OLG Brandenburg 1. Senat für Familiensachen, 2019-05-23, 9 AR 5/19 (SA F)

9 AR 5/19 (SA F)Tribunal Superior23 de mai. de 2019

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OLG Brandenburg 1. Senat für Familiensachen — 2019-05-23 — 9 AR 5/19 (SA F) — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2019-05-23

Aktenzeichen: 9 AR 5/19 (SA F)

ECLI: ECLI:DE:OLGBB:2019:0523.9AR5.19SA.F.00

Dokumenttyp: Beschluss

Tenor

Zuständig ist das Amtsgericht – Familiengericht – Zossen.

Gründe

1.

Der Beteiligten sind die getrennt lebenden Eltern des Kindes N… L…, geboren am … 2017. Am 13.11.2018 haben die Kindeseltern vor dem Amtsgericht Zossen einen gerichtlich gebilligten Umgangsvergleich geschlossen.

Die Mutter lebt seit geraumer Zeit mit dem Kind in einem Frauenhaus, das im Bezirk des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg gelegen ist.

Mit Schreiben vom 30.11.2018 wandte sich der Vater an das Amtsgericht Zossen, weil die Mutter den Umgangsvergleich nicht einhalte.

Mit Beschluss vom 30.01.2019 hat das Amtsgericht Zossen gegen die Mutter ein Ordnungsgeld in Höhe von 250 €, ersatzweise Ordnungshaft von zwei Tagen, festgesetzt.

Gegen diesen Beschluss hat die Mutter mit Schriftsatz vom 21.02.2019 sofortige Beschwerde eingelegt und zugleich die Verweisung des Verfahrens an das Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg beantragt.

Das Amtsgericht Zossen hat sich durch Beschluss vom 03.04.2019 für örtlich unzuständig erklärt und das Verfahren an das Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg zur Durchführung des Abhilfeverfahrens verwiesen. Mit Beschluss vom 23.04.2019 hat sich das Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg ebenfalls für örtlich unzuständig erklärt und das Verfahren dem Brandenburgischen Oberlandesgericht zur Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit vorgelegt.

2.

Die Zuständigkeit ist gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 FamFG durch das Brandenburgische Oberlandesgericht zu bestimmen, weil das nächsthöhere gemeinsame Gericht der Bundesgerichtshof ist und das Amtsgericht Zossen zuerst mit der Sache befasst gewesen ist.

Die Voraussetzungen für eine Zuständigkeitsbestimmung nach § 5 Abs. 1 Nr. 4 FamFG liegen vor. Sowohl das Amtsgericht Zossen als auch das Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg haben sich im Sinne dieser Vorschrift rechtskräftig für unzuständig erklärt, nämlich ersteres durch den nach § 3 Abs. 3 S. 1 FamFG unanfechtbaren Verweisungsbeschluss vom 03.04.2019 und letzteres durch den seine Zuständigkeit abschließend verneinenden Beschluss vom 23.04.2019. Beide Beschlüsse genügen den an das Merkmal „rechtskräftig“ zu stellenden Anforderungen, für die es allein darauf ankommt, dass eine den Beteiligten bekannt gemachte beiderseitige Kompetenzleugnung vorliegt (OLG Brandenburg, Beschluss vom 27.05.2013 – 1 (Z) Sa 40/13).

Als zuständiges Gericht für das (Abhilfe)Verfahren ist das Amtsgericht Zossen zu bestimmen.

