OLG Brandenburg 12. Zivilsenat, 2019-01-08, 12 U 116/17

12 U 116/17Tribunal Superior / Civil Chamber 128 de jan. de 2019

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OLG Brandenburg 12. Zivilsenat — 2019-01-08 — 12 U 116/17 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2019-01-08

Aktenzeichen: 12 U 116/17

ECLI: ECLI:DE:OLGBB:2019:0108.12U116.17.00

Dokumenttyp: Beschluss

Tenor

Der Senat beabsichtigt nach Beratung, die Berufung des Klägers durch einstimmig gefassten Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

Der Kläger erhält Gelegenheit zur Stellungnahme und gegebenenfalls auch zur Rücknahme der Berufung mit der damit verbundenen Reduzierung der Kosten für das Berufungsverfahren binnen 4 Wochen ab Zugang dieses Beschlusses .

Gründe

I.

Der Kläger nimmt die Beklagte auf Zahlung von Schmerzensgeld, Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten sowie auf Feststellung des Bestehens einer Ersatzpflicht der Beklagten hinsichtlich der seiner Ansicht nach fehlerhaften Behandlung seitens der Beklagten in der Zeit vom 12.09.2013 bis zum 02.01.2014 in Anspruch, soweit diese Ansprüche nicht auf Dritte übergegangen sind oder noch übergehen werden. Die Beklagte nahm bei dem Kläger, der unter einer Vielzahl von weiteren Erkrankungen leidet, im Rahmen eines operativen Eingriffs am 04.10.2013 den Wechsel von einer Duo-Kopf-Prothese auf eine Vollprothese in der rechten Hüfte vor, da der Kläger zuvor unter persistierenden Schmerzen und starken progredienten Beschwerden in diesem Bereich litt. In der Folge kam es zu einer Verlegung des Klägers in das … Krankenhaus in … wegen des Verdachts einer ischämischen Colitis und - nach zwischenzeitlicher Entlassung des Klägers nach Hause - zu einem weiteren stationären Aufenthalt des Klägers im Krankenhaus …, wo eine Sepsis, ein prärenales Nierenversagen und eine unzureichende Atmung des Patienten festgestellt wurden. Wegen eines zwischenzeitlich festgestellten Abrisses des Trochanter Major und einer Luxation der Hüftendoprothese wurde im Hause der Beklagten am 16.12.2013 eine Revisionsoperation beim Kläger durchgeführt, in deren Folge eine Fußheberschwäche festgestellt wurde. Die Parteien streiten in erster Linie über der Beklagten vorzuwerfende Behandlungsfehler sowie über das Vorliegen einer hinreichenden Aufklärung des Klägers. Daneben besteht Streit über die Höhe des vom Kläger geforderten Schmerzensgeldes und das Bestehen eines Feststellungsinteresses für die erhobene Feststellungsklage. Wegen der Einzelheiten des erstinstanzlichen Sachvortrages wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, dem Kläger stünden weder vertragliche noch deliktische Schadensersatzansprüche zu. Im Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme stehe aufgrund der Feststellungen des gerichtlich bestellten Sachverständigen zur Überzeugung des Gerichts fest, dass sowohl die Operationen vom 04.10. und 16.12.2013 indiziert gewesen und fehlerfrei durchgeführt worden seien, als auch dass die Nachversorgung des Klägers dem ärztlichen Standard entsprochen habe. Hinsichtlich der beim Kläger aufgetretenen Enterokokken-Sepsis sei ein direkter kausaler Zusammenhang mit Maßnahmen der Beklagten nicht bewiesen. Ebenso sei nicht nachgewiesen, dass die knöcherne Läsion im Bereich des Trochanter Major des Klägers aufgrund eines Fehlers bei der Operation vom 04.10.2013 aufgetreten sei und es sich nicht um eine sekundäre Läsion handele. Auch hinsichtlich der dann eingetretenen Luxation der Hüfte sei ein Behandlungsfehler der Beklagten nicht bewiesen. Weiter könne auch aus der postoperativ eingetretenen Fußheberschwäche nach der Revisionsoperation vom 16.12.2013 nicht auf eine fehlerhafte Durchführung dieser Operation geschlossen werden. Vielmehr lasse sich eine Nervenschädigung auch bei korrektem intraoperativen Vorgehen nicht immer sicher vermeiden. Aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme stehe ferner fest, dass der Kläger ausreichend über die bei ihm bestehenden erhöhten Risiken vor der Operation vom 04.10.2013 aufgeklärt worden sei. Dabei sei zum einen zu berücksichtigen, dass dem Kläger sowohl seine zahlreichen Vorerkrankungen und sonstigen Einschränkungen wie auch die Ablehnung einer Operation im Bereich der Lendenwirbelsäule durch ein anderes Klinikum Jahre zuvor bekannt gewesen seien. Auch habe der Zeuge Dr. S… S… glaubhaft bekundet, den Kläger ausdrücklich auf die bei ihm bestehenden besonderen Risiken hingewiesen zu haben. Wegen der weitergehenden Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des landgerichtlichen Urteils verwiesen.

