OLG Brandenburg 7. Zivilsenat, 2019-07-17, 7 U 39/18

7 U 39/18Tribunal Superior / Civil Chamber 717 de jul. de 2019

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OLG Brandenburg 7. Zivilsenat — 2019-07-17 — 7 U 39/18 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2019-07-17

Aktenzeichen: 7 U 39/18

ECLI: ECLI:DE:OLGBB:2019:0717.7U39.18.00

Dokumenttyp: Urteil

Tenor

  1. Auf die Berufung der Klägerin und unter Zurückweisung der weiter gehenden Berufung sowie der Anschlussberufung wird das Urteil des Landgerichts Neuruppin vom 05.02.2018, Az. 1 O 458/16, teilweise abgeändert:

a. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 58.802,71 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 06.01.2017 zu zahlen.

b. Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin die Aufwendungen, die ihr aufgrund des tödlichen Unfalls ihres Versicherten … vom 21.01.2013 künftig entstehen werden, auf der Grundlage eines Haftungsanteils von zwei Dritteln bis zur Höhe des zivilrechtlichen Schadensersatzanspruchs zu erstatten.

c. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

  1. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 17 % und der Beklagte zu 83 %.

  2. Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Jede Partei darf die Vollstreckung der jeweils gegnerischen Partei durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die vollstreckende Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

  3. Der Gebührenstreitwert für beide Instanzen wird, in Abänderung der Wertfestsetzung der ersten Instanz, auf 125.463,28 € festgesetzt.

Gründe

I.

Die Klägerin nimmt den Beklagten im Wege des Rückgriffs als Sozialversicherungsträgerin wegen eines Arbeitsunfalls in Anspruch, bei der die bei ihr versicherte Person getötet wurde.

Der Versicherte … und der Beklagte waren am 21.01.2013 in einem Waldgebiet bei …(Landkreis …) als Forstwirte mit Fällarbeiten beschäftigt. Am späten Vormittag begann der Beklagte absprachegemäß mit der Fällung von zwei etwa 30 Meter hohen Bäumen, während Herr … mit der Vorbereitung von Bäumen zur Fällung in der Umgebung befasst war. Die erste Fällung, die der Beklagte vornahm, erfolgte planmäßig. Der Baum fiel in die von Herrn … abgewandte Richtung.

Zur Fällung des zweiten Baumes setzte der Beklagte zunächst einen Fallkerb. Dazu schnitt er mit der Motorsäge eine große, nach unten waagerecht zum Stamm und nach oben schräg verlaufende Kerbe. Etwas oberhalb der waagerechten Sohle dieser Kerbe wollte er auf der gegenüber liegenden Seite des Stammes den Fällschnitt setzen, einen waagerechten Einschnitt, der nicht bis zur Mitte des Stammes geführt wird. Zwischen diesem Fällschnitt und dem Fallkerb verblieb ein Bereich, in dem der Baum nicht eingeschnitten ist, die Bruchleiste. Sie gibt die Richtung der Fällung vor, indem sie wie ein Scharnier wirkt. Bei Ansetzen des Fällschnittes stellte der Beklagte fest, dass sich der Baum nicht in Richtung des Fallkerbs, sondern in die entgegengesetzte Richtung bewegte. Es gelang ihm nicht, den Fällschnitt vollständig auszuführen, da der Baum seine Motorsäge einzuklemmen drohte. Er setzte einen weiteren Fallkerb auf der Seite, auf der eigentlich der Fällschnitt gesetzt werden sollte. Sodann setzte er in Verlängerung des Sohlschnittes des ersten Fallkerbs einen weiteren Fällschnitt bei dem bereits angesägten Baum in seitlicher Richtung, bei dem er auch die Bruchleiste teilweise durchtrennte. Der Baum fiel nicht in die geplante Fallrichtung, sondern in die Richtung, in der sich der Versicherte … befand und traf ihn im Nacken- und Brustbereich. Herr … starb am Unfallort. Die Klägerin ist verpflichtet, infolge des Arbeitsunfalls an die Witwe eine Witwenrente zu zahlen. Die von ihr aufgewendeten Kosten belaufen sich unstreitig auf insgesamt 88.204,07 €, wovon sie unter vorsorglicher Berechnung eines möglichen Mitverschuldens von 20 % 70.563,28 € nebst Zinsen erstinstanzlich mit der Klage geltend gemacht hat. Ferner hat sie die Feststellung der Ersatzpflicht des Beklagten für zukünftige Schäden gemäß § 110 Abs. 1 SGB VII begehrt.

