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OVG 7 S 4.14•OVG Berlin-Brandenburg 7. Senat, 2014-02-07, OVG 7 S 4.14
OVG 7 S 4.14Tribunal Administrativo / Division 77 de fev. de 2014
Entscheidungsdatum: 2014-02-07
Aktenzeichen: OVG 7 S 4.14
Dokumenttyp: Beschluss
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 23. September 2013 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Beschwerde trägt der Antragsteller mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 5000 EUR festgesetzt.
Die Beschwerde des Antragstellers hat keinen Erfolg.
Gemäß § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO muss die Beschwerdebegründung die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Das Oberverwaltungsgericht prüft gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO nur die dargelegten Gründe. Gemessen an dem hiernach durch den Beschwerdevortrag begrenzten Prüfungsstoff hat das Verwaltungsgericht den Antrag des Antragstellers, der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, bis zum Ablauf von zwei Wochen nach Zugang einer erneuten Entscheidung über sein Beförderungsbegehren die ausgewählten Bewerber zu Polizeioberkommissaren – Besoldungsgruppe A 10 – zu befördern, zu Recht abgelehnt. Die mit dem Rechtsbehelf innerhalb der Begründungsfrist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO vorgetragenen Gründe rechtfertigen eine Änderung des angefochtenen Beschlusses nicht.
Die Beschwerde wendet sich allein gegen die Würdigung des Verwaltungsgerichts, der Rechtsschutzantrag des Antragstellers sei, soweit er die beabsichtigte Beförderung der Beigeladenen betreffe, unbegründet, denn der Antragsteller habe keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht.
Die hiergegen von der Beschwerde erhobenen Einwände greifen nicht durch. Entgegen der Auffassung des Antragstellers ist seine zum Stichtag 1. Oktober 2012 erstellte dienstliche Beurteilung nicht mangels Begründung fehlerhaft. Die auf Grundlage der Richtlinien für die Beurteilung der Beamtinnen und Beamten der Bundespolizei vom 1. März 2002 in der Fassung vom 4. September 2012 (BeurtRL BPOL) erstellte dienstliche Beurteilung des Antragstellers schließt mit dem Gesamturteil von 6 Punkten, welches gestützt ist auf jeweils eine Leistungs- und eine Befähigungsbeurteilung. Der mit einer Gesamtnote bewerteten Leistungsbeurteilung liegen dabei die mit jeweils einer Note ausgedrückten Bewertungen von 15 Leistungsmerkmalen aus fünf Merkmalgruppen (Arbeitsergebnisse, Fachkenntnisse, Arbeitsweise, Soziale Kompetenz, Körperliche Leistung) zu Grunde, deren Inhalt in Anlage 2 zu Ziffer 5.1.3 BeurtRL BPOL näher erläutert wird. Die Bedeutung der für die jeweiligen Leistungsmerkmale und die Gesamtnote vergebenen, in Zahlen von 1 bis 9 ausgedrückten Noten wird durch die in Ziffer 5.3 BeurtRL BPOL niedergelegten und in der Beurteilung abgedruckten Definitionen verbal umschrieben. Im Rahmen der Befähigungsbeurteilung werden einzelne Befähigungsmerkmale (Auffassungsgabe, Denk- und Urteilsfähigkeit, Entscheidungs- und Durchsetzungsvermögen, Verhandlungsgeschick, Ideenreichtum, Konzeptionelles Arbeiten, Organisatorische Fähigkeit, Genauigkeit, Leistungsbereitschaft und Belastbarkeit, Selbstständigkeit des Handeln, Lernfähigkeit und –bereitschaft), die in Anlage 3 zu Ziffer 5.2.2 BeurtRL BPOL näher erläutert werden, nach Ausprägungsgraden (A = besonders stark ausgeprägt, B = stärker ausgeprägt, C = normal ausgeprägt, D = schwächer ausgeprägt) bewertet.
Einer weitergehenden verbalen Begründung bedarf es nicht (vgl. OVG Nordrh.-Westf., Beschluss vom 29. Juli 2013 – 6 B 509/13 – juris Rn. 9 f.; OVG Sachs.-Anh., Beschluss vom 26. September 2013 – 1 M 89/13 – juris Rn. 27). Der Antragsteller kann sich für seine gegenteilige Auffassung nicht mit Erfolg auf das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 31. Juli 2012 (- 4 S 575/12 - juris Rn. 24) berufen. In jenem Fall fehlte jegliche Begründung für die Bewertung der einzelnen Leistungsmerkmale durch Vergabe einer bestimmten Punktzahl (vgl. VGH Bad.-Württ., a.a.O., Rn. 25). Vorliegend ist der Begriffsinhalt jeder einzelnen Bewertung hingegen – wie bereits gezeigt – durch eine eindeutige Bewertungsstufe, die durch eine Punktzahl oder einen Ausprägungsgrad dargestellt wird, verbal umschrieben. Dieser sprachlichen Beschreibung lassen sich die Abstufungen zwischen den und die Begründung für die Bewertungen der einzelnen Leistungs- und Befähigungskriterien sowie des Gesamturteils entnehmen.
