OLG Brandenburg 2. Senat für Familiensachen, 2019-02-19, 10 UF 236/14

10 UF 236/14Tribunal Superior19 de fev. de 2019

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OLG Brandenburg 2. Senat für Familiensachen — 2019-02-19 — 10 UF 236/14 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2019-02-19

Aktenzeichen: 10 UF 236/14

ECLI: ECLI:DE:OLGBB:2019:0219.10UF236.14.00

Dokumenttyp: Beschluss

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts Strausberg vom 18.11.2014 teilweise (Anrechte bei der weiteren Beteiligten zu 3.) abgeändert.

Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragstellerin bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder, Versicherungsnummer 05…, zu Gunsten des Antragsgegners ein Anrecht in Höhe von 31,75 Versorgungspunkten nach Maßgabe des § 32 a der VBL-Satzung i. d. F. der 23. Satzungsänderung, bezogen auf den 28.02.2013, übertragen.

Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder, Versicherungsnummer 0…, zu Gunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 65,73 Versorgungspunkten nach Maßgabe des § 32 a der VBL-Satzung i. d. F. der 23. Satzungsänderung, bezogen auf den 28.02.2013, übertragen.

Im Übrigen (Anrechte bei den weiteren Beteiligten zu 1. und 2.) bleibt es bei der Entscheidung des Amtsgerichts zum Versorgungsausgleich.

Es bleibt bei der erstinstanzlichen Kostenentscheidung. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden den beteiligten Ehegatten je zur Hälfte auferlegt. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 2.700 € festgesetzt. Der Wert des erstinstanzlichen Verfahrens wird anderweitig auf 8.100 € festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Gründe

I.

Auf den am 8.3.2013 zugestellten Antrag hat das Amtsgericht durch Beschlüsse vom 10.10.2013 die am 30.9.1988 geschlossene Ehe der beteiligten Ehegatten geschieden und den Versorgungsausgleich abgetrennt. Mit Beschluss vom 18.11.2014 hat das Amtsgericht den Versorgungsausgleich durchgeführt.

Gegen diesen Beschluss wendet sich der Antragsgegner mit seiner Beschwerde, die er auf die Anrechte der beteiligten Ehegatten bei der weiteren Beteiligten zu 3. beschränkt. Er macht geltend, das Amtsgericht habe die bei der weiteren Beteiligten zu 3. bestehenden Anrechte nicht entsprechend dem Halbteilungsgrundsatz ausgeglichen.

Der Senat hat im Hinblick darauf, dass die erstinstanzlichen vorliegenden Auskünfte nicht auf der Anwendung geschlechtsneutraler Berechnungsgrundlagen beruhten und die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu den am 1.1.2002 vorhandenen Startgutschriften nicht berücksichtigt haben, von der weiteren Beteiligten zu 3. neue Auskünfte eingeholt.

II.

Die gemäß §§ 58 ff. FamFG zulässige Beschwerde des Antragsgegners führt im Hinblick auf die Anrechte der beteiligten Ehegatten bei der weiteren Beteiligten zu 3. zu der aus der Beschlussformel ersichtlichen Entscheidung. Insoweit sind die Ausgleichswerte, die in der Auskunft der weiteren Beteiligten zu 3. vom 06.09.2018 angegeben worden sind, der Entscheidung zugrunde zu legen. Der Senat entscheidet nach Gewährung rechtlichen Gehörs ohne die in § 221 Abs. 1 FamFG vorgesehene Erörterung in einem Termin.

Bezüglich der Anrechte der Ehegatten bei den weiteren Beteiligten zu 1. und zu 2. verbleibt es bei der Entscheidung des Amtsgerichts, ohne dass es hierzu weiterer Ausführungen bedarf. Der Antragsgegner hat seine Beschwerde auf den Ausgleich der Anrechte beschränkt, welche die Ehegatten bei der weiteren Beteiligten zu 3. erworben haben. Eine solche Teilanfechtung ist zulässig, weil bei mehreren Anrechten der Ehegatten die Teilung innerhalb der einzelnen Versorgung erfolgt und die Entscheidungen zu den jeweiligen Anrechten nicht voneinander abhängig sind (vgl. hierzu BGH, FamRZ 2011, 547 Rn. 17). Daher beschränkt sich die Überprüfung des Senats auf den angefochtenen Teil der Entscheidung.

Zutreffend ist das Amtsgericht von einer Ehezeit gemäß § 3 Abs. 1 VersAusglG vom 1.9.1988 bis zum 28.2.2013 ausgegangen.

Der Versorgungsausgleich ist auf der Grundlage der Auskünfte vom 6.9.2018, die die weitere Beteiligte zu 3. unter Anwendung geschlechtsneutraler Barwertfaktoren gemäß der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 8.3.2017 - XII ZB 697/13 (FamRZ 2017, 863) und unter Berücksichtigung der in der 23. Satzungsänderung getroffenen Regelung zu den rentenfernen Startgutschriften gemäß der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 9.3.2016 - IV ZR 9/15 (BeckRS 2016, 05675) erteilt hat, durchzuführen.

