LSG Berlin-Brandenburg Der 33. Senat, 2025-11-20, L 33 R 589/22

L 33 R 589/22Tribunal de Seguros Sociais / Division 3320 de nov. de 2025

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Regest

Aufgrund der Neufassung des § 43a WPO durch das APAReG ist zwar der Kreis der Pflichtmitglieder im Versorgungswerk der Wirtschaftsprüfer und Vereidigten Buchprü-fer erweitert worden, nicht jedoch der der Wirtschaftsprüferkammer, sodass § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 lit. a), Satz 3 SGB VI der Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung nicht entgegen steht.

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LSG Berlin-Brandenburg Der 33. Senat — 2025-11-20 — L 33 R 589/22 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2025-11-20

Aktenzeichen: L 33 R 589/22

ECLI: ECLI:DE:LSGBEBB:2025:1120.L33R589.22.00

Dokumenttyp: Urteil

Leitsatz

Aufgrund der Neufassung des § 43a WPO durch das APAReG ist zwar der Kreis der Pflichtmitglieder im Versorgungswerk der Wirtschaftsprüfer und Vereidigten Buchprü-fer erweitert worden, nicht jedoch der der Wirtschaftsprüferkammer, sodass § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 lit. a), Satz 3 SGB VI der Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung nicht entgegen steht.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 20. September 2022 geändert. Die Beklagte wird unter Änderung ihrer Bescheide vom 11. September 2015 und 02. August 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. Mai 2018 verurteilt, den Kläger für seine Tätigkeit als Technical Director beim Beigeladenen zu 2 für die Zeit vom 17. Juni 2016 bis zum 30. November 2017 von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung zu befreien. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Die Beklagte hat dem Kläger ein Drittel seiner notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten. Im Übrigen sind keine Kosten zu erstatten.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung (GRV) für die beim D e.V. (, Beigeladener zu 2) ab dem 01. Januar 2015 bzw. 01. Dezember 2017 bis zum 30. März 2021 ausgeübten Beschäftigungen als Technical Director und Exekutivdirektor.

Der ... geborene Kläger ist vereidigter Wirtschaftsprüfer, seit dem 23. Januar 2006 Pflichtmitglied in der Wirtschaftsprüferkammer (WPK) und seit Februar 2006 beitragspflichtiges Mitglied des Versorgungswerks der Wirtschaftsprüfer und der vereidigten Buchprüfer (Beigeladener zu 1). Ursprünglich war er bei der P AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft (P) beschäftigt und ab dem 01. Februar 2006 auf seinen entsprechenden Antrag von der Versicherungspflicht in der GRV befreit. Von September 2013 bis August 2015 ruhte sein Anstellungsverhältnis bei der P im Hinblick auf eine - laut Anstellungsvertrag vom 26. Juli 2013 - auf die Zeit vom 01. September 2013 bis zum 31. August 2015 befristete Beschäftigung als Technical Director beim Beigeladenen zu 2. Für diese zeitlich befristete und von ihr als berufsfremd angesehene Tätigkeit befreite die Beklagte den Kläger mit Bescheid vom 04. Februar 2014 antragsgemäß - gestützt auf § 6 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 5 Satz 2 Sechstes Sozialgesetzbuch (SGB VI) - von der Versicherungspflicht. In dem Bescheid heißt es ausdrücklich, dass der Befreiungsbescheid sich erledige, falls die berufsfremde Beschäftigung vor Ablauf der Befristung in ein unbefristetes Beschäftigungsverhältnis umgewandelt werden sollte.

Unter dem 15. Oktober 2014 schloss der Kläger mit dem Beigeladenen zu 2 einen nunmehr unbefristeten, den Anstellungsvertrag vom 26. Juli 2013 zum 01. Januar 2015 ersetzenden Anstellungsvertrag. Nach § 2 dieses Vertrages wurde er als Technical Director eingestellt und übte seine Tätigkeit nach Weisung des Präsidiums oder einer von diesem benannten Person aus. Seine Tätigkeit umfasste danach insbesondere die organisatorische und fachliche Vorbereitung der Sitzungen der Fachausschüsse und ihrer Arbeitsgruppen. Dazu gehörten auch das Protokollieren der Sitzungen und die Fertigung von Berichten sowie die Führung von Projektmanagern und -assistenten. Er hatte außerdem das Präsidium bei dessen Aufgaben zu unterstützen, wie z.B. durch Fertigung von Analysen, Synopsen und Informationen für die Website oder die Vorbereitung von Referaten, Aufsätzen und Stellungnahmen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Anstellungsvertrag verwiesen.

Am 27. April 2015 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Befreiung von der GRV-pflicht für die ab dem 01. Januar 2015 unbefristete Tätigkeit beim Beigeladenen zu 2. Dabei gab er an, dass sein Anstellungsverhältnis bei der P mit dem 31. August 2015 ende. Ab dem 01. September 2015 werde er bei der WPK als Wirtschaftsprüfer in eigener Praxis geführt. Mit Blick auf seine Tätigkeit bei dem Beigeladenen zu 2 legte er den Anstellungsvertrag vom 15. Oktober 2014 vor und verwies hinsichtlich seiner Aufgaben als fachlicher Direktor des Beigeladenen zu 2 auf dessen gesetzlichen Auftrag nach § 342 Handelsgesetzbuch (HGB).

Mit Bescheid vom 11. September 2015 lehnte die Beklagte die Befreiung von der Versicherungspflicht für die ab dem 01. Januar 2015 aufgenommene Beschäftigung als Technical Director beim Beigeladenen zu 2 ab und führte zur Begründung aus, dass zur Befreiung von der Versicherungspflicht bei Wirtschaftsprüfern nur solche Tätigkeiten berechtigten, für deren Ausübung gesetzlich eine Mitgliedschaft in der WPK und beim Beigeladenen zu 1 vorgeschrieben sei. Dabei handele es sich ausschließlich um Tätigkeiten, die dem Berufsbild von Wirtschaftsprüfern, wie es in der Wirtschaftsprüferordnung (WPO) niedergelegt sei, entsprächen. Die berufliche Aufgabe von Wirtschaftsprüfern ergäbe sich aus § 2 WPO. Die im Arbeitsvertrag festgehaltene Tätigkeit als Technical Director entspreche nicht dem in der WPO niedergelegten Berufsbild vom Wirtschaftsprüfer.

Mit seinem am 15. Oktober 2015 erhobenen Widerspruch machte der Kläger geltend, dass seine Tätigkeit beim Beigeladenen zu 2 dem in der WPO niedergelegten Berufsbild von Wirtschaftsprüfern entspreche. Nach § 2 Abs. 3 WPO seien Wirtschaftsprüfer befugt, als Sachverständige aufzutreten oder in wirtschaftlichen Angelegenheiten zu beraten und fremde Interessen zu wahren. Als Führungskraft des Beigeladenen zu 2 sei er in dessen in § 342 Abs. 1 HGB definierte Aufgaben eingebunden. Bereits das Aufgabenspektrum des Beigeladenen zu 2 sei dem in der WPO aufgeführten Beratungsbereich, und zwar dem ureigensten Tätigkeitsbereich des Wirtschaftsprüfers - nämlich der Rechnungslegung und Bilanzierung - zuzuordnen. Deshalb habe der Gesetzgeber auch die Vereinbarkeitsvorschrift in § 43a Abs. 4 Nr. 4 WPO für die Tätigkeit als Angestellter dieser einzigen nach § 342 HGB anerkannten Einrichtung vorgesehen. In seinem konkreten Fall komme der in der WPO genannten Tätigkeit als Sachverständiger überragende Bedeutung zu. Der Schwerpunkt seiner Tätigkeit liege in der Vertretung der Bundesrepublik Deutschland in internationalen Standardisierungsgremien i.S.d. § 342 Abs. 1 Nr. 3 HGB. Er persönlich sei das für Deutschland stimmberechtigte Mitglied bei der T Group. Es handele sich hierbei um die höchste fachliche Instanz Europäischer Rechnungslegung; sein Mandat sei innerhalb und außerhalb des Beigeladenen zu 2 personengebunden. Die im Anstellungsvertrag vom 15. Oktober 2014 dargelegten Tätigkeiten spiegelten nicht sein tatsächliches Aufgabenspektrum beim Beigeladenen zu 2 wider. Es handele sich insoweit um Musterbausteine, die sich in den Arbeitsverträgen der ihm untergeordneten Mitarbeiter in gleicher Weise fänden. Schließlich stehe ein Novellierung der WPO durch das Abschlussprüferaufsichtsreformgesetz (APAReG) an. Danach werde in § 43a Abs. 1 Nr. 9 lit. a) WPO die Anstellung bei einer nach § 342 Abs. 1 HGB anerkannten Einrichtung wie dem Beigeladenen zu 2 ausdrücklich als Teil der Berufsausübung eines Wirtschaftsprüfers bestätigt.

