OLG Brandenburg 1. Strafsenat, 2019-10-24, 1 Ws 167/19

1 Ws 167/19Tribunal Superior / Câmara Penal I24 de out. de 2019

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OLG Brandenburg 1. Strafsenat — 2019-10-24 — 1 Ws 167/19 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2019-10-24

Aktenzeichen: 1 Ws 167/19

ECLI: ECLI:DE:OLGBB:2019:1024.1WS167.19.00

Dokumenttyp: Beschluss

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Angeklagten wird der Kostenbeschluss der 8. kleinen Strafkammer des Landgerichts Potsdam vom 8. Mai 2019 dahingehend ergänzt, dass die Nebenkläger nach Rücknahme ihrer Berufung auch die dem Angeklagten im Berufungsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen haben.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die insoweit entstandenen notwendigen Auslagen des Angeklagten hat die Landeskasse zu tragen (§ 473 Abs. 3 StPO).

Gründe

1. Das Amtsgericht Nauen hat mit Urteil vom 26. Juni 2018 (29 Ds 486 Js 27418/17 (18/17))) den Beschwerdeführer wegen fahrlässiger Tötung zu eine Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je 120,00 € verurteilt. Die gegen dieses Urteil eingelegte Berufung der Nebenkläger vom 28. Juni 2018 haben diese mit Anwaltsschriftsatz vom 8. Mai 2019 zurückgenommen.

Die 8. kleine Strafkammer des Landgerichts Potsdam hat daraufhin am 8. Mai 2019 (28 Ns 46/18) – ohne den Verfahrensbeteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben – beschlossen, dass die Nebenkläger gemäß „§ 473 Abs. 1 S. 1 StPO“ die „Kosten der zurückgenommenen Berufung“ zu tragen hätten.

Gegen diesen, seinem Verteidiger am 11. Juni 2019 zugestellten Beschluss wendet sich der Beschwerdeführer mit Kostenantrag seines Verteidigers vom 11. Juni 2019, eingegangen bei Gericht am 17. Juni 2019, mit dem er u.a. beantragt, seine notwendigen Auslagen im Berufungsverfahren gegen die Nebenkläger festzusetzen.

2. Der als „sofortige Beschwerde“ gemäß 464 Abs. 3 StPO auszulegende Kostenfestsetzungsantrag (§ 300 StPO) hat hinsichtlich der notwendigen Auslagen für das Berufungsverfahren Erfolg.

a) Die sofortige Beschwerde gegen die isolierte Kostenentscheidung ist statthaft. Die nach der Rücknahme der Berufung gemäß § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO ergehende selbständige Kostenentscheidung unterliegt nicht den Beschränkungen des § 464 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 StPO. Nach dieser Vorschrift ist die sofortige Beschwerde gegen die Kosten- und Auslagenentscheidung nur dann unzulässig, wenn gegen die Hauptsacheentscheidung ein Rechtsmittel des Beschwerdeführers nicht „statthaft“ ist. Dies bedeutet, dass nur dann die Beschwerde ausgeschlossen sein soll, wenn für den Betroffenen generell kein förmlicher Rechtsbehelf gegen die Hauptsacheentscheidung eröffnet ist, nicht aber, wenn von einem statthaften Rechtsmittel gegen die Hauptentscheidung kein Gebrauch gemacht oder dieses verspätet eingelegt wurde oder der statthafte Rechtsbehelf – etwa wegen Versäumung der Begründungsfrist – unzulässig geworden ist. Denn die Kostenentscheidung kann selbständig angefochten werden und muss schon deshalb nicht das Schicksal des Rechtsmittels gegen die Hauptsacheentscheidung teilen. Dies gilt auch für den Fall des eingelegten statthaften Rechtsmittels, welches zurückgenommen wurde, weil die ursprüngliche Statthaftigkeit des Rechtsmittels gegen die Hauptentscheidung dadurch nicht aufgehoben wird (vgl. Senatsbeschluss vom 7. September 2016, 1 Ws 106/16; KG Berlin, Beschluss vom 3. Januar 2008, StraFo 2008, 264; KG Berlin, Beschluss vom 5. Juli 2007, 1 Ws 92/07, zit. n. juris; OLG Schleswig, SchlHA 2002, 174; LR-Hilger, StPO, 25. Aufl., § 464 Rdnr. 56; KK-Gieg, StPO, 7. Aufl. § 464 Rdnr. 8; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 62 Aufl., § 464, Rdnr. 18; a. E. anderer Ansicht: OLG Hamm, Beschluss vom 22. Oktober 2013, 2 Ws 228/13, NStZ 2014, 412 m.w.N.; OLG Hamm RPfl 1999, 291; OLG Düsseldorf NStZ 1985, 522; OLG Koblenz MDR 1978, 595; OLG Frankfurt NStZ 1982, 416; OLG Dresden NStZ-RR 2000, 224; OLG Oldenburg NStZ-RR 2006, 191). Die weiteren Voraussetzungen der sofortigen Beschwerde (§§ 306 Abs. 1, 311 Abs. 2 StPO) sind beachtet, so dass sich das Rechtsmittel insgesamt als zulässig erweist.

b) Die sofortige Beschwerde ist auch begründet.

Haben im Falle der Rücknahme einer Berufung -wie hier- allein die Nebenkläger das Rechtsmittel eingelegt, sind ihnen gemäß § 473 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. Satz 1 StPO auch die dadurch entstandenen notwendigen Auslagen des Angeklagten aufzuerlegen.

Dies hat das Landgericht in seinem Kostenbeschluss vom 8. Mai 2019 rechtfehlerhaft verabsäumt, weshalb die getroffene Kostenentscheidung entsprechend zu ergänzen war.

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