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4 U 103/18•OLG Brandenburg 4. Zivilsenat, 2019-02-11, 4 U 103/18
4 U 103/18Tribunal Superior / Câmara Civil IV11 de fev. de 2019
Entscheidungsdatum: 2019-02-11
Aktenzeichen: 4 U 103/18
ECLI: ECLI:DE:OLGBB:2019:0211.4U103.18.00
Dokumenttyp: Beschluss
Der Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des Landgerichts Potsdam vom 23.08.2006, Az. 8 O 494/05 wird als unzulässig zurückgewiesen.
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.
I.
Der Kläger nimmt die Beklagte - gestützt auf § 826 BGB - auf Unterlassung der Zwangsvollstreckung aus einem rechtskräftigen Urteil des Landgerichts Potsdam vom 23.08.2006 - Az. 8 O 494/05 - und Herausgabe der vollstreckbaren Ausfertigung in Anspruch.
Der Kläger erteilte der C… GmbH im Jahr 1992 einen Auftrag zum Erwerb eines Hotelappartements. Zugleich erteilte er ihr eine umfassende Vollmacht zur Vornahme aller hierzu notwendigen Rechtshandlungen und Rechtsgeschäfte. Die C… besaß keine Erlaubnis zur Besorgung fremder Rechtsgeschäfte im Sinne des Art. 1 § 1 Abs. 1 RBerG. Am 21.12.1992 gab die C… GmbH für den Kläger gegenüber der Beklagten ein Angebot auf Abschluss eines Darlehensvertrags ab. Am 28.12.1992 zahlte die Beklagte einen Teilbetrag des Darlehens auf das Konto aus, das die C… GmbH zuvor bei der … Bank für den Kläger eingerichtet hatte. Von diesem Konto wurden noch am selben Tag diverse Überweisungen an Bauträger vorgenommen. Unter dem 31.03.1993 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass sie zwei Darlehenskonten eröffnet habe. In einem Begleitschreiben mit Datum vom 28.12.1992 heißt es: „Wir freuen uns, Ihnen das vereinbarte Darlehen mit Wirkung vom 28.12.1992 zu Verfügung stellen zu können ." (Anlage K5b, Bl. 91 d.A.). Streitpunkt in dem von der Beklagten auf Rückzahlung des gekündigten Darlehens geführten Ausgangsprozess war insbesondere, wann die Beklagte das auf den Abschluss eines Darlehensvertrages gerichtete Angebot der Kläger angenommen hatte.
Das Landgericht Potsdam hat im Ausgangsprozess die dortigen Kläger zur Zahlung von 21.709,51 € nebst Zinsen verurteilt. Es hat hinsichtlich des Zeitpunkts des Vertragsschlusses eine Annahme des Darlehensantrages durch Auszahlung der Darlehensvaluta ausgeschlossen, weil ansonsten die gewillkürte Schriftform nicht eingehalten worden wäre; es habe sich dabei lediglich um eine Vorausleistung ohne Vertragsbindung gehandelt (vgl. Anlage K1a, S. 9; Bl. 69 d.A.). Es habe angesichts der Gepflogenheiten im Bankgeschäft nicht angenommen werden können, dass ein Darlehensvertrag über eine beträchtliche Summe ohne Unterzeichnung einer schriftlichen Vertragsurkunde zustande komme. Die Zeugin C… hat nach den Feststellungen im streitgegenständlichen Urteil des Landgerichts Potsdam ausgesagt, dass das Bestätigungsschreiben, das ihre Unterschrift trägt, deshalb das Datum des 28.12.1992 trage, weil zu diesem Zeitpunkt das Darlehen computermäßig erfasst worden sei; derartige Schreiben seien bei Vervollständigung der Unterlagen nicht noch einmal aktualisiert worden. Das Brandenburgische Oberlandesgericht hat in seinem diesbezüglichen Berufungsurteil vom 19.12.2007 - Az. 3 U 140/06 - das Urteil des Landgerichts Potsdam bestätigt. Es hat zur Begründung auf die Aussage der erneut vernommenen Zeugin abgestellt, welche die Behauptung der hiesigen Beklagten bestätigt habe, erst nach Vorlage und Prüfung der Ausfertigung der notariellen Vollmacht vom 01.02.1992 eine Ausfertigung des Darlehensvertrages nebst Begleitschreiben am 30.03.1993 veranlasst und mit Schreiben vom 31.03.1993 übersandt zu haben. Dieser Geschehensablauf werde auch durch die Aussage des Zeugen Sch… gestützt. Eine Vertragsannahme sei daher erst zu dem Zeitpunkt anzunehmen, in dem die Ausfertigung des Darlehensvertrags von den Bankmitarbeitern unterschrieben und verschickt worden sei. Hinsichtlich der im Dezember 1992 erfolgten Auszahlungen ist es davon ausgegangen, dass diese wie von der hiesigen Beklagten vorgetragen unter einem Rückforderungsvorbehalt gestanden hätten (vgl. Anlage K1b, S. 6 ff.; Bl. 73 RS ff. d.A.).