Der Kläger hat gegen das ihm am 26.06.2017 zugestellte Urteil mit am 13.07.2017 beim Brandenburgischen Oberlandesgericht eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt und das Rechtsmittel zugleich begründet.

Der Kläger bezieht sich auf seinen erstinstanzlichen Vortrag nebst Beweisangeboten. Er ist der Ansicht, die Operation am 04.10.2013 sei nach den Feststellungen des gerichtlich bestellten Sachverständigen bereits nicht indiziert gewesen. Soweit das Landgericht die entsprechenden Ausführungen des Gutachters in Zweifel ziehen wolle, hätte es diesen zur Klärung dieser Frage anhören müssen. Zu Unrecht habe das Landgericht auch angenommen, ihm - dem Kläger - habe aufgrund der zuvor von einem anderen Krankenhaus abgelehnten Durchführung einer Operation das bei ihm bestehende erhöhte Operationsrisiko bekannt sein müssen. Entsprechende Kenntnisse sein ihm im damaligen Zeitpunkt nicht vermittelt worden. Entsprechendes habe das Landgericht auch nicht aus dem Vortrag der Parteien ableiten können. Zudem sei die Durchführung einer gänzlich anderen Operation abgelehnt worden. Nicht thematisiert worden sei vom Landgericht, dass er eine Überdosis an Schmerzmitteln erhalten habe und mit falschen Antibiotika versorgt worden sei. Der gerichtlich bestellte Sachverständige habe auch festgehalten, dass der Abriss des Trochanter Major bei der Revisionsoperation nicht beseitigt worden sei. Eine Bewertung dieses Umstandes sei durch den Sachverständigen nicht erfolgt. Zu Unrecht sei das Landgericht im Hinblick auf den Aufklärungsfehler den Angaben des Zeugen Dr. S… gefolgt. Dessen Aussage sei jedenfalls insoweit unrichtig, als dieser erklärt habe, er - der Kläger - habe sich im Rollstuhl vorgestellt. Er habe sich vielmehr auf einen Gehbock gestützt, wie in der Epikrise vermerkt worden sei. Im Rahmen der Aufklärung sei ihm - dem Kläger - suggeriert worden, dass die Operation für ihn eher positive Folgen haben werde und sich seine Gehfähigkeit etwas verbessern sowie eine Schmerzlinderung erreicht werden könne. Die tatsächlichen Risiken sei nicht erörtert worden.

Der Kläger hat sinngemäß den Antrag angekündigt,

unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Potsdam, Az. 11 O 21/15, verkündet am 21.06.2017, ihm zugegangen am 26.06.2017,

  1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn ein Schmerzensgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt werde, mindestens jedoch 70.000,00 € betragen sollte, nebst Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der europäischen Zentralbank ab Rechtshängigkeit zu zahlen,

  2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 2.217,45 € nebst Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der europäischen Zentralbank ab Rechtshängigkeit zu zahlen,

  3. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm allen weiteren materiellen Schaden und immateriellen, nicht vorhersehbaren Schaden zu ersetzen, der ihm aus allen weiteren Behandlungen entstehen wird, die auf Behandlungsfehlern der Beklagten in der Zeit ab Oktober 2013 beruhen, solange die Ansprüche nicht auf Dritte übergegangen sind oder noch übergehen werden, insbesondere auf Sozialversicherungsträger gemäß § 116 SGB X.

Die Beklagte hat den Antrag angekündigt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte bezieht sich ebenfalls auf ihren erstinstanzlichen Vortrag nebst Beweisangeboten und verteidigt das landgerichtliche Urteil. Soweit der Kläger die Indikation der Operation vom 4.10.2013 in Frage stelle, berücksichtige er die Feststellungen des gerichtlich bestellten Sachverständigen nicht vollständig. Tatsächlich ergebe sich aus den Feststellungen des Sachverständigen ein Behandlungsfehler insoweit nicht. Auch einer Ladung des Sachverständigen habe es nicht bedurft. Das Urteil behandele auch die Problematik der Dosierung der Medikamente des Klägers nach der Operation und verneine insoweit ebenfalls zutreffend einen Behandlungsfehler. Auch hinsichtlich der Revisionsoperation habe das Landgericht im Anschluss an die Feststellungen des Sachverständigen einen Behandlungsfehler zu Recht nicht gesehen.

