OLG Brandenburg 2. Strafsenat, 2019-06-27, 2 Ws 112/19

2 Ws 112/19Tribunal Superior / Câmara Penal II27 de jun. de 2019

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OLG Brandenburg 2. Strafsenat — 2019-06-27 — 2 Ws 112/19 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2019-06-27

Aktenzeichen: 2 Ws 112/19

ECLI: ECLI:DE:OLGBB:2019:0627.2WS112.19.00

Dokumenttyp: Beschluss

Tenor

Die Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen den Beschluss der 2. Strafkammer des Landgerichts Cottbus vom 18. Februar 2019 wird als unbegründet verworfen.

Die Kosten und die im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen des Beschuldigten fallen der Staatskasse zur Last.

Gründe

I.

Das Amtsgericht Cottbus ordnete durch Beschluss vom 28. März 2018, neu gefasst am 30. Mai 2018, u.a. die Durchsuchung der Geschäfts-und Nebenräume der Zweigstelle der Rechtsanwalts- und Steuerberaterkanzlei des Beschuldigten zu 4. an, die am 6. Juni 2018 vollzogen worden ist. Hiergegen hat der Beschuldigte am 19. Juni 2018 Beschwerde eingelegt, der das Amtsgericht nicht abgeholfen hat.

Die Staatsanwaltschaft bewilligte der Verteidigung auf deren Antrag teilweise Akteneinsicht, von der u.a. ein Vermerk des Hauptzollamtes … vom 12. Juni 2018 ausgenommen war.

Durch Beschluss vom 18. Februar 2019 hat das Landgericht entsprechend einem dahingehenden Antrag der Verteidigung die Entscheidung über die Beschwerde des Beschuldigten zurückgestellt, bis die dem Beschwerdeführer verwehrte Akteneinsicht gewährt wurde und er Gelegenheit hatte, sich hierzu zu äußern.

Hiergegen hat die Staatsanwaltschaft Beschwerde eingelegt. Die Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg ist dem Rechtsmittel beigetreten und beantragt, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und die Beschwerde des Beschuldigten gegen die Durchsuchungsanordnung des Amtsgerichts als unbegründet zu verwerfen.

II.

Die Beschwerde ist zulässig, hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.

  1. Die Beschwerde ist zulässig. Es handelt sich insbesondere nicht um eine unzulässige weitere Beschwerde, denn der angefochtene Beschluss ist nicht auf die Beschwerde des Beschuldigten hin ergangen im Sinne des § 310 Abs. 1 StPO, weil das Landgericht keine Entscheidung über die Beschwerde getroffen, sondern diese bis zur vollständigen Akteneinsicht zurückgestellt hat. Darin liegt eine weitere, selbständige Entscheidung, die mit dem eigentlichen Rechtsmittelbegehren des Beschuldigten nicht übereinstimmt und insofern nicht denselben Verfahrensgegenstand betrifft (vgl. zu einer übereinstimmenden Fallkonstellation Thüringer Oberlandesgericht, Beschluss vom 12. November 2010 - 1 Ws 680/10, BeckRS 2011, 7669). Die Überprüfungsmöglichkeit des Oberlandesgerichts ist allerdings darauf beschränkt, die angefochtene Entscheidung des Landgerichts nachzuprüfen. Über die Beschwerde gegen die Durchsuchungsanordnung darf der Senat indes nicht entscheiden.

  2. Das mit dieser Maßgabe zulässige Rechtsmittel hat in der Sache keinen Erfolg, weil das Landgericht richtig entschieden hat.

Das Beschwerdegericht darf bei seiner Entscheidung über ein Rechtsmittel gegen einen richterlichen Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschluss seine Entscheidung nur auf diejenigen Tatsachen und Beweismittel stützen, die dem Beschuldigten durch Akteneinsicht bekannt sind. Wird der Verteidigung Akteneinsicht gemäß § 147 Abs. 2 StPO verwehrt und ist das Beschwerdegericht nach § 147 Abs. 5 StPO hieran gebunden, so kann der sich hieraus ergebende Interessenkonflikt zwischen dem Beschuldigten und der Staatsanwaltschaft nur dadurch aufgelöst werden, dass die Beschwerdeentscheidung bis zur Gewährung der zunächst verweigerten Akteneinsicht aufgeschoben wird (vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. September 2007 – 2 BVR 1009/07, NStZ-RR 2008, 16ff.; Thüringer Oberlandesgericht, aaO. mw.N.).

Das Landgericht hat mit Rücksicht darauf die Entscheidung über die Beschwerde des Beschuldigten mit Recht zurückgestellt, weil der Verteidigung eine vollständige Akteneinsicht bislang nicht gewährt worden ist. Entgegen der von der Generalstaatsanwaltschaft vertretenen Auffassung ergibt sich nicht daraus etwas anderes, dass die der Einsichtnahme vorenthaltenen Aktenbestandteile zeitlich nach der getroffenen Durchsuchungsanordnung datieren.

Zwar hat das Beschwerdegericht bei seiner Entscheidung grundsätzlich Erkenntnisse nicht heranzuziehen, die erst aufgrund der Durchsuchung gewonnen oder sonst nachträglich bekannt geworden sind (vgl. Münchner Kommentar/StPO-Neuheuser, § 309 Rn. 14). Ob sich aus den von der Einsichtnahme ausgenommenen Aktenbestandteilen, insbesondere dem Ermittlungsvermerk vom 12. Juni 2018, lediglich von vornherein bei der gerichtlichen Überprüfung nicht zu berücksichtigende Erkenntnisse ergeben, ist jedoch nicht offensichtlich und eindeutig. Vielmehr handelt es sich auch insoweit um einen Gesichtspunkt, der einer gesonderten Überprüfung und Beurteilung durch das Beschwerdegericht unterliegt. Vor dessen Entscheidung ist dem Beschuldigten durch Ermöglichung vollständiger Akteneinsicht umfassend rechtliches Gehör zu gewähren.

Die Kosten- und Auslagenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 StPO.

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