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OVG 6 S 24.15•OVG Berlin-Brandenburg 6. Senat, 2015-10-12, OVG 6 S 24.15
OVG 6 S 24.15Tribunal Administrativo / Divisão 612 de out. de 2015
Entscheidungsdatum: 2015-10-12
Aktenzeichen: OVG 6 S 24.15
Dokumenttyp: Beschluss
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 12. Mai 2015 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 2.500 EUR festgesetzt.
Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Nach den insoweit allein maßgeblichen Beschwerdegründen ergibt sich kein Grund für eine Änderung des angegriffenen Beschlusses. Hauptantrag und Hilfsanträge des Antragstellers richten sich ungeachtet der Formulierungsunterschiede im Ergebnis jeweils darauf, im Wege der einstweiligen Anordnung zu erreichen, dass er trotz der ihm vom Antragsgegner versagten Zuverlässigkeitsbescheinigung nach § 7 LuftSiG bis auf weiteres als zuverlässig gilt, um seine Tätigkeit als Flugkapitän vorläufig weiter ausüben zu können. Eine solche Regelung setzt neben einem - hier nicht zweifelhaften - Anordnungsgrund voraus, dass mit hoher Wahrscheinlichkeit die Zuverlässigkeit des Antragstellers als Flugzeugführer im Sinne des § 7 LuftSiG bejaht werden kann. Daran fehlt es.
a) Der Antragsteller wurde wegen Steuerhinterziehung mit Strafbefehl des Amtsgerichts Rosenheim vom 28. September 2010 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt, die auf seinen auf das Strafmaß beschränkten Einspruch hin mit Urteil des Amtsgerichts Rosenheim vom 3. Mai 2011 auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von 300 Tagessätzen zu je 100 Euro festgesetzt wurde. Der Verurteilung liegt der Vorwurf zugrunde, dass der Antragsteller im Zeitraum 2005 bis Anfang 2007 einen österreichischen Wohnsitz vorgetäuscht und dadurch Einkommensteuer hinzogen hat. Den Vorwurf hatte der Antragsteller der Sache nach durch Abgabe berichtigter Steuererklärungen eingeräumt, nachdem die Steuerfahndung gegen ihn ermittelt hatte. Gegen die Versagung der Feststellung seiner luftsicherheitsrechtlichen Zuverlässigkeit macht der Antragsteller nunmehr geltend, die Tat (doch) nicht begangen zu haben. Das Verwaltungsgericht hat sich mit dieser Behauptung des Antragstellers, die von ihm bereits eingeräumte Straftat in Wirklichkeit nicht begangen, sondern in dem fraglichen Zeitraum tatsächlich (anders als davor und danach) nicht mit seiner Ehefrau und den Kindern in dem Einfamilienhaus in T_____-H_____ gewohnt zu haben, sondern hinter der Grenze in Österreich, im Einzelnen auseinander gesetzt und ist den Einwendungen des Antragstellers nicht gefolgt. Auch mit dem Beschwerdevorbringen gelingt es dem Antragsteller nicht, besondere Umstände aufzuzeigen, um die Richtigkeit der strafrechtlichen Verurteilung in Frage zu stellen. Er bleibt die nachprüfbare Antwort auf die insoweit zentrale Frage, wo er während der Zeit des behaupteten ehelichen Zerwürfnisses in Österreich gewohnt haben will, schuldig. Nachdem offenbar geworden war, dass er unter der von ihm angegebenen Meldeanschrift bei einem österreichischen Gasthaus in E_____ nicht gewohnt hat, hat er erklärt, in wechselnden Ferienwohnungen seiner damaligen Freundin gelebt zu