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13 UF 79/19•OLG Brandenburg 4. Senat, 2019-08-15, 13 UF 79/19
13 UF 79/19Tribunal Superior / Divisão 415 de ago. de 2019
1. Internationale Zuständigkeit für Kindesschutzmaßnahmen für ein tschetschenisches Kind mit gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland 2. Die hypothetische Zuständigkeit nach Art. 5 KSÜ begründet die Anwendbarkeit deutschen Rechts gemäß Art. 15 Abs. 1 KSÜ (vgl. BGHZ 217, 165 Rn. 20 m.w.N.). 3. Verhältnismäßigkeit der Fremdunterbringung eines tschetschenischen Kindes bei späterem Rückkehrwunsch des vormals sorgeberechtigten Elternteils
Entscheidungsdatum: 2019-08-15
Aktenzeichen: 13 UF 79/19
Dokumenttyp: Beschluss
Internationale Zuständigkeit für Kindesschutzmaßnahmen für ein tschetschenisches Kind mit gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland
Die hypothetische Zuständigkeit nach Art. 5 KSÜ begründet die Anwendbarkeit deutschen Rechts gemäß Art. 15 Abs. 1 KSÜ (vgl. BGHZ 217, 165 Rn. 20 m.w.N.).
Verhältnismäßigkeit der Fremdunterbringung eines tschetschenischen Kindes bei späterem Rückkehrwunsch des vormals sorgeberechtigten Elternteils
I.
Die beschwerdeführende Mutter wendet sich gegen die Entziehung des Aufenthaltsbestimmungsrechts und anderer Sorgerechtsbestandteile für ihren am ..2014 geborenen Sohn.
Die alleinsorgeberechtigte Mutter flüchtete 2014 mit ihrem damals 8 Monate alten Kind von Tschetschenien nach Deutschland. Im März 2015 erfolgte eine Kindeswohlgefährdungsanzeige. Im Anschluss an eine Abschiebung der Mutter nach Polen, einer baldigen Wiedereinreise nach Deutschland, wo die Mutter Asyl beantragt hat, und einer 8-wöchigen stationären Behandlung wegen psychiatrischer Erkrankungen, unter anderem einer schweren depressiven Episode und posttraumatischer Belastungsstörung, wurde der Junge ab Dezember 2015 für die Dauer der Behandlung seiner Mutter in einer Bereitschaftspflege untergebracht. Nach ihrer Entlassung erhielt die Mutter fortlaufend ambulante Hilfe zur Erziehung in Gestalt sozialpädagogischer Familienhilfe. 2016 erfolgte eine weitere stationäre Behandlung der Mutter wegen vorgenannter Symptome (vgl. 46), die erneute Mitteilung einer Kindeswohlgefährdung im Mai und im September eine kinder- und jugendpsychiatrische Befundung des Jungen mit der Diagnose einer sonstigen Störung sozialer Funktionen, Verdacht auf eine Anpassungsstörung sowie eine kombinierte Entwicklungsstörung.
Am 07.09.2017 erhielt das Jugendamt eine Kindeswohlgefährdungsanzeige der Klinik für Kinder- und Jugendmedizin Helios Klinikum Berlin-Buch. Die Klinik, in der sich der Junge vom 04.09.2017 bis 06.10.2017 in stationärer Behandlung befand, diagnostizierte eine globale Entwicklungsstörung, eine Störung des Sozialverhaltens sowie eine ausgeprägte Anpassungsstörung (vgl. 78) und empfahl dringend eine Fremdunterbringung mit einem stabilen Alltagsumfeld, mit stabilen Beziehungsangeboten und einer von dort ausgehenden Integration in eine Kita. Nachdem die Mutter, die sich ihrerseits vom 07.09. bis 12.09.2017 abermals in psychiatrischer Behandlung befand (vgl. 41), dem widersprochen hatte, nahm das Jugendamt das Kind nach dessen Entlassung aus der Klinik zum 07.10.2017 in Obhut und brachte den Jungen in eine Erziehungsstelle, in der er sich seitdem, zunächst auf der Grundlage mehrfach verlängerter einstweiliger Anordnungen, befindet.
