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1 Ss 63/19•OLG Brandenburg 1. Strafsenat, 2019-09-09, 1 Ss 63/19
1 Ss 63/19Tribunal Superior / Câmara Penal I9 de set. de 2019
Entscheidungsdatum: 2019-09-09
Aktenzeichen: 1 Ss 63/19
ECLI: ECLI:DE:OLGBB:2019:0909.1SS63.19.00
Dokumenttyp: Beschluss
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil der 6. kleinen Strafkammer des Landgerichts Potsdam vom 3. Juni 2019 aufgehoben.
| Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Potsdam zurückverwiesen. |
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| I. |
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| Das Amtsgericht Nauen – Strafrichter – hatte mit Urteil vom 21. Februar 2019 (26 Cs 30/18) den Angeklagten nach voraufgegangenem Strafbefehl wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Urkundenfälschung, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Zudem wurde die Fahrerlaubnis entzogen, der Führerschein eingezogen und die Verwaltungsbehörde angewiesen, dem Angeklagten vor Ablauf von zehn Monaten keine Fahrerlaubnis zu erteilten. Die gegen die vorgenannte Entscheidung durch den Angeklagten eingelegte Berufung hat die 6. kleine Strafkammer des Landgerichts Potsdam aufgrund einer in Abwesenheit des Angeklagten, jedoch in Anwesenheit des Verteidigers des Angeklagten gemäß § 329 Abs. 2 StPO durchgeführten Hauptverhandlung mit Urteil vom 3. Juni 2019 als unbegründet verworfen. Mit dem bei Gericht am 7. Juni 2019 angebrachten Anwaltsschriftsatz hat der Angeklagte gegen das Berufungsurteil Revision eingelegt und zugleich die Verletzung materiellen Rechts gerügt. Die Zustellung des mit Gründen versehenen Urteils an den Verteidiger des Angeklagten erfolgte am 14. Juni 2019. Mit weiterem bei Gericht am 3. Juli 2019 eingegangenem Anwaltsschriftsatz rügt der Angeklagte zudem die Verletzung formellen Rechts und bringt zur Begründung vor, dass das Berufungsgericht nicht nach § 329 Abs. 2 StPO die Hauptverhandlung hätte durchführen dürfen. Im Rahmen seiner Verfahrensrüge legt der Angeklagte dar, dass er in der Hauptverhandlung über seinen „Verteidiger habe erklären lassen, dass er an der Verhandlung über seine Berufung persönlich teilnehmen will“ . Er bringt weiter vor, dass er „aufgrund nachgewiesener, krankheitsbedingter Verhandlungsunfähigkeit entschuldigt“ gewesen sei. Die Durchführung der Hauptverhandlung ohne den Angeklagten sei rechtsfehlerhaft gewesen und verletze ihn in seinen Rechten. Die Anwesenheit des Angeklagten in der Hauptverhandlung sei zudem notwendig gewesen, da es um die Aufklärung von für die Straffrage bedeutsame Umstände gegangen sei.
| Die Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg hat in ihrer Stellungnahme vom 12. August 2019 die Auffassung vertreten, dass die Verfahrensrüge der Verletzung des § 329 Abs. 2 StPO nicht den an § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO zu stellenden Anforderungen genüge, da der Angeklagte weder den Inhalt des ärztlichen Attestes vom 31. Mai 2019 noch den Inhalt des auf dieses Attest hin am selben Tag zu den Akten gebrachten Vermerks des Vorsitzenden Richters mitgeteilt habe, und beantragt, die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 3. Juni 2019 als unbegründet zu verwerfen. |
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| II. |
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1. Die Revision ist nach § 333 StPO statthaft und gemäß §§ 341, 344, 345 StPO frist- und formgerecht bei Gericht angebracht worden.
