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L 23 SO 277/19•LSG Berlin-Brandenburg Der 23. Senat, 2025-11-19, L 23 SO 277/19
L 23 SO 277/19Tribunal de Seguros Sociais / Division 2319 de nov. de 2025
Entscheidungsdatum: 2025-11-19
Aktenzeichen: L 23 SO 277/19
ECLI: ECLI:DE:LSGBEBB:2025:1119.L23SO277.19.00
Dokumenttyp: Urteil
Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.
Die Berufung der Beigeladenen wird als unzulässig verworfen; die Klage der Beigeladenen wird abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten der Klägerin sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Beigeladene trägt die Kosten des Verfahrens für die von ihr eingelegten Berufung und der von ihr erhobenen Klage.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert für das Verfahren vor dem Landesozialgericht wird auf 41.608,00 EUR festgesetzt.
Streitig ist, ob der Beklagte verpflichtet ist, Kosten, die der beigeladene ambulante Pflegedienst der Klägerin für in der Zeit vom 1. Juli 2015 bis zum 18. März 2018 geleistete Hilfen zur Pflege nach dem Siebten Kapitel des Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) in Rechnung stellt, zu übernehmen.
Die am 1961 in Kasachstan geborene Klägerin ist alleinstehend und deutsche Staatsangehörige. Als sog. Spätaussiedlerin reiste sie gemeinsam mit ihrem (im Jahr 2012 verstorbenen) Vater am 29. Dezember 2004 nach Deutschland ein. Sie lebte zunächst gemeinsam mit ihrem Vater in einer Zweizimmerwohnung, die sie nach dessen Ableben und im streitgegenständlichen Zeitraum alleine bewohnte. Aufgrund ihrer Behinderungen (Stimmungsschwankungen, Schlafstörungen, psychosomatische Unruhe, geistige Behinderung mit autistischem Verhalten, Cephalgie, seit der Kindheit bekannte Intelligenzminderung, Sehbehinderung) wurden ihr vom Versorgungsamt ab dem 14. November 2014 ein Grad der Behinderung von 100 sowie die Merkzeichen G, B, RF und H zuerkannt. Ausweislich einer Bescheinigung des Ministeriums für Sozialvorsorge der Kasachischen Sowjetrepublik (Ärztliche Expertenkommission) vom 7. September 1982 ist die Klägerin erwerbsunfähig. Sie spricht Russisch und versteht kaum Deutsch.
Die Zeugin ER (R) ist die Schwester der Klägerin und war im streitgegenständlichen Zeitraum deren Betreuerin. Nach eigenen Angaben war R (unter anderem) bei der Beigeladenen als Pflegerin im Rahmen eines sog. Minijobs beschäftigt, zuletzt bis Juni 2015. Die Zeugin VS (S) war im streitgegenständlichen Zeitraum als stellvertretende Pflegedienstleiterin bei der Beigeladenen beschäftigt.
Die Klägerin bezog vom Beklagten bereits seit längerer Zeit Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel SGB XII sowie Leistungen der Hilfe zur Pflege nach dem Siebten Kapitel SGB XII. Zudem wurden der Klägerin wegen einer Augenerkrankung ab dem 1. März 2015 Leistungen nach dem Landespflegegeldgesetz bewilligt. Ansprüche auf Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Elftes Buch (SGB XI) hatte die Klägerin in dem streitigen Zeitraum nicht.
In einem aufgrund eines Hausbesuches durch den Beklagten erstellten Individuellen Ambulanten Gesamtplan vom 23. Juni 2014 ist ausgeführt, die Klägerin werde durch einen Pflegedienst versorgt. R erledige Behördenangelegenheiten, sie putze die Fenster und wasche Gardinen, bringe am Wochenende oft Essen vorbei und besuche die Klägerin. Die Klägerin werde an den Tagen, an denen sie nicht in die Tagesstätte gehe, zweimal täglich durch einen Pflegedienst versorgt. Ihr werde beim An- und Ausziehen sowie bei der Körperpflege geholfen, einmal wöchentlich werde sie gebadet.
Durch Bescheid vom 25. Juni 2014 gewährte der Beklagte der Klägerin Leistungen der ambulanten Hilfe zur Pflege durch den Pflegedienst R GmbH für die Zeit vom 1. Juli 2014 bis 30. Juni 2015. Ab dem 6. Februar 2015 wurde die ambulante Hilfe zur Pflege vom Pflegedienst Z erbracht.
Durch weiteren Bescheid vom 25. Juni 2014 wurden der Klägerin vom Beklagten Leistungen der Hilfe zur Pflege im Bereich der Tagespflegestätte an drei Tagen pro Woche gemäß § 61 SGB XII für den Zeitraum 1. Juli 2014 bis 30. Juni 2015 bewilligt. Diese Leistungen wurden durch die Einrichtung „J Tagespflege“ erbracht.
Unter dem 20. Mai 2015 beantragte die Klägerin die Verlängerung der Bewilligung der Hilfe zur Pflege.
Am 23. Juni 2015 führten Mitarbeiter des Beklagten bei der Klägerin einen unangemeldeten Hausbesuch durch. Nach dem hierüber erstellten Vermerk ließ die Klägerin die Mitarbeiter nicht die Wohnung betreten, sie habe jedoch angegeben, dass sie nur von R versorgt werde und diese täglich für sie da sei. Mitarbeiter des Beklagten führten am 24. Juni 2015 ein Gespräch in der Tagesstätte „JTagespflege“.
In dem am 30. Juni 2015 vom Beklagten erstellten Individuellen Ambulanten Gesamtplan wird ausgeführt, dass die Klägerin eine hauswirtschaftliche und pflegerische Unterstützung umfassend von R erhalte und sie mitgeteilt habe, eine Anwesenheit des Pflegedienstes nie wahrgenommen zu haben und ihr auch keiner bekannt sei. Sie lehne zudem eine Versorgung durch eine andere Person strikt ab und wolle eine solche auch zukünftig nicht in Anspruch nehmen.
Mit Schreiben vom 30. Juni 2015 teilte der Beklagte dem Pflegedienst Z mit, dass dessen Unterstützung ab dem 1. Juli 2015 nicht mehr erforderlich sei.
Durch Bescheid vom 3. Juli 2015 gewährte der Beklagte der Klägerin für die Zeit vom 1. Juli 2015 bis zum 30. Juni 2016 Leistungen der Hilfe zur Pflege in der Tagespflegestätte „JTagespflege“ für drei Tage in der Woche.
Mit Schreiben vom 14. Juli 2015 teilte die Beigeladene dem Beklagten mit, dass die Pflegesachleistungen ab dem 1. Juli 2015 für die Klägerin durch sie, die Beigeladene, erbracht würden.
Mit Schreiben vom 15. Juli 2015 legte die Klägerin „gegen den Bescheid vom 30. Juni 2015“ Widerspruch ein und beantragte die Aufhebung dieses Bescheides.
Durch Bescheid vom 20. Juli 2015 gewährte der Beklagte der Klägerin für den Zeitraum 1. Juli 2015 bis 30. Juni 2017 eine Beihilfe zur Übernahme der angemessenen Aufwendungen der Pflegeperson gemäß § 65 Abs. 1 Satz 1 SGB XII in Höhe von monatlich 214,72 €.
Mit Schreiben vom 17. August 2015 legte die Klägerin Widerspruch „gegen den Bescheid vom 3. Juli 2015 über die Aufhebung der Kostenübernahme für die weitere ambulante Hilfe zur Pflege“ ein.
Der Beklagte wies mit Widerspruchsbescheid vom 24. Juni 2016 den Widerspruch der Klägerin vom 15. Juli 2015 als unbegründet zurück und lehnte den Antrag der Klägerin vom 20. Mai 2025 ab. Leistungen der Hilfe zur Pflege seien zwar durch die Beigeladene abgerechnet, tatsächlich jedoch von R im Rahmen einer „Angehörigenpflege“ erbracht worden. Die Klägerin benötige eine hauswirtschaftliche und pflegerische Unterstützung, die ausschließlich durch R erfolge. Die Erbringung weiterer Sachleistungen sei nicht erforderlich. Mit dem Bescheid vom 3. Juli 2015 sei die Kostenübernahme für den Pflegedienst nicht eingestellt oder beendet worden. Da der sozialhilferechtliche Bedarf bereits auf andere Weise voll gedeckt werde, bestehe kein Raum für die Bewilligung derartiger Sachleistungen im Folgezeitraum ab dem 1. Juli 2015.