Mit Ergänzungsbescheid vom 02. August 2016 lehnte die Beklagte den Antrag auf Befreiung von der Rentenversicherungspflicht vom 27. April 2015 für die ab dem 01. Januar 2015 aufgenommene Beschäftigung als Technical Director beim Beigeladenen zu 2 (nochmals) ab. Zur Begründung führte sie nunmehr aus, dass nach § 43a Abs. 1 Nr. 9 lit. a) WPO in der ab dem 17. Juni 2016 geltenden Fassung die bisher nach § 43a Abs. 4 WPO lediglich mit dem Beruf des Wirtschaftsprüfers vereinbare Tätigkeit als Angestellter einer nach § 342 Abs. 1 HGB vom Bundesministerium der Justiz (BMJ) und für Verbraucherschutz durch Vertrag anerkannten Einrichtung, z.B. dem Beigeladenen zu 2, nunmehr zur originären Berufsausübungsform des Wirtschaftsprüfers zähle. Gleichwohl lägen die Voraussetzungen für eine Befreiung nicht vor, denn § 6 Abs. 1 Satz 1 SGB VI verlange, dass die gesetzliche Verpflichtung zur Mitgliedschaft in der berufsständischen Kammer am jeweiligen Ort der Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit bereits vor dem 01. Oktober 1995 bestanden habe. Das die Kammerpflicht begründende Gesetz müsse also vor dem 01. Januar 1995 verkündet worden sein. Hintergrund hierfür sei, dass Bestrebungen nach einer Ausdehnung der berufsständischen Versorgung auf neue Berufsgruppen zu Lasten der GRV beendet werden sollten.

Zum 01. Dezember 2017 wurde der Kläger zum Exekutivdirektor beim Beigeladenen zu 2 ernannt, nachdem er mit diesem unter dem 04. Oktober 2017 einen neuen Anstellungsvertrag geschlossen hatte. Nach § 5 Abs. 1 dieses Vertrages wurde das Arbeitsverhältnis für die Zeit vom 01. Dezember 2017 bis zum 30. November 2022 geschlossen und war während dieser Laufzeit ordentlich nicht kündbar. Hinsichtlich des Inhalts der Beschäftigung und der Aufgaben und Pflichten des Exekutivdirektors verwies § 1 Abs. 1 des Vertrages auf die Satzung des Beigeladenen zu 2, insbesondere deren § 16, und die Geschäftsordnung für den Exekutivdirektor in Verbindung mit der Geschäftsordnung des Präsidiums. Insoweit und bzgl. der sonstigen vertraglichen Regelungen wird auf den Anstellungsvertrag vom 04. Oktober 2017 und ergänzend die Satzung des Beigeladenen zu 2 sowie dessen Geschäftsordnung für das Präsidium verwiesen. Die Beklagte unterrichtete der Kläger vom Abschluss dieses neuen Vertrages nicht.

Mit Widerspruchsbescheid vom 24. Mai 2018 wies diese den vom Kläger aufrecht erhaltenen Widerspruch gegen die Bescheide vom 11. September 2015 und 02. August 2016 als unbegründet zurück und wiederholte im Wesentlichen ihre im Bescheid vom 02. August 2016 gegebene Begründung.

Am 25. Juni 2018 hat der Kläger Klage vor dem Sozialgericht Berlin erhoben. Ergänzend zu seinem Vortrag im Widerspruchsverfahren hat er geltend gemacht, dass das die Kammerpflicht begründende Gesetz - die WPO - durchaus bereits vor dem 01. Januar 1995 verkündet gewesen, nämlich in ihrer ursprünglichen Fassung am 05. November 1975 bekannt gemacht worden sei. Mit Inkrafttreten des APAReG sei es auch nicht zu einer Neuverkammerung des Berufsstands der Wirtschaftsprüfer gekommen. Insbesondere hätten die Anpassungen im Katalog der originären Tätigkeiten nicht zu einer Erweiterung des Kreises der Pflichtmitglieder einer berufsständischen Kammer geführt. Die katalogartige Umschreibung habe weder die Zielsetzung noch die Möglichkeit, Mitgliedschaft in der berufsständischen Kammer zu begründen. Durch die Anpassung der Regeln in § 43a WPO werde niemand qua Katalog Wirtschaftsprüfer. Der Berufsstand begründe sich vielmehr einzig und allein auf einer öffentlichen Bestellung. Die Zugangsvoraussetzungen zum Berufsstand blieben durch das APAReG unverändert. Auch sei durch das APAReG entgegen der Ansicht der Beklagten keine neue Berufsgruppe gebildet worden. Da die Tätigkeitsbeschreibungen des § 43a WPO keine konstituierende Wirkung entfalteten, sei nicht ableitbar, dass und weshalb sich aus jeder einzelnen Textziffer des Katalogs eine eigenständige Berufsgruppe ergeben sollte. Ohnehin blieben die Beklagte und das Gesetz eine Begriffsdefinition hierzu schuldig. Der Schwerpunkt der Darstellungen in § 43a WPO liege im Übrigen nicht auf der inhaltlichen Beschreibung spezifischer Tätigkeiten eines Wirtschaftsprüfers, sondern der Darlegung bestimmter Anstellungsverhältnisse und Arbeitgeber. Die eine Berufsgruppe Wirtschaftsprüfer habe bereits zuvor bestanden und bestehe weiterhin. Als separate Berufsgruppe könnten vereidigte Buchprüfer angesehen werden oder etwaige Syndikus-Konstellationen. Zielsetzung der Gesetzesänderung sei u.a. eine Vereinfachung der Handhabung zur Praxisanmeldung und Berufshaftpflichtversicherung des einen bestehenden Berufsstands. Dies werde durch die Gesetzesbegründung gestützt. Durch die Änderungen der WPO würden lediglich die Beschreibungen der einen bestehenden Berufsgruppe der Wirtschaftsprüfer an den aktuellen Stand der Berufsentwicklung angepasst. Auch trage die Beklagte nicht substantiiert zur Motivation des SGB VI-Änderungsgesetzes vom 15. Dezember 1995 vor, wonach ergänzende Kriterien in das Befreiungsrecht eingeführt worden seien, um Bestrebungen nach einer Ausdehnung der berufsständischen Versorgung auf neue Berufsgruppen zu Lasten der gesetzlichen Rentenversicherung zu beenden. In der Gesetzesbegründung werde von der Personengruppe nach erfolgter Verkammerung ihres Berufes gesprochen, mithin also nicht eine Teilmenge eines bereits verkammerten Berufsstands gebildet. Mit der Argumentation der Beklagten würde jede Änderung, Anpassung oder Aktualisierung der berufsumschreibenden Tätigkeiten eines Wirtschaftsprüfers in § 43a WPO nur zu einer fortlaufenden Verminderung der befreiten Berufsträger führen können. Eine entsprechende Intention des Auflösens von berufsständischen Versorgungssystemen ergebe sich jedoch weder aus dem SGB VI-Änderungsgesetz vom 15. Dezember 1995 noch erscheine sie angemessen und sinnvoll.

Zum 01. April 2021 wurde der Kläger beim Beigeladenen zu 2 zum Vizepräsidenten berufen, nachdem unter dem 26. Februar 2021 ein neuer Anstellungsvertrag geschlossen worden war. Hinsichtlich der vertraglichen Regelungen wird auf diesen Anstellungsvertrag und ergänzend auf die Satzung des Beigeladenen zu 2 sowie dessen Geschäftsordnung für das Präsidium verwiesen.

Zur Unterstützung seines Klagevorbringens hat der Kläger eine Tätigkeitsbeschreibung vom 19. September 2022 vorgelegt. Danach war er als Technical Director für die Betreuung verschiedener Projekte im Bereich der nationalen und internationalen Rechnungslegung verantwortlich. Während seiner Tätigkeit als Exekutivdirektor und als Vizepräsident seien die fachlichen Tätigkeiten durch Aufgaben in der Vereinsführung und Geschäftsführung sowie ausgeweitete Fachgremienvertretung ergänzt worden. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Tätigkeitsbeschreibung vom 19. September 2022 Bezug genommen.

Mit Urteil vom 20. September 2022 hat das Sozialgericht die Klage, mit der der Kläger zuletzt begehrt hatte, die Beklagte unter Aufhebung des angefochtenen Bescheides zu verurteilen, ihn für die Tätigkeiten als Technical Director und als Exekutivdirektor beim Beigeladenen zu 2 ab 01. Januar 2015 von der Rentenversicherungspflicht zu befreien, abgewiesen. Zur Begründung, auf deren Einzelheiten Bezug genommen wird, hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass die Klage bereits unzulässig sei, soweit der Kläger eine Befreiung von der Versicherungspflicht für die Tätigkeit als Exekutivdirektor ab Dezember 2017 begehre. Insoweit habe die Beklagte noch gar keine Entscheidung getroffen. Die von der Beklagten getroffenen Entscheidungen bezögen sich auf die Tätigkeit als Technical Director. Eine Befreiung sei tätigkeitsbezogen; im Falle einer wesentlichen Tätigkeitsänderung beim selben Arbeitgeber sei ein neuer Befreiungsantrag erforderlich. Der Kläger sei mit neuem Arbeitsvertrag und mit wesentlichen neuen, eng an das Organ Präsidium und dessen Aufgaben angegliederten Aufgaben zum Exekutivdirektor berufen worden. Es habe sich hierbei um eine wesentliche Änderung gegenüber der Stellung als Technical Director gehandelt.

