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13 WF 174/18•OLG Brandenburg 4. Senat für Familiensachen, 2018-10-18, 13 WF 174/18
13 WF 174/18Tribunal Superior18 de out. de 2018
Der Wert einer Beschwerde gegen die Festsetzung des Verfahrenswertes errechnet sich nach der Gebührenlast, von der die Beschwerdeführer befreit werden möchten (vgl. Schulte-Bunert/Weinreich/Keske, FamFG Kommentar, 5. Auflage, § 59 FamGKG Rn. 4 m.w.N.).
Entscheidungsdatum: 2018-10-18
Aktenzeichen: 13 WF 174/18
Dokumenttyp: Beschluss
Der Wert einer Beschwerde gegen die Festsetzung des Verfahrenswertes errechnet sich nach der Gebührenlast, von der die Beschwerdeführer befreit werden möchten (vgl. Schulte-Bunert/Weinreich/Keske, FamFG Kommentar, 5. Auflage, § 59 FamGKG Rn. 4 m.w.N.).
Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Streitwertbeschluss des Amtsgerichts Neuruppin vom 05.09.2018 wird verworfen.
Das Amtsgericht hat im Termin am 05.09.2018 die Ehe der Antragsbeteiligten geschieden und den Versorgungsausgleich zwischen Ihnen durchgeführt. Die Kosten des Verfahrens, in dem der Antragsgegner anwaltlich nicht vertreten war, hat es gegeneinander aufgehoben und den Verfahrenswert auf der Grundlage der Angaben der Eheleute zu ihren monatlichen Einnahmen i.H.v. 504 € bei der Antragstellerin und 2.000 € beim Antragsgegner und mit vier auszugleichenden Anrechten insgesamt in der Gebührenstufe bis 13.000 € festgesetzt (18r).
Mit seiner gegen die Festsetzung gerichteten Beschwerde macht der Antragsgegner geltend, sein monatliches Einkommen habe tatsächlich 1.198,50 € betragen (36r).
Das Amtsgericht hat im Nichtabhilfebeschluss vom 04.10.2018 die Herleitung der Verfahrenswerte aus § 43 FamGKG und § 50 Abs. 1 FamGKG nochmals im Einzelnen aufgeschlüsselt, hierbei weiterhin ein Nettoeinkommen des Beschwerdeführers von 2.000 € angesetzt und die Sache dem Senat vorgelegt (vgl. 43).
Die nach § 59 Abs. 1 FamFG statthafte Beschwerde ist unzulässig, da der Wert des Beschwerdegegenstandes entgegen S. 1 dieser Bestimmung 200 € nicht übersteigt und es an der Grundsatzzulassung des Amtsgerichts (§ 59 Abs. 1 S. 2 FamGKG) gleichfalls fehlt.
Der Beschwerdewert errechnet sich nach der Gebührenlast, von der die Beschwerdeführer befreit werden möchten (vgl. Schulte-Bunert/Weinreich/Keske, FamFG Kommentar, 5. Auflage, § 59 FamGKG Rn. 4 m.w.N.). Diese Gebührendifferenz ermittelt sich nach dem Beschwerdevorbringen mit lediglich 64 €.
Der Verfahrenswert für die Ehesache beziffert sich gemäß § 43 FamGKG auf dem vom Amtsgericht im Nichtabhilfebeschluss zutreffend dargestellten Rechenweg auf 7.512 € und nach § 50 Abs. 1 FamGKG auf 3.004,80 € für den Versorgungsausgleich, insgesamt (vgl. § 44 FamGKG) mithin auf 10.516,80 €, bei einem Einkommen des Beschwerdeführers von 2.000 € monatlich, und auf gleichem Rechenweg auf 5.107,50 € für die Ehesache sowie 2.043 € für den Versorgungsausgleich, insgesamt mithin auf 7.150,50 € bei einem Einkommen des Beschwerdeführers von 1.198,50 €.
Dem Verfahrenswert bis 13.000 € entspricht nach der Gebührentabelle für Verfahrenswerte (Anlage 2 zu § 28 FamGKG) eine Gerichtsgebühr von 267 €, die nach Nr. 1110 KV-FamGKG (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 FamGKG) zweimal anfällt und bei Kostenaufhebung von jedem Beteiligten zur Hälfte zu tragen ist (vgl. § 92 Abs. 1 S 2 ZPO), mithin von Antragsgegner als Entscheidungsschuldner (§ 24 Nr. 1 FamGKG) in Höhe von 267 €.
Dem Verfahrenswert bis 8.000 € entspricht nach der Gebührentabelle für Verfahrenswerte (Anlage 2 zu § 28 FamGKG) eine Gerichtsgebühr von 203 €, die nach Nr. 1110 KV-FamGKG zweimal anfällt und bei Kostenaufhebung von jedem Beteiligten zur Hälfte zu tragen ist (vgl. § 92 Abs. 1 S 2 ZPO), mithin von Antragsgegner als Entscheidungsschuldner (§ 24 Nr. 1 FamGKG) in Höhe von 203 €.
Die Gebührendifferenz von 64 € liegt unterhalb der Mindestbeschwer von 200,01 €.
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, § 59 Abs. 3 FamGKG.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar, § 57 Abs. 7 FamGKG.
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