Im Falle eines negativen Kompetenzkonflikts innerhalb der ordentlichen Gerichtsbarkeit ist grundsätzlich das Gericht als zuständig zu bestimmen, an das die Sache in dem zuerst ergangenen Verweisungsbeschluss verwiesen worden ist. Dies folgt aus der Regelung in § 3 Abs. 3 S. 2 FamFG, wonach ein gemäß § 3 Abs. 1 FamFG ergangener Verweisungsbeschluss für das Gericht, an das die Sache verwiesen wird, bindend ist. Die Bindungswirkung entfällt nur dann, wenn der Verweisungsbeschluss schlechterdings nicht als im Rahmen des § 3 Abs. 1 FamFG ergangen anzusehen ist, etwa weil er auf einer Verletzung des rechtlichen Gehörs beruht, nicht durch den gesetzlichen Richter erlassen wurde oder jeder gesetzlichen Grundlage entbehrt und deshalb als willkürlich betrachtet werden muss. Hierfür genügt nicht, dass der Beschluss inhaltlich unrichtig oder fehlerhaft ist. Willkür liegt nur vor, wenn dem Verweisungsbeschluss jede rechtliche Grundlage fehlt und er bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz beherrschenden Gedanken nicht mehr verständlich erscheint und offensichtlich unhaltbar ist (BGH, NJW-RR 2011,1365; NJW-RR 2008, 1309 – jeweils zu § 281 ZPO).

Gemessen an diesen Grundsätzen kommt dem Verweisungsbeschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Zossen vom 03.04.2019 keine bindende Wirkung zu.

Das Übersehen von die eigene Zuständigkeit begründenden Vorschriften kann willkürlich sein, wenn diese offenkundig vorliegen und zum alltäglichen „Handwerkszeug“ des Gerichts gehören (etwa: allgemeiner Gerichtsstand des Aufenthalts in Familiensachen und dessen Fortbestand bei Umzug während des Verfahrens gemäß § 2 Abs. 2 FamFG; ständige Senatsrechtsprechung; z.B. Beschluss vom 01.10.2015, 1 (F) Sa 4/15; Beschluss vom 23.07.2014, 1 (F) Sa 8/14; unveröffentlicht). So verhält es sich hier.

Gemäß § 68 Abs. 1 S. 1 FamFG hat das Gericht, dessen Beschluss angefochten wird, eine Pflicht zur Prüfung der Abhilfe. Die Durchführung des Abhilfeverfahrens ist - außer bei Beschwerden gegen Endentscheidungen in Familiensachen, § 68 Abs. 1 S. 2 FamFG - zwingend. Zuständig für die Entscheidung über die Abhilfe ist das erstinstanzliche Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird; dies gilt auch, wenn sich dieses Gericht für unzuständig hält (Keidel/Sternal, FamFG, 19. Aufl., § 68 Rz. 12). Das Ausgangsgericht ist zu einer Selbstkorrektur seiner Entscheidung verpflichtet, wenn diese sich nach einer erneuten Prüfung als ungerechtfertigt erweist (Keidel/Sternal, a.a.O., § 68 Rz. 5 m.w.N.). Angesichts der eindeutigen Regelung des § 68 Abs. 1 FamFG stellt sich der Verweisungsbeschluss des Amtsgerichts Zossen vom 03.04.2019 als willkürlich dar. Sinn und Zweck des Abhilfeverfahrens werden mit dieser Entscheidung völlig konterkariert. Die Abhilfe dient der Selbstkorrektur des Gerichts, das die angefochtene Entscheidung getroffen hat, und kann nicht einem anderen Gericht überlassen werden.

Das Amtsgericht hat den Kindesvater (Antragsteller) zur Verweisung des Verfahrens auch nicht ordnungsgemäß angehört. Das Verfahren nach den §§ 88 bis 94 FamFG ist ein selbständiges Verfahren und nicht lediglich ein Annex des Verfahrens der Umgangsbefugnis (vgl. hierzu OLG Hamm, Beschluss vom 26.09.2013 – 2 SAF 11/13). Im vorliegenden Vollstreckungsverfahren ist der Kindesvater nicht anwaltlich vertreten, sodass die Beschwerdeschrift vom 21.02.2019 (einschließlich Verweisungsantrag) diesem persönlich hätte zugestellt werden müssen und nicht seinem vormaligen Verfahrensbevollmächtigten.

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, da im Verfahren nach § 5 FamFG vor dem Oberlandesgericht Gerichtskosten nicht entstehen und die anwaltlichen Kosten zum Rechtszug der Hauptsache gehören (Zöller/Geimer, ZPO, 32. Aufl., § 5 FamFG Rz. 6).

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