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OVG 12 N 44.13•OVG Berlin-Brandenburg 12. Senat, 2015-03-09, OVG 12 N 44.13
OVG 12 N 44.13Tribunal Administrativo / Division 129 de mar. de 2015
Zur (fehlenden) Verfügungsberechtigung einer Entschädigungseinrichtung nach dem Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz über Informationen betreffend Prüfvorgänge der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht nach dem Kreditwesengesetz bei einem Kreditinstitut gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 IFG
Entscheidungsdatum: 2015-03-09
Aktenzeichen: OVG 12 N 44.13
Dokumenttyp: Beschluss
Zur (fehlenden) Verfügungsberechtigung einer Entschädigungseinrichtung nach dem Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz über Informationen betreffend Prüfvorgänge der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht nach dem Kreditwesengesetz bei einem Kreditinstitut gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 IFG
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 15. März 2013 wird abgelehnt.
Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt die Klägerin.
Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 10 000 EUR festgesetzt.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) liegen auf der Grundlage der mit dem Zulassungsvorbringen erhobenen Rügen bzw. als grundsätzlich bedeutsam aufgeworfenen Fragestellungen nicht vor.
Die darüber hinaus als rechtsgrundsätzlich dargestellte Frage, ob die Beklagte durch „Flucht“ in eine private Rechtsform Intransparenz hinsichtlich der Gehälter ihrer Leiter und ihrer Mittelverwendung schaffen kann und darf, würde sich in einem Berufungsverfahren nicht stellen. Das vorliegende Verfahren hat das Bestehen eines Anspruchs auf Informationszugang unter den gegebenen organisatorischen Verhältnissen zum Gegenstand, nicht eine gutachterliche Äußerung zu der Frage, bei welcher Organisationsform die größtmögliche Transparenz gewährleistet ist. Wäre die Beklagte im Übrigen als Bundesbehörde organisiert und ihre Leiter nach dem Bundesbesoldungsgesetz bezahlte Beamte, ist darauf hinzuweisen, dass die Klägerin die begehrte Information hinsichtlich der Bewertung des Leitungsamtes dem Gesetz entnehmen könnte (vgl. § 9 Abs. 3 IFG); die Höhe des konkreten Gehalts in allen seinen Bestandteilen bliebe aber auch dann ein § 5 IFG unterfallendes personenbezogenes Datum, das nicht ohne die Einwilligung des Betroffenen mitgeteilt werden dürfte (vgl. zum IFG Bln: Senatsurteil vom 27. Januar 2011 – OVG 12 B 69.07 - OVGE 32, 27, juris Rn. 31 f.).
Soweit das Zulassungsvorbringen Richtigkeitszweifel an der Entscheidung daraus herleiten möchte, dass gesetzlich Fälle des Auseinanderfallens von Informationsbesitz und Verfügungsbefugnis nur in den – fallbezogen nicht einschlägigen – Konstellationen des § 3 Nr. 5 und 7 IFG geregelt seien, verkennt es, dass diese Normen den Anspruch auf Informationszugang bei jeder Stelle ausschließen, die über die Information verfügt, während das Verwaltungsgericht die Klägerin vorliegend auf den bei der sachnäheren Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht gestellten Antrag verwiesen hat.
Auch die Rüge, das Verwaltungsgericht habe lediglich vermutet, dass die eingeforderten Informationen auch bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht vorliegen und hätte deshalb den Rechtsstreit wegen Vorgreiflichkeit einer diesbezüglichen Entscheidung des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main aussetzen müssen, führt nicht zum Vorliegen des Zulassungsgrundes. Fehlt der Beklagten nach der Rechtsansicht des Verwaltungsgerichts die Verfügungsbefugnis über die bei ihr vorhandene Information, war das Verfahren auf Informationszugang bei der verfügungsberechtigten Behörde nicht vorgreiflich im Sinne von § 94 VwGO für die (klagabweisende) Entscheidung im vorliegenden Verfahren. Das Verfahren über den bei der zuständigen Behörde gestellten Antrag bietet vielmehr den einzigen und alleinigen Weg für den Informationszugang. Für die von der Klägerin geäußerte Vermutung, die Bundesanstalt könne zu den Fragen zu 1 e) und 1 f) keine Auskunft erteilen, fehlt dagegen jeder Anhalt. Die Fragen betreffen die aufsichtliche Prüfung und die Durchführung von Sonderprüfungen nach dem Kreditwesengesetz bei einem Bankinstitut. Es ist daher davon auszugehen, dass Unterlagen hierüber zu den Akten der Behörde gelangt sind, die solche Prüfungen durchgeführt oder veranlasst hat.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 und 2 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
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