Der Technische Geschäftsplan der VBL wird von einem unabhängigen Versicherungsmathematiker erstellt. Das Bundesministerium der Finanzen hat in seiner Funktion als Aufsichtsbehörde den geänderten Technischen Geschäftsplan der VBL mit den geschlechtsneutralen Barwertfaktoren genehmigt. Soweit der Antragsgegner in Frage stellt, dass nunmehr geschlechtsneutrale Barwertfaktoren zugrunde gelegt wurden, weil die Differenz zwischen den neu mitgeteilten Werten und den in den Auskünften vom 17.8.2017 mitgeteilten Werten geringfügig ist, vermag dies keine Zweifel an der Richtigkeit der neuen Auskunft zu begründen. Die früher verwendeten geschlechtsspezifischen Barwertfaktoren haben sich nur marginal, nämlich erst nach der zweiten Stelle hinter dem Komma ausgewirkt (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 24.10.2013 - 10 UF 195/12, Rn. 23, zitiert nach juris). Im übrigen kann anhand des von der weiteren Beteiligten zu 3. zur Verfügung gestellten Berechnungsprogramms (siehe unter www.vbl.de/de/versicherte/pflichtversicherung/vbklassik/berechnung/) nachvollzogen werden, dass geschlechtsspezifische Barwertfaktoren nicht mehr angewendet werden.

Nach den Auskünften vom 6.9.2018 haben die Ehegatten in der Ehezeit bei der weiteren Beteiligten zu 3. folgende dem Wertausgleich unterliegenden Anrechte erworben:

Antragstellerin

Ehezeitanteil73,72 Versorgungspunkte
Ausgleichswert31,75 Versorgungspunkte
korrespondierender Kapitalwert14.620,18 €

Antragsgegner

Ehezeitanteil114,72 Versorgungspunkte
Ausgleichswert65,73 Versorgungspunkte
korrespondierender Kapitalwert26.292,72 €

Entsprechend ist der Ausgleich im Wege der internen Teilung gemäß § 10 VersAusglG vorzunehmen. Dabei sind entgegen der Ansicht des Antragsgegners nicht einfach die Versorgungspunkte nach Abzug der Teilungskosten zu halbieren. Vielmehr hat die weitere Beteiligte zu 3. richtigerweise die ehezeitlich erworbenen Versorgungspunkte auf der Basis der biometrischen Faktoren des jeweils Ausgleichspflichtigen in einen versicherungsmathematischen Barwert umgerechnet und die Hälfte dieses Barwerts – gekürzt um die Hälfte der Teilungskosten nach § 13 VersAusglG – auf der Basis der biometrischen Faktoren des Ausgleichsberechtigten wieder in Versorgungspunkte zurückgerechnet (BGH, Beschluss vom 8.3.2017, XII ZB 663/13, NZFam 2017, 396, Rn. 11). Denn das in § 32 a Abs.2 S. 2 der Satzung der VBL geregelte Verfahren, das Anrecht für die ausgleichsberechtigte Person durch Umrechnung und Zurückrechnung mit Hilfe des versicherungsmathematischen Barwerts zu errechnen, vermag dem in § 11 Abs 1. S. 1 VersAusglG normierten Grundsatz der wertgleichen Teilhabe besser Rechnung zu tragen als die nominale Teilung der Bezugsgröße (Versorgungspunkte), weil dadurch zugunsten der Versicherten der altersbedingte Verzinsungseffekt berücksichtigt und zugleich die gebotene Kostenneutralität gewahrt wird (vgl. im Einzelnen BGH, a. a. O., Rn 15 f.).

Durch den vorgenommenen Ausgleich der beiderseitigen Anrechte bei der weiteren Beteiligten zu 3. wird das Verbot der Schlechterstellung nicht verletzt. Das Verbot der Schlechterstellung des Beschwerdeführers gilt auch im Versorgungsausgleichsverfahren (BGH, Beschluss vom 20.9.1995 - XII ZB 86/94, FamRZ 1996, 97, 98; Keidel/Sternal, FamFG, 19.Aufl., § 69 Rn. 25).

Zwar muss der Antragsgegner aufgrund der aktuellen Auskünfte 65,73 Versorgungspunkte mit einem korrespondierenden Kapitalwert von 26.292,72 € statt 64,51 Versorgungspunkte mit einem korrespondierenden Kapitalwert von 25.819,44 € abgeben, im Gegenzug erhält er aber 31,75 Versorgungspunkte mit einem korrespondierenden Kapitalwert von 14.620,18 € statt 30,56 Versorgungspunkte mit einem korrespondierenden Kapitalwert von 14.070,65 € übertragen. Bei einem Vergleich der korrespondierenden Kapitalwerte zeigt sich, dass sich der Antragsgegner insgesamt verbessert hat, da nach der angefochtenen Entscheidung ein Ausgleichssaldo in Höhe von 11.748,79 € zu seinen Ungunsten besteht, während der Ausgleichssaldo nunmehr nur 11.672,54 € beträgt. Abzustellen ist vorliegend auf den Ausgleichssaldo.