Durch Bescheid vom 12. Juli 2016 wurden der Klägerin Leistungen der Hilfe zur Pflege im Bereich der Tagespflegestätte für den Zeitraum 1. Juli 2016 bis 30. Juni 2017 gewährt. Außerdem wurde der Klägerin für diesen Zeitraum durch Bescheid vom 29. Juli 2016 eine Beihilfe gemäß § 65 SGB XII iHv monatlich 206,80 € gewährt.
Aufgrund eines durch den Medizinischen Dienst der Krankenkassen unter dem 26. Juli 2017 erstellten Pflegegutachtens wurde für die Klägerin von ihrer Pflegekasse ab dem 1. Juni 2017 ein Pflegegrad 3 festgestellt. Als Pflegeperson wurde in dem Bescheid R genannt.
Seit dem 19. März 2018 lebt die Klägerin in der betreuten Wohngemeinschaft „N“ und wird dort durch den ambulanten Pflegedienst „V“ pflegerisch betreut.
Am 25. Juli 2016 hat die Klägerin vor dem Sozialgericht Berlin (SG) Klage gegen den Bescheid vom 3. Juli 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. Juni 2016 erhoben und die Verurteilung des Beklagten zur Übernahme „der zu Unrecht... aufgehobenen Kostenübernahme für die ambulante Hilfe zur Pflege rückwirkend seit dem 1. Juli 2015 sowie die weitere Kostenübernahme“ begehrt.
Der Beklagte wertete die Klageerhebung als Widerspruch gegen die mit Widerspruchsbescheid vom 24. Juni 2016 erfolgte Ablehnung des Antrages vom 20. Mai 2015 und wies diesen Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 21. Januar 2019 zurück. Ein Anspruch auf die begehren Leistungen der Hilfe zur Pflege bestehe nicht.
In dem (nach einem Ruhen fortgesetzten) Klageverfahren sind die an die Klägerin gerichteten Rechnungen der Beigeladenen über vermeintlich erbrachte ambulante Pflegeleistungen für den Zeitraum 1. Juli 2015 bis 31. Juli 2016, für den Zeitraum 1. August 2016 bis 31. März 2018 (erstellt unter dem 22. Oktober 2018) nebst zugehörigen Leistungsnachweisen (unterschrieben jeweils von R) zur Gerichtsakte gereicht worden.
Im Klageverfahren hat die Klägerin auch erstmals einen am 30. Juni 2015 von R und der Beigeladenen unterzeichneten „Vertrag über ambulante pflegerische Versorgung“ für die Zeit ab dem 1. Juli 2015 vorgelegt.
Unter Ziffer „2. Leistungsumfang und Vergütungsregelung“ enthält der Vertrag folgende Regelungen zur Vergütung (Hervorhebungen im Original):
„2.6 Eigenanteil
Leistungen, die nicht oder nicht vollständig von einem Sozialleistungsträger übernommen werden, sind vom Pflegebedürftigen selbst auf der Grundlage der unter 2.7 genannten Leistungs- und Entgeltverzeichnisse zu bezahlen. Bewilligt der Sozialleistungsträger nur einen Teil der beantragten Leistungen, hat der Pflegebedürftige den nicht bewilligten, aber erbrachten Teil selbst zu bezahlen. Dieser Eigenanteil errechnet sich aus den unter 2.7 genannten Leistungs- und Entgeltverzeichnissen bzw. für Pflegesachleistungen nach dem SGB XI aus dem Preisberechnungsblatt und wird dem Pflegebedürftigen gesondert in Rechnung gestellt.
2.7 Die Leistungs- und Entgeltverzeichnisse in der jeweils gültigen Fassung der Vereinbarungen mit den Pflegekassen und den Sozialhilfeträgern sind in der Anlage beigefügt und ebenfalls Bestandteil dieses Vertrages. (…)“.
Unter Ziffer 10 des Vertrages „Anlagen“ sind von den angeführten möglichen Anlagen „1 = Preisberechnungsblatt, 2 = Preisliste Pflegesachleistungen nach § 89 SGB XI, 3 = Preisliste für weitergehende Leistungen (…), 4 = Leistungs- und Entgeltverzeichnis für Leistungen der häuslichen Krankenpflege (…), 5 = Weitere privat vereinbarte Leistungen“ keine Anlagen angekreuzt und handschriftlich unter Ziffer 6 „Kostenvoranschlag“ vermerkt. Weiter heißt es darunter (Hervorhebungen im Original): „ Die Anlagen sind Bestandteil dieses Vertrages “ Weitere Anlagen wurden nicht angekreuzt oder handschriftlich ergänzt.
In dem dem Vertrag einzig beigefügten „Kostenvoranschlag zum Pflegevertrag vom 30.06.2015“ sind für den „Zeitraum 01.07.2015“ die Anzahl der täglich für erforderlich gehaltenen „Leistungskomplexe gemäß § 89 SGB XI“ aufgeführt, den einzelnen Wochentagen zugeordnet, die Summe der Leistungskomplexe aufgeführt sowie die „Punktwerte“ für die einzelnen Leistungskomplexe angegeben. Einzelpreise sind nicht dargestellt, bei „Gesamtkosten“ ist die Summe von „1.246,78“ angegeben.“
Die Klägerin hat geltend gemacht, die Versagung der Leistungen der Hilfe zur Pflege für den streitgegenständlichen Zeitraum sei willkürlich. Die erforderlichen Hilfen zur Pflege seien von der Beigeladenen im streitgegenständlichen Zeitraum geleistet und richtig abgerechnet worden. Sie sei von R lediglich bei der Pflege der sozialen Kontakte unterstützt worden. R habe zudem die allgemeine Beaufsichtigung für Demenzkranke rund um die Uhr übernommen, Leistungen der Nachtpflege erbracht, Medikamente verabreicht und Arztbesuche begleitet.
Die Klägerin hat (zuletzt) beantragt,
den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 24. Juni 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. Januar 2019 zu verurteilen, die Klägerin von den Kosten, die von der Beigeladenen für Leistungen der ambulanten Pflege nach dem SGB XII für die Zeit vom 1. Juli 2015 bis zum 19. März 2018 in Rechnung gestellt worden sind, freizustellen,
hilfsweise den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 24. Juni 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. Januar 2019 zu verurteilen, der Klägerin auf ihren Antrag vom 20. Mai 2015 ab dem 1. Juli 2015 Leistungen der ambulanten Hilfe zur Pflege nach dem SGB XII entsprechend der Rechnungen der Beigeladenen bis einschließlich 18. März 2018 zu gewähren.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hat geltend gemacht, es bestünden erhebliche Zweifel an der Leistungserbringung durch die Beigeladene. Die Pflegedokumentation sei nicht glaubhaft. Aus dieser könne nicht auf die tatsächliche Erbringung der Pflegeleistungen geschlossen werden. Zudem sei zwischen der Klägerin und der Beigeladenen kein wirksamer Pflegevertrag zustande gekommen. Der Vertrag enthalte keine Regelungen hinsichtlich des Pflegeumfangs und der konkreten Vergütung. Die der Klägerin gewährten Leistungen der Hilfe zur Pflege in Form des Pflegegeldes und der Betreuungsleistungen in der Tagesstätte seien zur Deckung des Pflegebedarfs ausreichend und entsprächen den Wünschen der Klägerin. Die notwendige pflegerische Versorgung sei durch R sichergestellt worden.
Die Beigeladene hat sich dem Antrag der Klägerin angeschlossen und vorgetragen, es treffe nicht zu, dass die Klägerin im häuslichen Bereich ausschließlich von R pflegerisch versorgt worden sei. Denn R sei hierzu aufgrund ihrer Erkrankungen nicht in der Lage gewesen. Die von R erbrachten Pflegeleistungen seien in den vorangegangenen Zeiträumen von dem Beklagten zudem bei der Ermittlung des pflegerischen Bedarfs der Klägerin unberücksichtigt geblieben und nur die darüber hinaus erforderlichen Hilfen bewilligt worden.
Das SG hat Befundberichte der die Klägerin behandelnden Ärzte beigezogen.
