projetos
OVG 9 S 44.14•OVG Berlin-Brandenburg 9. Senat, 2015-01-14, OVG 9 S 44.14
OVG 9 S 44.14Tribunal Administrativo / Division 914 de jan. de 2015
Entscheidungsdatum: 2015-01-14
Aktenzeichen: OVG 9 S 44.14
Dokumenttyp: Beschluss
Die Vollziehung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder) vom 5. Dezember 2014 (VG 5 L 559/14) wird für die Dauer des Beschwerdeverfahrens (OVG 9 S 44.14), längstens jedoch für die Dauer von sechs Monaten ab Erlass dieser Zwischenverfügung ausgesetzt, wobei der Antragsgegner die Immobiliarvollstreckung aus dem Beitragsbescheid vom 15. Dezember 2010 vorläufig nicht weiter fortführen darf, als die Beschlagnahme des Beitragsgrundstücks zu bewirken.
I.
Die Antragstellerin war im Jahr 2010 Eigentümerin eines Grundstücks in N.... Mit Bescheid vom 15. Dezember 2010 zog der Antragsgegner die Antragstellerin für ihr Grundstück zu einem Schmutzwasserbeitrag in Höhe von 34.052,36 Euro heran. Mit Widerspruchsbescheid vom 25. Juli 2014 setzte der Antragsgegner den Schmutzwasserbeitrag auf 137.839,55 Euro fest. Auf den Eilantrag der Antragstellerin ordnete das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 5. Dezember 2014 die aufschiebende Wirkung der Klage (VG 5 K 869/14) der Antragstellerin gegen den Bescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheides an. Gegen den ihm am 9. Dezember 2014 zugestellten Beschluss hat der Antragsgegner am selben Tage Beschwerde eingelegt. Er hat die Beschwerde am 9. Januar 2015 begründet und zugleich beantragt, die erstinstanzliche Entscheidung im Wege einer Zwischenverfügung vorläufig außer Vollzug zu setzen, weil er anderenfalls gehindert sei, den bislang bestehenden Rang der wegen des Beitrages auf dem Grundstück liegenden öffentlichen Last zu sichern.
II.
Der Antrag des Antragsgegners auf vorläufige Außervollzugsetzung hat Erfolg.
Nach der gemäß § 173 Satz 1 VwGO auch im Verwaltungsprozess entsprechend anwendbaren Bestimmung des § 570 Abs. 3 ZPO kann das Beschwerdegericht vor der Entscheidung über die Beschwerde eine einstweilige Anordnung erlassen; es kann insbesondere die Vollziehung der angefochtenen Entscheidung aussetzen. Ob und inwieweit eine Aussetzung der Vollziehung erfolgen soll, steht im pflichtgemäßen Ermessen des Senats. Allerdings ist die sofortige Vollziehbarkeit von Beschlüssen mit Blick auf § 149 Abs. 1 Satz 1 VwGO, § 570 Abs. 1 ZPO die Regel und die Aussetzung der Vollziehung die Ausnahme. Dies ist bei der Ermessensentscheidung zu berücksichtigen. Der danach anzuwendende Maßstab für eine ausnahmsweise Aussetzung ist im Einzelnen umstritten (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss des 10. Senats vom 19. Oktober 2009 - OVG 10 S 58.09 -, Juris Rn. 3). Dieser Streit muss hier nicht entschieden werden. Denn vorliegend sind auch die insoweit vertretenen strengsten Anforderungen erfüllt: Der angefochtene Beschluss erweist sich in Ansehung des Beschwerdevorbringens bei summarischer Prüfung als offensichtlich fehlerhaft (1); zusätzlich geht auch die Abwägung der Folgen einerseits einer Aussetzung andererseits ihres Unterbleibens zu Gunsten des erstinstanzlich unterlegenen Antragsgegners aus (2).