haben, die solche Wohnungen in der Umgebung von K_____ gewerblich vermietet habe. Diese Behauptung unterlegt er indes nicht mit Adressen der Ferienwohnungen oder dem Namen seiner damaligen Freundin oder ihrer Firma. Seine diesbezügliche Erläuterung, man habe sich seinerzeit wechselseitig Diskretion versprochen, weshalb er insoweit keine Angaben machen könne oder dürfe, erscheint angesichts der beruflichen, steuerlichen, strafrechtlichen und weiteren Konsequenzen, die der Antragsteller ob dieses Versprechens scheinbar in Kauf zu nehmen bereit sein will, gänzlich lebensfremd und unglaubhaft. Naheliegender dürfte vielmehr sein, dass er dazu keine Angaben macht bzw. machen kann, weil sie (wiederum) nicht der Wahrheit entsprechen würden. Die weiteren Erklärungen des Antragstellers, warum in der fraglichen Zeit weiterhin ein gemeinsames Konto mit der Ehefrau unterhalten wurde, sämtliche Fahrzeuge weiterhin auf die Ehefrau zugelassen waren, er im Januar 2006 zusammen mit seiner Ehefrau beim Verbringen von Benzin an der deutsch-österreichischen Grenze angetroffen worden ist, er im Dezember 2005 bei einem gemeinsamen Einkauf mit seiner Ehefrau in einem Baumarkt in H_____ in den Verdacht eines Ladendiebstahls geraten ist und schließlich zu der behaupteten Versöhnung mit seiner Ehefrau, die nach Angaben der Fahndungsprüfer mit einer Änderung der einschlägigen steuerrechtlichen Rechtsprechung zusammenfiel, die Deutschland das Besteuerungsrecht für Bordpersonal zusprach, deren Geschäftsleitung sich (wie im Fall des Antragstellers) in Inland befindet, erscheinen ebenfalls wenig glaubhaft. Aber selbst wenn man den jeweiligen Erklärungen des Antragstellers dazu, wie es zu diesen Vorfällen gekommen sein soll, folgen würde, sind sie nicht geeignet, die Richtigkeit des Strafurteils in Zweifel zu ziehen. Hierfür müsste der Antragsteller nachprüfbar darlegen, wo bzw. bei wem er im fraglichen Zeitraum in Österreich gelebt hat. Das leisten auch die eidesstattlichen Versicherungen des Antragstellers und seiner Ehefrau nicht.
b) Auf dieser Grundlage ist das Verwaltungsgericht mit Recht davon ausgegangen, dass der Antragsteller nicht, und sei es auch nur vorläufig bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache, verlangen kann, als zuverlässig im Sinne des § 7 LuftSiG angesehen zu werden. Dabei trifft es entgegen der Ansicht der Beschwerde weder zu, dass das Verwaltungsgericht angenommen habe, dass jede Straftat von einigem Gewicht automatisch die Unzuverlässigkeit begründe, noch dass andererseits - wie der Antragsteller meint - nur Straftaten mit unmittelbarem Bezug zur Luftsicherheit Zweifel an der Unzuverlässigkeit begründen. Vielmehr ist eine umfassende Würdigung aller Umstände erforderlich (OVG Berlin- Brandenburg, Beschluss vom 12. November 2010 - 12 N 71.10 -, juris). Das Verwaltungsgericht hat diesen Maßstab zutreffend zugrunde gelegt und ist nach Anhörung des Antragstellers und seiner Ehefrau zu dem Ergebnis gelangt, dass dem Antragsteller angesichts der begangenen Straftat auch unter Berücksichtigung der seitdem verstrichenen Zeit und der vorgelegten Unterlagen und Erklärungen eine Zuverlässigkeit nicht zweifelsfrei attestiert werden kann.