Im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem SG am 26. September 2019 sind R, S sowie die Mitarbeiterin des Beklagten G (G) als Zeuginnen vernommen worden Wegen des Inhalts ihrer Aussagen wird auf das Protokoll über die mündliche Verhandlung verwiesen.
Durch Urteil vom 16. September 2019 hat das SG die Klage abgewiesen. Der hilfsweise von der Klägerin gestellte Antrag sei bereits unzulässig, denn sofern der Klägerin bisher keine Pflegesachleistungen erbracht worden seien, könnten diese nicht mehr für die Vergangenheit erbracht werden. Es könne damit nur ein Kostenfreistellungsanspruch geltend gemacht werden, sofern tatsächlich Pflegesachleistungen in Rechnung gestellt worden seien. Insoweit sei der hierauf gerichtete Hauptantrag zulässig. Dieser sei jedoch unbegründet, denn die Klägerin habe keinen Anspruch auf höhere Pflegeleistungen als diejenigen, die der Beklagte ihr für den streitgegenständlichen Zeitraum bereits bewilligt habe. Der Beklagte habe den unstreitig bestehenden Pflegebedarf durch die bewilligten Leistungen gedeckt. Zudem sei der Nachweis nicht erbracht worden, dass die Leistungen der ambulanten Pflege, für die Kosten geltend gemacht würden, in diesem Umfang tatsächlich erbracht worden seien. Einen Schuldbeitritt habe der Beklagte nicht erklärt und es sei auch kein entsprechender Bewilligungsbescheid ergangen. Die Klägerin selbst habe durch ihre Betreuerin nur im Dezember 2015 die Entscheidung über ihren Widerspruch angemahnt, weil sie weitere Pflegeleistungen benötigte. Ansonsten seien dem Beklagten bis zur Klagerhebung im Juli 2016 keine Rechnungen und auch keine Vertragsunterlagen übersandt worden, und zwar weder von der Klägerin noch von der Beigeladenen. Unabhängig davon bestehe auch kein Anspruch der Klägerin gegen den Beklagten auf Freistellung von den geltend gemachten Forderungen. Es bestünden erhebliche Zweifel daran, dass die Klägerin tatsächlich den Forderungen der Beigeladenen ausgesetzt sei, ob die in Rechnung gestellten Leistungen tatsächlich in dem geltend gemachten Umfang erbracht worden seien und ob der behauptete Pflegedarf in diesem Umfang bestanden habe. Es sei bereits höchst unwahrscheinlich, dass ein Pflegedienst ein Jahr lang Leistungen an eine mittellose Person erbringe, ohne dass ein Bescheid des zuständigen Sozialhilfeträgers vorliege und dabei weder die Beantragung einstweiligen Rechtsschutzes veranlasse, noch nachfrage, wie lange er noch unentgeltlich Leistungen erbringen solle. Es sei davon auszugehen, dass R die Klägerin in weit größerem Umfang versorgt habe, als sie in ihrer Vernehmung als Zeugin und in den von ihr unterzeichneten Schriftsätzen angegeben habe. Zwar schließe das Gericht nicht aus, dass R die Klägerin auch teilweise versorgt und pflegerische Aufgaben übernommen habe, jedoch in keinem Fall in dem von der Beigeladenen behaupteten Umfang. Die Erklärungen der R und der S sowie die in Rechnung gestellten Leistungen stünden zudem teilweise im Widerspruch zu den Angaben der anderen Zeugen und den Feststellungen des Gerichts. Es sei damit nicht überwiegend wahrscheinlich oder gar nachgewiesen, dass die Klägerin im streitgegenständlichen Zeitraum ausschließlich von der Beigeladenen gepflegt worden sei, wie diese behaupte.
Gegen das ihr am 14. November 2019 zugestellte Urteil hat die Klägerin, vertreten durch R, am 17. November 2019 Berufung eingelegt.
Die Klägerin trägt vor, die Gewährung von Leistungen der Hilfe zur Pflege durch einen Pflegedienst sei nicht durch das Schreiben des Beklagten vom 3. Juli 2015, welches an die Beigeladene gerichtet gewesen sei, wirksam aufgehoben worden. Dieses Schreiben stelle keinen Verwaltungsakt dar und sei der Betreuerin der Klägerin nicht zugestellt worden. Es entfalte deshalb keinerlei Rechtswirkungen. Klarheit hinsichtlich des fehlerhaften Verwaltungshandelns des Beklagten sei erst in der öffentlichen Sitzung vor dem SG am 24. September 2018 hergestellt worden, so dass zumindest bis zum Erlass des Widerspruchsbescheides am 21. September 2019 die Leistungen aufgrund von Vertrauensschutz zu gewähren seien. Zudem sei die Beweiswürdigung des SG fehlerhaft, denn die Aussage der G sei einseitig gewürdigt worden. Es müsse außerdem berücksichtigt werden, dass in den Zeiträumen vor Juli 2015 die Pflegeleistungen regelmäßig erbracht und rechtmäßig gewährt worden seien.
Die Klägerin beantragt,
den Beklagten unter Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts Berlin vom 16. September 2019 und unter Aufhebung der Bescheide vom 3. Juli 2015 und vom 24. Juni 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. Januar 2019 zu verurteilen, die Klägerin von den Kosten der Pflege des Pflegedienstes B für Leistungen der ambulanten Pflege nach dem SGB XII in Höhe von 41.608,77 € für die Zeit von Juli 2015 bis zum 18. März 2018 freizustellen.
Die Beigeladene hat gegen das ihr am 15. Oktober 2019 zugestellte Urteil am 19. Mai 2020 Berufung eingelegt.
Die Beigeladene beantragt,
den Beklagten unter Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts Berlin vom 16. September 2019 zu verurteilen, die Kosten der Streitgenossen in Höhe von 41.608,77 € für die ambulante Hilfe zur Pflege nach dem SGB XII von Juli 2015 bis März 2018 zu zahlen sowie festzustellen, dass zwischen den Beteiligten ein Dreiecksverhältnis besteht,
hilfsweise, den Streitgenossen Schaden in Höhe von 41.608,77€ zu ersetzen.
Die von ihr geltend gemachten Ansprüche seien abzutrennen. Der Rechtsanspruch auf die streitgegenständlichen Leistungen ergebe sich aus dem Pflegevertrag in Verbindung mit dem zwischen dem Beklagten und den Streitgenossen bestehenden sozialhilferechtlichen Dreiecksverhältnis. Der Beklagte habe die begehrten Leistungen der Hilfe zur ambulanten Pflege bereits im Jahr 2008 bis auf Weiteres und ohne Befristung bewilligt. Die Leistungserbringung sei durch die Aussage der G bestätigt worden. Die Änderung der Auffassung des Beklagten hinsichtlich des Pflegebedarfs ab Juli 2015 sei aus den Akten nicht nachvollziehbar. Das angefochtene Urteil sei sittenwidrig und es bestehe ein Anspruch aus Deliktsrecht. Auch habe sie einen Anspruch aus einem öffentlich-rechtlichen Vertrag gemäß § 75 Abs. 6 SGB XII sowie aus dem Pflegevertrag gemäß § 120 SGB XI.
Der Beklagte beantragt,
die Berufungen zurückzuweisen und die Klage der Beigeladenen abzuweisen.
Er hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Es existiere bereits kein Bescheid, der Leistungen bewilligt habe und wieder aufleben könne. Die Leistungsbewilligung sei nur bis zum 30. Juni 2015 erfolgt, und zwar für Leistungen durch den Pflegedienst Z UG. Für den streitigen Folgezeitraum ab dem 1. Juli 2015 bis zum 18. März 2018 sei keine Kostenübernahme für die Versorgung durch einen Pflegedienst ausgesprochen worden, insbesondere sei für die Leistungserbringung durch die Beigeladene zu keiner Zeit ein Bescheid erteilt worden. Es bestehe auch kein Anspruch auf Verlängerung des Schuldbeitritts durch den Beklagten aufgrund eines mehrjährigen Grundverhältnisses oder des sozialrechtlichen Dreiecksverhältnisses. Denn ein Dreiecksverhältnis sei mangels Schuldbeitritts im streitgegenständlichen Zeitraum nicht entstanden. Der pflegerischer Bedarf der Klägerin sei durch die Übernahme der Kosten für die Tagespflegestätte und der Gewährung des Pflegegeldes nach § 65 Abs. 1 SGB XII a.F. vollständig gedeckt worden. Einer Versorgung durch einen Pflegedienst habe es nicht bedurft. Das Verfahren zur Ermittlung des Pflegebedarfes der Klägerin sei auch nicht einseitig geführt worden. Das SG habe seine Neutralitätspflicht nicht verkannt und die Zeugenaussagen objektiv gewürdigt. Insbesondere seien die Zeugenaussagen von R und S nicht glaubhaft, da sie eine Häufung von Widersprüchen aufwiesen.
Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsvorgänge des Beklagten verwiesen, die vorgelegen haben und Gegenstand der der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Gegenstand des Verfahrens sind das Urteil des Sozialgericht vom 16. September 2019 und die Bescheide des Beklagten vom 3. Juli 2015 und vom 24. Juni 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. Januar 2019. Streitig ist (auf die Berufung der Klägerin), ob der Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin von Forderungen der Beigeladenen aus in Rechnung gestellten Pflegeleistungen freizustellen. Streitig ist (auf die Berufung und Klage der Beigeladenen) weiter, ob der Beklagte aus einem festzustellenden Dreiecksverhältnis verpflichtet ist, an die Beigeladene 41.608,77 € zu zahlen.
Die Berufung der Klägerin war zurückzuweisen. Die Berufung der Beigeladenen war als unzulässig zu verwerfen (§ 158 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz [SGG]). Deren Klage war abzuweisen.
Die Berufung der Beigeladenen ist unzulässig, weil sie nicht innerhalb der Berufungsfrist nach § 151 Abs. 1 SGG eingelegt worden ist. Danach ist die Berufung innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils zu erheben. Das Urteil des SG ist der Beigeladenen am 15. Oktober 2019 zugestellt worden. Mit der am 19. Mai 2019 eingelegten Berufung ist die Monatsfrist nicht gewahrt. Dem steht nicht entgegen, dass die Klägerin ihrerseits fristgerecht am 17. November 2019 Berufung eingelegt hat. Denn es handelt sich bei der von der Beigeladenen eingelegten Berufung nicht um eine (unselbständige) Anschlussberufung. Zu einer unselbständigen (Anschluss-) Berufung, die nicht fristgebunden ist, ist nur der Berufungsbeklagte befugt (§ 202 SGG iVm § 524 Abs. 1 Satz 1 Zivilprozessordnung [ZPO]), nicht aber ein auf Seiten des Berufungsklägers – hier der Klägerin – stehender Beigeladener, dem nur die Möglichkeit bleibt, selbst (innerhalb der gesetzlichen Frist) Berufung einzulegen (Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 31. Juli 1963 – 3 RK 46/59 – juris, Rn. 6; Wehrhahn in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, 2. Aufl. 2022, Std. 06/2022, § 143, Rn. 27; Sommer in: Roos/Wahrendorf/Müller, SGG, 3. Aufl. 2023, § 143, Rn. 32). Zwar können Beigeladene grundsätzlich unabhängig von den Hauptbeteiligten des Rechtsstreits Rechtsmittel gegen Urteile einlegen. Denn die Rechtskraft des Urteils erstreckt sich auf sämtliche Beteiligte des Verfahrens (§ 141 Abs. 1 SGG). Es kommt jedoch alleine auf die Einhaltung der Berufungsfrist durch die Beigeladene an, da die Berufungsfrist für jeden Beteiligten gesondert für ihn beginnt.
Die Berufung der Beigeladenen ist auch deshalb unzulässig, weil die Beigeladene durch das angefochtene Urteil des SG nicht beschwert ist. Ein Beigeladener ist nur dann zur Rechtsmitteleinlegung befugt, wenn er durch die angefochtene Entscheidung materiell beschwert ist (BSG, Urteil vom 24. März 2016 – B 12 KR 6/14 R – juris, Rn. 17; Roos/Wahrendorf/Müller, SGG, 3. Auflage 2023, § 143, Rn. 27). Eine Beschwer des Beigeladenen folgt nicht aus seiner prozessualen Stellung. Vielmehr setzt die eigene Beschwer voraus, dass der Beigeladene geltend machen kann, aufgrund der Bindungswirkung des angefochtenen Urteils (§ 141 Abs. 1 SGG) unmittelbar in eigenen (subjektiven) Rechtspositionen im Sinne von § 54 Abs. 1 Satz 2 SGG beeinträchtigt zu sein (BSG, Urteil vom 24. März 2016 – B 12 KR 6/14 R – juris, Rn. 18). Die Beeinträchtigung wirtschaftlicher Interessen ohne Eingriff in bestehende Rechtspositionen reicht nicht aus (BSG, Urteil vom 11. Mai 1999 – B 11 AL 69/98 R – juris, Rn. 17). Eine Beeinträchtigung in subjektiven Rechten erfordert vielmehr eine rechtlich zwingende Konsequenz eines Urteils (BSG, Urteil vom 11. November 2004 – B 9 VG 2/04 R – juris, Rn. 14), wobei aus bloßen Begründungselementen des Urteils keine materielle Beschwer folgt.
Hiervon ausgehend ist die Beigeladene durch das von ihr angefochtene Urteil nicht materiell beschwert.
Das angefochtene Urteil des SG betrifft ausschließlich subjektive Rechte der Klägerin gegenüber dem Beklagten. Es besagt allein, dass die Klägerin im streitigen Zeitraum vom 1. Juli 2015 bis 18. März 2018 keine Freistellung von Kosten für Leistungen der ambulanten Hilfe zur Pflege in der Form häuslicher Pflege durch einen Pflegedienst von der Beklagten beanspruchen kann (vgl. zur Rechtskraft klageabweisender Urteile Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, SGG, 14. Aufl. 2023, § 141 Rn. 7a). Bindende Aussagen über subjektive Rechte der Beigeladenen gegenüber der Beklagten, insbesondere über Vergütungsansprüche der Beigeladenen für erbrachte Leistungen der Behandlungspflege, trifft das Urteil nicht. Im Ergebnis macht die Beigeladene, wie sich eindeutig aus ihrem im Berufungsverfahren gestellten Antrag ergibt, ein fremdes Recht – nämlich das der Klägerin – im eigenen Namen geltend. Dies ist unzulässig, da ein Fall einer gesetzlichen oder gewillkürten Prozessstandschaft nicht vorliegt. Denn auch zur Begründung einer gewillkürten Prozessstandschaft würde ein bloßes wirtschaftliches Interesse nicht genügen (Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, SGG, 14. Aufl. 2023, § 54 Rn. 11a).
Ein eigenes Recht der Beigeladenen in Gestalt eines Vergütungsanspruchs gegen den Beklagten besteht nicht. Der mit der Klägerin geschlossene (zivilrechtliche) Pflegevertrag begründet keine Ansprüche gegenüber dem Beklagten.
Auch aus einer von der Beigeladenen als Leistungserbringerin mit dem Beklagten als Träger der Sozialhilfe geschlossenen Leistungsvereinbarung gemäß § 75 Abs. 1 Satz 1 SGB XII nach dem hier anzuwendenden, bis zum 31. Dezember 2019 geltenden Recht (SGB XII a.F.) folgt kein Anspruch der Beigeladenen gegen den Beklagten. Hierin erwirbt zwar der Leistungserbringer infolge des in dem gegenüber dem Hilfebedürftigen erlassenen Bewilligungsbescheid erklärten Schuldbeitritts einen eigenen Vergütungsanspruch gegenüber dem Sozialhilfeträger (BSG, Urteil vom 28. Oktober 2008 – B 8 SO 22/07 R – juris, Rn. 25; Urteil vom 2. Februar 2010 – B 8 SO 20/08 R – juris, Rn. 12). Dies vermag allerdings eine Rechtsmittelbefugnis des beigeladenen Leistungserbringers gegen ein im Rechtsstreit zwischen Hilfebedürftigen und Sozialhilfeträger ergangenes klageabweisendes Urteil nicht zu begründen (vgl. Sächsischen LSG, Urteil vom 13. Juli 2022 – L 1 KR 228/18 – juris und Urteil vom 6. Dezember 2017 – L 8 SO 130/15 – juris, Rn. 21; LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 28. Januar 2016 – L 8 SO 385/12 – juris, Rn. 22 f.; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 25. Juni 2015 – L 7 SO 1447/11 – juris, Rn. 61; bestätigt durch BSG, Urteil vom 06. Dezember 2018 – B 8 SO 9/18 R – juris, Rn. 52 ff.). Denn die eigenständige Verfolgung eines Rechtsanspruchs des Leistungserbringers auf Bewilligung von Leistungen scheidet aus, weil die Ablehnungsentscheidung des Leistungsträgers lediglich subjektive Rechte des Hilfebedürftigen, nicht aber solche des Leistungserbringers verletzt, so dass es an der erforderlichen eigenen materiellen Beschwer des Leistungserbringers fehlt (BSG, Urteil vom 6. Dezember 2018 – B 8 SO 9/18 R – juris, Rn. 54 m.w.N.).