Soweit der Kläger die Befreiung für die Tätigkeit als Technical Director begehre, sei die Klage unbegründet. Die Voraussetzungen für eine Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 6 Abs. 1 Satz 1 SGB VI lägen nicht vor. Es fehle an einer Beschäftigung, wegen der der Kläger aufgrund einer durch Gesetz angeordneten oder auf Gesetz beruhenden Verpflichtung Mitglied einer öffentlich-rechtlichen Versicherungseinrichtung oder Versicherungseinrichtung ihrer Berufsgruppen (berufsständische Versorgungseinrichtung) und zugleich kraft gesetzlicher Verpflichtung Mitglied einer berufsständischen Kammer sei. Die Ausführungen des Bundessozialgerichts in seinem sich auf Rechtsanwälte beziehenden Urteil vom 03. April 2014 (B 5 RE 13/14 R, juris, Rn. 28 ff.) gälten entsprechend. Die Bestellung zum Wirtschaftsprüfer, aufgrund welcher diese Pflichtmitglieder einer berufsständischen Kammer würden, erfolge ähnlich wie die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nicht tätigkeitsbezogen. Entscheidend sei danach, dass dieselbe Erwerbstätigkeit zur Versicherungspflicht in beiden Versicherungssystemen (gesetzliche und berufsständische) führe. Daran aber fehle es hier. Der Kläger sei zwar seit 2006 Pflichtmitglied in der WPK und auch Mitglied des Beigeladenen zu 1. In der hier relevanten Zeit seit 2015 sei er jedoch nicht aufgrund seiner Erwerbstätigkeit beim Beigeladenen zu 2, sondern bis zur Rechtsänderung durch das APAReG im Jahr 2016 lediglich aufgrund des (ruhenden) Angestelltenverhältnisses bei P als Wirtschaftsprüfer und nach Ende dieses Angestelltenverhältnisses ab September 2015 als Wirtschaftsprüfer in eigener Praxis Pflichtmitglied in der WPK und im berufsständischen Versorgungswerk. Gerade um diese Notwendigkeit der Anmeldung einer eigenen Praxis zum Berufsregister bei Tätigkeiten nach § 43a Abs. 1 Nr. 4 ff. WPO (nach Änderung durch das APAReG), wie sie auch der Kläger zum 01. September 2015 vorgenommen hätte, überflüssig zu machen, sei mit dem APAReG der Katalog der originären Berufsausübungsformen in § 43 Abs. 1 WPO erweitert worden. Erst mit Inkrafttreten des APAReG zum 17. Juni 2016 sei die Tätigkeit des Klägers beim Beigeladenen zu 2 eine originäre Berufsausübungsform geworden und damit nach dem Stichtag 01. Januar 1995 des § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 lit. a) SGB VI. Die Auffassung des Klägers, für die Auslegung der Stichtagsregelung in § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI komme es allein darauf an, dass es für Wirtschaftsprüfer bereits zum 01. Januar 1995 eine gesetzliche Pflichtmitgliedschaft in einer berufsständischen Kammer gegeben habe, sei mit dem Gesetzeszweck, eine befürchtete Erosion der gesetzlichen Rentenversicherung zu vermeiden, nicht vereinbar. Die ausdrückliche Regelung des § 6 Abs. 1 Satz 3 SGB VI für den Fall der Erweiterung des Kreises der Pflichtmitglieder zeige, dass ein solches Verständnis auch nicht dem Willen des Gesetzgebers entspreche. Eine Befreiung für die Zeit ab Inkrafttreten des APAReG am 17. Juni 2016 sei durch § 6 Abs. 1 Satz 3 SGB VI ausgeschlossen. Zwar führe der Kläger zutreffend an, dass die Bestellung als Wirtschaftsprüfer nicht tätigkeitsbezogen sei. Jedoch sei die Ausübungsmöglichkeit einer Tätigkeit als Wirtschaftsprüfer grundsätzlich auf die originäre Berufsform wie in § 43a Abs. 1 WPO begrenzt. Werde dieser Tätigkeitsbereich erweitert, würden auch die Tätigkeiten, die einer Pflichtmitgliedschaft in der WPK bedürfen, erweitert und damit der Kreis der Pflichtmitglieder. Der Katalog der originären Berufsausübungsform in § 43a Abs. 1 WPO, in welcher ein Wirtschaftsprüfer seinen Beruf grundsätzlich ausüben müsse, sei durch das APAReG erweitert worden, sodass seit dem 17. Juni 2016 die Tätigkeit des Klägers beim Beigeladenen zu 2 auch zu dieser originären Berufsausübungsform gehöre und die von ihm zum 01. September 2015 vorgenommene Anmeldung einer eigenen Praxis bei der WPK unnötig geworden sei. Für die Tätigkeit als Exekutivdirektor würde - wäre die Klage insoweit nicht bereits unzulässig - nichts anderes gelten.

Gegen dieses ihm am 17. Oktober 2022 zugestellte Urteil richtet sich die am 16. November 2022 eingelegte Berufung des Klägers, der in Reaktion auf die erstinstanzliche Entscheidung Ende 2022 bei der Beklagten einen weiteren Befreiungsantrag gestellt hat. Er meint weiterhin, einen Rechtsanspruch auf die Befreiung zu haben. Dies gelte auch für seine Beschäftigung als Exekutivdirektor, da er kontinuierlich immer dieselbe Tätigkeit ausgeübt habe und die Verträge in weiten Teilen gleich gewesen seien. Es sei daher auch kein neuer Antrag erforderlich gewesen.

In der Sache gehe es um die Auslegung mehrerer Tatbestandsmerkmale des § 6 SGB VI, der der Koordinierung zweier Systeme diene. Die Auslegung der Norm könne sich nicht allein auf den Wortlaut beschränken, sondern müsse auch die Gesetzesentstehung berücksichtigen. Auslöser für die Schaffung des damals neuen § 6 SGB VI sei die Idee immer neuer Berufsgruppen gewesen, Kammern zu gründen und als Werbung hierfür auch die Aussicht auf die Schaffung von Versorgungswerken einzusetzen. Die Bundesregierung habe keine unbeschränkte Befreiung immer neuer Berufsgruppen zulassen, zugleich aber auch den Fortbestand von Versorgungswerken im bereits existierenden Bereich nicht durch ein komplettes Abschneiden des Befreiungsrechts gefährden können. Als Kompromiss sei eine Friedensgrenze gezogen worden, wie sie die Fristenvorschrift des § 6 SGB VI ausweise. Die Friedensgrenze habe sich auch auf den Inhalt des Tatbestandsmerkmals "wegen" bezogen - die Befreiung sei von da ab tätigkeitsbezogen erfolgt. Die Verbindung der Worte "wegen" und "Beschäftigung" erkläre sich nur daraus, dass im Regelungssystem der Beklagten die Beschäftigung eine entscheidende Rolle spiele. Das Tatbestandsmerkmal stehe deswegen im Spannungsfeld der bloßen Beschäftigung (unabhängig von deren Inhalt) einerseits und der qualifizierten Berufsausübung (definiert über ihren berufsspezifischen Inhalt) andererseits. Dem einzelnen Antragsteller stehe auch im Interesse der Funktionsfähigkeit der systemeigenen Versorgungseinrichtung Art. 12 Grundgesetz zur Seite. Das gelte insbesondere, wenn es um die Beurteilung der Tragweite des Tatbestandsmerkmals "wegen" im Hinblick auf die Beurteilung der berufsspezifischen Tätigkeit eines Freiberuflers gehe.

Soweit die Beklagte behaupte, dass das, was er täglich leiste, nicht der Tätigkeit eines Wirtschaftsprüfers entspreche und er deswegen nicht wegen dieser Tätigkeit Kammermitglied sei, bedeute dies einen doppelten Eingriff in die Berufsbezogenheit, welche bei Auslegung des § 6 SGB VI zu beachten sei. Die ihm beim Beigeladenen zu 2 übertragenen Aufgaben entsprächen denen eines Wirtschaftsprüfers und seien berufsspezifisch. Der Gesetzgeber habe genau definiert, welche Aufgaben der im HGB geschaffenen Institution obliegen würden und damit Gegenstand der bei ihr angestellten Personen seien. Seien sie Wirtschaftsprüfer, erfüllten sie auch den Tatbestand der Befreiungsvorschrift. Der Freie Beruf sei dynamisch. Er müsse sich den Gegebenheiten der gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Entwicklung anpassen. Komme es zu einer neuen Berufsausübungsform, so bedeute das nicht etwa den Wegfall eines Befreiungsrechts. Es werde keine neue Berufsgruppe geschaffen. Die in seinem Arbeitsvertrag beschriebene Tätigkeit sei eindeutig die eines Wirtschaftsprüfers. Dass er berufsspezifisch tätig sei, ergebe sich ferner aus der Aufzählung der Aufgaben gemäß § 342 Abs. 1 HGB. Die Schaffung des APAReG zeige, dass die Fortentwicklung eines qualifizierten und leistungsfähigen Berufsstands der Wirtschaftsprüfer neuer, sogar durch den Bundesgesetzgeber selbst gestalteter Organisation bedürfe.