Nach Einholung eines familienpsychologischen Gutachtens hat das Amtsgericht mit dem angefochtenen Beschluss, auf den der Senat wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes verweist (281 ff), der Mutter das Aufenthaltsbestimmungsrecht, das Recht der Gesundheitsfürsorge, das Recht der Beantragung von Hilfen zur Erziehung sowie das Recht zur Regelung von Schule, Hort und Behörden betreffende Angelegenheiten entzogen und insoweit das Jugendamt zum Pfleger bestellt. Das Wohl des Kindes sei im Haushalt seiner Mutter gefährdet und ihre Erziehungsfähigkeit durch ihre psychische Erkrankung erheblich eingeschränkt. Dies habe nach den Feststellungen der Sachverständigen bereits zu Schäden bei dem Kind geführt, denen über ein Wechsel in der Betreuungssituation zu begegnen sei. Wichtig sei zukünftig eine zuverlässige und emotional verfügbare emphatische Bezugsperson, die dem Kind ein sicheres Bindungsangebot machen und ihm orientierungsgebende Strukturen vermitteln könne. Dies gelte auch und gerade in Ansehung einer im Laufe des Verfahrens von der Mutter erwogenen Rückkehr nach Tschetschenien.
Mit ihrer hiergegen gerichteten Beschwerde macht die Mutter geltend, es sei für den Jungen am besten, mit ihr nach Tschetschenien zurückzukehren, wo ihr mehrere Verwandte für die unzweifelhaft nötige Hilfe bei der Betreuung, Versorgung und Erziehung des Kindes zur Verfügung stünden, ebenso wie eine Unterstützung von staatlicher Seite, die sich erforderlichenfalls für eine weitere Fremdunterbringung in Tschetschenien entscheiden könne.
Wegen der weiteren Einzelheiten des zweitinstanzlichen Sach- und Streitstandes verweist der Senat auf die Korrespondenz im Beschwerderechtszug. Er entscheidet, wie angekündigt (346), ohne mündliche Verhandlung, § 68 Abs. 3 S. 2 FamFG. Die Rückkehrabsicht der Mutter stellt keine geänderte Sachlage dar, sondern war bereits Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens und ist vom Amtsgericht in seinem Beschluss berücksichtigt worden. Die Berichte und Schreiben des Jugendamtes, des Ergänzungspflegers, und des Verfahrensbeistandes vermitteln mit dem Sachverständigengutachten und den Terminsprotokollen des Amtsgerichts ein ausreichend verlässliches und vollständiges Bild der Beteiligten, es ist nicht ersichtlich, welche weiteren besseren Erkenntnisse der Senat durch eine eigene Anhörung gewinnen könnte.
II.
Die nach § 58 ff FamFG statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde der Beschwerdeführerin bleibt ohne Erfolg.
Der Senat ist, was in jeder Lage des Verfahrens zu prüfen ist, international zuständig und hat deutsches Sachrecht anzuwenden. Die internationale Zuständigkeit (vgl. § 97 Abs. 1 FamFG) folgt, da das tschetschenische Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat, entweder aus Art. 5 Abs. 1 des Haager Übereinkommens über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung, Vollstreckung und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der elterlichen Verantwortung und der Maßnahmen zum Schutz von Kindern vom 19. Oktober 1996 - Haager Kinderschutzübereinkommen – KSÜ, dem Deutschland und die russische Föderation beigetreten sind, oder aus Art. 8 der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates vom 27. November 2003 über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1347/2000 (ABl. EU Nr. L 338 S. 1; im Folgenden: Brüssel IIa-VO), sofern man die Auffassung vertritt, Art. 61 Brüssel IIa-VO könne als unionsrechtliche Regelung einen Vorrang auch gegenüber anderen Vertragsstaaten des KSÜ außerhalb der Union beanspruchen. Auch im letzten Fall wäre die jedenfalls hypothetische Zuständigkeit nach Art. 5 KSÜ ausreichend dafür, dass gemäß Art. 15 Abs. 1 KSÜ deutsches Recht zur Anwendung kommt (vgl. BGHZ 217, 165 Rn. 20 m.w.N.).
Das Amtsgericht hat die Voraussetzungen des § 1666 BGB zutreffend bejaht.
Die Kindeswohlgefährdung und die damit einhergehenden Erziehungsdefizite der Mutter liegen vor und werden von der Beschwerde auch nicht mehr in Zweifel gezogen.
Die Fremdunterbringung ist geeignet, die Kindeswohlgefährdung abzuwenden. Während der Junge bei seiner Befundung im September 2017 in dem Helios Klinikum Berlin-Buch nur zu Äußerungen auf 1-Wortebene in einer Art Ersatzsprache – weder Tschetschenisch noch Deutsch – fähig war (vgl. 81), und sein hochauffälliges Sozialverhalten – unter anderem ein ausdauerndes Schreien bei Wunschversagung und emotional nicht regulierbare Wutanfälle – einer Betreuung in einer Kita entgegenstand (vgl. 9.3, SV 18), vollzog er in der Erziehungsstelle erhebliche Entwicklungssprünge. Im Sommer 2018 hatte er seine Sauberkeitsentziehung (Windelentwöhnung) abgeschlossen und sich einem altersgerechten Sprachniveau langsam angenähert. Zugleich konnte er inzwischen ein altersangemessenes Spielverhalten entwickeln und war in der Lage, mit anderen Kindern in Kontakt zu treten und erste Freundschaften zu pflegen, wobei eine Integration in eine Kindertagesstätte gelungen war und maßgeblichen Anteil an seinen Entwicklungsfortschritten hatte (SV 18). Im Sommer 2019 ist er sprachlich altersgerecht entwickelt, hat einen festen Freundeskreis, eine Einschulungsempfehlung für das kommende Jahr und erhält für das Vorschuljahr noch regelmäßig weitere Fördereinheiten zur Frühforderung (vgl. 333r, 335).