Die Beigeladene macht auch keinen Anspruch aus abgetretenem Recht geltend. Voraussetzung hierfür wäre das Bestehen eines Kostenerstattungsanspruchs der Klägerin für eine – durch einen zivilrechtlichen Vertrag – selbstbeschaffte Leistung, der rechtsgeschäftlich auf die Beigeladene übergeleitet worden wäre. Dies ist weder dargetan noch ersichtlich. Die Beigeladene macht vielmehr geltend, in Erfüllung eines vermeintlichen Sachleistungsanspruchs der Klägerin tätig geworden zu sein (vgl. zu einer derartigen Konstellation BSG, Urteil vom 20. April 2016 – B 3 KR 17/15 R – juris, Rn. 11).
Der Senat war in Ausübung pflichtgemäßen Ermessens nicht gehalten, entsprechend der Anregung der Beigeladenen die im Berufungsverfahren erhobene Klage gemäß § 202 SGG iVm § 145 Zivilprozessordnung (ZPO) unter Berücksichtigung der Prozessökonomie abzutrennen, da diese Klage ohnehin abzuweisen war.
Die von der Beigeladenen im Berufungsverfahren erhobene Feststellungsklage und Leistungsklage sind unzulässig.
Es kann dahinstehen, ob die auf Feststellung und Zahlung gerichteten Klage zulässig Gegenstand des Berufungsverfahrens werden konnten (vgl. BSG, Urteil vom 28. Februar 2024 – B 4 AS 18/22 R – juris, Rn 50), da die Beigeladene erstinstanzlich keine Klagen erhoben hatte, die in einem Berufungsverfahren geändert oder erweitert werden könnten. Die Voraussetzungen des § 99 SGG für eine Erweiterung des Streitgegenstandes liegen jedenfalls nicht vor.
Weder liegt ein Ausnahmefall im Sinne von § 99 Abs. 3 SGG, der kraft Gesetzes nicht als Klageänderung anzusehen ist, vor, noch hat der Beklagte in die Änderung des Streitgegenstandes eingewilligt (§ 99 Abs. 1 Alt. 1 SGG). Die Klageänderung ist auch nicht sachdienlich (§ 99 Abs. 1 Alt. 2 SGG).
An der Sachdienlichkeit einer Klageänderung fehlt es, wenn der Rechtsstreit auf eine völlig neue Grundlage gestellt würde (vgl. BSG, Beschluss vom 7. August 2017 – B 11 AL 7/17 BH – juris, Rn. 5) bzw. die geänderte Klage mangels Prozessvoraussetzungen gleich wieder als unzulässig abgewiesen werden müsste (BSG, Urteil vom 23. März 1993 – B 4 RA 39/91 – juris, Rn. 19). So liegt es hier. Die Beigeladene macht mit ihrem Feststellungsbegehren die Feststellung einzelner Rechte oder Pflichten aus einem Rechtsverhältnis geltend, was jedenfalls dann unzulässig ist, wenn - wie vorliegend – der Streit der Beteiligten nicht insgesamt bereinigt würde (vgl. zur Elementenfeststellungsklage BSG, Urteil vom 5. Juli 2018 – B 8 SO 21/16 R – juris, Rn. 17). Das Bestehen eines Dreiecksverhältnisses zwischen den Beteiligten ist eine Vorfrage des von der Klägerin geltend gemachten Leistungsanspruchs. Durch die Feststellung dieses Elements wäre der Streit um eine Pflicht des Beklagten auf Übernahme der vorliegend streitigen Kosten allein deshalb nicht geklärt, weil es für den Anspruch der Klägerin und eines vermeintlichen Anspruchs der Beigeladenen auf weitere Voraussetzungen (Entstehen und Bestand einer Forderung) ankäme.
Soweit die Beigeladene Zahlung bzw. hilfsweise Schadenersatz begehrt, verfolgt sie ein gänzlich anderes Rechtsschutzziel auf einer gänzlich anderen Rechtsgrundlage als im erstinstanzlichen Verfahren.
Die statthafte und auch sonst zulässige, insbesondere fristgerecht (§ 151 Abs. 1 SGG) eingelegte Berufung der Klägerin ist unbegründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die Klägerin hat keinen Anspruch gegen den Beklagten auf Freistellung von den von der Beigeladenen geltend gemachten Forderungen unter Aufhebung der Bescheide vom 3. Juli 2015 und vom 24. Juni 2016.
Die Klägerin macht ihr beziffertes (hierzu: BSG, Urteil vom 20. April 2010 – B 1/3 KR 22/08 R – juris, Rn. 27) Freistellungsbegehren zulässig im Wege der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage gemäß § 54 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4, § 56 SGG (vgl. zur richtigen Klageart BSG, Urteil vom 6. Dezember 2018 – B 8 SO 7/17 R – juris) geltend. Zulässiger Gegenstand des Anfechtungsbegehrens ist allein der Bescheid des Beklagten vom 24. Juni 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. Januar 2019, mit welchem der Beklagte die Gewährung von Leistungen der ambulanten Pflege der Klägerin und damit in der Sache einen Beitritt zur (angeblichen) Schuld der Klägerin aus dem Pflegevertrag mit der Beigeladenen abgelehnt hat. Soweit sich die Anfechtungsklage gegen den Bescheid des Beklagten vom 3. Juli 2015 richtet, ist die Klage bereits unzulässig. Durch diesen Bescheid ist die Klägerin nicht beschwert, weil der Beklagte mit diesem Leistungen der Hilfe zur Pflege bewilligt hat, ohne gleichzeitig das weitergehende Begehren der Klägerin abzulehnen. Auch hat der Beklagte mit dem Bescheid nicht eine vorherige Leistungsbewilligung aufgehoben.
Dass die Klägerin im Verwaltungsverfahren – und zum Teil auch noch im Klageverfahren – (hilfsweise) die Bewilligung einer Sachleistung beantragt hatte und sie nunmehr (nur noch) für die (vermeintlich) selbst verschaffte Leistung Kostenfreistellung begehrt, steht der Zulässigkeit der Klage nicht entgegen. Zwar ist bei der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage die vorherige Durchführung eines Verwaltungsverfahrens Prozessvoraussetzung. Es muss vor Erhebung einer solchen Klage ein Verwaltungsakt und in der Regel vor der gerichtlichen Entscheidung über sie ein Widerspruchsbescheid (§ 78 SGG) vorliegen. Mit dem angefochtenen Bescheid hat der Beklagte jedoch nicht nur über einen Anspruch der Klägerin auf die beantragte Sachleistung, sondern auch über die – identischen – Voraussetzungen des an seine Stelle getretenen Erstattungsanspruchs entschieden, so dass es eines weiteren Verwaltungsaktes über den nunmehr verfolgten Anspruch nicht mehr bedarf. Im Übrigen kann die nochmalige Durchführung eines Verwaltungs-/Vorverfahrens im Hinblick auf die nunmehr verlangte Kostenfreistellung auch deshalb unterbleiben, weil in einem Falle wie dem vorliegenden davon auszugehen ist, dass sich auch durch ein erneutes Verwaltungs-/Vorverfahren an der Auffassung des Beklagten, der die Abweisung der Klage nicht aus prozessualen, sondern aus sachlichen Gründen beantragt hat, nichts mehr ändern wird (vgl. BSG, Urteil vom 9. April 1997 – 9 RV 23/95 – juris; BSG, Urteil vom 27. Februar 2020 – B 8 SO 18/18 R – juris; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 23. März 2016 – L 8 R 914/ 14 - juris; LSG Hessen, Urteil vom 17. Januar 2019 – L 8 KR 264/18 – juris).
