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OVG 9 S 24.16•OVG Berlin-Brandenburg 9. Senat, 2017-11-24, OVG 9 S 24.16
OVG 9 S 24.16Tribunal Administrativo / Division 924 de nov. de 2017
Entscheidungsdatum: 2017-11-24
Aktenzeichen: OVG 9 S 24.16
ECLI: ECLI:DE:OVGBEBB:2017:1124.9S24.16.00
Dokumenttyp: Beschluss
Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder) vom 2. August 2016 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Beschwerde tragen die Antragsteller.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 10.929,00 EUR festgesetzt.
I.
Mit ihrer Beschwerde begehren die Antragsteller weiterhin Eilrechtsschutz gegen einen Anschlussbeitragsbescheid vom 6. Oktober 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. Mai 2016. Es geht um die zentrale Schmutzwasserentsorgung der Flurstücke 690 und 569 (Gemarkung H..., Flur 6...). Der Hauptsammler liegt im N... Weg (L 3...). Der N... Weg läuft vor Ort praktisch in Nord-Süd-Richtung. Das Flurstück 690 grenzt westlich an ihn an. Auf ihm befinden sich Gebäude. Das Flurstück 569 liegt aus Sicht des N... Weges hinter dem Flurstück 690. Beide Flurstücke sind verpachtet und werden von einer Spedition genutzt. Sie sind zusammen 14.491 m² groß. Der Antragsgegner verlangt einen Anschlussbeitrag von 43.719,79 Euro.
Den hiergegen gerichteten Eilantrag hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 2. August 2016 abgelehnt. Der Beschluss ist den Antragstellern am 3. August 2016 zugegangen. Sie haben am 17. August 2016 Beschwerde erhoben und diese erstmalig am 31. August 2016 begründet.
II.
Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die fristgerecht vorgebrachten Beschwerdegründe (§ 146 Abs. 4 Satz 3 und 6 VwGO) geben keinen Anlass zu einer Änderung des erstinstanzlichen Beschlusses. Die mit der Beschwerde geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Bescheides (§ 80 Abs. 5 Satz 1, Abs. 4 Satz 3 VwGO) liegen nicht vor. Auch in Ansehung der fristgerecht vorgebrachten Beschwerdegründe ist der Bescheid bei überschlägiger Prüfung nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als rechtswidrig anzusehen.
Das greift nicht. Die Antragsteller stellen nicht die Annahme des Verwaltungsgerichts in Abrede, dass die Flurstücke 690 und 569 ein Grundstück im beitragsrechtlichen Sinne bilden. Die schmutzwassertechnische Anschlussmöglichkeit für ein solches Grundstück besteht regelmäßig dann, wenn Gemeinde oder Zweckverband einen einzigen Grundstücksanschluss im Sinne einer Verbindung zwischen Hauptsammler und Grundstücksgrenze geschaffen haben oder bereit sind, einen solchen Grundstücksanschluss bei Bedarf auf Zuruf zu schaffen; die Leitungen auf dem Grundstück sind Sache des Eigentümers. Es ist auch in Ansehung des Beschwerdevorbringens nicht ansatzweise dargetan, warum es den Antragstellern nicht möglich sein sollte, vom Grundstücksanschluss im N... Weg nicht nur Leitungen auf das anliegende Flurstück 690, sondern auch auf das hinterliegende Flurstück 569 zu ziehen. Die Entfernung zwischen dem N...Weg bis zur rückwärtigen Begrenzung des Flurstücks 569 beträgt laut Brandenburg Viewer etwa 155 m. Sie lässt nicht auf ein praktisch unüberwindliches Hindernis für eine innere Erschließung schließen. Wenn die Antragsteller das Flurstück 569 bebauen wollten und die Frage der Bebaubarkeit allein von der abwassertechnischen Erschließung über den N... Weg abhinge, dürften sie einen Weg finden, entsprechende Leitungen zu verlegen, gegebenenfalls auch mit einer dazwischen geschalteten Hebeanlage. Soweit Bedürfnisse des Speditionsbetriebes einer Erstreckung der Grundstücksentwässerungsanlage bis auf das Flurstück 569 entgegenstehen, ist das beitragsrechtlich unbeachtlich. Die Verpachtung des Geländes an den Speditionsbetrieb stellt insoweit ein selbst geschaffenes Erschließungshindernis dar, das nichts daran ändert, dass die Antragsteller die (beitragsrechtlich allein maßgebliche) Möglichkeit haben, auch das Flurstück 569 entsorgen zu lassen, namentlich im Falle einer Kündigung des Pachtvertrages mit dem Speditionsbetrieb.
Das greift nicht. Nach § 13 Abs. 4 BbgStrG stehen bis zum Erwerb der für die Straße in Anspruch genommenen Grundstücke dem Träger der Straßenbaulast die Rechte und Pflichten des Eigentümers der Ausübung nach in dem Umfang zu, wie es die Aufrechterhaltung des Gemeingebrauchs erfordert. Das schließt ein, dass der Träger der Straßenbaulast dafür zuständig ist, die Verlegung von öffentlichen Ver- und Entsorgungsleitungen zu gestatten. Denn nur er kann entscheiden, ob sich die Leitungsverlegung auf den Bestand der Straße nachteilig auswirken kann (vgl. Sauthoff, in: Müller/Schulz, FStrG, 2. Auflage, Rn. 81 zu § 8 FStrG; BayVGH, Beschluss vom 5. November 2012 - 8 CS 12.802 -, juris, Rn. 11; VG Cottbus, Urteil vom 15. November 2015 - 6 K 607/11 -, juris, Rn. 20 f. m. w. N.).
Das greift nicht. Was die gegenwärtige Entsorgung der Flurstücke 690 und 569 durch eine private Dritte angeht, setzt sich die Beschwerde nicht damit auseinander, dass das Verwaltungsgericht diese beitragsrechtlich für unerheblich gehalten hat. Soweit die Beschwerde meint, die private Entsorgungsanlage werde künftig vom Zweckverband übernommen, in dessen zentrale Schmutzwasseranlage integriert und biete dann ihrerseits schon den Vorteil einer Erschließung durch die zentrale öffentliche Schmutzwasseranlage, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass solche Übernahmepläne vom Antragsgegner bestritten werden (Schriftsatz vom 9. September 2016, S. 3; Schriftsatz vom 17. Oktober 2016, S. 2). Unbeschadet dessen kann der Anschlussvorteil, den eine zentrale öffentliche Entsorgungsanlage aktuell schon bietet, nicht mit dem Argument in Abrede gestellt werden, dass später möglicherweise (oder sogar sicher) sogar noch eine zweite Anschlussmöglichkeit an dieselbe (dann leitungsmäßig gleichsam „verdichtete“) Anlage geboten werde; beitragsrechtlich relevant ist die Anschlussmöglichkeit an die Schmutzwasserentsorgungsanlage als solche, nicht die Anschlussmöglichkeit an einen bestimmten Grundstücksanschluss.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 159 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
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