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1 (Str) Sa 1/19•OLG Brandenburg 1. Strafsenat, 2019-05-20, 1 (Str) Sa 1/19
1 (Str) Sa 1/19Tribunal Superior / Câmara Penal I20 de mai. de 2019
Entscheidungsdatum: 2019-05-20
Aktenzeichen: 1 (Str) Sa 1/19
Dokumenttyp: Beschluss
Für die Entscheidung über die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft Neuruppin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Neuruppin vom 29. Januar 2019 ist die 2. große Strafkammer – Jugendkammer – des Landgerichts Neuruppin zuständig.
Mit Beschluss vom 29. Januar 2019 hat der Jugendrichter des Amtsgerichts Neuruppin auf den Antrag der Staatsanwaltschaft Neuruppin die Strafen aus dem vom Strafrichter des Amtsgerichts Neuruppin am 2. April 2015 erlassenen Strafbefehl und aus dem vom Jugendrichter des Amtsgerichts Neuruppin am 6. April 2017 erlassenen Strafbefehl unter Auflösung der Gesamtgeldstrafe (30 Tagessätze zu je 15,00 Euro) aus dem Strafbefehl vom 2. April 2015 auf eine Gesamtgeldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 13,00 Euro zurückgeführt. Auf die Gesamtgeldstrafe aus dem Strafbefehl vom 2. April 2015 hatte der Verurteilte bis zum 4. November 2016 insgesamt 440,00 Euro gezahlt; in Höhe von 10,00 Euro ist diese Strafe nicht getilgt worden. Gegen den ihr am 30. Januar 2019 zugestellten Gesamtstrafenbeschluss richtet sich die am 6. Februar 2019 beim Landgericht Neuruppin eingegangene sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft Neuruppin, mit der sie geltend macht, dass die Strafe aus dem Strafbefehl vom 2. April 2015 seit dem 19. Oktober 2018 verjährt sei.
Die Vorsitzende der 2. großen Strafkammer – Jugendkammer – des Landgerichts Neuruppin hält die Zuständigkeit der allgemeinen Strafkammer für gegeben, weil die angefochtene Entscheidung ausschließlich Erwachsenenstrafrecht betreffe und eine nachträgliche Gesamtstrafenbildung weder als Jugendsache noch als Jugendschutzsache anzusehen sei. Demgegenüber verweist die 3. große Strafkammer des Landgerichts Neuruppin darauf, dass vorliegend eine Entscheidung des Jugendrichters beim Amtsgericht angefochten sei und über hiergegen gerichtete Beschwerden stets die Jugendkammer zu entscheiden habe. Sie hat deshalb die Sache dem Brandenburgischen Oberlandesgericht zur Bestimmung der zuständigen Strafkammer vorgelegt.
Die Generalstaatsanwaltschaft beantragt, die 2. große Strafkammer als Jugendkammer des Landgerichts Neuruppin als zur Entscheidung über die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft vom 6. Februar 2019 zuständiges Gericht zu bestimmen.
Die Vorlage an den Senat ist in entsprechender Anwendung von § 14 StPO zulässig. Es besteht ein negativer Kompetenzkonflikt zwischen zwei Strafkammern desselben Gerichts, der nicht von der Auslegung des richterlichen Geschäftsverteilungsplans abhängt, sondern nach der gesetzlichen Zuständigkeitsabgrenzung zwischen Erwachsenen- und Jugendkammer zu entscheiden ist.
Zur Entscheidung über die vorliegende sofortige Beschwerde ist gemäß § 41 Abs. 2 Satz 2 JGG in Verbindung mit § 73 Abs. 1 GVG die 2. Strafkammer als Jugendkammer berufen, weil sich das Rechtsmittel gegen eine Entscheidung des Jugendrichters richtet. Diese klare gesetzliche Regelung, die rein formal daran anknüpft, welches Ausgangsgericht konkret tätig geworden ist, kann nicht durch rechtliche Überlegungen, ob die getroffene Entscheidung materiell dem Jugend- oder Jugendschutzrecht zuzuordnen ist, unterlaufen werden.
In der Sache bemerkt der Senat, dass der Eintritt der Vollstreckungsverjährung hinsichtlich des Strafbefehls vom 2. April 2015 einer nachträglichen Gesamtstrafenbildung gemäß § 55 StGB nicht entgegensteht, da Verjährung zum Zeitpunkt der Entscheidung des zweiten Tatrichters am 6. April 2017 noch nicht eingetreten war (vgl. KK-StPO, 8. Aufl. 2019, StPO § 460 Rn. 15 – m. w. Nachw.). Grundgedanke des § 55 StGB ist, dass Taten, die bei gemeinsamer Aburteilung nach den §§ 53, 54 StGB behandelt worden wären, auch bei getrennter Aburteilung dieselbe Behandlung erfahren sollen, so dass der Täter im Endergebnis weder besser noch schlechter gestellt ist. Ausschlaggebend für die Gesamtstrafenbildung darf deshalb nicht die (zufällige) äußere Verfahrensgestaltung, sondern muss die materielle Rechtslage sein (BGH NStZ-RR 2009, 382 – m. w. Nachw.). Der Tatrichter, dem sich die Frage nachträglicher Gesamtstrafenbildung stellt, muss sich in die Lage des Richters versetzen, dessen Entscheidung für eine nachträgliche Einbeziehung in Betracht kommt. Für ihn ist deshalb maßgeblich, wie der frühere Richter bei richtiger Rechtsanwendung weitere Vorentscheidungen hätte berücksichtigen müssen (ebd.).
Eine etwa vollständige Erledigung der einzubeziehenden Strafen nach dem zweiten Strafbefehl ist für die gleichwohl gebotene Einbeziehung ohne Bedeutung (vgl. ebd.). Dass eine Nichteinbeziehung der Strafen aus dem ersten Strafbefehl vorliegend zu einem untragbaren Ergebnis führen würde, zeigt sich auch daran, dass dem Verurteilten bei dieser Verfahrensweise die Anrechnung der insoweit erbrachten Zahlungen in Höhe von insgesamt 440,00 Euro verloren ginge. Die Staatsanwaltschaft Neuruppin mag deshalb prüfen, ob sie ihr Rechtsmittel aufrechterhalten will.
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