Der Kläger vertritt die Auffassung, die Beklagte habe im Primärprozess einen von ihrem Rechtsanwalt und ihrem Justitiar entworfenen Prozessbetrug begangen. Er beruft sich auf zwischenzeitlich bekannt gewordene Anzeigen nach § 29 Abs. 1 der Einkommenssteuerdurchführungsverordnung in anderen Verfahren (vgl. Anlage K4b, Bl. 88 d.A.), in denen das Datum des Vertragsschlusses mit Dezember 1992 angegeben ist. Des Weiteren beruft er sich auf Zeugenaussagen in anderen Prozessen, in denen die auch im Primärprozess gehörten Zeugen nunmehr Indiztatsachen bestätigen würden, die für einen Vertragsschluss schon mit Auszahlung der Darlehensvaluta sprächen, insbesondere, dass die Laufzeit des Darlehens vom Tag der Zurverfügungstellung des Darlehens an berechnet worden sei und auch später noch für die Beklagte maßgeblich für die Aushandlung neuer Konditionen gewesen sei, nämlich der Beginn der Zinsbindung am Tag der Zurverfügungstellung der Darlehensvaluta und die Refinanzierung mit Zurverfügungstellung der Darlehensvaluta; ferner sei das den Finanzämtern mitgeteilte Datum des Vertragsschlusses stets den Darlehensbestätigungsschreiben entnommen worden. Ein Rückforderungsvorbehalt gegenüber der C… GmbH habe daher auch nicht bestanden. Ferner macht der Kläger geltend, dass es Finanzierungsvermittlungsabsprachen zwischen der Beklagten und der C…-GmbH gegeben habe und versteckte Provisionen auf den Darlehensgeber abgewälzt worden seien.
Mit Urteil vom 17.10.2018 des Landgerichts Potsdam hat dieses die Klage abgewiesen. Es hat zur Begründung insbesondere ausgeführt, die engen Voraussetzungen eines gegen die Vollstreckung aus dem rechtskräftigen gerichteten Anspruchs aus § 826 BGB lägen nicht vor, soweit der Kläger die rechtliche Subsumtion der im Primärprozess zuständigen Gerichte angreife, da sich daraus für die Beklagte jedenfalls nicht die notwendige „Titelerschleichung “ ergeben könne, zumal der Kläger als Beteiligter des Ausgangsprozesses bereits dort seine abweichende Rechtsauffassung vertreten habe. Soweit der Kläger sich auf Zeugenaussagen in diversen Parallelverfahren stütze, ergäben sich aus diesen ebenfalls keine Anhaltspunkte, die geeignet seien, den aus § 826 BGB geltend gemachten Anspruch zu begründen. Es sei jedenfalls nicht erkennbar, dass die im Primärprozess ergangenen Urteile auf einer offensichtlichen tatsächlichen oder rechtlichen Fehlbeurteilung beruhten, wie dies von der höchstrichterlichen Rechtsprechung verlangt werde.
Gegen dieses Urteil wendet sich der Kläger mit seiner Berufung, mit der er gleichzeitig die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus der vollstreckbaren Ausfertigung des Urteils des Landgerichts Potsdam vom 23.08.2006 beantragt.
II.
Der Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung ist unzulässig, denn bei einer auf § 826 BGB gestützten Klage gegen einen rechtskräftigen Titel sind die §§ 769, 707 (719) ZPO weder unmittelbar noch entsprechend anwendbar.
a) Zwar ist zweifelhaft, ob allein aus dem Fehlen einer gesetzlichen Bestimmung hergeleitet werden kann, dass im Falle der Klage gegen einen rechtskräftigen Titel ein einstweiliger Rechtsschutz nur im Wege einer einstweiligen Verfügung gemäß §§ 935 ff., 940 ZPO erreicht werden kann und nicht auch durch vorläufige Maßnahmen in entsprechender Anwendung des § 769 Abs. 1 ZPO; denn vor dem Hintergrund, dass die auf Durchbrechung der Rechtskraft gerichtete Klage aus § 826 BGB in der Zivilprozessordnung nicht geregelt ist, lässt sich aus dem Fehlen einer den §§ 769, 707 ZPO entsprechenden Bestimmung noch nicht überzeugend die Schlussfolgerung herleiten, dass damit nur der Weg der einstweiligen Verfügung in Frage kommt.
b) Eine direkte oder entsprechende Anwendung des § 769 ZPO im Rahmen einer auf § 826 BGB gestützten Deliktsklage wegen Titelmissbrauchs verbietet sich aber im Hinblick auf den Wortlaut und die gesetzessystematische Stellung der Vorschrift.