Nach der entscheidungstragenden Ansicht des Verwaltungsgerichts soll die Beitragssatzung vom 2. Dezember 2009 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nichtig sein, weil sie von einem kombinierten Vollgeschossmaßstab ausgehe, entgegen dem Grundsatz der konkreten Vollständigkeit (vgl. Urteil des Senats vom 18. April 2012 - OVG 9 B 62.11 -, Juris Rn. 19 m.w.N.) aber keine Bestimmungen enthalte, wie die Anzahl der Vollgeschosse zu ermitteln sei, wenn ein Bebauungsplan lediglich die Geschossfläche(nzahl) bzw. Grundfläche(nzahl) festsetze und nicht einmal aus der Umgebungsbebauung abzuleiten sei, wie hoch zulässigerweise gebaut werden könne. Diese Annahme ist indessen nach der Rechtsprechung des Senats, auf die der Antragsgegner zutreffend hingewiesen hat, offensichtlich fehlerhaft. Der Grundsatz der konkreten Vollständigkeit dürfte nicht verlangen, dass für alle „irgendwie denkbaren“ Fälle eine Maßstabsregelung vorhanden sein muss, sondern nur für die realistischerweise zu erwartenden Fälle. Es ist indessen kein realistischerweise zu erwartender Fall, wenn ein Bebauungsplan nur die oben genannten Festsetzungen enthielte und mangels Umgebungsbebauung auch sonst nicht abgeleitet werden könnte, wie viele Vollgeschosse, wie hoch oder mit welcher Baumassenzahl gebaut werden darf. Ein solcher Plan dürfte bereits rechtswidrig sein, weil ihm die städtebaulich ordnende Funktion fehlt (vgl. OVG Saarland, Urteil vom 12. März 2009 - 2 C 312/08 -, Juris Rn. 34 ff.). Unbeschadet dessen ist realistischerweise nicht zu erwarten, dass der Plangeber den Aufwand eines Bebauungsplanungsverfahrens für einen derart rudimentären Plan betreibt. Darauf hat der Senat bereits hingewiesen (vgl. zum Ganzen: Beschlüsse vom 11. April 2014 - OVG 9 N 18.13 -, S. 3 des EA und vom 19. Oktober 2011 - OVG 9 S 50.11 -, S. 5 EA). Die Gründe des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses geben keinen Anlass, das anders zu sehen.
Auch im Übrigen stellen sich bei der im Eilverfahren nur möglichen und gebotenen überschlägigen Prüfung die Erfolgsaussichten der Antragstellerin für die Hauptsache nicht günstiger als nur offen dar. Soweit sie geltend macht, das veranlagte Grundstück liege (teilweise) im bauplanungsrechtlichen Außenbereich, sei nur zu einem Teil mit zwei Vollgeschossen, zu anderen Teilen mit einem Vollgeschoss bebaut und unterliege denkmalschutzrechtlichen Beschränkungen, lässt sich dies nach der Aktenlage im Eilverfahren derzeit nicht hinreichend sicher beurteilen; die Lage ist offen und bleibt - unbeschadet der Frage, ob und inwieweit es auf die genannten Aspekte ankommt - der Klärung im Hauptsachverfahren vorbehalten. Dass eine Festsetzungsverjährung oder Verwirkung des Beitrags überwiegend wahrscheinlich sei, hat die Antragstellerin nicht dargetan, insbesondere ist ihre Annahme unwahrscheinlich, der Zweckverband habe bereits über eine wirksame Beitragssatzung vom 2. November 1992 verfügt (vgl. Beschluss des Verwaltungsgerichts, S. 6 EA m.w.N.). Auch ihre Behauptung, mit einem Beitragsbescheid vom 15. Februar 1994 sei bereits ein Beitrag für die nunmehr geltend gemachte Leistung erhoben worden, lässt den nunmehr angefochtenen Beitragsbescheid nicht überwiegend wahrscheinlich rechtswidrig erscheinen, insbesondere nicht vor dem Hintergrund, dass Nacherhebungen grundsätzlich zulässig sind. Auch ist nichts dafür ersichtlich, dass der von der Antragstellerin „bestrittene“ Beitragssatz überwiegend wahrscheinlich überhöht ist.
Eine Kostenentscheidung entfällt, weil das Verfahren auf Erlass einer Zwischenentscheidung keine eigenständige Kostenfolge auslöst.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).
Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.