Die Klägerin hat behauptet, der Beklagte habe weder eine ordnungsgemäße Beurteilung des zu fällenden Baumes hinsichtlich der Kronenausbildung, Höhe und Wuchsform vorgenommen, noch habe er sich durch einen Rundumblick vergewissert, dass sein Kollege sich nicht innerhalb des Fallbereichs von rund 60 m um den zu fällenden Baum befand. Er habe ihn nicht aus diesem Bereich verwiesen. Der Fallkerb, den er gesetzt habe, habe eine zu geringe Tiefe aufgewiesen. Der Fällschnitt sei demgegenüber zu tief gewesen, so dass die Bruchleiste seitlich versetzt gelegen habe. Beides habe nicht der Form des Baumes entsprochen und nicht zur Gewichtsverteilung in der Baumkrone gepasst. Das Ansetzen des zweiten Fällschnitts sei nicht fachgerecht gewesen, der Beklagte hätte mit Hilfstechniken, etwa einem Seil, die Fällung beenden müssen. Er habe auch keine Warnrufe abgegeben, bevor er die Fällschnitte gesetzt habe.

Der Beklagte hat behauptet, er habe mit Herrn … vereinbart, dass dieser auf ein entsprechendes Zeichen seine Tätigkeit bei der Vorbereitung eines Baumes zur Fällung unterbricht und sich aus dem Fällbereich des Beklagten entferne. Herr … habe die Arbeiten des Beklagten nach dem ersten Fällen beobachtet. Als der Beklagte feststellte, dass beim Setzen des ersten Fällschnitts eine Neigung des Baumes in die entgegen der geplanten Fallrichtung gelegene Richtung erfolge, habe er Herrn … aufgefordert, sich noch weiter zu entfernen, da der Baum in eine andere Richtung gefällt werden müsse. Er habe sich vergewissert, dass Herr … dieser Aufforderung nachkomme. Herr … müsse sich dann, während er den Baum gefällt habe, wieder in den Gefahrenbereich begeben haben, möglicherweise habe er sich entschlossen, seine Säge zu holen. Als der Baum sich in Richtung des Beklagten geneigt habe, habe er versucht, den Baum zu drücken und laut vor dem fallenden Baum gewarnt. Es habe sich um unvorhergesehene Probleme gehandelt, die trotz seiner vorherigen Beurteilung eingetreten seien. Herr … sei ein erfahrener Forstwirt gewesen, so dass er sich darauf habe verlassen können, dass dieser den notwendigen Abstand einhalte und sich nicht in den Gefahrenbereich begebe. Ihm selbst sei lediglich leichte Fahrlässigkeit anzulasten, die die Haftung ausschließe.

Der Beklagten ist durch Strafbefehl des Amtsgerichts Pasewalk vom 19.07.2013 (Az.: 4 Cs 176/13 / 711 Js 1105/13 - Staatsanwaltschaft Neubrandenburg) wegen fahrlässiger Tötung zu einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu je 40 € verurteilt worden.

Das Landgericht hat den Beklagten unter Klageabweisung im Übrigen zum Ersatz der an die Hinterbliebenen erbrachten Leistungen in Höhe von 17.640,81 € nebst Zinsen verurteilt und hat festgestellt, dass der Beklagte zur Erstattung von 20 % der zukünftig entstehenden Aufwendungen aus dem Unfall bis zur Höhe des zivilrechtlichen Schadensersatzanspruchs verpflichtet ist. Zur Begründung hat es ausgeführt, es sei von einem Mitverschulden des Versicherten im Umfang von 80 % auszugehen sei. Nach der Schilderung des Beklagten in seiner Anhörung im Termin am 27.11.2017 habe er sich vergewissert, dass sein Kollege den Bereich der Fällung verlassen habe. Das Verhalten des Beklagten sei zunächst einfach fahrlässig gewesen, was die Anwendung der Technik betreffe, einen zweiten, gegenüberliegenden Fallkerb zu setzen und die Fällung in die entgegengesetzte Richtung vornehmen zu wollen. Dies sei mit Blick auf die dem Waldarbeiter vor Ort zur Verfügung stehenden Mittel zwar nicht fachgerecht, aber üblich. Der danach angesetzte Fällschnitt, der die Bruchleiste durchtrennt habe, sei demgegenüber grob fahrlässig gesetzt worden. Der Sachverständige habe ausgeführt, dass dieser Schnitt in keiner Prüfung von Auszubildenden von ihm akzeptiert werden, sondern als „mangelhaft“ einzuschätzen wäre, da er zu einem unkontrollierten Fall des Baumes führe. Der Beklagte habe weiter auf diese ganz riskante Methode, die er anzusetzen beabsichtigte, den Versicherten … nicht hingewiesen, so dass dieser sich auf eine besondere Gefahrensituation nicht habe einstellen können.