aa) Aus beidem ergibt sich, dass § 769 ZPO auf die besonderen Klagearten der §§ 767 und 768 ZPO zugeschnitten ist. Auch eine entsprechende Heranziehung ist vor diesem Hintergrund zu verneinen, weil die Verfahren nach § 767 ZPO auf der einen und § 826 BGB auf der anderen Seite ihrer Rechtsnatur nach vollkommen unterschiedlich sind: während es sich bei § 767 ZPO um eine prozessuale Gestaltungsklage handelt, mit der der Titel als solcher angegriffen wird, geht es bei der auf § 826 BGB gestützten Schadensersatzklage um eine normale Leistungsklage, mit der dem an sich nicht mehr zu beseitigenden und abänderbaren Titel ein materiell-rechtlicher Gegenanspruch entgegengesetzt wird. Eine solche Leistungsklage ist mit den von § 769 ZPO umfassten prozessualen Gestaltungsklagen nicht vergleichbar, denn die Deliktsklage richtet sich nicht gegen den Bestand eines - eventuell auch erschlichenen - Vollstreckungstitels wie in den Fällen der §§ 767, 768, 771 bis 774, 785, 786, 795, 806 ZPO, sondern gegen den Gebrauch eines im Übrigen nicht in Frage gestellten Titels (ebenso OLG Frankfurt/Main, NJW-RR 1992, 511; ferner LAG Schleswig-Holstein, NZA-RR 2005, 102; OLG Stuttgart, NJW-RR 1998, 70; OLG Hamm, MDR 1987, 505; KG Berlin, Beschluss vom 28.02.1977 - 9 W 488/77, juris Rn. 4; OLG München, NJW 1976, 1748; LAG Tübingen, Beschluss vom 30.09.1971 - 7 Ta 21/71, juris; OLG Frankfurt/Main, WM 1969, 381; LG Bochum, MDR 1999, 359; LG Saarbrücken, NJW-RR 1986, 1049; LG Kiel, Beschluss vom 17.01.1990 - 13 T 642/89, SchlHA 1990, 70 f.; Lackmann in Musielak/Voit, ZPO, 15. Auflage, § 769 Rn. 1a; Schuschke/Walker/Raebel, Vollstreckung und Vorläufiger Rechtsschutz, 6. Auflage, § 769 Rn. 1; BeckOK ZPO/Preuß, 31. Ed., § 769 Rn. 4.1; Seiler in Thomas/Putzo, ZPO, 39. Auflage, § 769 Rn. 2a; Hk-ZPO/Kindl, 7. Auflage, § 769 Rn. 1; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 76. Auflage, § 769 Rn. 3; Sponheimer in Wieczorek/Schütze, ZPO, 15. Auflage, § 769 Rn. 5; Peglau, MDR 1999, 400 f.; siehe auch bereits RG, JW 1886, 272; RGZ 61, 359, 361). Dem entspricht ferner, dass für Anordnungen nach § 769 ZPO grundsätzlich das durch den Erlass des Vollstreckungstitels für die Entscheidung über seinen Fortbestand qualifizierte Prozessgericht zuständig ist (§ 767 Abs. 1 ZPO), sofern nicht ausnahmsweise das Vollstreckungsgericht selbst zuständig ist (§ 769 Abs. 2 ZPO). Die Zuständigkeit zur Entscheidung über eine auf §§ 823 ff. BGB gestützte Deliktsklage richtet sich hingegen nach davon völlig verschiedenen Gesichtspunkten (vgl. § 32 ZPO).
