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OVG 5 S 18/26•OVG Berlin-Brandenburg Der 5. Senat, 2026-04-24, OVG 5 S 18/26
OVG 5 S 18/26Tribunal Administrativo / Divisão 524 de abr. de 2026
Das Eigentumsrecht des Tierhalters wird durch das infolge der Sicherstellung nach § 30 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 HundeG Bln begründete öffentlich-rechtliche Verwahrungsverhältnis beschränkt, welches dadurch gekennzeichnet ist, dass die zu verwahrende Sache in Besitz genommen und der Berechtigte von Einwirkungen ausgeschlossen wird. Nach der Verbringung des sichergestellten Tieres in ein Tierheim verbleibt dem Tierhalter ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über die Einräumung eines Besuchsrechts, bei der sein Eigentumsrecht u.a. gegen gefahrenabwehrrechtliche und tierschutzrechtliche Aspekte abzuwägen ist.
Entscheidungsdatum: 2026-04-24
Aktenzeichen: OVG 5 S 18/26
ECLI: ECLI:DE:OVGBEBB:2026:0424.OVG5S18.26.00
Dokumenttyp: Beschluss
Das Eigentumsrecht des Tierhalters wird durch das infolge der Sicherstellung nach § 30 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 HundeG Bln begründete öffentlich-rechtliche Verwahrungsverhältnis beschränkt, welches dadurch gekennzeichnet ist, dass die zu verwahrende Sache in Besitz genommen und der Berechtigte von Einwirkungen ausgeschlossen wird. Nach der Verbringung des sichergestellten Tieres in ein Tierheim verbleibt dem Tierhalter ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über die Einräumung eines Besuchsrechts, bei der sein Eigentumsrecht u.a. gegen gefahrenabwehrrechtliche und tierschutzrechtliche Aspekte abzuwägen ist.
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 27. Februar 2026 wird unter Ablehnung ihres Antrags auf Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren zurückgewiesen.
Die Kosten der Beschwerde trägt die Antragstellerin.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.
Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den Hauptantrag der Antragstellerin auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen die Sicherstellung der Hündin S____ vom 19. November 2025 in der Gestalt des bestätigenden sofort vollziehbaren Bescheides vom 9. Dezember 2025 und auf Herausgabe im Wege der Vollzugsfolgenbeseitigung ebenso abgelehnt wie ihre Hilfsanträge, die Antragsgegnerin im Wege einstweiliger Anordnung zu verpflichten, ihr ein Besuchsrecht zu gewähren und Auskunft über den Aufenthaltsort ihrer Hündin, die Umstände ihrer Unterbringung und ihren Gesundheitszustand zu erteilen. Das hiergegen gerichtete, nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO durch das Oberverwaltungsgericht allein zu prüfende Beschwerdevorbringen der Antragstellerin rechtfertigt keine Aufhebung oder Änderung des angegriffenen Beschlusses.