Den Geschädigten treffe aber ein Mitverschulden im Umfang von 80 %, da er sich lediglich 20 m entfernt vom Ort der Fällung aufgehalten habe, obwohl er bemerkt habe, dass der Beklagte seit längerer Zeit denselben Baum bearbeitete, also offenkundig eine schwierige Fällung vorgelegen habe. Er habe daher den Beklagten informieren müssen, dass er sich wieder in den Gefahrenbereich der Fällung hineinbegebe, nachdem er sich daraus entfernt hatte.

Gegen das am 05.03.2018 zugestellte Urteil wendet sich die Klägerin mit ihrer am 26.03.2018 eingelegten und nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 05.06.2018 an diesem Tag begründeten Berufung. Der Beklagte hat innerhalb der am 01.10.2018 endenden Frist zur Berufungserwiderung Anschlussberufung eingelegt.

Die Klägerin macht zur Begründung ihrer Berufung geltend: Zu Recht sei das Landgericht zwar von einem grob fahrlässigen Verhalten des Beklagten ausgegangen, das sich ihrer Auffassung nach aus der Entscheidung des Beklagten, die Bruchleiste zu durchtrennen, ergebe. Der Beklagte hätte stattdessen den Baum durch Umkeilen, also durch Eintreiben eines Keils in den vorhandenen Fällschnitt, fällen müssen. Das Landgericht sei aber zu Unrecht von einem erheblichen Mitverschulden des Versicherten ausgegangen. Ein Mitverschulden des Versicherten sei zwar nicht gänzlich auszuschließen, der vom Beklagten geschilderte Sachverhalt, wonach sich der Versicherte trotz Hinweises des Beklagten zunächst aus dem Fällbereich heraus- und dann wieder hineinbegeben habe, sei aber nicht bewiesen. Auch sei die Schlussfolgerung, dass der Versicherte hätte erkennen können, dass der Beklagte eine besonders schwierige Fällung vornehmen musste, nicht mit ihrem Vortrag zu vereinbaren. Für die Sicherung des Arbeitsbereichs sei vornehmlich der Fällende verantwortlich. Soweit das Landgericht die Feststellung nur im Umfang von 20 % ausgesprochen habe, habe es verkannt, dass sie den Antrag bereits durch die Formulierung „beschränkt auf die Höhe des zivilrechtlichen Schadensersatzanspruchs“ eingeschränkt habe. Nach ihrem Verständnis sei infolge der Tenorierung eine Beschränkung der Ersatzpflicht auf 20 % ausgehend von dem Haftungsanteil von 80 % ausgesprochen worden.

Die Klägerin beantragt sinngemäß,

  1. das am 05.02.2018 verkündete Urteil des Landgerichts Neuruppin abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, weitere 52.922,45 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 06.01.2017 an sie zu zahlen.

  2. festzustellen, dass der Beklagte über die bereits ausgeurteilte Verpflichtung (Erstattung von 20 % aller weiteren Aufwendungen der Klägerin) hinaus gegenüber der Klägerin zur Erstattung sämtlicher weiterer Aufwendungen verpflichtet ist, die der Klägerin aufgrund des tödlichen Unfalls ihres Versicherten Heiko … vom 21.01.2013 künftig entstehen werden, bis zur Höhe des zivilrechtlichen Schadensersatzanspruchs.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Mit seiner Anschlussberufung beantragt er,

das am 05.02.2018 verkündete Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Anschlussberufung zurückzuweisen.