2. Das Rechtsmittel hat (vorläufigen) Erfolg. Die Revision greift mit der erhobenen Verfahrensrüge durch und führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Potsdam.
a) Die Rüge der Verletzung von § 329 Abs. 2 Satz 1, 1. Alt. StPO ist durch den Angeklagten in einer den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO genügenden Weise ausgeführt worden. Zwar sind die Angaben des Angeklagten hinsichtlich einer möglichen Entschuldigung, insbesondere hinsichtlich einer „krankheitsbedingten Verhandlungsunfähigkeit“ unzureichend, jedoch kommt es – entgegen der Auffassung der Generalstaatsanwaltschaft – beim Vorgehen des Berufungsgerichts nach § 329 Abs. 2 StPO im Falle der Einlegung der Berufung durch den Angeklagten auf den Grund von dessen Abwesenheit gerade nicht an.
Bedeutung erlangt eine krankheitsbedingte Abwesenheit bzw. ein unentschuldigtes Ausbleiben des Angeklagten in der Hauptverhandlung, wenn die Berufung durch die Staatsanwaltschaft eingelegt worden ist oder wenn das Berufungsgericht nach § 329 Abs. 1 StPO entscheidet, mithin ohne Durchführung der Hauptverhandlung ein Verwerfungsurteil erlässt. Diese Fälle liegen hier nicht vor; insbesondere hat das Berufungsgericht nach durchgeführter Hauptverhandlung entschieden.
Für den Fall des Vorgehens nach § 329 Abs. 2 Satz 1, 1 Alt. StPO ist ein Sachvortrag ausreichend, der bei Unterstellung seiner Richtigkeit zu einer Negierung der Voraussetzungen der Norm führen würde. Indem der Angeklagte vorträgt, er habe dem Tatgericht durch seinen Verteidiger mitteilen lassen, dass er an der Hauptverhandlung teilnehmen wolle, liegt darin zumindest konkludent die Weigerung, sich bei Durchführung der Hauptverhandlung in seiner Abwesenheit von einem Verteidiger vertreten zu lassen. Damit handelt es sich um einen nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO ausreichenden Sachvortrag. Der Sachvortrag des Angeklagten findet Bestätigung im Protokoll über die Hauptverhandlung vom 3. Juni 2019, wo es heißt: „Der Verteidiger erklärt, dass der Angeklagte grundsätzlich jedenfalls unter Strafzumessungsgesichtspunkten Wert darauf legt, bei der Hauptverhandlung anwesend zu sein, gerade weil die vom Amtsgericht verhängte Strafe für zu hart erachtet wird. Es werde neuerlich eine Geldstrafe angestrebt.“
b) Die Rüge der Verletzung von § 329 Abs. 2 Satz 1, 1. Alt. StPO greift durch. Nach dieser Norm kann bei einer Berufung des Angeklagten in dessen Abwesenheit die Hauptverhandlung durchgeführt werden, wenn (1.) die Anwesenheit des Angeklagten nicht erforderlich ist und (2.) er durch einen Verteidiger mit nachgewiesener Vertretungsvollmacht vertreten wird.
aa) Das angefochtene Urteil unterliegt auf die zulässig erhobene Verfahrensrüge schon deswegen der Aufhebung, weil den Urteilsgründen nicht entnommen werden kann, ob die Voraussetzungen für die Durchführung der Hauptverhandlung in Abwesenheit des Angeklagten überhaupt vorlagen. Auch für die Berufungshauptverhandlung gilt die grundsätzliche Anwesenheitspflicht des Angeklagten (§§ 230 Abs. 1, 231 Abs. 1, 332 StPO), von der nur im geregelten Ausnahmefall abgewichen werden kann (vgl. z.B. §§ 231 Abs. 2, 231a, 231b, 231c 232, 233,247, 329 Abs. 2, 350 Abs. 2, 387 Abs. 1, 411 Abs. 2 Satz 1 StPO).
