VG Cottbus 1. Kammer, 2019-02-20, VG 1 KE 6/19, zu VG 5 K 1097/13

VG 1 KE 6/19, zu VG 5 K 1097/13Tribunal Administrativo / Câmara 120 de fev. de 2019

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Regest

Die Terminsgebühr für die Mitwirkung an Besprechungen, die auf eine Erledigung des Verfahrens gerichtet sind, kann auch nach Eintritt des erledigenden Ereignisses entstehen, etwa, wenn die Vertreter der Beteiligten eine Einigung über die Art der Erledigung des gerichtlichen Verfahrens und/oder die Kostentragung treffen wollen.

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VG Cottbus 1. Kammer — 2019-02-20 — VG 1 KE 6/19, zu VG 5 K 1097/13 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2019-02-20

Aktenzeichen: VG 1 KE 6/19, zu VG 5 K 1097/13

ECLI: ECLI:DE:VGCOTTB:2019:0220.1KE6.19.00

Dokumenttyp: Beschluss

Leitsatz

Die Terminsgebühr für die Mitwirkung an Besprechungen, die auf eine Erledigung des Verfahrens gerichtet sind, kann auch nach Eintritt des erledigenden Ereignisses entstehen, etwa, wenn die Vertreter der Beteiligten eine Einigung über die Art der Erledigung des gerichtlichen Verfahrens und/oder die Kostentragung treffen wollen.

Tenor

Der Beschluss der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des Verwaltungsgerichts Cottbus vom 23. Januar 2019 wird geändert.

Die nach dem Beschluss des Verwaltungsgericht Cottbus vom 14. Februar 2018 von dem Beklagten an die Klägerin auf die Anträge vom 03. Januar 2018 und 06. April 2018 zu erstattenden Kosten werden einschließlich der verauslagten Gerichtskosten auf 7.613,23 € nebst einer jährlichen Verzinsung von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 09. April 2018 für einen Teilbetrag in Höhe von 7.573,23 € festgesetzt.

Der Erinnerungsgegner trägt die Kosten des Erinnerungsverfahrens.

Gründe

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle vom 23. Januar 2019 ist nach § 165 i. V. m. § 151 S. 1 VwGO zulässig und begründet. Die Erinnerungsführerin kann die Festsetzung einer Terminsgebühr nach § 2 Abs. 2 RVG in Verbindung mit der Vorbemerkung 3 Abs. 3 S. 1 und S. 3 Nr. 2 sowie Nr. 3104 der Anlage 1 (Vergütungsverzeichnis - VV RVG) beanspruchen. Diese Gebühr entsteht u. a. für die Mitwirkung an außergerichtlichen Besprechungen mit einem anderen als dem Auftraggeber, die auf die Erledigung des Verfahrens gerichtet sind. Eine auf die Erledigung des Verfahrens gerichtete außergerichtliche (telefonische) Besprechung der Prozessbevollmächtigten der Beteiligten am 19./20. Dezember 2017 hat die Klägerin hinreichend glaubhaft gemacht, § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 104 Abs. 2 S. 1 ZPO.

Auf die Frage, ob – wie der Beklagte meint – zu diesem Zeitpunkt bereits ein erledigendes Ereignis eingetreten war, kommt es nicht entscheidungserheblich an. Zweifelhaft erscheint diese Auffassung allerdings deshalb, weil die Klage auf die Gewährung einer Berufsunfähigkeitsrente „ab dem 01. August 2012“ zielte, die e-mail der Verfahrensbevollmächtigten des Beklagten vom 20. Dezember 2017, 15:09 Uhr (in Übereinstimmung mit dem nachfolgenden Vorbringen der Klägerseite) allerdings selbst darauf hinweist, dass nicht nur die „konkrete Berechnung“, sondern auch der „Beginn der Berufsunfähigkeit“ offen gewesen sei und dass „eine entsprechende Entscheidung … hierüber am 20. Januar 2018 getroffen werden (solle)“.

