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VfGBbg 18/17•VerfG Potsdam, 2017-09-15, VfGBbg 18/17
Entscheidungsdatum: 2017-09-15
Aktenzeichen: VfGBbg 18/17
Dokumenttyp: Beschluss
Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen.
Die Verfassungsbeschwerde ist nach § 21 Satz 2 Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg als unzulässig zu verwerfen, nachdem die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 23. Mai 2017 auf Bedenken gegen die Zulässigkeit ihrer Verfassungsbeschwerde hingewiesen worden ist und diese Bedenken nicht ausgeräumt worden sind. Es bleibt dabei, dass die Verfassungsbeschwerde aus Gründen der Subsidiarität unzulässig ist.
Der Beschluss ist einstimmig ergangen. Er ist unanfechtbar.
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