Der Umstieg von einem Sachleistungsanspruch auf einen Kostenerstattungs- oder Kostenfreistellungsanspruch für eine inzwischen selbst beschaffte Sach- oder Dienstleistung ist eine zulässige Klageänderung im Sinne des § 99 Abs. 1 Nr. 3 SGG (vgl. BSG, Urteil vom 20. März 2007 – B 2 U 38/05 R – juris; Urteil vom 22. April 2015 – B 3 KR 3/14 R – juris; Urteil vom 24. April 2018 – B 1 KR 10/17 R – juris).
Die Klage ist unbegründet. Der angefochtene Bescheid des Beklagten vom 24. Juni 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. Januar 2019 ist rechtmäßig. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Freistellung von den von der Beigeladenen geltend gemachten Forderungen.
Rechtsgrundlage des von der Klägerin geltend gemachten Kostenerstattungs- bzw. Freistellungsanspruchs ist § 15 Abs. 1 Satz 4 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX) a.F. für die Zeit bis zum 31. Dezember 2017 bzw. § 18 Abs. 6 Satz 1 Alternative 2 SGB IX in der ab dem 1. Januar 2018 gültigen Fassung (vgl. BSG, Urteil vom 9. Dezember 2008 - B 8/9b SO 10/07 R - juris; Urteil vom 24. Februar 2016 – 8 SO 18/14 R – juris; Urteil vom 27. Februar 2020 – 8 SO 18/18 R – juris) für die Zeit danach, da das SGB XII keine speziellen Regelungen zur Kostenerstattung enthält. Die in § 65 SGB XII a.F. (in der bis zum 31. Dezember 2016 geltenden Fassung) geregelten Aufwendungsersatzansprüche betreffen Aufwendungen von Pflegepersonen, die nicht professionelle Pflegeleistungen erbringen und korrespondieren mit den Leistungen nach § 63 SGB XII a.F. (vgl. Grube in Grube/Wahrendorf, SGB XII, 5. Auflage 2014, § 65, Rn. 5).
§ 15 Abs. 1 Satz 4 SGB IX a.F. und § 18 Abs. 6 Satz 1 Alternative 2 SGB IX setzen voraus, dass der Beklagte die von der Klägerin beantragte Sachleistung zu Unrecht abgelehnt hat (die Klägerin also auf die beantragte Sachleistung einen Anspruch hatte), dass sich die Klägerin die zu Unrecht abgelehnte Sachleistung selbst verschafft hat und dass ihr dadurch bzw. durch die unberechtigte Ablehnung der Sachleistungen Kosten entstanden sind.
Eine Kostenfreistellung, die in Fällen der Bedarfsdeckung für die Vergangenheit in Betracht kommt (BSG, Urteil vom 08. März 2016 − B 1 KR 19/15 R − juris; Urteil vom 21. September 2017 – B 8 SO 4/16 R − juris), kann jedoch nur begehrt werden, wenn die Klägerin zur Zahlung eines Entgelts an die Beigeladene verpflichtet ist. Nur dann sind Kosten entstanden, von denen freigestellt werden kann.
Nach der Rechtsprechung des BSG (vgl. grundlegend BSG, Urteil vom 28. Oktober 2008 – B 8 SO 22/07 R – juris) ist das Leistungserbringungsrecht im Sozialhilfebereich durch das sogenannte sozialhilferechtliche Dreiecksverhältnis zwischen dem Träger der Sozialhilfe, dem Leistungsberechtigten und dem Leistungserbringer (bei stationären und teilstationären Leistungen der Einrichtungsträger) geprägt. Zwischen den drei Beteiligten bestehen Rechtsbeziehungen, die sich wechselseitig beeinflussen. Dabei sind die im Leistungsdreieck zusammengefassten Beziehungen unterschiedlicher Rechtsnatur. Das Grundverhältnis (BSG, Beschluss vom 18. März 2014 – B 8 SF 2/13 R – juris) zwischen dem bedürftigen Hilfeempfänger und dem Sozialhilfeträger bildet den vorrangigen rechtlichen Maßstab für die übrigen Leistungsbeziehungen; dieses ist ein öffentlich-rechtliches Verhältnis, das sich nach den Vorschriften des SGB XII richtet und über das im Wege eines Verwaltungsaktes des Sozialhilfeträgers gegenüber dem Leistungsempfänger entschieden wird. Es ist geprägt durch das Sachleistungsverschaffungsprinzip in Form der Gewährleistungs-verantwortung (BSG, Beschluss vom 18. März 2014 – B 8 SF 2/13 R – juris). Grundlage der Rechtsbeziehung zwischen Leistungserbringer und Sozialhilfeträger (sog. Leistungsverschaffungsverhältnis; BSG, Beschluss vom 18. März 2014 – B 8 SF 2/13 R – juris) sind die als öffentlich-rechtliche Normenverträge zu qualifizierenden Vereinbarungen im Sinne des § 75 SGB XII. Das Verhältnis zwischen dem bedürftigen Hilfeempfänger und dem Leistungserbringer hingegen ist ein privatrechtliches Erfüllungsverhältnis (Bezeichnung siehe BSG, Urteil vom 6. Dezember 2018 – B 8 SO 9/18 R – juris; LSG Bayern Urteil vom 17. November 2022 – L 8 SO 81/22 – juris) und setzt somit voraus, dass zwischen Leistungsempfänger und Leistungserbringer ein zivilrechtlicher Vertrag geschlossen wird, der den Hilfeempfänger zur Zahlung eines vertraglich vereinbarten Entgelts verpflichtet. Die gegenüber dem Leistungserbringer bestehende Zahlungsverpflichtung des Hilfeempfängers ist der Bedarf, den der Sozialhilfeträger im Grundverhältnis - durch Vergütungsübernahme - decken muss.
Grundlegende Voraussetzung für einen Zahlungs- bzw. wie vorliegend einen Freistellungsanspruch ist danach, dass der potentielle Sozialhilfeempfänger (Klägerin) dem Leistungserbringer (Beigeladene) vertraglich überhaupt ein Entgelt schuldet (ständige Rechtsprechung des BSG, vgl. Urteil vom 28. Oktober 2008 – B 8 SO 22/07 R – juris; Urteil vom 2. Februar 2010 – B 8 SO 20/08 R – juris, Rn. 12 ff.; Urteil vom 25. September 2014 – B 8 SO 8/13 R – juris, Rn. 16). Daran fehlt es hier.
Eine Zahlungsverpflichtung der Klägerin gegenüber der Beigeladenen folgt nicht aus dem von der Klägerin und der Beigeladenen am 30. Juni 2015 unterzeichneten Vertrag über ambulante pflegerische Versorgung. Ob es sich hierbei um einen ernst gemeinten Vertrag handelt, woran aus den Gründen des angefochtenen Urteils und des Vortrages des Beklagten erhebliche Zweifel bestehen, konnte dahinstehen. Jedenfalls enthält der Vertrag Allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne des § 305 Abs. 1 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Denn es handelt sich insbesondere bei den Ziffern 2 bis 6 des Vertrages um für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei – die Beigeladene – der anderen Vertragspartei – der Klägerin – bei Abschluss des Vertrages gestellt hat (vgl. § 310 Abs. 3 Nr. 1 BGB). Dies wird bereits durch den Aufdruck auf dem Vertragsformular deutlich, wonach der Urheber des Formulars die Bundesarbeitsgemeinschaft Hauskrankenpflege e.V. ist und sich die Beigeladene dieses Formulars bedient hat.
