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OVG 2 S 18.14•OVG Berlin-Brandenburg 2. Senat, 2014-03-25, OVG 2 S 18.14
OVG 2 S 18.14Tribunal Administrativo / Divisão 225 de mar. de 2014
Entscheidungsdatum: 2014-03-25
Aktenzeichen: OVG 2 S 18.14
Dokumenttyp: Beschluss
Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 7. Februar 2014 wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert. Der Antrag der Antragstellerin, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, sie vor einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts über ihre Klage im Verfahren VG 24 K 436.13 abzuschieben, wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge trägt die Antragstellerin.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 2.500 Euro festgesetzt.
Die Beschwerde ist zulässig und begründet. Die von dem Antragsgegner dargelegten Gründe (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) gebieten eine Änderung des angegriffenen Beschlusses.
Die Antragstellerin hat einen die beantragte einstweilige Anordnung rechtfertigenden Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht.
Die beabsichtigte Eheschließung mit einer oder einem Deutschen begründet nur dann im Hinblick auf die durch Art. 6 Abs. 1 GG und Art. 12 EMRK geschützte Eheschließungsfreiheit ein rechtliches Abschiebungshindernis (§ 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG), wenn die Eheschließung unmittelbar bevorsteht (vgl. m.w.N. etwa Bauer in: Renner/Bergmann/Dienelt, AuslR, 10. Aufl. 2013, § 60a AufenthG Rn. 23; Hailbronner, AuslR, Stand: Februar 2014, § 60a AufenthG Rn. 30). Dies ist nach der Rechtsprechung des Senats durch einen zeitnahen Heiratstermin zu belegen (vgl. etwa Beschluss des Senats vom 30. März 2010 – OVG 2 S 15.10/OVG 2 M 7.10 –), wobei der Umstand, dass dem Präsidenten des zuständigen Oberlandesgerichts alle für die Befreiung von der Beibringung des Ehefähigkeitszeugnisses erforderlichen Unterlagen vorliegen, hierfür nicht ausreicht (vgl. Beschluss des Senats vom 1. August 2012 – OVG 2 S 49.12 –; ebenso OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 9. Februar 2007 – OVG 3 S 5.07 –, juris; a.A. m.w.N. Funke-Kaiser in: GK-AufenthG, Stand Januar 2014, § 60a Rn. 139).
Dass diese Voraussetzungen vorliegen, hat die Antragstellerin nicht glaubhaft gemacht. Das von ihr und ihrem Verlobten eingeleitete Verfahren zur Anmeldung der Eheschließung bei dem Standesamt Charlottenburg-Wilmersdorf von Berlin ist bisher weder durch Bestimmung eines baldigen Heiratstermins noch mit der Mitteilung des Standesamts, dass die Eheschließung vorgenommen werden kann (§ 13 Abs. 4 Satz 1 PStG) abgeschlossen worden. Vielmehr hat das Standesamt die weitere Mitwirkung an dem Eheschließungsverfahren unter Hinweis auf § 1314 Abs. 2 Nr. 5 BGB abgelehnt. Das Amtsgericht Schöneberg hat den Antrag der Antragstellerin sowie ihres Verlobten, das Standesamt gemäß § 49 Abs. 1 PStG zur Mitwirkung an der Eheschließung anzuweisen, mit Beschluss vom 23. September 2013 und Nichtabhilfebeschluss vom 19. November 2013 – 71/70 III 284/12 – abgelehnt. Ob die hiergegen beim Kammergericht anhängige Beschwerde – 1 W 550/13 – Erfolg verspricht, kann offen bleiben. Selbst wenn der Beschwerde alsbald stattgegeben würde, wäre allein damit ein zeitnaher Heiratstermin nicht belegt. Wie der Antragsgegner zutreffend hervorhebt, ist derzeit nicht absehbar, wann das Verfahren zur Prüfung der Ehevoraussetzungen abgeschlossen sein wird. Die Antragstellerin hat nicht dargelegt und glaubhaft gemacht, dass für sie bereits ein Ehefähigkeitszeugnis vorliegt oder ihr hiervon eine Befreiung erteilt worden ist (§ 1309 BGB).
Die von der Antragstellerin im Beschwerdeverfahren nochmals angeführten Beschlüsse des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder) vom 27. Oktober 1998 – 3 L 883/98 – und des Verwaltungsgericht Münster vom 9. September 2005 – 8 L 776/05 – rechtfertigen keine andere Entscheidung. Anders als hier stand im Verfahren des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder) ein (neuer) Eheschließungstermin innerhalb von zwei Wochen bevor (a.a.O., juris Rn. 3). Ebenso hatte das Verwaltungsgericht Münster zugrundegelegt, dass nach der binnen weniger Wochen zu erwartenden Anhörung sowie der wenige Wochen später zu erwartenden Entscheidung des Amtsgerichts eine Eheschließung unmittelbar bevorstehe, da sämtliche zur Eheschließung erforderlichen Unterlagen vorlägen (a.a.O., juris Rn. 9 und 18). Letzteres ist im vorliegenden Fall nicht glaubhaft gemacht.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
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