Die Behauptung, neue Formen der Berufsausübung unterfielen dem Fristenerfordernis des § 6 SGB VI, sei abwegig. Es würden weder neue Kammern noch neue Berufsstände geschaffen, sondern es werde der Beruf des Wirtschaftsprüfers in der konsequenten Fortentwicklung des Berufs ausgeübt.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 20. September 2022 aufzuheben, die Bescheide der Beklagten vom 11. September 2015 und 02. August 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. Mai 2018 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihn für die Tätigkeiten als Technical Director und als Exekutivdirektor beim D e.V. ab 01. Januar 2015 bis 31. März 2021 von der Rentenversicherungspflicht zu befreien.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie meint, das Sozialgericht Berlin habe mit dem angefochtenen Urteil zutreffend einen Anspruch auf Befreiung von der Versicherungspflicht für die ab dem 01. Januar 2015 unbefristet und letztlich bis zum 30. November 2017 ausgeübte Beschäftigung des Klägers als Technical Director beim Beigeladenen zu 2 verneint und die Klage im Übrigen als unzulässig angesehen. Richtig sei es davon ausgegangen, dass der Kläger ab Aufnahme der streitgegenständlichen Beschäftigung als Technical Director beim Beigeladenen zu 2 gerade nicht wegen dieser Beschäftigung Pflichtmitglied in der WPK und beim Beigeladenen zu 1 gewesen sei und seinem Befreiungsbegehren nach dem Inkrafttreten des APAReG am 17. Juni 2016 die Stichtagsregelung des § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 lit. a) SGB VI entgegenstehe.

Die Entscheidungen des Bundessozialgerichts vom April 2014 zu den Syndikusanwälten zeigten, dass eine Entscheidung sich eng am Wortlaut der Vorschrift des § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI zu orientieren habe. Die Versicherungspflicht in der GRV und im berufsständischen Versorgungswerk müsse wegen ein und derselben Beschäftigung bestehen; gerade die jeweils in Rede stehende Beschäftigung müsse Versicherungspflicht in beiden Sicherungssystemen auslösen. Wirtschaftsprüfer müssten ihren Beruf grundsätzlich in einer originären Berufsausübungsform ausüben (§ 43a Abs. 1 WPO). Bis zum Inkrafttreten des APAReG am 17. Juni 2016 hätten sie ihren Beruf ausschließlich selbständig in eigener Praxis oder in gemeinsamer Berufsausübung gemäß § 44b, als Vorstandsmitglieder, geschäftsführende Personen, persönlich haftende oder nach dem Partnerschaftsgesellschaftsgesetz verbundene Personen von Wirtschaftsprüfungsgesellschaften sowie als zeichnungsberechtigte Vertreter oder als zeichnungsberechtigte Angestellte bei Wirtschaftsprüfern, Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, genossenschaftlichen Prüfungsverbänden und Prüfungsstellen von Sparkassen- und Giroverbänden oder überörtlichen Prüfungseinrichtungen für Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts ausüben dürfen (§ 43a Abs. 1 WPO in der Fassung bis 16.06.2016). Die Tätigkeit als Angestellter einer nach § 342 Abs. 1 HGB vom BMJ durch Vertrag anerkannten Einrichtung habe hingegen lediglich zu den mit dem Beruf des Wirtschaftsprüfers vereinbaren Tätigkeiten (§ 43a Abs. 4 Nr. 4 WPO in der Fassung bis 16.06.2016) gezählt und für sich allein betrachtet nicht zu einer Pflichtmitgliedschaft in der WPK geführt. Die Pflichtmitgliedschaft des Klägers in der WPK habe also nicht wegen seiner Beschäftigung beim Beigeladenen zu 2 bestanden, sondern aufgrund einer im Zweifel auch nur formalen Anmeldung einer eigenen Praxis zum Berufsregister.

Soweit im Hinblick auf die erhebliche Erweiterung des Berufsbildes des Wirtschaftsprüfers in den letzten Jahrzehnten mit dem Inkrafttreten des APAReG am 17. Juni 2016 der Katalog der originären Berufsaufgaben in § 43a Abs. 1 WPO erweitert worden sei und nunmehr auch die bisher lediglich mit dem Beruf des Wirtschaftsprüfers vereinbaren Tätigkeiten als Angestellte einer nach § 342 Abs. 1 HGB vom BMJ durch Vertrag anerkannten Einrichtung erfasse, sei zu beachten, dass nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 lit. a) SGB VI die gesetzliche Verpflichtung zur Mitgliedschaft in der berufsständischen Kammer am jeweiligen Ort der Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit für die entsprechende Berufsgruppe bereits vor dem 01. Januar 1995 bestanden haben müsse. Werde der Kreis der Pflichtmitglieder einer berufsständischen Kammer nach dem 31. Dezember 1994 erweitert, würden diejenigen Pflichtmitglieder des berufsständischen Versorgungswerks nicht nach Satz 1 Nr. 1 befreit, die nur wegen dieser Erweiterung Pflichtmitglieder ihrer Berufskammer geworden seien (§ 6 Abs. 1 Satz 3 SGB VI).

Für Angestellte einer nach § 342 Abs. 1 HGB vom BMJ durch Vertrag anerkannten Einrichtung habe die gesetzliche Verpflichtung zur Mitgliedschaft in der WPK jedoch nicht bereits vor dem 01. Januar 1995 bestanden. Nach der bis zum 16. Juni 2016 geltenden Rechtslage habe diese Tätigkeit vielmehr lediglich zu den mit dem Beruf des Wirtschaftsprüfers vereinbaren Tätigkeiten gehört und nicht zur Pflichtmitgliedschaft in der WPK geführt.

Soweit der Kläger in seiner Argumentation allein auf die Stichtagsregelung des § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 lit. a) SGB VI abstelle und meine, dass diese ausschließlich die unbeschränkte Befreiungsmöglichkeit neuer Berufsgruppen verhindern solle und daher neue Berufsausübungsformen nicht zu einem Wegfall des Befreiungsrechts führten, verkenne er die die Stichtagsregelung ergänzende Regelung des § 6 Abs. 1 Satz 3 SGB VI. Nach deren eindeutigem Wortlaut sei eine Befreiung von der Versicherungspflicht ausgeschlossen, wenn die Pflichtmitgliedschaft des Versicherten in der berufsständischen Kammer auf einer nach dem 31. Dezember 1994 vorgenommenen Erweiterung des zur Kammerzugehörigkeit verpflichteten Personenkreises beruhe. Die Gesetzesbegründung zu § 6 Abs. 1 Satz 3 SGB VI (BT-Drs. 13/2590, S. 22) stelle klar, dass ein Befreiungsrecht auch denjenigen Pflichtmitgliedern einer am Stichtag bestehenden berufsständischen Kammer nicht zustehe, die nur aufgrund einer nach dem Stichtag erfolgten Erstreckung der Pflichtmitgliedschaft auf weitere Personenkreise, z. B. auf diejenigen Personen, die bislang freiwillig der Berufskammer angehören konnten, Pflichtmitglied der berufsständischen Kammer geworden sind.

Der Beigeladene zu 1 stellt keinen Antrag, unterstützt jedoch die Rechtsauffassung des Klägers. Er meint, die Befreiungsvoraussetzungen des § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI lägen vor.

Anders als die Beklagte annehme, stelle der Gesetzgeber hinsichtlich der Frage, ob eine Erweiterung des Kreises der Pflichtmitglieder nach dem Stichtag 1. Januar 1995 vorliege, auf die jeweilige Berufsgruppe und nicht die einzelnen Ausprägungen der beruflichen Tätigkeit innerhalb der jeweiligen Berufsgruppe ab. Dass eine "Zementierung" bzw. "Versteinerung" der bestehenden Berufsstände nicht Wille des Gesetzgebers (gewesen) sei, werde aus der Begründung zu § 6 Abs. 1 SGB VI (BT Drs 13/2590, Seite 21 f.) ersichtlich. Der Gesetzgeber habe verhindern wollen, dass ganze Berufsgruppen neue Kammern und Versorgungswerke gründen und dass bestehende Kammern weitere Personengruppen, die bisher ggf. nur freiwillige Mitglieder waren, in den Kreis der Pflichtmitglieder aufnehmen. Dies sei beim Kläger zweifelsfrei nicht der Fall. Der Kläger sei Wirtschaftsprüfer und als solcher beim Beigeladenen zu 2 angestellt tätig. Beim Beigeladenen zu 2 tätige Wirtschaftsprüfer stellten keine eigene Berufsgruppe dar, die sich verkammern könnte. Ebenso wenig handele es sich um eine Berufsgruppe, die in den Kreis der Pflichtmitglieder einer bereits bestehenden Kammer einbezogen werden könnte. Die Tätigkeit beim Beigeladenen zu 2 stelle vielmehr eine von vielen Möglichkeiten der Berufsausübung eines Wirtschaftsprüfers dar. Der Kläger übe eine berufsspezifische Tätigkeit aus, für die er von der Versicherungspflicht zu befreien sei. Würde die Befreiung mit dem Argument abgelehnt, dass die Tätigkeit erst mit Inkrafttreten des APAReG am 17. Juni 2016 als originäre Tätigkeit eines Wirtschaftsprüfers eingeordnet wird, würde die vom Gesetzgeber gewollte Friedensgrenze ad absurdum geführt.