Ebenso wie bei einem Verfahren nach § 329 Abs. 1, 1. Alt. StPO müssen bei einem Verfahren nach § 329 Abs. 2 Satz 1, 1. Alt. StPO die Urteilsgründe die Voraussetzungen für die Durchführung der Hauptverhandlung in Abwesenheit des Angeklagten dartun, insbesondere zu der Frage Stellung nehmen, ob der Angeklagte durch einen Verteidiger „mit wirksamer Vertretungsvollmacht vertreten wird“ und weshalb die Anwesenheit des Angeklagten für nicht erforderlich erachtet wird. Die Notwendigkeit hierfür ergibt sich zwar nicht aus § 267 StPO, wohl aber aus § 34 StPO (vgl. für § 329 Abs. 1 StPO: RGSt 66, 150, RG JW 1931, 3561; OLG Köln NJW 1963, 1265; OLG Karlsruhe NJW 1972, 1871). Zumindest der zweite der beiden Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 329 Abs. 2 Satz 1, 1. Alt. StPO, das Erfordernis der „nachgewiesenen Vertretungsmacht“ des Verteidigers, findet keine Erwähnung in den Urteilsgründen, so dass dem Senat eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Vorgehensweise nach § 329 Abs. 2 StPO nicht möglich ist.
bb) Soweit der Angeklagte mit der Revision vorgetragen hat und durch das Hauptverhandlungsprotokoll nachgewiesen ist, er habe durch seinen Verteidiger in der Hauptverhandlung erklären lassen, an der Hauptverhandlung teilnehmen zu wollen, gilt Folgendes: § 329 Abs. 2 StPO gibt dem Gericht keine Befugnis, gegen den Willen des Angeklagten in seiner Abwesenheit zu verhandeln. Das Erscheinen des Verteidigers ermöglich nicht die Verhandlung in Abwesenheit des Angeklagten, der seinen Willen, an Hauptverhandlung teilzunehmen, deutlich zum Ausdruck gebracht hat (für den gleichlautenden Fall des § 411 Abs. 2 StPO siehe OLG Karlsruhe MDR 1985, 868; OLG Karlsruhe StV 1986, 289; zu den Anforderungen an eine „nachgewiesene Vertretungsmacht“ für die Abwesenheitsvertretung siehe auch: KG, Beschluss vom 1. März 2018, (5) 121 Ss 15/18 (11/18), zit. nach juris, dort Rn. 3 f.). Wenn der Angeklagte – wie im vorliegenden Fall – zweifelsfrei vortragen lässt, an der Hauptverhandlung teilnehmen zu wollen, liegt darin zumindest der konkludente Widerruf einer dem Verteidiger etwa erteilten Vertretungsmacht. Denn die Durchführung der Hauptverhandlung in seiner Abwesenheit würde dem erklärten Willen des Angeklagten zuwider laufen. Auch hiermit setzen sich die Urteilsgründe nicht auseinander.
3. Der Senat verkennt nicht, – ungeachtet des Umstandes, dass die Urteilsgründe sich auch hierzu nicht verhalten – dass das Berufungsgericht bei nicht nachgewiesener Vertretungsmacht des Verteidigers und unentschuldigtem Ausbleiben des Angeklagten ein Verwerfungsurteil nach § 329 Abs. 1 StPO hätte erlassen müssen.
Sollten diese Voraussetzungen vorgelegen haben, hätte das Berufungsgericht mit der Durchführung der Hauptverhandlung ein „Mehr“ geleistet und das angefochtene Urteil auf eine breitere Grundlage gestellt als dies naturgemäß bei einem Prozessurteil der Fall sein kann.
Gleichwohl kann der Senat weder das angefochtene Urteil durch ein Verwerfungsurteil ersetzen noch ausschließen, dass das Urteil auf dem Verfahrensfehler beruht. Denn ein aufgrund einer Hauptverhandlung erlassenes Sachurteil ist kein „Mehr“, sondern ein „aliud“ im Verhältnis zum formalen Prozessurteil nach § 329 Abs. 1 StPO.
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