Die dagegen mit der Beschwerde vorgebrachten Einwände greifen nicht durch. Das gilt namentlich für die Einschätzung des Antragstellers, wonach Steuerhinterzieher, soweit sie in wirtschaftlich auskömmlichen und bürgerlichen Verhältnissen lebten, ansonsten Regelbefolger seien und Steuerhinterziehung bei anderen Nationen als „Volkssport“ gelte. Dem liegt offenbar ein Fehlverständnis von dem Gewicht der begangenen Straftaten zugrunde. Der Antragsteller hat wiederholt falsche Angaben gegenüber den deutschen Steuerbehörden gemacht und eine Legende über einen vermeintlichen Wohnort in Österreich aufgebaut, um auf diese Weise Steuern in Höhe von über 60.000 Euro zu verkürzen. Dafür ist er zu einer erheblichen Strafe von 300 Tagessätzen zu je 100 Euro verurteilt worden. Die Tat offenbart eine hohe kriminelle Energie und die Bereitschaft, um eigener Vorteile willen Strafgesetze zu brechen. Die weiteren Ausführungen des Antragstellers zur Strafhöhe, etwa dass ein jüngerer und weniger gut verdienender Kollege für dieselbe Tat geringer bestraft worden wäre, weil er infolge seines niedrigeren Einkommens weniger Steuern hätte hinterziehen können, liegen neben der Sache und zeigen, dass der Antragsteller den Unrechtsgehalt seiner Tat weiterhin zu relativieren sucht. Die weiteren vom Antragsteller zu seinen Gunsten herangezogenen Umstände, insbesondere die Dauer seiner Berufsausübung und die Einschätzung seiner Vorgesetzten und Kollegen, müssen im Rahmen der gebotenen Gesamtwürdigung berücksichtigt werden und sind vom Verwaltungsgericht auch berücksichtigt worden. Das Verwaltungsgericht hat aber zutreffend festgestellt, dass sie nicht geeignet sind, die mit der Straftat begründeten Zweifel an der Zuverlässigkeit des Antragstellers zum jetzigen Zeitpunkt auszuräumen. Das gilt auch im Lichte der weiteren, auf derselben Linie liegenden Stellungnahmen.
„Im Übrigen ist für eine Verletzung der Berufsfreiheit des Beschwerdeführers (Art. 12 Abs. 1 GG) nichts ersichtlich.
a) Verfassungsrechtlich ist nichts dagegen einzuwenden, dass der Gesetzgeber sich in § 7 LuftSiG (ebenso wie in der Vorgängervorschrift § 29d des Luftverkehrsgesetzes
b) Die Regelung genügt auch dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass dem Gesetzgeber bei der Beurteilung der Eignung und Erforderlichkeit des gewählten Mittels sowie bei der in diesem Zusammenhang vorzunehmenden Einschätzung und Prognose der dem Einzelnen oder der Allgemeinheit drohenden Gefahren ein Beurteilungsspielraum zusteht, der vom Bundesverfassungsgericht je nach der Eigenart des in Rede stehenden Sachbereichs, den Möglichkeiten, sich ein hinreichend sicheres Urteil zu bilden, und der auf dem Spiel stehenden Rechtsgüter nur in begrenztem Umfang überprüft werden kann (vgl. BVerfGE 77, 84 <106 f.>). Angesichts dieses Maßstabs bestehen keine Bedenken gegen Eignung und Erforderlichkeit der Maßnahme. Die Regelung genügt auch dem Gebot der Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne. Für den Bereich der Gefahrenabwehr gilt: Je gewichtiger das gefährdete Rechtsgut ist und je weitreichender es durch die jeweiligen Handlungen beeinträchtigt würde, desto geringere Anforderungen dürfen an den Grad der Wahrscheinlichkeit gestellt werden, mit der auf eine drohende Verletzung geschlossen werden kann, und desto weniger fundierend dürfen gegebenenfalls die Tatsachen sein, die auf die Gefährdung des Rechtsguts schließen lassen (vgl. BVerfGE 113, 348 <386> m.w.N.). Wegen des gerade beim Luftverkehr hohen Gefährdungspotentials und der Hochrangigkeit der zu schützenden Rechtsgüter begegnet es deshalb keinen Bedenken, an die Zuverlässigkeit von Flugzeugführern strenge Anforderungen zu stellen und schon bei begründeten Zweifeln zu Lasten des Überprüften zu entscheiden (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 1990 - 7 C 20.90 -, NVwZ 1991, S. 889 <890 f.>; BVerwGE 121, 257 <262 f.>).“
Die Anwendung der Norm im Falle des Antragstellers offenbart ebenfalls keinen Verstoß gegen Art. 12 Abs. 1 GG, weil sie von zutreffenden Maßstäben ausgeht und eine Würdigung der Gesamtumstände vornimmt, die zu einem verhältnismäßigem Ergebnis führt (s.o.).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, §§ 53, 52 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
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