Im Übrigen sei es auch nicht die Absicht des Gesetzgebers gewesen, die berufsrechtlichen Bestimmungen der WPO durch das APAReG grundlegend neu zu fassen und grundlegend zu ändern. Vielmehr sei der Gesetzesbegründung zu entnehmen, dass das APAReG vorrangig und überwiegend der Umsetzung der aufsichts- und berufsrechtlichen Vorschriften von europäischen Richtlinien und der Umsetzung von EU-Verordnungen gegolten habe. Wäre durch die Gesetzesänderung eine grundlegende Neuerung des Berufsrechts der Wirtschaftsprüfer durch die Neuregelung von Rechten und Pflichten von Wirtschaftsprüfern geplant gewesen, so wäre auch in der Beschlussempfehlung und im Bericht des Ausschusses für Wirtschaft und Energie (Drucksache 18/6907) zumindest eine Erwähnung der Vorschriften der §§ 43 ff. WPO aufgenommen worden.

Der Beigeladene zu 2 hat sich nicht aktiv am Verfahren beteiligt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie den sonstigen Inhalt der Gerichtsakten und der Verwaltungsakten der Beklagten verwiesen, die dem Senat vorgelegen haben und Gegenstand der Entscheidung gewesen sind.

Entscheidungsgründe

Die Berufung des Klägers ist statthaft (§§ 143, 144 Sozialgerichtsgesetz - SGG) und im Übrigen zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt (§ 151 SGG). Auch ist sie teilweise begründet. Der Kläger hat einen Anspruch auf Befreiung von der Versicherungspflicht in der GRV für die Zeit vom 17. Juni 2016 bis zum 30. November 2017. Das anderslautende erstinstanzliche Urteil und der entgegenstehende Bescheid der Beklagten sind insoweit rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten. Im Übrigen kann dieser mit seiner Berufung hingegen keinen Erfolg haben.

I. Streitgegenstand des Berufungsverfahrens ist neben dem erstinstanzlichen Urteil der Bescheid der Beklagten vom 11. September 2015 samt Ergänzungsbescheid vom 02. August 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. Mai 2018, mit dem die Beklagte den Antrag des Klägers vom 27. April 2015 auf Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung für seine am 01. Januar 2015 aufgenommene (nunmehr unbefristete) Tätigkeit als Technical Director beim Beigeladenen zu 2 abgelehnt hat. Zulässige Klageart ist insoweit die mit der Anfechtungsklage verbundene Verpflichtungsklage (§ 54 Abs. 1 Satz 1 SGG), da sich das Begehren des Klägers auf den Erlass eines Verwaltungsakts in Form einer (positiven) Entscheidung über seinen Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht beschränkt und daneben keine weitere Leistung beansprucht wird. Streitgegenständlich ist ferner der vom Kläger bereits erstinstanzlich erhobene Anspruch auf Befreiung von der Versicherungspflicht auch für die ab dem 01. Dezember 2017 bis zum 31. März 2021 ausgeübte Beschäftigung als Exekutivdirektor.

Nicht zu entscheiden hat der Senat hingegen über eine etwaige Befreiung von der Versicherungspflicht für die Beschäftigung des Klägers ab dem 01. April 2021 als Vizepräsident des Beigeladenen zu 2. Abgesehen davon, dass der Kläger bereits seinen erstinstanzlich gestellten Antrag nicht auf diese Beschäftigung erstreckt hatte, hat er vor dem Berufungsgericht die Befreiung ausdrücklich nur noch für die Zeit bis zum 31. März 2021, dem Tag vor Beginn seiner Anstellung als Vizepräsident, begehrt.

II. Zutreffend ist das Sozialgericht davon ausgegangen, dass die Klage nur insoweit zulässig ist, als es um die Befreiung von der Versicherungspflicht für die Tätigkeit als Tecnical Director geht, weil nur insoweit eine Entscheidung der Beklagten vorliegt. Auch zur Überzeugung des Senats hätte es nach Abschluss eines neuen Vertrages im Oktober 2017 und Aufnahme der Beschäftigung als Exekutivdirektor am 01. Dezember 2017 eines neuen Antrags bei der Beklagten bedurft.

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, der der Senat sich anschließt, ist eine Befreiung von der GRV-pflicht auf eine bestimmte Beschäftigung beschränkt und im Falle einer neuen Beschäftigung eine neue Entscheidung erforderlich, sofern es zu einer wesentlichen Änderung der Beschäftigung gekommen ist (vgl. BSG, Urteil vom 16.06.2021 - B 5 RE 4/20 R - juris, Rn. 22, 25, 27). Dies aber war hier noch während des Widerspruchsverfahrens der Fall, ohne dass die Beklagte hierüber informiert worden wäre.

Ob eine wesentliche Änderung vorliegt, ist im Einzelfall zu beurteilen. Sofern eine Änderung in der abstrakten Aufgabenstellung und Funktion festzustellen ist, muss anhand einer wertenden Gewichtung beurteilt werden, ob die Änderung der Tätigkeit als wesentlich anzusehen ist. Ein gewichtiges Indiz für eine relevante Änderung der Tätigkeit kann insbesondere ein Aufstieg zu einem leitenden Angestellten sein, der nach Arbeitsvertrag und Stellung im Betrieb typische Unternehmeraufgaben wahrnimmt. Gleiches gilt für einen Statuswechsel vom Angestellten zum Mitglied eines Organs, das zur gesetzlichen Vertretung der juristischen Person des Arbeitgebers berufen ist und als solches gesellschafts- und organrechtlichen Weisungen unterliegt (vgl. BSG, Urteil vom 16.06.2021 - B 5 RE 4/20 R - juris, Rn. 29 - 30).

Gemessen daran liegt hier zur Überzeugung des Senats ein wesentlicher Wechsel vor, ohne dass es darauf ankäme, ob der Anstellungsvertrag vom 15. Oktober 2014 - wie der Kläger behauptet - den Inhalt seiner Tätigkeit in aller Konsequenz richtig abbildet. Ebenso wenig ist es entscheidend, ob sich das Gehalt des Klägers mit der Aufnahme der Beschäftigung als Exekutivdirektor wesentlich erhöht hat oder nicht. Denn die Einschätzung des Klägers, dass trotz des Wechsels vom Tecnical Director zum Exekutivdirektor sein Vertrag fast unverändert geblieben sei, teilt der Senat nicht. Vorliegend wurde mit Wirkung zum 01. Dezember 2017 kein Änderungsvertrag geschlossen, mit dem dem Kläger in gewissem Umfang zusätzliche Aufgaben übertragen wurden. Vielmehr wurde ein völlig neuer, den alten ausdrücklich ersetzender Anstellungsvertrag geschlossen, nachdem der Kläger für die Dauer von fünf Jahren durch den Verwaltungsrat des Beigeladenen zu 2 zum Exekutivdirektor gewählt worden war. Dieser ersetzende Anstellungsvertrag sah - anders als der Vertrag vom 15. Oktober 2014 in seinem § 6 Satz 1 - keine unbefristete Anstellung mehr vor, sondern war auf die Zeit vom 01. Dezember 2017 bis zum 30. November 2022 befristet (vgl. § 5 Abs. 1), ohne dass der Vertrag eine Klausel enthalten hätte, dass nach Ablauf der Befristung die ursprüngliche Anstellung wieder auflebt. Zugleich war das Anstellungsverhältnis - anders als das ursprüngliche (vgl. § 6 Satz 2 - 4) - während dieser Zeit ordentlich nicht kündbar (vgl. § 5 Abs. 1). Schon dies zeigt, dass sich die Stellung des Klägers beim Beigeladenen zu 2 erheblich verändert hat, was auch dadurch deutlich wird, dass er neben seinem - nach eigenen Angaben nur unwesentlich höheren - Gehalt nunmehr Ersatz der im Vereinsinteresse erforderlichen Aufwendungen in einem der Aufgabe angemessenen Umfang erhalten hat (vgl. § 2).