Allgemeine Vertragsbedingungen werden nur dann Bestandteil eines Vertrages, wenn der Verwender – hier die Beigeladene – bei Vertragsschluss der anderen Vertragspartei – hier der Klägerin – die Möglichkeit verschafft, in zumutbarer Weise, die auch eine für den Verwender erkennbare körperliche Behinderung angemessen berücksichtigt, von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen (§ 305 Abs. 2 Nr. 2 BGB). Regelungen, die diesem Transparenzgebot nicht entsprechen, werden nicht Vertragsinhalt (vgl. BGH, Urteil vom 11. Dezember 2003 – III ZR 118/03 – juris; Fornasier in Münchener Kommentar zum BGB, 10. Auflage 2025, § 305, Rn. 82; Stoffels, AGB-Recht, 5. Auflage 2024, Rn. 283a; a.A. Lehmann-Richter in BeckGOK BGB, Std. 12/2025, § 305, Rn. 225). Die Rechte und Pflichten der Vertragspartner müssen klar und überschaubar dargestellt werden, aus der Sicht eines durchschnittlichen Betrachters müssen die Regelungen nachprüfbar und nicht irreführend sein (BGH, Urteil vom 19. Januar 2005 – XII ZR 107/01 – juris; Urteil vom 7. Februar 2019 – III ZR 38/18 – juris, Rn. 22). Der Verwender muss die tatbestandlichen Voraussetzungen einer Regelung und deren Rechtsfolgen so präzise beschreiben, dass kein ungerechtfertigter Beurteilungsspielraum entsteht (BGH, Urteil vom 21. Juni 1990 – VII ZR 308/8 – juris). Zwar kann in Allgemeinen Geschäftsbedingungen auch auf andere allgemeine Regelungen verwiesen werden. Eine Regelung mit einer Weiterverweisung wird jedoch nur dann nach § 305 Abs. 2 BGB wirksam in den Vertrag einbezogen, wenn dem Vertragspartner des Verwenders – hier der Klägerin – die Kenntnisnahme von diesen Bedingungen ermöglicht wird. Ein bloßer Verweis auf weitere, in dem für den Vertragspartner verfügbaren Text nicht abgedruckte Bestimmungen reicht für eine Einbeziehung in den Vertrag grundsätzlich nicht aus (BGH, Urteil vom 28. Mai 2020 – I ZR 40/19 – juris, Rn. 49).
Nach diesen Maßstäben sind vorliegend Vergütungsabreden zwischen der Klägerin und der Beigeladenen nicht mit den von der Beigeladenen verwendeten vorformulierten Regelungen zur Vergütung von Pflegeleistungen in dem Vertrag vom 30. Juni 2015 (in Ziffer 2.6 und Ziffer 2.7) wirksam vereinbart worden.
Die Regelungen sind gänzlich unbestimmt. Die Klägerin konnte ihnen nicht entnehmen, welche Vergütung für einzelne erbrachte Leistungen fällig werden wird. Konnte dem Kostenvoranschlag, der allein dem Vertrag als Anlage beigefügt worden ist, jedenfalls im Ansatz noch entnommen werden, welche Leistungen der Pflege an bestimmten Wochentagen in welchem Umfang erbracht werden sollten, fehlt es an einer Darstellung der Preise für die einzelnen Leistungen. Hierzu reicht der Verweis in Ziffer 2.6 auf „Leistungs- und Entgeltverzeichnisse nach Ziffer 2.7“ nicht aus. Auch in Ziffer 2.7 wird in dem Vertrag nur auf „jeweils gültige Vereinbarungen mit den Pflegekassen und den Sozialhilfeträgern“ verwiesen. Diese waren jedoch dem Vertrag nicht beigefügt, so dass Entgelte nicht zu ermitteln waren.
Der allein als Anlage beigefügte Kostenvoranschlag zum Pflegevertrag genügt nicht, um hieraus die Zahlungsverpflichtung der Klägerin und die Leistungsverpflichtung der Beigeladenen mit der erforderlichen Klarheit zu entnehmen. Aus ihm lassen sich nur die Häufigkeit der Erbringung einzelner Leistungskomplexe und die Punktwerte für diese Leistungen entnehmen, nicht jedoch die konkret anfallenden Kosten für einzelne Leistungskomplexe. Hinzu kommen monatliche Schwankungen aufgrund unterschiedlicher Monatslängen, so dass nicht klar ist, welchen konkreten Kosten die Klägerin im jeweiligen Leistungsmonat ausgesetzt sein würde. Zudem sollte die Kostenschätzung nur für den „01.07.2015“ gelten, so dass bereits unklar ist - da die insgesamt ausgewiesene Vergütung von 1.246,78 € wohl nicht nur für einen Tag gelten sollte - für welchen Zeitraum die Kosten veranschlagt wurden. Die Kostenschätzung sollte gemäß Ziffer 2.2 des Vertrages nur so lange verbindlich sein, als keine Änderung im Leistungsumfang eintreten würden. Für eine dann erforderliche einvernehmliche Neufestlegung des Leistungsumfangs fehlt wiederum eine dem Vertrag zu entnehmende Kostenkalkulation. Aus den im Kostenvoranschlag dargestellten Punktwerten kann eine Vergütung nicht berechnet werden. Die Klägerin wurde gänzlich im Unklaren gelassen, welche Vergütung sie im Zweifel (bei einem Nichteintreten des Trägers der Sozialhilfe) als „Eigenanteil“ der Beigeladenen schuldete. Sie konnte nicht prüfen, welche Einzelleistungen, die ggf. nicht erbracht werden, eine Gesamtvergütung mindern, so dass z.B. für Abwesenheitstage, die ggf. mit (zu vergütenden) Pflegepersonen zu bewerkstelligen waren, keine Kalkulation möglich war. Eine Kontrolle der in Rechnung gestellten Beträge war der Klägerin gänzlich unmöglich, da Einzelpreise mit dem Vertrag nicht mitgeteilt wurden. Vereinbart werden sollte nach dem Vertag auch keine „Pauschalvergütung“. Vielmehr wurden Einzelleistungen nach Leistungskomplexen gemäß den Feststellungen zum konkreten pflegerischen Bedarf von der Beigeladenen nach dem Vertrag geschuldet. Notwendiger Bestandteil einer wirksamen Vergütungsregelung ist in diesem Fall jedoch die Vereinbarung von Preisen für die einzelnen Leistungskomplexe. Deshalb sieht auch der Vordruck des von der Beigeladenen verwendeten Vertragsformulars die Beifügung eines Preisberechnungsblatts vor. Erst durch eine notwendige Konkretisierung der Preise vermag der Leistungsempfänger seine Schuld bei Inanspruchnahme einzelner Leistungen erkennen und sich dementsprechend vertraglich binden. Fehlt der Vereinbarung – wie vorliegend – eine solche Darstellung der Einzelpreise (bzw. eine transparente Kalkulationsbasis), so ist die allgemeine, formularmäßige Vergütungsregelung nicht wirksamer Vertragsbestandteil.
Ist danach vorliegend vertraglich keine wirksame Vergütungsabrede zwischen der Klägerin und der Beigeladenen geschlossen worden, kann diese „Lücke“ auch nicht im Wege einer ergänzenden Vertragsauslegung geschlossen werden (vgl. hierzu LG Bonn, Urteil vom 19. August 2015 – 9 O 188/13 – juris). Die Klägerin bezog, was auch dem Beigeladenen bekannt war, laufende Leistungen nach dem Vierten Kapitel SGB XII, weil sie nicht in der Lage war, ihren Lebensunterhalt aus ihrem Einkommen oder Vermögen zu bestreiten. Danach war schon eine Vergütung der Pflegeleistungen durch die Klägerin, die auch keine Ansprüche nach dem SGB XI hatte, nicht zu erwarten. Vielmehr sind die Klägerin und der Beigeladene davon ausgegangen, dass die Klägerin die Sachleistungen der Hilfe der Pflege in Anspruch nimmt, jedoch ein Sozialleistungsträger die Kosten übernimmt. Dass sich die Klägerin überhaupt als Selbstzahlerin verpflichten wollte, ist zweifelhaft, so dass bei einer nicht wirksamen Vergütungsregelung eine solche auch nicht als stillschweigend vereinbart angenommen werden kann (vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 28. April 2003 – 1 U 157/02 – juris).