Der Beklagte ist der Ansicht, die Klägerin stütze ihre Berufung auf eine von ihm bestrittene Sachverhaltsdarstellung. Das Landgericht habe zutreffend den vom Beklagten persönlich geschilderten Sachverhalt seiner Entscheidung zugrunde gelegt. Allerdings sei ihm nicht grob fahrlässiges Verhalten anzulasten. Denn der Sachverständige … habe ausgeführt, dass die fachgerechte Fällung im gegebenen Fall dem Waldarbeiter vor Ort wegen fehlender Ausrüstung nicht möglich sei. Auch sei ihm eine fehlende Baumbeurteilung vor Beginn der Fällung nicht nachzuweisen, weil die unerwartete Neigung des Baumes in Richtung des Fällschnitts auch durch die Faserstruktur einer Esche bedingt sein könne. Auch habe er nicht die Bruchleiste durchtrennt, vielmehr sei auf den Lichtbildern nach den Angaben des Sachverständigen erkennbar, dass die Bruchleiste noch intakt sei. Jedenfalls müssten die tatsächlichen Gegebenheiten für den Forstwirt, der üblicherweise kurzfristig entscheiden müsse, berücksichtigt werden. Er verteidigt im Übrigen die Entscheidung des Landgerichts.

Die Klägerin erwidert auf die Anschlussberufung, dass dem Beklagten schon nach dem unstreitigen Sachverhalt erhebliche Pflichtverletzungen vorzuwerfen seien und dass letztlich er nach den Unfallverhütungsvorschriften dafür die Verantwortung trage, dass sich keine Personen im Fällbereich aufhielten. Sie verweist insoweit auf die Ausführungen des Landesamtes für Gesundheit und Soziales. Schließlich ist sie der Ansicht, der Beklagte habe auch widersprüchlich zum Verhalten des Versicherten vorgetragen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils sowie auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen, § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO.

II.

Die gemäß § 511, § 517, § 519, § 520 ZPO zulässige Berufung der Klägerin ist teilweise begründet und führt zu der im Tenor ersichtlichen Abänderung des angefochtenen Urteils. Die gemäß § 524, § 519, § 520 ZPO zulässige Anschlussberufung des Beklagten ist unbegründet.

Der Beklagte ist der Klägerin zum Ersatz der infolge des Versicherungsfalls entstandenen Aufwendungen bis zur Höhe des zivilrechtlichen Schadensersatzanspruchs gemäß § 110 Abs. 1 SGB VII verpflichtet.

Haben Personen, deren Haftung nach den §§ 104 bis 107 SGB VII beschränkt ist, den Versicherungsfall vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt, so haften sie den Sozialversicherungsträgern für die infolge des Versicherungsfalls entstandenen Aufwendungen, jedoch nur bis zur Höhe des zivilrechtlichen Schadensersatzanspruchs, § 110 Abs. 1 SGB VII. Die Haftung des Beklagten ist gemäß § 105 Abs. 1 Satz 1 SGB VII beschränkt, da er bei einer betrieblichen Tätigkeit einen Versicherungsfall eines Versicherten desselben Betriebs verursacht hat.

Der Beklagte hat bei der Fällung des Baumes grob fahrlässig die zu beachtenden Sorgfaltspflichten verletzt. Welche Sorgfaltsanforderungen gelten, kann in Orientierung an den Unfallverhütungsvorschriften bestimmt werden. Sie stellen nach § 15 Abs. 1 SGB VII erlassene verbindliche Regelungen für jedes Unternehmen und jeden Versicherten in der gesetzlichen Unfallversicherung dar. Die für Baumfällarbeiten anwendbare Unfallverhütungsvorschrift Forsten (GUV-V C 51 i.d.F. von Januar 1997) sieht in § 5 Abs. 2 vor, dass Fällarbeiten erst begonnen werden dürfen, wenn sichergestellt ist, dass sich im Fallbereich nur die mit dem Fällen beschäftigten Personen aufhalten. Der Fallbereich ist nach der Durchführungsanweisung zu § 5 Abs. 2 GUV-V C 51, dort Ziff. 1 grundsätzlich die Kreisfläche mit einem Halbmesser von mindestens der zweifachen Baumlänge um den zu fällenden Baum. Nach § 5 Abs. 2a GUV-V C 51 hat der Unternehmer, sofern die Anwesenheit weiterer Personen im Fällbereich ausnahmsweise erforderlich ist, im Einzelfall zusätzliche Maßnahmen zum Schutz dieser Personen zu treffen. Zur Fälltechnik sieht § 5 Abs. 4 Satz 1 GUV-V C 51 vor, dass sie fachgerecht sein muss und dass vor dem Fällschnitt ein Warnzeichen zu geben ist. Nach § 5 Abs. 5 Satz 1 GUV-V C 51 muss jeder Baum vollständig zu Fall gebracht sein, bevor mit dem Fällen des nächsten Baumes begonnen wird.