Die Fremdunterbringung ist zur Abwendung einer Kindeswohlgefährdung auch weiterhin erforderlich. Der Junge ist durch das Verweilen im mütterlichen Haushalt während seiner ersten Lebensjahre erheblich vorbelastet, worauf bereits die Befundung durch das Helios Klinikum Berlin-Buch greifbar hinweist und woran die Feststellungen der Sachverständigen keine Zweifel lassen. Die Sachverständige hat ihre Ergebnisse nach sorgfältiger eigener Befunderhebung und deren methodengerechter Auswertung gefunden und, von der Beschwerde im Übrigen auch unbeanstandet, überzeugend dargestellt. Danach bedingen die erheblichen Vorbelastungen eine besondere Vulnerabilität des Kindes und eine Gefährdung in seiner seelischen Gesundheit gerade aufgrund fehlender schützender sicherer Bindungserfahrungen sowie mehrfacher Bindungsabbrüche. Dies stellt erhöhte Anforderungen an seine Bezugs- und Erziehungspersonen, wobei der Junge in besonderem Maße auf zuverlässige und emotional verfügbare empathische Bezugspersonen, die ihm ein sicheres Bindungsangebot machen und ihm orientierungsgebende Strukturen vermitteln können, angewiesen ist. Dass der Junge damit in besonderem Maße eine personelle und räumliche Kontinuität benötigt, liegt auf der Hand. Ein Wechsel seiner Erziehungsstelle zum jetzigen Zeitpunkt wäre damit unvereinbar.
Die Fremdunterbringung ist auch verhältnismäßig. Der Mutter ist zuzumuten, die Genesung und Entwicklung ihres Sohnes solange abzuwarten, bis er einen Aufenthaltswechsel, etwa in ihr Heimatland, insoweit allerdings verbunden mit dem Verlust seiner bis dahin für ihn maßgeblichen Bezugs- und Erziehungspersonen und vertrauten Umgebung sowie dem gleichzeitigen Wechsel von der ihm inzwischen bekannten deutschen in die für ihn bisher weitgehend fremde tschetschenische Kultur, ohne Gefährdung seines Kindeswohls vornehmen kann. Dabei kann die Mutter auch bei weniger weitreichenden Aufenthaltsentscheidungen eine Rückführung des Jungen umso eher bewerkstelligen, je mehr sie sich um die Stärkung ihrer Erziehungskompetenz oder, solange diese noch unzureichend ist, um eine Kooperationsfähigkeit mit den deutschen Jugendhilfebehörden bemüht, denen sie nach deren Wahrnehmung zuletzt zunehmend gefährlich entgegentritt, etwa durch Bedrohung einer Mitarbeiterin mit einem Messer am Hals (vgl. 338). Durch eine Stärkung ihrer Erziehungs- oder Kooperationsfähigkeit kann sie, soweit sie dies weiter anstrebt, die Voraussetzungen für eine in der Beschwerdebegründung angesprochene Unterbringung in einer Mutter-Kind-Einrichtung oder für eine begleitete Elternschaft, die nach dem Ergebnis des Sachverständigengutachtens derzeit ausscheiden, verbessern. Daneben stehen ihr die Umgänge offen, von denen die letzten beiden, wie sie selbst ausführt, ausgesprochen positiv verliefen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG, die Wertfestsetzung auf den §§ 55 Abs. 2, 45 Abs. 1 Nr. 1 FamGKG.
Anlass, die Rechtsbeschwerde zuzulassen (§ 70 Abs. 2 FamFG), besteht nicht.
III.
Verfahrenskostenhilfe für die Beschwerde war nicht zu gewähren. Der Antrag der Beschwerdeführerin war erst mit Eingang ihrer Erklärung zur ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse am 07.08.2019 beurteilbar (§§ 76 Abs. 1 FamFG 114, 117, 119 ZPO). Zu diesem Zeitpunkt war die Sache entscheidungsreif und ohne hinreichende Erfolgsaussicht.
Zur Begründung verweist der Senat auf die vorstehenden Ausführungen.
Anlass, die Rechtsbeschwerde zuzulassen (§ 70 Abs. 2 FamFG), besteht nicht.
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