Eine einseitige Bestimmung der Höhe der Vergütung durch die Beigeladene scheidet schon deshalb aus, weil vorliegend eine Zahlungsverpflichtung der Klägerin schon dem Grunde nach nicht wirksam vereinbart wurde (s.o.). Auch die Voraussetzungen des § 316 BGB liegen nicht vor, wonach, soweit der Umfang der für eine Leistung versprochenen Gegenleistung nicht bestimmt ist, die Bestimmung im Zweifel demjenigen zusteht, der die Gegenleistung zu fordern hat. Da die Klägerin und die Beigeladene die Gegenleistung nicht bewusst offengelassen haben, die Klägerin auch nicht mit einem einseitigen Bestimmungsrecht der Beigeladenen einverstanden war, ist § 316 BGB nicht anwendbar (BGH, Urteil vom 5. Juli 1991 – V ZR 117/90 – juris, Rn. 10; Würdinger in Münchener Kommentar BGB, 10. Aufl. 2025, § 316, Rn. 3). Zudem scheidet vorliegend eine einseitige Bestimmung der Vergütung von Pflegedienstleistungen auch deshalb aus, weil die Beigeladene als Leistungserbringer im Rahmen der Hilfe zur Pflege mit dem Beklagten hinsichtlich der Vergütung der Leistungen vertraglich gebunden ist (§ 75 Abs. 5 SGB XII a.F., § 89 SGB XI).
Selbst wenn vorliegend mit dem Pflegevertrag wirksam eine Vergütung von Leistungen in der gegenüber der Klägerin jeweils in Rechnung gestellten Höhe vereinbart worden wäre, ist der gegenüber dem Beklagten mit der Klage geltend gemachte Anspruch auf Freistellung von den Forderungen unbegründet.
Forderungen, denen der Schuldner bzw. anderweitig Verpflichtete ein dauerndes Leistungs- verweigerungsrecht entgegenhalten kann, unterliegen nicht der Kostenerstattungspflicht des Beklagten (zur Verjährung einer Forderung vgl. auch LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 29. April 2014 – L 7 AS 291/13 – juris; BSG, Urteil vom 13. Juli 2017 – B 8 SO 1/16 R – juris, Rn. 33 zur „Selbstobliegenheit“). Denn der Sozialhilfe begehrenden Person ist es in aller Regel zuzumuten, der Kostenschuld gegenüber einem Dritten im Wege der Selbsthilfe (§ 2 Abs. 1 SGB XII) durch die Erhebung einer Einrede zu entgehen. So liegt es hier.
Die gegenüber der Klägerin geltend gemachten Forderungen sind verjährt und der Klägerin ist es zumutbar, die Einrede der Verjährung geltend zu machen.
Die Verjährung des Zahlungsanspruchs einer Einrichtung oder eines ambulanten Dienstes bestimmt sich dabei nach den allgemeinen zivilrechtlichen Regeln (LSG Niedersachsen, Urteil vom 29. Juli 2014 – L 8 SO 201/11 – juris). Die Verjährungsfrist beträgt nach § 195 BGB drei Jahre und beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, nach § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist. Danach sind hier die Verjährungsfristen der aus den Jahren 2015, 2016, 2017 und 2018 stammenden Forderungen der Beigeladenen spätestens Ende 2021 abgelaufen.
Die Verjährung war auch nicht - etwa durch Rechtsverfolgung - gehemmt oder unterbrochen, insbesondere nicht durch das vorliegende Verfahren über den Anspruch der Klägerin auf Übernahme der hier streitigen Kosten. Denn das vorliegende Verfahren betrifft im Kern nicht den zivilrechtlichen Vergütungsanspruch der Beigeladenen gegen die Klägerin, sondern die sozialrechtliche Kostenübernahme durch den Träger der Sozialhilfe. Die Klägerin kann damit die Einrede der Verjährung erheben. Ihr steht demgemäß das Recht gemäß § 214 Abs. 1 BGB zu, die Leistung zu verweigern. Auf die Erhebung der Einrede hat die Klägerin auch nicht verzichtet.
Der Verweis der Klägerin auf die Selbsthilfeobliegenheit § 2 Abs. 1 SGB XII ist hier auch nicht ausgeschlossen (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 13. Juli 2017 – B 8 SO 1/16 R – juris, Rn. 33). Andernfalls wäre der Beklagte zur Freistellung von einer nicht mehr vertragsgemäß abzurechnenden Schuld zu verurteilen.
Die Geltendmachung der Verjährungseinrede findet generell ihre Grenze im Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) und hierbei im Rechtsinstitut der unzulässigen Rechtsausübung (vgl. BSG, a.a.O., Rn. 33 m.w.N.)
Hierfür ist nichts ersichtlich. Die Beigeladene erbringt jedenfalls gegenüber der Klägerin seit dem 19. März 2018 keine Pflegeleistungen mehr, hat jedoch keine Anstrengungen zur Durchsetzung der geltend gemachten Forderungen unternommen. Grundsätzlich hat eine als privater Unternehmer auftretende Einrichtung wie vorliegend die Beigeladene - nach allgemeinen Maßgaben - das Risiko eines Forderungsausfalles aufgrund Verjährung zu tragen und zur Vermeidung dieses Risikos den Weg der Rechtsverfolgung (vgl. § 204 BGB), z. B. durch die rechtzeitige Beantragung eines Mahnbescheids, zu beschreiten. Diesen Weg ist die Beigeladene nicht gegangen.
Es besteht auch kein besonderes Näheverhältnis zwischen der Klägerin und der Beigeladenen, aufgrund dessen es der Klägerin nicht zugemutet werden könnte, sich durch die Erhebung der Einrede der Verjährung auf ein dauerndes Leistungsverweigerungsrecht zu berufen (hierzu LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 20. August 2015 – L 8 SO 75/11 – juris, Rn. 63 zu mit Tatbeständen des § 207 Abs. 1 Satz 1 BGB vergleichbaren Konstellationen). Ein besonderes Näheverhältnis ist bei Beziehungen zu geschäftsmäßig auftretenden Leistungserbringern in aller Regel zu verneinen. Auch aus besonderen Lebensverhältnisse der Klägerin als weiterhin pflegebedürftige Person folgt vorliegend keine Unzumutbarkeit der Erhebung der Einrede der Verjährung. So könnte die Erhebung der Einrede der Verjährung gegenüber Forderungen eines Leistungserbringers für den Hilfebedürftigen dann unzumutbar sein, wenn der Betroffene weiterhin auf Hilfeleistungen des Leistungserbringers angewiesen ist, eine Kostenübernahme durch den Träger der Leistungen nicht geklärt ist und das bei der Leistungserbringung erforderliche Vertrauensverhältnis durch die Erhebung der Einrede belastet wäre. Da die Klägerin vorliegend seit dem 19. März 2018 und auch zukünftig nicht mehr auf eine Leistungserbringung durch die Beigeladene angewiesen ist, kommt es auf die Sicherung eines auch weiterhin bestehendes Vertrauensverhältnisses nicht an. Ein Einstehen des Beklagten als Sozialhilfeträgers für die vorliegend – bei Erhebung der Einrede der Verjährung – nicht mehr durchsetzbare Forderungen der Beigeladenen ist nicht gerechtfertigt (vgl. LSG Niedersachsen-Bremen, a.a.O.).
Es liegt zudem im Interesse der Klägerin, die Einrede der Verjährung gegenüber der Beigeladenen zu erheben. Denn bei Bestehen eines Anspruchs auf Freistellung der Forderung über Leistungen der Hilfe zur Pflege wäre die Klägerin zur Rückzahlung der für den streitgegenständlichen Zeitraum monatlich vom Beklagten erbrachten Leistungen für Pflegegeld gemäß § 64a Satz 1 SGB XII verpflichtet. Denn ein Anspruch auf Pflegegeld setzt gemäß § 64a Abs. 1 Satz 2 SGB XII voraus, dass die Pflegebedürftigen die erforderliche Pflege mit dem Pflegegeld in geeigneter Weise selbst sicherstellen, mithin keine Leistungen der ambulanten Hilfe zur Pflege in Anspruch nehmen.
Die Kostenentscheidung in Bezug auf die Berufung der Klägerin beruht auf § 193 Abs. 1 SGG und hinsichtlich der Verpflichtung der Beigeladenen auf § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG iVm § 154 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Für die Beigeladene handelt es sich um ein kostenpflichtiges Verfahren, da weder sie noch der Beklagte zum in § 183 SGG genannten privilegierten Personenkreis gehören. Der Beigeladenen sind die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, da die Rechtsverfolgung erfolglos war.
Die Revision war nicht zuzulassen, weil Gründe nach § 160 Abs. 2 SGG nicht vorliegen.
Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 197a Abs. 1 S. 1 SGG i. V. m. §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 63 Abs. 2 Satz 1, 52 Abs. 3 Gerichtskostengesetz (GKG).
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