zwischenzeitlich entschieden hat, dass der Antragsgegnerin bei der Frage, ob und ggf. wie sie die Antragsteller in Wahrnehmung ihrer grundrechtlichen Schutzpflicht nach Deutschland zurückführen soll, grundsätzlich ein weites Ermessen zusteht (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss des Senats vom 6. November 2019 – OVG 10 S 43.19 -, juris Rn. 36; zuletzt Beschluss des Senats vom 17. Juli 2020 – OVG 10 S 19/20 -, juris Rn. 9). Nachdem der Richter erklärt hat, sich trotz seiner langjährigen Erfahrungen nicht in der Lage zu sehen, in den hier interessierenden Verfahren unbefangen zu entscheiden, kann ein besonnener Verfahrensbeteiligter daraus in Ansehung der genannten Umstände den Eindruck gewinnen, dass der Richter die notwendige Distanz zu dem Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens und die entsprechende Unbefangenheit, die für die Würdigung des jeweiligen Rechts- und Sachvortrags der Verfahrensbeteiligten unabdingbar ist, nicht mehr besitzt.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).
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