Ausgehend von den Feststellungen des Landgerichts handelte der Beklagte grob fahrlässig. Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Handelnde die geltenden Sorgfaltsanforderungen in besonders schwerem Maß verletzt, schon ganz nahe liegende Überlegungen nicht anstellt und das nicht beachtet, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen (BGH, Urteil vom 10.10.2013 - III ZR 345/12, NJW-RR 2014, 90; 03.11.2016 - III ZR 286/15, NJW-RR 2017, 596). Die konkret angewendete Fälltechnik und der Umstand, dass der Beklagte den Versicherten nicht besonders auf das hohe Risiko dieser Fälltechnik hingewiesen hat, begründen hier den Vorwurf grober Fahrlässigkeit.

Wie das Landgericht unter Bezugnahme auf die Ausführungen des Sachverständigen … festgestellt hat, stellt der von dem Beklagten zuletzt gesetzte Schnitt, mit dem die sogenannte Bruchleiste teilweise durchtrennt wurde, ein ganz erhebliches Abweichen vom Regelwerk dar. Das Durchtrennen der Bruchleiste begründet das Risiko des unkontrollierten Fallen des Baumes. Die Bruchleiste, die für die Fallrichtung maßgeblich ist, darf danach nur in einem Ausnahmefall, der hier nicht gegeben war, durchtrennt werden. Sie stellt, so der Sachverständige, die „Lebensversicherung des Waldarbeiters“ dar. In einer Prüfung würde das hier vom Beklagten angewandte Vorgehen, so der Sachverständige, zu einer Bewertung als „ungenügend“ führen.

Wendet der Beklagte diese Technik an, so obliegt es ihm, auf die besondere, über das übliche Maß hinaus gehende Gefahr hinzuweisen und die Arbeiten erst fortzusetzen, wenn der Fällbereich ausreichend gesichert ist. Dies musste ihm auch in jedem Fall einleuchten, da der Versicherte den Vorgang des Fällens im Einzelnen nicht sehen konnte und sich daher auf eine aus dem Abweichen von der Regeltechnik des Fällens resultierende erhöhte Gefahr nicht einstellen konnte.

Der Beklagte hat diese Sorgfaltsanforderungen nicht eingehalten. Die von ihm angewandte Schnitttechnik ist unstreitig. Soweit er mit der Anschlussberufung einwendet, es sei erheblich, dass die Bruchleiste nicht vollständig durchtrennt gewesen sei, stehen dem die Ausführungen des Sachverständigen entgegen. Der Sachverständige hat seine Einschätzung in Kenntnis des konkreten Vorgehens des Beklagten abgegeben. Er hat die Lichtbilder der nicht vollständig durchtrennten Bruchleiste in Augenschein genommen (Bl. 26 d. A. unten, Ausführungen des Sachverständigen S. 7 des Protokolls vom 27.11.2017, Bl. 126 d. A.) und im Weiteren erklärt, dass das Vorgehen des Beklagten infolge der damit verbundenen Risiken gerade keine sachgerechte Art der Fällung mehr darstellte. Dies ist nachvollziehbar, da der Sturz des Baumes durch den letzten Schnitt verursacht wurde und die nach Bl. 26 d. A. mehr als hälftig durchtrennte Bruchleiste im Übrigen abgerissen ist, das unkontrollierte Fallen also nicht verhinderte.