Gestützt wird dies durch die vom Kläger aufgrund des neuen Anstellungsvertrages auszuübenden Tätigkeiten, seine Rechte und Pflichten sowie seine Stellung beim Beigeladenen zu 2. Der Kläger mag bereits zuvor eine Führungsposition beim Beigeladenen zu 2 inne gehabt haben. Mit der Ernennung zum Exekutivdirektor ist er jedoch in die Geschäftsführung und Leitung des Beigeladenen zu 2 aufgestiegen. Zwar war er als Exekutivdirektor nicht Organ des Beigeladenen zu 2 (vgl. § 6 Abs. 1 der Satzung), wies jedoch bereits eine besondere Nähe zum Präsidium auf, dem seinerseits Organstellung zukommt (vgl. § 6 Abs. 1 lit. d) der Satzung). So regelt § 16 der Satzung, wer die Mitglieder des Präsidiums sind. Gemäß Absatz 1 Satz 1 der Norm ist dies (lediglich) der Präsident. Soweit daneben nach Satz 2 ein Vizepräsident bestellt werden kann, war dies jedenfalls zu Beginn des fraglichen Zeitraums nicht der Fall, wie sich aus § 5 Abs. 2 Satz 2 des Anstellungsvertrages vom 04. Oktober 2017 ergibt. Denn nach dieser Regelung stellte die mögliche Berufung eines Vizepräsidenten während der Laufzeit des Arbeitsverhältnisses des Klägers als Exekutivdirektor keinen außerordentlichen Kündigungsgrund dar. Weiter legen die zum 01. April 2021 erfolgende Ernennung des Klägers zum Vizepräsidenten sowie die laut § 16 Abs. 1 Satz 2 der Satzung des Beigeladenen für die Dauer von drei Jahren erfolgende Wahl nahe, dass sich daran im maßgeblichen Zeitraum nichts änderte. Ist aber kein Vizepräsident bestellt, so ist nach § 16 Abs. 4 Satz 2 der Satzung ein Exekutivdirektor zu berufen, der besonderer Vertreter gemäß § 30 Bürgerliches Gesetzbuch ist und das Präsidium - mithin den Präsidenten - bei der Führung der Geschäfte des Vereins unterstützt (§ 16 Abs. 4 Satz 1 und 3 der Satzung). Dementsprechend regelte auch § 6 der Geschäftsordnung für das Präsidium, dass der Exekutivdirektor das Präsidium bei der Führung der Geschäfte unterstützt (Abs. 1), und sah vor, dass die Regelungen zur gesetzlichen Vertretung des Beigeladenen zu 2 für ihn entsprechend gelten (Abs. 2), während umgekehrt die in § 4 der Geschäftsordnung aufgeführten Fachaufgaben des Präsidiums (namentlich die Leistung der Fachausschüsse) grundsätzlich nicht in seinen Aufgabenbereich gehörte und nur im Ausnahmefall ersatzweise auf den Exekutivdirektor überging (Abs. 3). Letztlich war der Kläger damit nach Anstellungsvertrag und Stellung im Verein schon als Exekutivdirektor entscheidend in die Geschäftsführung und Leitung des Beigeladenen zu 2 eingebunden.

Nichts anderes ergibt sich aus der vom Kläger vorgelegten Tätigkeitsbeschreibung vom 19. September 2022. Denn auch danach wurden seine fachlichen Tätigkeiten in der Zeit als Exekutivdirektor und später Vizepräsident durch Aufgaben in der Vereinsführung und Geschäftsleitung sowie eine ausgeweitete Fachgremienvertretung ergänzt.

Wäre mithin aufgrund der wesentlichen Änderung des Anstellungsverhältnisses im Falle der vorangegangenen Befreiung von der Versicherungspflicht ein neuer Antrag erforderlich gewesen, bedeutet dies übertragen auf die hiesige Fallkonstellation, dass es einer neuen oder jedenfalls ergänzenden Entscheidung der Beklagten bedurft hätte, die diese mangels seinerzeitiger Kenntnis von der Änderung des Anstellungsverhältnisses nicht treffen konnte.

III. Soweit die Klage zulässig ist, ist sie zur Überzeugung des Senats teilweise begründet. Der Kläger hat einen Anspruch auf Befreiung von der Versicherungspflicht in der GRV für seine Beschäftigung als Tecnical Director beim Beigeladenen zu 2 für die Zeit vom 17. Juni 2016 bis zum 30. November 2017.

Nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI in der bereits im fraglichen Zeitraum geltenden Fassung werden von der Versicherungspflicht befreit Beschäftigte und selbständig Tätige für die Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit, wegen der sie aufgrund einer durch Gesetz angeordneten oder auf Gesetz beruhenden Verpflichtung Mitglied einer öffentlich-rechtlichen Versicherungseinrichtung oder Versorgungseinrichtung ihrer Berufsgruppe (berufsständische Versorgungseinrichtung) und zugleich kraft gesetzlicher Verpflichtung Mitglied einer berufsständischen Kammer sind, wenn

  1. am jeweiligen Ort der Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit für ihre Berufsgruppe bereits vor dem 1. Januar 1995 eine gesetzliche Verpflichtung zur Mitgliedschaft in der berufsständischen Kammer bestanden hat,
  2. für sie nach näherer Maßgabe der Satzung einkommensbezogene Beiträge unter Berücksichtigung der Beiragsbemessungsgrenze zur berufsständischen Versorgungseinrichtung zu zahlen sind und
  3. aufgrund dieser Beiträge Leistungen für den Fall verminderter Erwerbsfähigkeit und des Alters sowie für Hinterbliebene erbracht und angepasst werden, wobei auch die finanzielle Lage der berufsständischen Versorgungseinrichtung zu berücksichtigen ist.

Gemäß § 6 Abs. 1 Satz 2 bis 4 SGB VI gilt die gesetzliche Verpflichtung für eine Berufsgruppe zur Mitgliedschaft in einer berufsständischen Kammer im Sinne des Satzes 1 Nr. 1 mit dem Tag als entstanden, an dem das die jeweilige Kammerzugehörigkeit begründende Gesetz verkündet worden ist. Wird der Kreis der Pflichtmitglieder einer berufsständischen Kammer nach dem 31. Dezember 1994 erweitert, werden gemäß § 6 Abs. 1 Satz 3 SGB VI diejenigen Pflichtmitglieder des berufsständischen Versorgungswerks nicht nach Satz 1 Nr. 1 befreit, die nur wegen dieser Erweiterung Pflichtmitglieder ihrer Berufskammer geworden sind. Für die Bestimmung des Tages, an dem die Erweiterung des Kreises der Pflichtmitglieder erfolgt ist, ist Satz 2 entsprechend anzuwenden.

Nachdem sich vorliegend die mit Bescheid der Beklagten vom 04. Februar 2014 auf § 6 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 5 Satz 2 SGB VI gestützte und für die zunächst befristete Beschäftigung des Klägers beim Beigeladenen zu 2 als Tecnical Director ausgesprochene Befreiung von der GRV-pflicht im Hinblick auf den Abschluss eines unbefristeten Vertrages mit Wirkung ab dem 01. Januar 2015 unstreitig erledigt hatte, hat die nach § 6 Abs. 3 SGB VI zur Entscheidung über die Befreiung berufene Beklagte diese für die nunmehr unbefristete Beschäftigung zunächst zu Recht abgelehnt. Allerdings hätte sie den Kläger für die Zeit ab dem 17. Juni 2016, aber auch erst ab diesem Tag, von der Versicherungspflicht befreien müssen. Denn mit dem 17. Juni 2016 ist der Kläger Pflichtmitglied beim Beigeladenen zu 1 wegen der beim Beigeladenen zu 2 ausgeübten Beschäftigung als Tecnical Director geworden, ohne dass einer Befreiung die Frist des § 6 Abs. 1 Satz 3 SGB VI entgegen stehen würde.

  1. Der Kläger ist kraft gesetzlicher Verpflichtung Mitglied in einer berufsständischen Kammer (§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 letzter Halbsatz SGB VI), hier der WPK. Denn Mitglieder der WPK sind nach § 58 Abs. 1 Satz 1 WPO die Wirtschaftsprüfer, die nach diesem Gesetz bestellt sind, und Mitglieder des Vorstandes, nach dem Partnerschaftsgesellschaftsgesetz verbundene Personen, Geschäftsführer oder persönlich haftende Gesellschafter von Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, die nicht Wirtschaftsprüfer sind, sowie die anerkannten Wirtschaftsprüfungsgesellschaften. Der Kläger ist allein aufgrund seiner Bestellung zum Wirtschaftsprüfer seit dem 23. Januar 2006 Pflichtmitglied in der WPK. Entgegen der beim Sozialgericht und bei der Beklagten anklingenden Rechtsauffassung vermag der Senat nicht zu erkennen, dass diese auf der Bestellung zum Wirtschaftsprüfer beruhende Pflichtmitgliedschaft in irgendeinem Zusammenhang mit dem (ruhenden) Anstellungsverhältnis des Klägers bei P und seiner nachfolgenden Niederlassung als Wirtschaftsprüfer in eigener Praxis stehen würde. Denn die Bestellung zum Wirtschaftsprüfer ist allein vom Bestehen der entsprechenden Prüfung abhängig und erfolgt nach § 15 Satz 1 WPO nach bestandener Prüfung auf Antrag durch Aushändigung einer von der WPK ausgestellten Urkunde.

