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9 UF 217/18•OLG Brandenburg 1. Senat für Familiensachen, 2018-12-05, 9 UF 217/18
9 UF 217/18Tribunal Superior5 de dez. de 2018
Entscheidungsdatum: 2018-12-05
Aktenzeichen: 9 UF 217/18
ECLI: ECLI:DE:OLGBB:2018:1205.9UF217.18.00
Dokumenttyp: Beschluss
Der Antrag des Kindesvaters vom 7. November 2018 auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antrag ist zurückzuweisen, da ihm die Erfolgsaussicht fehlt. Die Beschwerde des Kindesvaters ist – ebenso wie diejenige des Verfahrensbeistands – zwar gemäß §§ 58 ff. FamFG zulässig, aber nach derzeitigem Stand unbegründet.
Zwar ergibt sich daraus ohne weiteres, dass der Umstand der Inhaftierung nicht automatisch ein Recht auf Umgang ausschließt. Jedoch ist stets zu bedenken, dass die Gewährung des Umgangs auch unter Berücksichtigung der tatsächlichen Gegebenheiten und Möglichkeiten in der gegenwärtigen konkreten Situation zu erfolgen hat (vgl. auch OLG Hamburg FamRZ 2017, 1140).
Auch die Gewährung und die Regelmäßigkeit eines Umgangs hängen davon ab, inwieweit dies von den waltenden Gegebenheiten her tatsächlich möglich ist, vgl. zuvor. Einer konkreten Regelung des Umgangs und ihrer Durchsetzung können objektive Erschwernisse, auch solche durch einen inhaftierten Elternteil, entgegenstehen (vgl. OLG München FamRZ 2011, 1240). Zudem ist zu beachten, dass eine bestehende Umgangsregelung für die Justizvollzugsanstalt keine unmittelbaren rechtlichen Wirkungen (d. h. keine Bindungswirkung) hat. Vielmehr hat die Justizvollzugsanstalt in eigener Verantwortlichkeit über die Gewährung von Umgang zu entscheiden; die gerichtliche Umgangsregelung ist zwar als zu fördernder familiärer Kontakt im Sinne des Art. 6 GG bei der Entscheidung der Justizvollzugsanstalt mit einzubeziehen, eine Ermessensreduzierung auf Null oder dergleichen ist damit aber nicht verbunden (vgl. OLG Frankfurt vom 6. Januar 2015 – 3 WS 904 / 14).
Der Antragsteller kann nicht frei über seine Zeit verfügen, sondern ist auf den zeitlichen Rahmen angewiesen, den die Justizvollzugsanstalt für Besuche zur Verfügung stellt. Deshalb muss auch bei einem inhaftierten Elternteil berücksichtigt werden, inwieweit die Wahrnehmung von Umgang angesichts der Kapazitäten der Vollzugsanstalt tatsächlich möglich ist (vgl. auch OLG München FamRZ 2011, 1240). Dies hängt von der Art und Weise des Vollzuges, der baulichen Besonderheiten der Vollzugsanstalt und – vor allem – von dem Personalstand ab. Nur unter Berücksichtigung dessen hat die Justizvollzugsanstalt entsprechende Umgänge zu gewähren.
Bereits dies bedingt, dass die Gewährung von Umgang aufgrund zu treffender Sicherheitsmaßnahmen – ausdrücklich hat die Leitung der Justizvollzugsanstalt darauf hingewiesen, dass eine Begleitung von zwei Bediensteten erforderlich ist – mit hohem personellem Aufwand verbunden ist. Allgemein bekannt ist auch die derzeit schlechte Personallage im Bereich der Justizvollzugsanstalten wie in der gesamten Justiz. Diesen tatsächlichen Gegebenheiten muss daher letztendlich auch, wie dies das Amtsgericht zutreffend vorgenommen hat, bei der Festlegung von Umgängen Genüge getan werden; einer sicherlich wünschenswerte, aber an den Realitäten vorbeigehende Festlegung des Umgangs verbietet sich.
Mehrfach hat die Leitung der Justizvollzugsanstalt darauf hingewiesen, dass ihr derzeit eine Gewährung lediglich alle sechs Wochen personell und organisatorisch möglich ist. Eine nähere Überprüfung dessen ist dem Gericht untersagt, weil – wie bereits ausgeführt – das Familiengericht keine bindende Entscheidung für die Vollzugsanstalt treffen oder deren Ermessensentscheidung näher überprüfen kann.
Vorsorglich wird aber darauf hingewiesen, dass auch bei näherer Betrachtung sich die in Aussicht gestellte Umgangsgewährung als nachvollziehbare Entscheidung der Vollzugsanstalt darstellt. So muss der Kindesvater mit zwei Bediensteten der Vollzugsanstalt in die katholische Kirche in Herzberg gebracht und wieder zurückgebracht werden, beim Umgang selbst müssen ebenso diese Bediensteten dabei sein. Angesichts der Entfernung zwischen der Justizvollzugsanstalt in Luckau und der in Herzberg gelegenen Kirche ist davon auszugehen, dass daher geschätzt bis zu 6 Stunden die Bediensteten den Kindesvater begleiten müssen. Dieser enorm hohe personelle Aufwand rechtfertigt dementsprechend die Gewährung (nur) alle 6 Wochen für 4 Stunden und daher auch die durch das Amtsgericht getroffene Entscheidung.
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