Soweit der Antragsteller auf die in der Rechtsprechung vereinzelt vertretene Auffassung verweist, wonach dienstliche Beurteilungen fehlerhaft seien, die lediglich im Wege des Ankreuzens von Feldern erstellt würden, die in Verbindung mit kurzen Ankertexten einen vollständigen Satz ergäben, der zugleich eine Bewertungsstufe mitteile (vgl. VG Frankfurt/Main, Urteile vom 6. März 2012 – 9 K 3815/11.F – juris Rn. 16 und vom 17. Dezember 2012 – 9 K 2941/12.F – juris Rn. 22), folgt der Senat dem nicht. Eine Pflicht des Dienstherrn zu einer individuellen, d.h. nur für die jeweilige dienstliche Beurteilung verfassten verbalen Begründung folgt insbesondere nicht aus § 49 Abs. 1 BLV 2009. Nach dieser Vorschrift sind in einer dienstlichen Beurteilung die fachliche Leistung der Beamtin oder des Beamten nachvollziehbar darzustellen sowie Eignung und Befähigung einzuschätzen. Die Pflicht, die fachliche Leistung „nachvollziehbar darzustellen“, geht nicht hinaus über das auch nach bisheriger Rechtsauffassung schon bestehende Erfordernis, dienstliche Beurteilungen, die gerichtlich nur beschränkt überprüfbar sind, hinreichend klar und in einer die gerichtliche Überprüfung ermöglichenden Weise abzufassen (vgl. grundlegend: BVerwG, Urteil vom 26. Juni 1980 – 2 C 8.78 – BVerwGE 60, 245 [251 f.] = juris Rn. 25). Die Beurteilungsermächtigung des Dienstherrn bezieht sich auch auf die Wahl der inhaltlichen Gestaltung der dienstlichen Beurteilung. Tatsächliche Grundlagen, auf denen Werturteile beruhen, sind dagegen nicht notwendig in die dienstliche Beurteilung aufzunehmen (vgl. BVerwG, a.a.O., Rn. 20). Wird eine dienstliche Beurteilung - wie vorliegend - auf allgemeine oder pauschal formulierte Werturteile gestützt, hat der Dienstherr diese vielmehr auf Verlangen des Beamten im Beurteilungsverfahren zu konkretisieren bzw. plausibel und dadurch in beschränktem Umfang gerichtlich überprüfbar zu machen. Macht der Dienstherr seine Werturteile in dieser Weise plausibel und nachvollziehbar, so wird dem Anspruch des Beamten auf effektiven Rechtsschutz grundsätzlich genügt (vgl. BVerwG, a.a.O., Rn. 25, BVerfG, Beschluss vom 29. Mai 2002 – 2 BvR 723/99 – NJW 2003, 127 = juris Rn. 14). Dass vorliegend etwas anderes gelten sollte, legt der Antragsteller nicht dar. Dem von ihm erhofften Vergleich der Stärken und Schwächen der Beamten zwecks eigener Verbesserung dienen dienstliche Beurteilungen schon deshalb nicht, weil die Beurteilungen grundsätzlich nicht veröffentlicht werden. Das Verwaltungsgericht hat im Übrigen zutreffend darauf hingewiesen, dass der Antragsteller konkrete Einwendungen gegen seine dienstliche Beurteilung nicht erhoben hat und der im Widerspruchsverfahren durch die Antragsgegenerin veranlassten Stellungnahme des Erstbeurteilers vom 5. Juli 2013 nicht entgegengetreten ist. Auch die Beschwerde enthält keine konkreten Einwendungen gegen die dienstliche Beurteilung bzw. die ergänzende Stellungnahme vom 5. Juli 2013.
Der Hinweis des Antragstellers auf den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. Juli 1992 (– 1 WB 87.91 – juris) verfängt ebenfalls nicht. Denn darin hat das Bundesverwaltungsgericht die Stellungnahme des nächsthöheren Vorgesetzten als rechtswidrig angesehen, weil der Inhalt gegen die spezifischen Grundsätze der dortigen Beurteilungsbestimmungen verstoßen habe. Eine allgemeine Rechtspflicht zu einer individuell verfassten verbalen Begründung dienstlicher Beurteilungen hat das Bundesverwaltungsgericht demgegenüber auch in diesem Verfahren nicht angenommen (so auch: OVG Sachs.-Anh., a.a.O., Rn. 27).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Dabei entspricht es der Billigkeit, dass die Beigeladenen ihre außergerichtlichen Kosten selbst tragen, insbesondere weil sie im Beschwerdeverfahren keinen Antrag gestellt und sich damit auch keinem Kostenrisiko ausgesetzt haben. Das Schreiben des Beigeladenen zu 1. vom 14. November 2013 beinhaltet keinen wirksamen Antrag, denn hierfür bedarf es vor dem Oberverwaltungsgericht der Vertretung durch einen Prozessbevollmächtigten (§ 67 Abs. 4 VwGO). Hierauf ist der Beigeladene zu 1. in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Beschlusses hingewiesen worden.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG. Der nunmehr für das Bundesbeamtenrecht zuständige 7. Senat hat sich in der bislang zwischen den 6. und 4. Senat umstrittenen Frage der Streitwertfestsetzung in Konkurrentenverfahren des vorläufigen Rechtsschutzes - auch aus Gründen der Rechtsvereinheitlichung - der Rechtsprechung des 4. Senats angeschlossen (vgl. Beschluss des Senats vom 28. Januar 2014 – OVG 7 L 5.14 -) und legt den Auffangwert zu Grunde.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
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