Soweit die Antragstellerin einwendet, die Sicherstellung sei ebenso wie der sie bestätigende Bescheid vom 9. Dezember 2025 formell rechtswidrig, weil sie vor dieser Maßnahme nicht angehört und dieser Mangel auch nicht nachträglich geheilt worden sei, setzt sie sich nicht in einer den Darlegungsanforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO genügenden Weise mit den rechtlichen Ausführungen des Verwaltungsgerichts auseinander (BA S. 8). Das Verwaltungsgericht hat unter Berufung auf die Rechtsprechung des Senates (Beschluss vom 6. Januar 2022 - OVG 5 S 19/21 -, juris Rn. 3) darauf abgestellt, dass ein etwaiger Anhörungsmangel gemäß § 1 Abs. 1 LVwVfG Bln i.V.m. § 45 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG im Widerspruchsverfahren geheilt werden könne und dies im vorläufigen Rechtsschutzverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO zu berücksichtigen sei. Sei eine Heilung des Anhörungsmangels zu erwarten, sei die Gewährung von Eilrechtsschutz jedenfalls dann nicht gerechtfertigt, wenn nicht erkennbar sei, dass sich mit der Nachholung der Anhörung der Tatsachenstoff mit Auswirkungen auf die materielle Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts verändern werde. So liege der Fall hier. Die Antragstellerin habe bereits im Zusammenhang mit der mit Bescheid vom 23. April 2025 erfolgten Haltungsuntersagung, im Rahmen des vorliegenden vorläufigen Rechtsschutzverfahrens sowie zur Begründung ihres Widerspruchs umfangreich vorgetragen. Eine erhebliche Änderung des Tatsachenstoffs sei nicht (mehr) zu erwarten, so dass die Heilung des Anhörungsmangels letztlich nur als Formsache erscheine. Zwar trifft der Einwand der Antragstellerin zu, dass das Verwaltungsgericht insoweit eine nur hypothetische Heilung des Anhörungsmangels zugrunde gelegt hat. Sie nennt aber keine Gründe, die auf eine Änderung des Tatsachenstoffs hindeuten würden und deshalb geeignet wären, diese Hypothese zu erschüttern. Ebensowenig legt sie dar, weshalb die zu erwartende Heilung im Rahmen der dem Gericht zustehenden Abwägungsbefugnis nicht zugunsten des behördlichen Vollzugsinteresses berücksichtigt werden dürfte.
In Anbetracht der hier anzunehmenden Heilbarkeit eines etwaigen Anhörungsmangels bedarf keiner Erörterung, ob bereits das Vorliegen eines solchen zu verneinen gewesen wäre, weil das Ermessen der zuständigen Behörde, von einer Anhörung vor der Sicherstellung wegen Gefahr im Verzug nach § 1 Abs. 1 LVwVfG i.V.m. § 28 Abs. 2 Nr. 1 VwVfG abzusehen, auf Null reduziert war. Darauf deuten die vom Verwaltungsgericht im Einzelnen näher beschriebenen Umstände hin, die begründeten Anlass zu der Befürchtung gaben, die Antragstellerin werde die Hündin vor der Behörde „verstecken“, wenn sie von der bevorstehenden Sicherstellung erfahre (BA S. 7). Die Einschätzung der Antragstellerin, diese Besorgnis habe zu keinem Zeitpunkt bestanden, weil sie in dem gesamten Verfahren „offen und transparent“ aufgetreten sei, steht im Widerspruch zu den Ausführungen des Verwaltungsgerichts, sie habe die Hündin unter Verstoß gegen die bereits mit Bescheid vom 23. April 2025 angeordnete, vollziehbare Haltungsuntersagung wieder zu sich genommen, ohne von sich aus die Behörde darüber zu informieren.
Soweit die Antragstellerin einwendet, von der Hündin der Rasse „Tschechoslowakischer Wolfshund, Malamute, Harzer Fuchs“ seien zum Zeitpunkt der Sicherstellung unter ihrer Führung keine akuten Gefahren mehr ausgegangen, da sie sich an den Leinen- und Maulkorbzwang gehalten habe und sie durch die bisherigen beiden Vorfälle deutlich sensibilisiert gewesen sei, setzt sie sich nicht mit den rechtlichen Erwägungen des Verwaltungsgerichts auseinander, für eine Sicherstellung nach § 30 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 HundeG bedürfe es weder einer konkreten, noch einer gegenwärtigen oder unmittelbar bevorstehenden Gefahr. Nach dem Wortlaut könne die zuständige Behörde die Sicherstellung eines Hundes zur „Beseitigung oder Verhütung“ von Gefahren für Leben und Gesundheit von Menschen oder Tieren anordnen, es genüge also, dass eine Gefahr künftig entstehen und/oder sich konkretisieren könne (BA S. 9). Solche Gefahren hätten sich vorliegend bereits realisiert, da zwei gefahrträchtige Vorfälle mit der Hündin während des Haltens und Führens durch die Antragstellerin aktenkundig seien, bei denen S_____ unvermittelt einen Menschen angegriffen habe. Zudem sei durch die amtlichen Tierärzte eine defensive Aggression bei ihr festgestellt worden, was einem aggressiven Verhalten bei Angst, Unsicherheit oder dem Gefühl der Bedrohung entspreche (BA S. 8 f.).
