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13 WF 118/20•OLG Brandenburg 4. Senat für Familiensachen, 2020-07-28, 13 WF 118/20
13 WF 118/20Tribunal Superior28 de jul. de 2020
1. Das bei Zuwiderhandlung gegen einen Umgangstitel eröffnete Anordnungsermessen ist in Ansehung des Entschließungsermessens, also in Beantwortung der Frage, ob ein Ordnungs-mittel anzuordnen ist, regelmäßig zu einer Anordnungspflicht verdichtet (vgl. Hammer in: Prütting/Helms, FamFG, 5. Aufl. 2020, § 89 FamFG, Rn. 17 m.w.N.), weil andernfalls der ge-setzgeberisch mitverfolgte Sanktionszweck eines Ordnungsmittels verfehlt würde (vgl. Bran-denburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 23. Mai 2017 – 9 WF 118/17 –, Rn. 2 m.w.N., juris). 2. Das sich anschließende Auswahlermessen zur Art und Höhe des Ordnungsmittels ist weit und hat neben dessen Sanktionscharakter auch und maßgeblich seine Beugefunktion zu be-rücksichtigen. Entscheidend sind die Umstände des Einzelfalles (vgl. hierzu Senat, Beschluss vom 05. Juni 2020 – 13 WF 100/20 –, Rn. 10, juris = MDR 2020, 864). 3. Zur Ausübung des Auswahlermessens
Entscheidungsdatum: 2020-07-28
Aktenzeichen: 13 WF 118/20
Dokumenttyp: Beschluss
Das bei Zuwiderhandlung gegen einen Umgangstitel eröffnete Anordnungsermessen ist in Ansehung des Entschließungsermessens, also in Beantwortung der Frage, ob ein Ordnungs-mittel anzuordnen ist, regelmäßig zu einer Anordnungspflicht verdichtet (vgl. Hammer in: Prütting/Helms, FamFG, 5. Aufl. 2020, § 89 FamFG, Rn. 17 m.w.N.), weil andernfalls der ge-setzgeberisch mitverfolgte Sanktionszweck eines Ordnungsmittels verfehlt würde (vgl. Bran-denburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 23. Mai 2017 – 9 WF 118/17 –, Rn. 2 m.w.N., juris).
Das sich anschließende Auswahlermessen zur Art und Höhe des Ordnungsmittels ist weit und hat neben dessen Sanktionscharakter auch und maßgeblich seine Beugefunktion zu be-rücksichtigen. Entscheidend sind die Umstände des Einzelfalles (vgl. hierzu Senat, Beschluss vom 05. Juni 2020 – 13 WF 100/20 –, Rn. 10, juris = MDR 2020, 864).
Zur Ausübung des Auswahlermessens
Auf die sofortige Beschwerde der Vollstreckungsgläubiger wird in Abänderung des Beschlusses des Amtsgerichts Nauen vom 12.05.2020 dem Vollstreckungsschuldner ein Ordnungsgeld in Höhe von 50 € auferlegt, und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, ein Tag Ordnungshaft festgesetzt.
Der Vollstreckungsschuldner hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Nachdem ein für den 10.08.2019 angeordneter Umgang unterblieben ist, betreiben sie die Vollstreckung auf Grund eines Umgangstitels vom 30.12.2016, (124 ff), der auf die Folgen einer Zuwiderhandlung gegen ihn hinweist (128), und dem Schuldner am 04.01.2017 zugestellt worden ist (136).
Den Antrag der Vollstreckungsgläubiger (148) gegen den Vollstreckungsschuldner hat das Amtsgericht nach dessen Anhörung (214 ff) mit dem angefochtenen Beschluss ohne Begründung zurückgewiesen. Auf die sofortige Beschwerde der Gläubiger hat es im Nichtabhilfebeschluss ausgeführt, es handele sich um einen einmaligen Verstoß des Schuldners, der in der Folgezeit Umgang pflichtgemäß gewährt habe.
Die von § 89 Abs. 1 FamFG vorausgesetzte Zuwiderhandlung gegen einen Vollstreckungstitel zur Regelung des Umgangs liegt vor, nachdem der Schuldner entgegen dem Umgangsbeschluss seine Tochter zum festgesetzten Zeitpunkt nicht zur Übergabe an die Gläubiger bereit gehalten hat.
Die nachträgliche Aufhebung des Ordnungsmittels kommt nur in Betracht, wenn der Verpflichtete detailliert erläutern kann, warum er an der Befolgung der gerichtlichen Anordnung gehindert war (vgl. Keidel, FamFG, FamFG § 89 Rn. 9 m.w.N.). Dahingehende Ausführungen hat der Schuldner nicht gemacht.
Das damit eröffnete Anordnungsermessen ist in Ansehung des Entschließungsermessens, also in Beantwortung der Frage, ob ein Ordnungsmittel anzuordnen ist, regelmäßig zu einer Anordnungspflicht verdichtet (vgl. Hammer in: Prütting/Helms, FamFG, 5. Aufl. 2020, § 89 FamFG, Rn. 17 m.w.N.), weil andernfalls der gesetzgeberisch mitverfolgte Sanktionszweck eines Ordnungsmittels verfehlt würde (vgl. Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 23. Mai 2017 – 9 WF 118/17 –, Rn. 2 m.w.N., juris). Das sich anschließende Auswahlermessen zur Art und Höhe des Ordnungsmittels ist weit und hat neben dessen Sanktionscharakter auch und maßgeblich seine Beugefunktion zu berücksichtigen. Entscheidend sind die Umstände des Einzelfalles (vgl. hierzu Senat, Beschluss vom 05. Juni 2020 – 13 WF 100/20 –, Rn. 10, juris = MDR 2020, 864).
In Anwendung dieser Maßstäbe ist das Ordnungsgeld auch in Ansehung der Einkommensverhältnisse des Schuldners bei einer Gesamtwürdigung aller Umstände ganz deutlich im unteren Bereich zu verorten. Namentlich ging der Verstoß des Schuldners einher mit dem zeitgleichen Angebot an die Gläubiger, den nicht stattfindenden Umgang um eine Woche zu verschieben, basierte auf einer gemeinsamen Entscheidung mit seiner mitverpflichteten Ehefrau, deren Beitrag die Gläubiger nicht mehr geahndet wissen wollen, und blieb einmalig.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 FamFG.
Eine Wertfestsetzung ist nicht veranlasst, § 55 Abs. 1 S 1 FamGKG, Nr. 1602, 1912 KV FamGKG.
Anlass, die Rechtsbeschwerde zuzulassen (§§ 87 Abs. 4 FamFG, 574 Abs. 2, Abs. 3 ZPO), besteht nicht.
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