Nach den Feststellungen des Landgerichts hat der Beklagte ausweislich seiner eigenen Angaben mit dem Versicherten vor Beginn der Fällung das weitere Vorgehen zwar besprochen. Danach waren der Versicherte und der Beklagte überein gekommen, dass sie parallel zueinander Fällungen vornehmen bzw. vorbereiten. Sie hatten die Richtung, in die die Fällungen vorgenommen werden sollten, abgesprochen (S. 2 des Protokolls vom 27.11.2017, Bl. 121 d. A.). Der Versicherte hat sich - in Kenntnis der Tätigkeit des Beklagten - etwa 20 m von ihm entfernt mit der Vorbereitung einer Fällung beschäftigt. Der Beklagte hatte nach Auftreten der Komplikationen bei der Fällung den Versicherten aber nicht informiert, dass eine Fällung unmittelbar bevorstand, die von dem zuvor geplanten Vorgehen abwich und von ihm nicht mehr zuverlässig kontrolliert werden könnte.

Dass der Beklagte dem Versicherten die Situation erläuterte, hat er selbst nicht angegeben. Nach seinen Ausführungen im Termin am 27.11.2017 habe er seinem Kollegen lediglich erklärt, dass er „weiter weg“ gehen sollte. Er sei zu diesem Zeitpunkt schon „ein ganzes Stück weg“ gewesen. Dabei ging der Beklagte, wie er weiter angegeben hat, davon aus, dass der Baum sich genau entgegengesetzt der ursprünglich geplanten Richtung bewegen würde. Tatsächlich sei der Baum in einem Winkel von neunzig Grad zu der ursprünglich geplanten und der entgegengesetzten Richtung zu Fall gekommen, womit der Beklagte nicht rechnete (S. 3 des Protokolls, Bl. 122 d. A.). Da der Beklagte den Versicherten nicht über die bei der Fällung aufgetretenen Schwierigkeiten und die daraufhin beabsichtigte Fällung durch Setzen eines weiteren seitlichen Fällschnitts unter Einschnitt der Bruchleiste bei dem angesägten Baum informiert hatte, war es diesem nicht möglich, selbst Vorkehrungen zu seiner Sicherheit zu treffen.

Ein Hinweis auf die konkrete Fälltechnik war auch nicht etwa entbehrlich, weil der Versicherte sich bereits in ausreichender Entfernung aufhielt. Der Senat hält den Vortrag des Beklagten, dass der Versicherte sich zunächst auf seinen Hinweis vierzig bis sechzig Meter vom Ort der Fällung entfernt habe, dann aber während der Fällung wieder in den Fällbereich hineingelaufen sein müsse, nicht für glaubhaft. Die im Übrigen festgestellten und unstreitigen Umstände sprechen zur Überzeugung des Senats dagegen, dass der Versicherte sich vierzig bis sechzig Meter entfernt hatte. Vielmehr geht der Senat davon aus, dass der Versicherte bis unmittelbar vor dem Moment des Unfalls selbst mit Vorbereitungen zu einer Fällung beschäftigt war und nicht vom Beklagten aufgefordert worden ist, den Fällbereich zu verlassen.

Der Versicherte befand sich, als er von dem gefällten Baum getroffen wurde, unmittelbar an einem etwa 20 m entfernt stehenden anderen Baum, den er bereits mit einem Schnitt zur Fällung vorbereitet hatte. Direkt neben ihm lag seine Motorsäge (Lichtbilder Bl. 28 d. A.). Diese Situation spricht dafür, dass er sich gerade bei der Arbeit befand. Beide waren auch übereingekommen, trotz Beginn der Fällarbeiten durch den Beklagten zeitlich parallel in einem räumlichen Abstand zu arbeiten, der die Sicherung des Fällbereichs des Beklagten nicht zuließ. Dies spricht dafür, dass beide Kollegen das eingegangene Risiko aufgrund ihrer Berufserfahrung für kalkulierbar hielten, zumal sie sich hinsichtlich der Fällrichtung abstimmten. Der Beklagte selbst hatte bei der Fällung das Risiko, dass der Baum in eine andere Richtung als die ursprünglich vorgesehene oder die um 180 Grad entgegengesetzte Richtung fallen würde, nicht ernsthaft in Betracht gezogen. Dies kommt darin zum Ausdruck, dass er bekundete, er sei überzeugt gewesen, der Baum würde in die Gegenrichtung fallen und dass er „so, wie es jetzt gekommen ist“, sich sogar selbst noch in Sicherheit habe bringen müssen (Seite 3 des Protokolls vom 27.11.2017, Bl. 122 d.A.). Die Erwartung des Beklagten hinsichtlich der Fallrichtungen, die jeweils 90 Grad von der Richtung, in der der Versicherte stand, abwichen, legt nahe, dass vor der Fällung nach seiner subjektiven Einschätzung eine besondere Sicherung des Kollegen - ebenso wenig wie eine zusätzliche eigene Sicherung - nicht notwendig war.