II.

Die Berufung hat in der Sache offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Da der Rechtsstreit auch nicht von grundsätzlicher Bedeutung ist, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil nicht erfordert und auch ansonsten eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist, ist die Zurückweisung der Berufung gem. § 522 Abs. 2 ZPO beabsichtigt.

Die Klage ist unbegründet. Ansprüche des Klägers gegen die Beklagte bestehen weder aus §§ 280 Abs. 1, 253, 611 BGB in Verbindung mit den zwischen dem Kläger und der Beklagten am 23.09. und am 13.12.2013 geschlossenen Behandlungsverträgen noch aus §§ 823 Abs. 1, Abs. 2, 253 BGB, § 229 StGB.

Ein für die Schäden und Beeinträchtigungen des Klägers kausaler Behandlungsfehler der Beklagten ist nicht bewiesen. Im Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme steht aufgrund der detaillierten und überzeugenden Feststellungen des gerichtlich bestellten Sachverständigen Prof. Dr. med. H… K… in seinem am 30.03.2016 beim Landgericht eingegangenen Gutachten nicht zur Überzeugung des Senats fest, dass die Operationen des Klägers am 04.10. oder 16.12.2013 oder die weitere Behandlung des Klägers im Hause der Beklagten fehlerhaft erfolgt sind. Der Senat verweist insoweit zunächst auf die zutreffenden Ausführungen im landgerichtlichen Urteil. Entgegen der Ansicht des Klägers hat der gerichtlich bestellte Sachverständige nicht festgestellt, dass die Operation vom 04.10.2013 nicht indiziert gewesen ist. Der Sachverständige hat vielmehr die Problematik der Indikation des Eingriffs im Hinblick auf die orthopädische Seite einerseits und die aufgrund der weiteren Erkrankungen des Klägers bestehenden erheblichen Risiken sowie eingeschränkten Erfolgsaussichten andererseits diskutiert und im Ergebnis der Abwägung einen Fehler in der Durchführung der Operation nicht gesehen. Soweit der Sachverständige vor dem Hintergrund der Abwägung sich nicht im Stande sah mit Sicherheit die Indikation der Operation zu bejahen oder zu verneinen, geht dies zu Lasten des für den Behandlungsfehler darlegungs- und beweisbelasteten Klägers. Auch eine Ladung des Sachverständigen zur Erläuterung seines Gutachtens durch das Landgericht war vor diesem Hintergrund nicht veranlasst. Der Sachverständige hat die verschiedenen für und gegen den Eingriff sprechenden Aspekte berücksichtigt und hat im Ergebnis eine Indikation für den vorgenommenen Eingriff abschließend nicht verneinen können. Umstände, die vom Sachverständigen in diesem Zusammenhang nicht berücksichtigt wurden, werden vom Kläger nicht vorgetragen und sind auch sonst nicht ersichtlich.

Unzutreffend ist auch der Vorwurf des Klägers, das Landgericht habe sich nicht damit auseinandergesetzt, dass ihm eine Überdosis an Schmerzmitteln verabreicht worden sei, weshalb es am 09.10.2013 zu einem Kollaps bei ihm und einer Verlegung auf die Intensivstation gekommen sei. Das Landgericht hat im Anschluss an die auch insoweit überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen unter Berücksichtigung der bereits zuvor bestehenden hohen Schmerzmittelgaben beim Kläger das Vorgehen der Ärzte der Beklagten als nachvollziehbar bewertet und im Hinblick auf das in der Schmerztherapie übliche titrierende Herangehen - Steigerung der Dosierung solange bis der Patient eine Schmerzlinderung angibt - einen Behandlungsfehler verneint.

Ebenso ist nach den Feststellungen des gerichtlich bestellten Sachverständigen ein Behandlungsfehler nicht darin zu sehen, dass die Mitarbeiter der Beklagten den Kläger nach Eintritt der akuten Verschlechterung seines Zustandes am 11.10.2015 zunächst mit dem Antibiotikum Cefazolin behandelt haben, da zu diesem Zeitpunkt der Grund für die Verschlechterung des Zustandes des Klägers mangels Vorliegen entsprechender Ergebnisse der Laboruntersuchung noch nicht feststand. Der Sachverständige hat es vor diesem Hintergrund auch als nicht fehlerhaft gewertet, dass die Mitarbeiter der Beklagten eine Verlegung des Klägers noch an diesem Tage in das über eine Intensivstation mit angegliederter Allgemein- und Visceralchirurgie verfügende … Krankenhaus wegen des Verdachts auf eine ischämische Colitis vornahmen und der spezialisierten Abteilung des weiterbehandelnden Krankenhauses die Wahl des Antibiotikums überließen. Ebenso hat der Sachverständige die Richtigkeit des Vorgehens der Beklagten im Hinblick darauf bestätigt, dass die am 16.10.2013 vorliegenden Werte der Laboruntersuchung umgehend dem weiterbehandelnden Krankenhaus zugeleitet wurden. Auch insoweit folgt der Senat den Ausführungen des gerichtlich bestellten Sachverständigen.