bb) Es fehlt außerdem eine Gesetzeslücke für eine analoge Anwendung des § 769 ZPO, weil dem Schuldner neben der Erhebung der Leistungsklage die Erwirkung einer einstweiligen Verfügung auf zeitweiliges Unterlassen der Zwangsvollstreckung möglich ist; der Titel wäre in einem solchen Fall vorläufig an einen Sequester herauszugeben (vgl. OLG Stuttgart, aaO; OLG Frankfurt/Main, aaO; OLG Hamm, aaO; KG, aaO; OLG München, aaO). Soweit der Gesetzgeber im Zwangsvollstreckungsbereich einstweiligen Rechtsschutz für erforderlich erachtet hat, hat er dies damit abschließend geregelt. Im Übrigen handelt es sich bei §§ 769, 707 ZPO um Ausnahmevorschriften, die auch deshalb für eine analoge Anwendung auf materiell-rechtliche Klagen nicht geeignet sind; eine Regelungslücke, erst Recht eine planwidrige, ist mithin nicht ersichtlich (Peglau, MDR 1999, 400, 401)
c) Die Gegenauffassung, die bei einer auf Unterlassung der Zwangsvollstreckung aus einem vollstreckbaren Titel gerichteten Klage aus § 826 BGB die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung in entsprechender Anwendung der §§ 769, 707 ZPO zulässt und zur Begründung auf die vermeintlich gleiche Interessenlage hinweist (OLG Hamm, FamRZ 2002, 618; OLG Zweibrücken, NJW 1991, 3041, 3042; OLG Köln, VuR 1989, 77 f.; OLG Karlsruhe, FamRZ 1986, 1141; OLG Karlsruhe, FamRZ 1982, 400; LG Berlin, MDR 2005, 1254; Zöller/Herget, ZPO, 32. Auflage, § 769 Rn. 1; MünchKommZPO/Schmidt/Brinkmann, 5. Auflage, § 769 Rn. 4; Staudinger/Oechsler, BGB, Bearbeitung 2018, § 826 Rn. 513; Schuschke, NZM 2015, 233, 236; zweifelnd Stein/Jonas/Münzberg, ZPO, 22. Auflage, § 707 Rn. 34 mit Fn. 226), trägt den oben aufgezeigten Unterschieden nicht hinreichend Rechnung. Zwar trifft es zu, dass auch Schadensersatzklagen aus § 826 BGB im Ergebnis dieselbe Wirkung wie eine Vollstreckungsgegenklage im Sinne des § 767 ZPO haben können. Die Auffassung, wonach die wirtschaftliche Interessenlage in den Fällen der §§ 769, 707 ZPO auf der einen und der Deliktsklage wegen Titelmissbrauchs auf der anderen Seite vergleichbar sei, da mit den entsprechenden Maßnahmen jeweils verhindert werden solle, dass durch die Vollstreckung aus nicht endgültig bestandskräftigen Titeln ein nicht oder nur schwer wieder gutzumachender Schaden entstehe, lässt aber die unterschiedliche prozessuale Ausgangsposition des Titelschuldners unberücksichtigt, die einer Gleichbehandlung des vorläufigen Rechtsschutzes entgegensteht. Es liegt ein erheblicher Unterschied darin, dass eine (vorbeugende) Unterlassungsklage keine Gestaltungswirkung hat, die aber § 775 Nr. 1 ZPO - als Grundnorm, an die die einstweilige Anordnung gemäß § 769 ZPO anknüpft - für die Einstellung der Zwangsvollstreckung gerade voraussetzt (Sponheimer in Wieczorek/Schütze, ZPO, 15. Auflage, § 769 Rn. 5).
Der Erlass einer einstweiligen Anordnung analog § 769 ZPO wäre für den Schuldner zudem ungerechtfertigt günstiger, insofern er hier - anders als bei Erlass einer einstweiligen Verfügung - nicht der Gefahr einer verschuldensunabhängigen Haftung nach § 945 ZPO ausgesetzt wäre (vgl. Prütting/Gehrlein/Scheuch, ZPO, 9. Auflage, § 769 Rn. 5). Indem die Rechtskraft, die der Kläger mit der materiell-rechtlichen Klage durchbrechen möchte, jedoch zugunsten des Vollstreckungsgläubigers wirkt, ist es allein sachgerecht, dem Kläger nicht das Haftungsrisiko für Einstellungsschäden zu nehmen, so dass auch insoweit mangels Vergleichbarkeit der klägerischen Ausgangspositionen eine entsprechende Anwendung des § 769 ZPO zu verneinen ist (BeckOK ZPO/Preuß, 31. Ed., § 769 Rn. 4.1). Weiterhin verlangt eine für den Vollstreckungsschuldner stattdessen in Betracht kommende einstweilige Verfügung neben einem Anordnungsanspruch - wie allgemein, wenn sie auf ein Unterlassen gerichtet ist - auch einen Anordnungsgrund, dessen Anforderungen an die Dringlichkeit des Begehrens in einem Verfahren nach § 769 Abs. 1 ZPO aber selbst nach sehr langem Zeitablauf zwischen Erlass des Titels und Klageerhebung nicht gesondert zu prüfen sind.
Darauf, dass für die begehrte Einstellung der Zwangsvollstreckung ohne Sicherheitsleistung auch glaubhaft zu machen wäre, dass der Berufungskläger zur Sicherheitsleistung nicht in der Lage ist und die Vollstreckung ihm einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde (vgl. §§ 769 Abs. 1 Satz 2, 707 Abs. 1 Satz 2, 719 Abs. 1 Satz 1 ZPO), kommt es vor diesem Hintergrund nicht mehr an.
Gerichtsgebühren oder erstattungsfähige Rechtsanwaltskosten sind durch das vom Kläger veranlasste Verfahren nach § 769 ZPO nicht entstanden (vgl. Zöller/Herget, 32. Auflage, § 769 Rn. 14).
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