  2. Anderes gilt hingegen bzgl. der Mitgliedschaft des Klägers beim Beigeladenen zu 1 (vgl. § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI); diese bestand zur Überzeugung des Senats noch nicht zum Zeitpunkt der Aufnahme der Beschäftigung als Tecnical Director aufgrund des unbefristeten Anstellungsvertrages am 01. Januar 2015, sondern erst ab dem 17. Juni 2016. Denn für die Pflichtmitgliedschaft des Klägers beim Beigeladenen zu 1 reichte seine Bestellung zum Wirtschaftsprüfer allein nicht aus.

Wer Mitglied des Beigeladenen zu 1 ist, regelt primär das Gesetz über die Versorgung der Wirtschaftsprüferinnen, Wirtschaftsprüfer und Vereidigten Buchprüferinnen und Buchprüfer (WPVG NRW) i.V.m. der Satzung des Versorgungswerks der Wirtschaftsprüfer und Vereidigten Buchprüfer. Soweit in den jeweiligen Bestimmungen auf das Land Nordrhein-Westfalen abgestellt wird, gilt aufgrund des mit Wirkung zum 01. August 1998 erfolgten Beitritts des Landes B durch den WPV Staatsvertrag B für den in B ansässigen Beigeladenen zu 2 bzw. eine für diesen hier ausgeübte Beschäftigung nichts anderes.

Mitglieder des Beigeladenen zu 1 sind danach (vgl. § 2 Abs. 1 WPVG bzw. § 8 Abs. 1 der Satzung des Beigeladenen zu 1) - soweit hier von Relevanz -

  • Wirtschaftsprüfer, die eine berufliche Niederlassung oder Zweigniederlassung im Land Nordrhein-Westfalen oder in einem Bundesland, das dem Beigeladenen zu 1 durch Staatsvertrag beigetreten ist, haben, und
  • Mitglieder des Vorstandes, nach dem Partnerschaftsgesellschaftsgesetz verbundene Personen, Geschäftsführer oder persönlich haftende Gesellschafter von Wirtschaftsprüfungsgesellschaften mit Hauptniederlassung oder Zweigniederlassung im Land Nordrhein-Westfalen oder in einem Bundesland, das dem Beigeladenen zu 1 durch Staatsvertrag beigetreten ist, die nicht Wirtschaftsprüfer sind.

Ob bis zum 16. Juni 2016 überhaupt eine Zwangsmitgliedschaft des Klägers beim Beigeladenen zu 2 bestand, bedarf vorliegend keiner Klärung. Denn ggfs. bestand diese jedenfalls bis zu diesem Tag nicht wegen der beim Beigeladenen zu 2 ausgeübten Beschäftigung als Tecnical Director. Beschäftigung im hier maßgeblichen Sinn meint nicht die Tätigkeit als solche bzw. einen bestimmten Beruf oder ein Berufsbild, sondern die für einen Weisungs-, d.h. Arbeitgeber konkret verrichtete Tätigkeit (BSG, Urteil vom 16.06.2021 – B 5 RE 4/20 R –, juris, Rn. 23 m.w.N.). Zur Überzeugung des Senats war der Kläger jedoch vor dem 17. Juni 2016 beim Beigeladenen zu 2 weder als Wirtschaftsprüfer mit beruflicher Niederlassung in Berlin noch in einer sonstigen, der oben unter dem zweiten Spiegelstrich aufgeführten Stellungen beschäftigt.

Für die Beurteilung der ausgeübten Beschäftigung ist das gesetzlich festgelegte Berufsbild des Kammerberufs heranzuziehen. Maßgeblich ist damit die WPO.

Diese regelt in § 2 den Inhalt der Tätigkeit eines Wirtschaftsprüfers. Gemäß Absatz 1 haben Wirtschaftsprüfer die berufliche Aufgabe, betriebswirtschaftliche Prüfungen, insbesondere solche von Jahresabschlüssen wirtschaftlicher Unternehmen, durchzuführen und Bestätigungsvermerke über die Vornahme und das Ergebnis solcher Prüfungen zu erteilen. Nach Absatz 2 sind sie befugt, ihre Auftraggeber in steuerlichen Angelegenheiten nach Maßgabe der bestehenden Vorschriften zu beraten und zu vertreten. Absatz 3 sieht schließlich vor, dass Wirtschaftsprüfer - nach der seit dem 17. Juni 2016 geltenden Fassung: nach Maßgabe der bestehenden Vorschriften - weiter befugt sind,

  1. unter Berufung auf ihren Berufseid auf den Gebieten der wirtschaftlichen Betriebsführung als Sachverständige aufzutreten;
  2. in wirtschaftlichen Angelegenheiten zu beraten und fremde Interessen zu wahren;
  3. zur treuhänderischen Verwaltung.

Der Senat hat keine Zweifel, dass der Kläger bereits von Beginn seiner Beschäftigung als Technical Director beim Beigeladenen zu 2 an Tätigkeiten nachgegangen ist, die inhaltlich gemessen an den vorstehenden Vorgaben der eines Wirtschaftsprüfers entsprechen. Indes geschah dies bis zum 16. Juni 2017 nicht in einer originären Berufsausübungsform, was erforderlich gewesen wäre.

Der insoweit maßgebliche § 43a WPO enthielt in der bereits zu Beginn des hier fraglichen Zeitraums und dies bis zum 16. Juni 2016 geltenden Fassung in seinem Absatz 1 Bestimmungen zur originären Berufsausübungsform, während in Absatz 2 und 3 Vorschriften dazu enthalten waren, wie Wirtschaftsprüfer auch tätig sein bzw. welche Tätigkeiten sie nicht ausüben dürfen. Schließlich fanden sich in Absatz 4 Regelungen dazu, was mit dem Beruf des Wirtschaftsprüfers vereinbar ist. Nach Nr. 4 war dies u.a. die Tätigkeit als Angestellter einer nach § 342 Abs. 1 HGB vom BMJ (und Verbraucherschutz) durch Vertrag anerkannten Einrichtung.

Erst zum 17. Juni 2016 wurde § 43a WPO durch das Gesetz zur Umsetzung der aufsichts- und berufsrechtlichen Regelungen der Richtlinie 2014/56/EU sowie zur Ausführung der entsprechenden Vorgaben der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 im Hinblick auf die Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse (APAReG) geändert. § 43a WPO regelt seither in seinem Absatz 1, wie Berufsangehörige ihren Beruf ausüben. Gemäß Nr. 9 lit. a) kann dies als Angestellter einer nach § 342 Absatz 1 - seit dem 22. Juni 2023: § 342q Absatz 1 - HGB vom BMJ (und für Verbraucherschutz) durch Vertrag anerkannten Einrichtung geschehen.

Nach § 342 Abs. 1 Nr. 3 HGB in der bis zum 21. Juni 2023 geltenden Fassung (und seither nach § 342q Abs. 1 Nr. 3 HGB) kann das BMJ (und für Verbraucherschutz) eine privatrechtlich organisierte Einrichtung durch Vertrag anerkennen und ihr die Vertretung der Bundesrepublik Deutschland in internationalen Standardisierungsgremien übertragen. Von dieser Ermächtigung hat das BMJ Gebrauch gemacht. Im März 1998 wurde der Beigeladene zu 2 gegründet, organisierte sich im Mai 1998 in der Rechtsform des eingetragenen Vereins und schloss erstmals im September 1998 einen so genannten Standardisierungsvertrag mit dem BMJ. Nach zwischenzeitlicher Kündigung desselben wurde 2011 ein neuer Standardisierungsvertrag geschlossen (vgl. Schwab in Staub Handelsgesetzbuch Großkommentar, 6. Aufl., 2023, § 342 HGB, Rn. 22). Nach dessen § 1 Absatz 1 Satz 1 erkennt das BMJ den Beigeladenen zu 2 nach Maßgabe des § 342 HGB als die zuständige Standardisierungsorganisation für Deutschland an. Gemäß Satz 2 1. Halbsatz verpflichtet der Beigeladene zu 2 sich nach Maßgabe der anliegenden Satzung, ein unabhängiges Rechnungslegungsgremium vorzuhalten, auf das die Aufgaben nach § 342 Absatz 1 HGB zu übertragen sind. Nach § 2 des Vertrages ist der Beigeladene zu 2 berechtigt, neben der Beratung des BMJ auch gegenüber anderen Stellungnahmen durch sein Rechnungslegungsgremium abzugeben. Gemäß § 4 Abs. 4 soll bei der Zusammensetzung des Rechnungslegungsgremiums darauf geachtet werden, dass die Interessen der Bilanzaufsteller, -prüfer und -nutzer gewahrt sind. Mitglied im Rechnungslegungsgremium oder in Arbeitsgruppen können nur Rechnungsleger sein.