Ein Behandlungsfehler ist auch nicht darin zu sehen, dass bei der Revisionsoperation am 16.12.2013 nicht zugleich der Abriss des Trochanter Major beseitigt worden ist. Der gerichtlich bestellte Sachverständige hat einen entsprechenden Behandlungsfehler nicht festgestellt. Er hat es lediglich als auffällig bezeichnet, dass der Abriss im Operationsbericht keine Erwähnung findet. Ein Grund zur Beanstandung hat der Sachverständige hieraus jedoch nicht abgeleitet, obwohl er ausdrücklich das Fortbestehen der Fraktur in diesem Bereich - etwa bei der Auswertung der Röntgenbilder vom 18. und 27.12.2013 - festgestellt hat. Vielmehr hat der Sachverständige bei der Bewertung der Revisionsoperation einen Behandlungsfehler ausdrücklich verneint. Auch der Kläger zeigt nicht auf, dass zugleich mit der Behebung der Luxation der Hüftendoprothese auch die Fraktur des Trochanter Major hätte beseitigt werden müssen.

Weitergehende Behandlungsfehler rügt der Kläger in der Berufungsinstanz nicht mehr ausdrücklich. Auch der Senat vermag im Hinblick auf die umfassenden Feststellungen des Sachverständigen hierzu solche Fehler nicht zu erkennen.

Auch ein Aufklärungsfehler der Beklagten ist nicht gegeben. Ist eine ordnungsgemäße Aufklärung nicht gegeben und mithin auch eine wirksame Einwilligung des Klägers in die Behandlung nicht erfolgt, so sind die konkreten Eingriffe, hier also insbesondere die Durchführung der Operation vom 04.10.2013 als rechtswidrige Körperverletzungen zu werten (vgl. hierzu BGH VersR 1990, S. 1010; VersR 1989, S. 253; Geiß/Greiner, Arzthaftpflichtrecht, 7. Aufl., Teil C, Rn. 1 f). Vor Durchführung eines Eingriffs ist der Patient über die mit dem Eingriff verbundenen Risiken aufzuklären, um unter Wahrung seiner Entscheidungsfreiheit wirksam in den Eingriff einwilligen zu können. Die Aufklärung hat dem Patienten einen zutreffenden allgemeinen Eindruck von der Schwere des Eingriffs und der Art der Belastung zu vermitteln, die sich für seine körperliche Integrität und seine Lebensführung aus dem Eingriff ergeben können (Brandenburgisches OLG - 1. Zivilsenat - VersR 2000, S. 1283; Geiß/Greiner, a. a. O., Rn. 5). Im Rahmen der Aufklärung ist auch das Risiko zu erörtern, inwieweit trotz fehlerfreier medizinischer Behandlung Schadensrisiken bestehen, seien es mögliche Komplikationen während des Eingriffs oder sonstige schädliche Nebenfolgen (BGH VersR 2005, S. 1238; Geiß/Greiner, a. a. O., Rn. 41; vgl. auch BGH VersR 1982, S. 147; OLG Oldenburg VersR 1986, S. 69). Nicht erforderlich ist die exakte medizinische Beschreibung der in Betracht kommenden Risiken, es genügt eine Aufklärung „im Großen und Ganzen“ über Chancen und Risiken der Behandlung (BGH VersR 2006, S. 838; Brandenburgisches OLG - 1. Zivilsenat -, a. a. O.). Darlegungs- und beweispflichtig für eine richtige und vollständige Aufklärung ist dabei der behandelnde Arzt (BGH VersR 1992, S. 960 und S. 747).

