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10 U 84/25•OLG Brandenburg 10. Zivilsenat, 2026-05-12, 10 U 84/25
10 U 84/25Tribunal Superior / Civil Chamber 1012 de mai. de 2026
Entscheidungsdatum: 2026-05-12
Aktenzeichen: 10 U 84/25
ECLI: ECLI:DE:OLGBB:2026:0512.10U84.25.00
Dokumenttyp: Beschluss
Die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Cottbus vom 19. Februar 2025, Aktenzeichen 4 O 71/21, ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil nach einstimmiger Auffassung des Senats das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.
Zur Begründung wird auf den vorausgegangenen Hinweis des Senats vom 7. April 2026 Bezug genommen. Das hiergegen gerichtete Vorbringen der Klägerin mit Schriftsatz vom 27. April 2026 führt zu keinem anderen Ergebnis, wobei der Senat seine im Hinweisbeschluss vom 7. April 2026 vertretene Auffassung insgesamt überprüft hat und daran nach Überprüfung festhält.
Ob und wann der Klägerin nach ihren Behauptungen mitgeteilt worden sein könnte, dass die Gerüstbauarbeiten als eigenes Hauptgewerk bezuschlagt worden seien, kann offenbleiben - zumal die Klägerin auch auf Hinweis des Landgerichts nichts dazu vorgetragen hat, wann dieser Hinweis von wem erteilt worden sein soll. So hat die Klägerin auch in ihrem Schriftsatz vom 27. April 2026 einen solchen Hinweis lediglich allgemein behauptet („ist mitgeteilt worden“ Bl. 65 OLG). Aber selbst wenn diese Erklärung vor Angebotserstellung erfolgt wäre, hätte die Klägerin keinen Anspruch auf die Nachtragsvergütung. Es lag hier auf der Hand, welche Risiken durch die Art der Ausschreibung von der Klägerin zu tragen war, nämlich die Einhaltung der Unfallverhütungsvorschriften. Diese eindeutige Festlegung wäre durch die behauptete Mitteilung, der Gerüstbauer übernehme sinngemäß die Einhaltung der Unfallverhütungsvorschriften auch für die Klägerin, zumindest unklar geworden. Ein Auftragnehmer kann das Risiko übernehmen, das sich durch ein Angebot auf eine unklare oder unvollständige Leistungsbeschreibung ergibt. Stellt sich nach der gebotenen Vertragsauslegung aber heraus, dass er nach dem Vertrag eine Leistung schuldet, die er infolge der Unklarheit oder Unvollständigkeit der Leistungsbeschreibung nicht einkalkuliert hat, kann er von den Gerichten keine Korrektur seiner für ihn nachteiligen Vertragsentscheidung verlangen (BGH, Urteil vom 13. März 2008 – VII ZR 194/06 –, BGHZ 176, 23-35, Rn. 37; BGH, Urteil vom 27. Juni 1996 – VII ZR 59/95 –, Rn. 14, juris; OLG Celle, Urteil vom 10. Januar 2002 – 14 U 29/01 –, Rn. 47, juris). Die daher aus Sicht der Klägerin gebotene aber unterlassene Nachfrage bei der Beklagten hätte sich dabei umso mehr aufgedrängt, als der streitgegenständliche Nachtrag etwa 20 % des gesamten Auftragsvolumens ausmacht.
Soweit sich die Klägerin auf die E-Mail des Bauleiters ... (Name 01) vom 22. August 2019 beruft, in deren Anhang sich eine Stundenliste findet, führt das nicht zum Erfolg. Der Senat hat bereits mit dem Beschluss vom 7. April 2024 darauf hingewiesen, dass diese Liste im Vergleichswege die wegen der Abrechnung der Stundenlohnarbeiten aufgetretenen Unstimmigkeiten mit der Klägerin beheben sollte. Raum für ein Anerkenntnis oder auch nur eine Indizwirkung für die tatsächlich angefallenen Stunden ergibt sich daraus nicht. Auch die Unterzeichnung von Stundenlohnzetteln durch den Bauleiter ... (Name 01) belegt die tatsächlich angefallenen Stunden nicht, wie der Senat bereits im Einzelnen mit Hinweisbeschluss vom 7. April 2026 ausgeführt hat. Auch im Übrigen ist unerheblich, ob und welche Tätigkeiten durch den Bauleiter ... (Name 01) angeordnet worden sind, da er - wie ebenfalls im Hinweisbeschluss aufgezeigt - weder über eine Vollmacht verfügte noch eine solche unter Rechtsscheinsgesichtspunkten vorlag.
Soweit die Klägerin schließlich vorbringt, der Senat gehe unzutreffend davon aus, dass die Klägerin die Dachlattung angebracht habe, ist das nicht der Fall. Der Senat hat lediglich die Aussage des Zeugen ... (Name 01) wiedergegeben, wonach die Dachlatten aufgebracht werden konnten, nachdem die Folie zurückgeschlagen worden sei (Bl. 365 LG).
Die Feststellung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des angefochtenen Urteils erfolgte gemäß § 708 Nr. 10, 713 ZPO.
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