Dass es sich bei der Beschäftigung des Klägers beim Beigeladenen zu 2 um eine originäre im Sinne des § 43a Abs. 1 WPO in der bis zum 16. Juni 2016 geltenden Fassung gehandelt haben könnte, ist damit gerade nicht ersichtlich. Ebenso wenig kann davon ausgegangen werden, dass allein die Vereinbarkeit einer Beschäftigung mit dem Beruf des Wirtschaftsprüfers ausreichte, die Pflichtmitgliedschaft beim Beigeladenen zu 1 zu begründen. Im Gegenteil zeigen bereits der Wortlaut und der Regelungszusammenhang, dass die früher in Absatz 4 aufgeführten, mit dem Beruf des Wirtschaftsprüfers lediglich vereinbaren Tätigkeiten gerade nicht zu den für einen Wirtschaftsprüfer typischen gehörten. Dass die entsprechende Beschäftigung mit dem Beruf des Wirtschaftsprüfers immerhin vereinbar war, hatte indes insoweit Bedeutung, als damit der Widerruf zur Bestellung als Wirtschaftsprüfer ausgeschlossen war (vgl. § 20 Abs. 2 Nr. 1 WPO). Damit aber wurde die entsprechende Beschäftigung ersichtlich nicht zu einer originären (vgl. BSG, Urteil vom 03.04.2014 - B 5 RE 13/14 R - juris, Rn. 46 für Rechtsanwälte).

Bestätigt wird dies durch die Begründung im Gesetzesentwurf der Bundesregierung zum APAReG zu § 43a WPO (Drucksache 18/6282 vom 08.10.2015, Seite 73 zu Nummer 28). Denn dort wird wie folgt ausgeführt:

„Nach derzeitiger Rechtslage muss ein Wirtschaftsprüfer seinen Beruf grundsätzlich in einer originären Berufsausübungsform des § 43a Abs. 1 WPO ausüben. Da sich das Berufsbild des Wirtschaftsprüfers in den letzten Jahrzehnten erheblich erweitert hat, soll der Katalog in § 43a Abs. 1 WPO-E ausgedehnt werden und insbesondere die nach § 43a Abs. 2 WPO zulässigen Tätigkeiten aufnehmen, die wegen ihrer besonderen Nähe zur Berufsausübung inzwischen auch wirtschaftsprüfertypisch sind. Letzteres gilt auch für Tätigkeiten, die bislang mit dem Wirtschaftsprüferberuf nur vereinbar waren. Dies hat zur Folge, dass Wirtschaftsprüfer bei einer Tätigkeit nach § 43a Abs. 1 Nummer 4 ff. anders als bisher nicht mehr verpflichtet sind, im Zweifel auch nur formal eine eigene Praxis zum Berufsregister anzumelden und den entsprechenden Versicherungsschutz nachzuweisen. …“

Der Senat hat vor diesem Hintergrund keine Zweifel, dass die Beschäftigung eines als Wirtschaftsprüfer Bestellten beim Beigeladenen zu 2 seit dem 17. Juni 2016 zu den für einen Wirtschaftsprüfer originären gehört. Nicht hingegen vermag er davon auszugehen, dass dies auch bereits vorher der Fall war. Auch wenn der Gesetzgeber letztlich - bereits nach der Gesetzesbegründung - nur das rechtlich umgesetzt hat, was sich zuvor in der Praxis so entwickelt hatte, kommt der Regelung durchaus konstituierende Wirkung zu. Schon unter dem Aspekt der Rechtssicherheit muss es auf den Tag des Inkrafttretens der geänderten Gesetzesfassung ankommen, weil andernfalls nicht mehr abzugrenzen wäre, ab wann eine Beschäftigung als berufsspezifisch anzusehen ist.

  1. Auch bestehen keine Zweifel daran, dass für den Kläger - wie in § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 lit. b) und c) SGB VI gefordert - einkommensbezogene Beiträge zum Beigeladenen zu 1 zu zahlen sind (vgl. §§ 27 ff. der Satzung des Beigeladenen zu 1) und aufgrund dieser Beiträge Leistungen für den Fall verminderter Erwerbsfähigkeit und des Alters sowie für Hinterbliebene erbracht werden (vgl. §§ 11 ff. der Satzung des Beigeladenen zu 1). Im Übrigen ist - auch wenn dies letztlich ohnehin keiner Prüfung bedarf - davon auszugehen, dass das Mitgliedschaftsverhältnis einer vergleichenden Prüfung standhält. Denn der Beigeladene zu 1 wird vom Bundesministerium der Finanzen zu den Versorgungswerken gezählt, die den gesetzlichen Rentenversicherungen vergleichbare Leistungen im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 2 lit. a) Einkommensteuergesetz erbringen (vgl. BMF Amtliches Einkommensteuer-Handbuch Ausgabe 2020, Anhang 1a III, online abrufbar).

  2. Entgegen der Ansicht der Beklagten steht der Befreiung von der Pflichtmitgliedschaft in der GRV schließlich nicht die Stichtagsregelung des § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 lit. a) SGB VI i.V.m. § 6 Abs. 1 Satz 3 SGB VI entgegen.

Im Ansatz zutreffend geht die Beklagte davon aus, dass aus der Pflichtmitgliedschaft des Klägers beim Beigeladenen zu 1 aufgrund seiner Beschäftigung beim Beigeladenen zu 2 als Wirtschaftsprüfer seit dem 17. Juni 2016 nicht zugleich zwingend folgt, dass er von der Versicherungspflicht in der GRV zu befreien wäre. Denn nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 lit. a) SGB VI setzt ein Anspruch auf Befreiung von der Versicherungspflicht in der GRV weiter voraus, dass am jeweiligen Ort der Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit für die Berufsgruppe bereits vor dem 1. Januar 1995 eine gesetzliche Verpflichtung zur Mitgliedschaft in der berufsständischen Kammer bestanden hat. Ergänzend ist § 6 Abs. 1 Satz 3 SGB VI zu beachten, wonach im Falle der Erweiterung des Kreises der Pflichtmitglieder einer berufsständischen Kammer nach dem 31. Dezember 1994 diejenigen Pflichtmitglieder des berufsständischen Versorgungswerks nicht nach Satz 1 Nr. 1 befreit werden, die nur wegen dieser Erweiterung Pflichtmitglieder ihrer Berufskammer geworden sind.

Soweit die Beklagte indes meint, dass durch die Neufassung des § 43a WPO zum 17. Juni 2016 der Kreis der Wirtschaftsprüfer erweitert worden und der Kläger nur wegen dieser Erweiterung Pflichtmitglied in der WPK geworden sei, vermag der Senat ihr nicht zu folgen. Wie bereits oben ausgeführt, geht er vielmehr davon aus, dass die Änderung des § 43a WPO durch das APAReG zum 17. Juni 2016 (allein) zu einer Erweiterung des Kreises der Pflichtmitglieder des Beigeladenen zu 1 geführt hat. Dies ist nach dem Wortlaut der Norm, die ausdrücklich auf eine Erweiterung der Pflichtmitglieder in der Berufskammer abstellt, jedoch irrelevant. Auf die - allein an seine Bestellung zum Wirtschaftsprüfer gekoppelte - Pflichtmitgliedschaft des Klägers in der WPK hat das APAReG keinen Einfluss gehabt. Weiter hat für bestellte Wirtschaftsprüfer in B, dem Ort der Beschäftigung, bereits vor dem 1. Januar 1995 eine gesetzliche Verpflichtung zur Mitgliedschaft in der berufsständischen Kammer bestanden (vgl. § 58 in der Fassung vom 05. November 1975). Zu einer Erweiterung des Kreises der Pflichtmitglieder in der WPK ist es damit nicht gekommen und dies weder durch Schaffung einer neuen versicherungspflichtigen Berufsgruppe noch durch nunmehr verpflichtende Mitgliedschaft für zuvor nur freiwillige Mitglieder.

Dementsprechend ist es auch konsequent, dass der Gesetzgeber, der im Zusammenhang mit der Änderung der Bundesrechtsanwaltsordnung und der Patentanwaltsordnung durch Artikel 1 Nummer 3 und Artikel 6 des Gesetzes zur Neuordnung des Rechts der Syndikusanwälte und zur Änderung der Finanzgerichtsordnung vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2517) in § 231 Abs. 4a SGB VI geregelt hat, dass diese Änderungen nicht als solche gelten, mit denen der Kreis der Pflichtmitglieder einer berufsständischen Kammer im Sinne des § 6 Absatz 1 Satz 3 erweitert wird, keine entsprechende Regelung für Wirtschaftsprüfer anlässlich der Änderung des § 43a WPO getroffen hat. Denn da der Kreis der Pflichtmitglieder in der WPK durch die Neufassung des § 43a WPO nicht erweitert worden ist, bedurfte es einer vergleichbaren Bestimmung nicht. Ebenso wenig aber kann aus dem Fehlen einer entsprechenden Regelung im Umkehrschluss gefolgert werden, dass im Falle der Wirtschaftsprüfer von einer Erweiterung des Kreises der Pflichtmitglieder in der WPK auszugehen ist, für den es auf die Einhaltung der Frist ankommt.

IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt dem Ergebnis in der Hauptsache.

V. Die Revision war nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen.

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