Zudem kann der Senat, gerade vor dem Hintergrund der Erfahrung beider Kollegen, nicht feststellen, dass der Versicherte während des Fällens an seinen Arbeitsort zurückgegangen ist. Der Versicherte hätte sich dann besonders widersprüchlich, nämlich zunächst sorgfältig und unmittelbar darauf leichtsinnig verhalten. Die als Erklärung von dem Beklagten in den Raum gestellte Möglichkeit, der Versicherte habe seine Säge im Fällbereich vergessen und habe diese holen wollen, begründet für den Senat keine plausible Erklärung des von dem Beklagten bekundeten Geschehensablaufs. Die vom Beklagten behauptete Aufforderung vor dem Fällen hätte für den Versicherten zum Ausdruck gebracht, dass sein Kollege eine Situation als gefährlicher einschätzt als üblich. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Versicherte mit dem Beklagten infolge der Arbeitserfahrung ein ähnliches - gegenüber den Unfallverhütungsvorschriften verringertes - Maß an Sorgfalt teilte, wie die Abstimmung hinsichtlich des Arbeitsablaufs zeigt. Ausgehend davon liegt es nahe, dass der Versicherte eine Warnung seines erfahrenen Kollegen ernst genommen und sich nicht darüber hinweggesetzt hätte. Die räumliche Situation ließ es auch nicht zu, schnell noch einmal in den Fällbereich zu treten, um ein vergessenes Arbeitsgerät zu holen. Der Boden war mit Schnee und - wie auf den Lichtbildern (Bl. 25 bis 28 d. A.) ersichtlich - mit Ästen und Strauchwerk bedeckt. Beides ließ keine schnelle Bewegung zu und spricht dagegen, dass der selbst in der Tätigkeit erfahrene Versicherte gemeint haben könnte, er könnte rasch sein Gerät holen, ohne gefährdet zu werden.

Schließlich spricht als Indiz aber auch ein von der Kriminalpolizei angefertigter Vermerk (Bl. 22 EA) dafür, dass der Versicherte sich nicht aus dem Fällbereich begeben hatte. Nach dem Inhalt des Vermerks hatte der Beklagte unmittelbar nach dem Unfall gegenüber den Beamten angegeben, dass der Versicherte an einem Baum arbeitete, der sich etwa 25 m entfernt befand. Ausführungen dazu, dass der Beklagte den Versicherten vor der Fällung aufgefordert hatte, sich weiter zu entfernen und dass er sich vergewissert hatte, dass der Versicherte dieser Aufforderung nachkam, sind in dem Vermerk nicht enthalten. Der Senat verkennt nicht, dass bei der Niederlegung eines Vermerks über ein Gespräch eine Zusammenfassung erfolgt, die das Wahrgenommene verändern oder Lücken aufweisen kann. Der Beklagte, dem der Vermerk im Senatstermin am 19.06.2019 vorgehalten worden ist, hat auf seinen eigenen, am Unfalltag vorhandenen Schockzustand hingewiesen und erklärt, sich an seine Angaben nicht mehr erinnern zu können. Dass der Vermerk seine Angaben unzutreffend wiedergebe, hat er nicht eingewandt.

Soweit der Beklagte mit der Anschlussberufung beanstandet, dass eine fehlerhafte Beurteilung des Baumes durch ihn nach dem Gutachten nicht festzustellen sei, ist dies unerheblich. Eine unzutreffende Einschätzung durch den Beklagten vor Beginn des Fällens ist auch nach den Ausführungen des Landgerichts nicht festgestellt und als Grundlage der Haftung berücksichtigt worden.