Ohne Erfolg bleibt auch ihre Rüge, die Sicherstellung sei ermessensfehlerhaft und unverhältnismäßig, insbesondere könne keine Rede davon sein, dass sie keine Gewähr für die sichere Haltung und Führung ihrer Hündin biete. Das Verwaltungsgericht hat dazu ausgeführt, es sei zwar nach dem mit Bescheid vom 10. September 2024 angeordneten generellen Leinen- und Maulkorbzwang nicht mehr zu weiteren Bissvorfällen oder Bekanntwerden von Umständen gekommen, die auf eine allgemeine Unwilligkeit oder Unfähigkeit der Antragstellerin zur Umsetzung dieser Anordnung schließen ließen. Die Bewertung der Behörde sei jedoch nachvollziehbar, weil sich aus den aktenkundigen Bescheinigungen des Sozialpsychiatrischen Dienstes ergebe, dass die Antragstellerin infolge einer chronischen psychischen Erkrankung ein erhöhtes Risiko für Krisen und Überforderungssituationen aufweise, in denen sie nicht im erforderlichen Maße in der Lage sei, sich um ihre Angelegenheiten und auch um die gefahrlose Haltung von S____ zu kümmern (BA S. 11).
Soweit die Antragstellerin zur Begründung der Unangemessenheit anführt, sie habe in diesem Verfahren bzw. den vorangegangenen Verwaltungsverfahren „stets mit offenen Karten gespielt“ und ihre psychische Erkrankung und früheren Probleme angegeben, erschließt sich nicht, aus welchem Grund dies Rückschlüsse auf einen sicheren Umgang mit ihrer Hündin erlauben sollte. Trotz dieser vorgeblichen Transparenz ist es zu den gefahrträchtigen Vorfällen gekommen, die bereits Grundlage für die Anordnung eines (noch nicht bestandskräftigen) Haltungsverbotes in Bezug auf die Hündin gewesen sind. Des Weiteren hält sie der Erwägung des Verwaltungsgerichts, es sei der Antragstellerin beispielsweise in der Stresssituation des Vollzugs der Sicherstellung nicht durchweg gelungen, sich an den angeordneten Maulkorbzwang zu halten, lediglich entgegen, sie habe S____ in einer emotionalen und gefahrlosen Geste zur Verabschiedung den Maulkorb kurz abgenommen. Das Festhalten an dieser Bewertung der Situation bestätigt die Schlussfolgerung des Verwaltungsgerichts, es könne trotz der glaubhaften Absicht der Antragstellerin, für eine sichere Haltung von S____ zu sorgen, auch in Zukunft zu gefahrträchtigen Fehleinschätzungen ihrerseits kommen. Dafür sprächen auch die Umstände, die zu dem Vorfall am 10. Mai 2024 geführt hätten, bei dem sie angenommen habe, S____ im öffentlichen Raum von der Leine lösen zu können (BA S. 12).