Eine hinreichende Aufklärung des Klägers nach den vorgenannten Grundsätzen ist im Ergebnis der vom Landgericht durchgeführten Beweisaufnahme auch zur Überzeugung des Senats erfolgt. Dabei kann dahinstehen, ob dem Kläger aufgrund seiner zahlreichen weiteren Erkrankungen und des Umstandes, dass bereits zuvor einmal die Durchführung einer anders gelagerten Operation im Hinblick auf seinen Gesundheitszustand von einem Krankenhaus abgelehnt worden war, auch ohne weitere Aufklärung hätte bewusst sein müssen, dass bei ihm besondere Risiken bei der Durchführung der Operation bestanden. Jedenfalls steht aufgrund der glaubhaften Aussage des Zeugen Dr. S… S… in seiner Vernehmung durch das Landgericht im Termin zur mündlichen Verhandlung am 24.05.2017 auch zur Überzeugung des Senats fest, dass der Kläger sowohl über die eingeschränkten Erfolgsaussichten der Hüftgelenksoperation im Hinblick auf eine nur teilweise zu erreichende Verbesserung der Bewegungs- und Schmerzsituation des Klägers und einer Schmerzlinderung als auch über die Risiken einer solchen Operation im Hinblick auf die übrige Krankheitssituation des Klägers informiert worden ist. Der Zeuge hatte an das Aufklärungsgespräch noch eine konkrete Erinnerung, was im Hinblick auf die Größe und das Gewicht des Klägers sowie die erheblichen Vorerkrankungen wie auch auf die im Anschluss an die Operation des Klägers aufgetretenen Komplikationen durchaus nachvollziehbar erscheint. Der Zeuge hat auch den Vortrag der Beklagten zur entsprechenden Information des Klägers bestätigen können, wobei für die Richtigkeit der Angaben des Zeugen insbesondere der von dem Zeugen während des Gesprächs zugleich diktierte Arztbrief an die Ärztin Dr. med. K… spricht. Auch der Kläger stellt nicht in Abrede, dass ihm mitgeteilt worden sei, es sei im Ergebnis der Operation nur mit einer teilweisen Verbesserung seiner Gehfähigkeit und einer Schmerzlinderung zu rechnen. Der Verweis des Klägers darauf, dass er sich bei dem Gespräch nicht in einem Rollstuhl befunden habe, sondern sich mittels Gehbock noch habe fortbewegen können, vermag dieses Ergebnis nicht in Frage zu stellen. Auch der Zeuge hat ausgeführt, der Kläger habe ihm berichtet, er bewege sich zu Hause mittels eines Gehbockes fort. Der bloße Irrtum darüber, dass der Kläger sich bei dem Gespräch in einem Rollstuhl befunden habe, betrifft lediglich ein Nebenaspekt und ist nicht geeignet, Zweifel an der Richtigkeit der Erinnerung des Zeugen im Übrigen zu begründen. Dass eine umfassende Aufklärung des Klägers über die Risiken des Eingriffs erfolgt ist, folgt im Übrigen auch aus den handschriftlichen Zusätzen in dem ärztlicherseits am 23.09.2013 ausgefüllten Aufklärungsbogen. Nicht veranlasst war schließlich die gegenbeweisliche Parteivernehmung des Klägers. Die Voraussetzung einer Parteivernehmung gemäß §§ 447 f ZPO liegen nicht vor, insbesondere bestand eine gewisse, nicht notwendig überwiegende Wahrscheinlichkeit für die Richtigkeit des Vortrages des Klägers (Anbeweis) nicht (vgl. zu diesem Erfordernis, BGH NJW 1999, S. 363; NJW 1989, S. 3222; Greger in Zöller, ZPO, Kommentar, 32. Aufl., § 448, Rn. 4). Auch die Voraussetzung für eine Parteianhörung des Klägers unter dem Gesichtspunkt der Waffengleichheit sind vorliegend nicht gegeben (vgl. hierzu Vollkommer in Zöller, a. a. O., Einleitung, Rn. 102).

Der Senat beabsichtigt schließlich, den Streitwert für das Berufungsverfahren auf bis zu 75.000,00 € festzusetzen, §§ 47 Abs. 1, 48 Abs. 1 S. 1 GKG, § 3 ZPO (Schmerzensgeldforderung: 70.000,00 €; Feststellungsantrag: 5.000,00 €). Zugleich ist der Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren entsprechend abzuändern, § 63 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 GKG. Das Landgericht hat entgegen § 48 Abs.1 S. 1 GKG § 4 Abs. 1 2. HS ZPO die als Nebenforderung geltend gemachten vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten des Klägers bei der Bemessung des Streitwertes mitberücksichtigt. Die Absenkung des Streitwerts für das erstinstanzliche Verfahren bleibt allerdings ohne Auswirkung auf die Gerichtskosten und außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits, da eine niedrigere Gebührenstufe durch die Verringerung des Streitwertes nicht erreicht wird.

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