Der Senat geht aber von einem Mitverschulden des Versicherten bei der Schadensverursachung entsprechend § 254 Abs. 1 BGB aus, das er abweichend von der Klägerin mit einer Haftungsquote von einem Drittel berücksichtigt. Der Versicherte ist aufgrund der mit dem Beklagten getroffenen Absprachen wohl im Interesse einer zügigen Durchführung der Arbeiten bewusst von den Sorgfaltsanforderungen, die für das Fällen von Bäumen in § 5 Abs. 2 GUV-V C 51 vorgesehen sind, abgewichen. Er hat sich in einer Entfernung von nur 20 m bei der Fällung aufgehalten, obwohl bei der Fällung des etwa 30 m hohen Baums durch den Beklagten ein Abstand von 60 m einzuhalten gewesen wäre. Diese Entscheidung ist von ihm in Kenntnis der bevorstehenden Fällung und im Vertrauen auf die Erfahrung und Befähigung des Beklagten, die die Fällrichtung für den Beklagten und den Versicherten beherrschbar erscheinen ließ, bewusst getroffen worden, obwohl ihm als Waldarbeiter die Sicherheitsanforderungen bekannt waren. Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Versicherte aber von dem konkreten, erheblich risikobehafteten Vorgehen des Beklagten gerade keine Kenntnis hatte, ist das Mitverschulden des Versicherten mit einem Drittel angemessen berücksichtigt. Das vom Landgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegte Verhalten, der Versicherte hätte sich in den Fällbereich begeben, nachdem er diesen zuvor verlassen hatte, berücksichtigt der Senat nicht, da - wie oben ausgeführt - schon nicht festgestellt werden kann, dass der Beklagte den Versicherten aufgefordert hatte, den Fällbereich zu verlassen und der Versicherte dem nachgekommen war.

Der Anspruch ist danach ausgehend von den unstreitig gegenüber der Ehefrau zu erbringenden Leistungen von 88.204,07 € in Höhe von insgesamt 58.802,71 € begründet, unter Berücksichtigung der vom Landgericht zuerkannten 17.640,81 € also in Höhe von weiteren 52.922,45 €.

Der Zinsanspruch ergibt sich aus § 286 Abs. 1 Satz 2, § 288 Abs. 1 BGB.

Die Berufung ist auch überwiegend begründet, soweit die Klägerin Feststellung der Ersatzpflicht des Beklagten bezüglich zukünftig von ihr zu erbringender Versicherungsleistungen begehrt.

Das für die Zulässigkeit der Feststellung erforderliche rechtliche Interesse gemäß § 256 Abs. 1 ZPO ergibt sich daraus, dass die Klägerin - abhängig von ihrer Ersatzpflicht aus dem Versicherungsverhältnis - verpflichtet sein kann, weitere Leistungen der Waisenrente an den Sohn des Versicherten zu leisten, wobei maßgeblich für die Höhe der Aufwendungen eine unanfechtbare Entscheidung nach SGB VII ist.

Die Ersatzpflicht ist lediglich im Umfang des Haftungsanteils von 2/3 festzustellen, da die zudem sich aus § 110 Abs. 1 SGB VII ergebende Einschränkung „bis zur Höhe des zivilrechtlichen Schadensersatzanspruchs“ die zu berücksichtigende Haftungsquote nicht zum Ausdruck bringt. Eine doppelte Beschränkung des Ersatzanspruchs ist damit entgegen der mit der Berufung formulierten Auslegung nicht verbunden. Vielmehr ergibt sich die Ersatzpflicht im Umfang von zwei Dritteln der von der Klägerin insgesamt zu erbringenden Leistungen.

Die Kostenentscheidung ergeht gemäß § 92 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 10, § 711 Satz 2, § 709 Satz 2 ZPO.

Die Revision wird nicht zugelassen, da die Voraussetzungen insoweit nicht vorliegen, § 543 Abs. 2 ZPO.

Die Festsetzung des Gebührenstreitwertes ergibt sich aus § 48 Abs. 1, § 47 Abs. 1, § 45 Abs. 2 GKG. Den Wert der Feststellungsklage hat der Senat mit 54.900 € bemessen. Der Betrag entspricht der Hälfte der von der Klägerin geltend gemachten Haftungsquote, d.h. 40 %. Bei der Festsetzung wurden die laut Schriftsatz vom 11.01.2018 von ihr geschätzten zukünftig zu erbringenden Leistungen der Waisenrente von 137.250 € zugrunde gelegt.

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