Ob grundsätzlich das Verschlechterungsverbot für jedes einzelne Anrecht gesondert zu betrachten ist (vgl. hierzu OLG Brandenburg, 4. Familiensenat, Beschluss vom 11.12.2014 - 13 UF 205/13, FamRZ 2015, 1033 Rn. 37 ff., 42; differenzierend bei einer auf Unbilligkeit des Versorgungsausgleichs gestützten Beschwerde nach § 27 VersAusglG, Rn. 43), kann dahinstehen. Jedenfalls ist auf den Ausgleichssaldo abzustellen, wenn ein Ehegatte - wie hier - mit seiner Beschwerde gerade den Hin- und Herausgleich von Anrechten beider Ehegatten angreift, weil er die Berechnung der beiderseitigen Ausgleichswerte nicht für richtig hält. Durch diese gemeinsame Vorfrage wird ein Zusammenhang zwischen den beiderseitigen Anrechten bei der VBL hergestellt. Denn die Heranziehung unterschiedlicher Barwertfaktoren wirkt sich im vorliegenden Fall auf die beiderseitigen Anrechte der Ehegatten bei der weiteren Beteiligten zu 3. aus.

Gemeinsame Vorfragen können alle Umstände sein, die für die Bewertung und den Ausgleich eines Anrechts Bedeutung haben. Würde man das Verschlechterungsverbot auf jedes Anrecht gesondert anwenden, würde der durch die gemeinsame Vorfrage hergestellte Zusammenhang wieder aufgehoben. Kann über die verbundenen Anrechte nur gemeinsam entschieden werden, ist es folgerichtig, das Verbot der reformatio in peius auf das Ergebnis und nicht auf jeden einzelnen Teil der Entscheidung zu beziehen. Andernfalls würde zudem der Beschwerdeführer von der Widersprüchlichkeit profitieren. Es liegt deshalb näher, das Verbot der reformatio in peius auf den Saldo der durch die gemeinsame Vorfrage verbundenen Anrechte zu beziehen. Das bedeutet, dass das Gericht nur zugunsten des Beschwerdeführers entscheiden darf, wenn und soweit der Vorteil beim einen Anrecht den Nachteil beim anderen übersteigt. Gemeinsamer Wertmesser ist der korrespondierende Kapitalwert (Hoppenz, FamRZ 2015, 977, 979; Borth, Anmerkung zu OLG Brandenburg, a. a. O., FamRZ 2015, 1033, 1037, wonach in Bezug auf die Frage der Verletzung des Verschlechterungsverbots das Rechtsschutzziel des Beschwerdeführers maßgeblich ist). Hinzu kommt, dass hier das Gebot der Kostenneutralität nicht gewahrt wäre, wenn man nur den Ausgleich eines Anrechts - nämlich des für den Beschwerdeführer nach der neu erteilten Auskunft günstigeren Ergebnisses - gegenüber der angefochtenen Entscheidung abändern würde. Denn die Kostenneutralität kann nur bei der Anwendung einheitlicher Parameter für die wechselseitigen Anrechte erreicht werden.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 150 FamFG, die Wertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren auf §§ 40 Abs. 1, 50 Abs. 1 FamGKG.

Der Wert für das erstinstanzliche Verfahren ist gemäß § 55 Abs. 3 FamGKG abzuändern. Der Verfahrenswert erster Instanz beläuft sich auf 8.100 € (13.500 € x 10 % x 6 Anrechte). Denn wenn ein Ehegatte in der gesetzlichen Rentenversicherung Anrechte sowohl in der allgemeinen Rentenversicherung in Form von Entgeltpunkten als auch in der allgemeinen Rentenversicherung (Ost) in Form von Entgeltpunkten (Ost) erworben hat, sind diese in die Wertfestsetzung gemäß § 50 Abs. 1 Satz 1 FamGKG als zwei Anrechte einzustellen (Senat, Beschluss vom 11.2.2016 - 10 WF 71/15, BeckRS 2016, 4621; Beschluss vom 11.2.2016 - 10 UF 65/15, BeckRS 2016, 4313; im Ergebnis auch BGH, Beschluss vom 9.1.2013 - XII ZB 550/11, BeckRS 2013, 03529).

Die Rechtsbeschwerde wird gemäß § 70 Abs. 2 Nr. 1 FamFG zugelassen, weil die Frage, ob das Verbot der Schlechterstellung des Beschwerdeführers anhand des Ausgleichssaldos oder in Bezug auf jedes Anrecht gesondert zu beurteilen ist, über den Einzelfall hinaus grundsätzliche Bedeutung hat.

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