Das Gericht kann diese Frage im Ergebnis unentschieden lassen, weil die Terminsgebühr auch für eine Besprechung entstehen kann, die nach der materiellen Erledigung – dem erledigenden Ereignis –, aber vor formeller Beendigung des gerichtlichen Verfahrens stattgefunden hat, etwa, wenn die Vertreter der Beteiligten eine Einigung über die Art der Erledigung des gerichtlichen Verfahrens und/oder die Kostentragung treffen wollen (OVG f. d. Ld. Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 17. Juli 2014 – 8 E 376/14 –, juris Rn. 11 ff. m. w. N.; KG, Beschl. v. 21. Februar 2007 – 5 W 24/06 –, juris; Müller-Rabe, in: Gerold/Schmidt u. a., RVG, Kommentar, 23. Aufl. 2017, VV Vorb. 3 Rn. 170; so wohl auch: Sächsisches OVG, Beschl. v. 06. Oktober 2015 – 3 E 82/15 –, juris Rn. 6; a. A.: OVG des Saarlandes, Beschl. v. 15. Oktober 2013 – 1 E 383/13 –, juris Rn. 8 unter Verweis auf Nieders. OVG, Beschl. v. 04. Juli 2008 – 2 OA 338/08 –, juris Rn. 6). Der Gesetzgeber wollte den Anwendungsbereich der Terminsgebühr gegenüber der früheren Verhandlungs- und Erörterungsgebühr erweitern, um zu einer möglichst frühen Beendigung des gerichtlichen Verfahrens beizutragen. Zugleich sollte die Anwendung der Gebührenvorschrift erheblich vereinfacht werden; die Teilnahme an Besprechungen, die ohne Beteiligung des Gerichts auf die Erledigung des Verfahrens gerichtet sind, soll nach den Vorstellungen des Gesetzgebers honoriert werden, „insbesondere wenn diese auf den Abschluss des Verfahrens durch eine gütliche Einigung zielen“ (Hervorhebungen durch das Gericht, vgl. Gesetzentwurf eines Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes, BT-Drs. 15/1971, S. 209).

Die Vertreter der Klägerin haben auch glaubhaft gemacht, dass mit der anwaltlichen Vertretung der Gegenseite telefonisch die Art der Beendigung des gerichtlichen Verfahrens und die Kostentragung erörtert worden ist. Bereits in dem Kostenfestsetzungsantrag vom 09. April 2018 hat die Klägerseite darauf hingewiesen, dass in Telefongesprächen mit der Prozessvertreterin der Gegenseite vom 19./20. Dezember 2017 auch „eine mögliche Einigung über die Verfahrenskosten“ erörtert worden sei. Nachdem die Verfahrensbevollmächtigten des Beklagten in dem Schreiben vom 16. Mai 2018 lediglich darauf verwiesen hatten, die sachbearbeitende Rechtsanwältin der Gegenseite habe in „einem Telefonat“ vom 19. Dezember 2017 darüber informiert, „dass der Klägerin das Schreiben der Beklagten vom 14. Dezember 2017 zugegangen sei“ – was für sich genommen bereits wenig lebensnah erscheint –, haben die Beklagtenvertreter auf ausdrückliche Aufforderung der Kostenbeamtin unter dem 11. Dezember 2018 ergänzend zu dem Inhalt der Telefonate Stellung genommen und ausdrücklich bestritten, dass eine Einigung über die Verfahrenskosten Gegenstand der Gespräche gewesen sei. Die zum Beleg dieser Behauptung vorgelegten Ausdrucke des e-mail-Verkehrs mit dem Beklagten vom 20. Dezember 2017 stützen den Vortrag allerdings nicht, denn danach ist zwischen den Rechtsanwältinnen sehr wohl über die Art der Beendigung des gerichtlichen Verfahrens gesprochen worden („Frau A... hat gebeten, dass wir Sie am Montag, den 22. Januar 2018, über das Ergebnis der Beschlussfassung informieren und dann gemeinsam mit ihr auch erörtern, wie das Verfahren beendet werden soll. In Rede stand insoweit eine übereinstimmende Erledigungserklärung ... (Hervorhebung durch das Gericht)." Hiermit übereinstimmend haben die Prozessvertreter der Klägerin am 06. Februar 2019 einen Vermerk über das Telefonat vom 20. Dezember 2017 vorgelegt, der ihre Behauptung, es sei über die Verfahrensbeendigung und die Kostentragung gesprochen worden, bestätigt. Der Umstand, dass der Beklagte dem nicht (mehr) entgegengetreten ist, spricht für sich.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

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