Mit ihrem Vorbringen, sie verfüge inzwischen über ein „deutlich enger gespanntes Netz“ an Freunden und Bekannten, die ihr zur Seite stünden, und es sei nicht ersichtlich, aus welchem Grund sie ihre Hündin nicht bei diesen unterbringen könne, falls sie wider Erwarten nochmals krankheitsbedingt an der Betreuung gehindert sei, es bedürfe schließlich keiner „besonders sachkundigen Hundeexperten“ für die Beaufsichtigung, stellt sie ihre Einschätzung lediglich an die Stelle der gegenteiligen Auffassung des Verwaltungsgerichts, die vage Aussicht darauf, dass Personen aus ihrem Freundes- und/oder Bekanntenkreis S____ im Fall einer – angesichts der gesundheitlichen Vorgeschichte nicht fernliegenden – erneuten Verhinderung betreuen würden, erscheine angesichts des Gefahrenpotentials der Hündin als nicht ausreichend (BA S. 12). Eine nähere Substantiierung oder gar Glaubhaftmachung ihrer bereits erstinstanzlich vorgetragenen Behauptung, es stünden bei Bedarf zuverlässige und hinreichend geeignete Betreuungspersonen für S____ bereit, erfolgt nicht. Die Antragstellerin zeigt auch nicht auf, aus welchem Grund die Würdigung des Verwaltungsgerichts sonst fehlerhaft sein soll. Dies gilt auch unter Berücksichtigung ihres Einwands, sie habe nun einen verlässlichen Hundetrainer für ihre Hündin gefunden, an den sie sich auch im Krisenfall wenden könne. Denn auch dieser bietet keine Gewähr dafür, dass im Falle der Notwendigkeit eines erneuten Klinikaufenthaltes der Antragstellerin eine geeignete Unterbringung sowie die sichere Haltung und Führung von S____ durch Dritte zuverlässig gewährleistet wäre.
Abgesehen hiervon übergeht die Antragstellerin, dass ihr die Haltung und Betreuung des Hundes untersagt ist und S____ deshalb ohnehin nicht an sie herausgegebenen werden dürfte. Das Verwaltungsgericht hat das mit Bescheid vom 23. April 2025 angeordnete Haltungsverbot betreffend S____ als rechtmäßig angesehen (Beschluss vom 18. November 2025 - VG 37 L 406/25 -); die hiergegen erhobene Beschwerde (OVG 5 S 45/25) hat die Antragstellerin zurückgenommen.
Entgegen der Auffassung der Antragstellerin führt das Fehlen von Vorschriften, die ein Besuchsrecht ausschließen, nicht dazu, dass ein solches uneingeschränkt besteht. Zwar ist sie bis zu einer etwaigen Verwertung Eigentümerin der Hündin. Das Verwaltungsgericht hat aber zutreffend ausgeführt, dass das Eigentumsrecht aus Art. 14 Abs. 1 GG durch das infolge der Sicherstellung begründete öffentlich-rechtliche Verwahrungsverhältnis beschränkt wird, welches dadurch gekennzeichnet ist, dass die zu verwahrende Sache in Besitz genommen und der Berechtigte von Einwirkungen ausgeschlossen wird (BA S. 14). Daran anknüpfend verbleibt der Antragstellerin nur ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über die Einräumung eines Besuchsrechts, bei der ihr Eigentumsrecht u. a. gegen gefahrenabwehrrechtliche und tierschutzrechtliche Aspekte abzuwägen ist. Dass sich dieses Ermessen hier auf Null reduziert hätte, legt die Antragstellerin nicht dar.
Sie wiederholt insoweit im Wesentlichen ihr erstinstanzlichen Vorbringen, ohne sich mit der Begründung des Verwaltungsgerichts hinreichend auseinanderzusetzen. Die erneute Bezugnahme auf die Entscheidung des OVG Münster vom 14. November 2023 (5 B 1277/22, juris), das aus dem Eigentumsrecht einen Anspruch des Eigentümers eines Hundes, dem die Haltung nach dem nordrhein-westfälischen Hundegesetz verboten worden war, auf die Ermöglichung von Besuchen im Tierheim abgeleitet hat, genügt nicht, um die Auffassung des Verwaltungsgerichts zu erschüttern, dieser Entscheidung sei jedenfalls im vorliegenden Fall nicht zu folgen, weil es keinen Grund gebe, an der Einschätzung des Antragsgegners zu zweifeln, dass ein Besuch den Eingewöhnungsprozess stören würde und dies als kontraproduktiv für das Tierwohl anzusehen sei. Eine unter Sicherheitsaspekten und mit Rücksicht auf personelle Kapazitäten ggf. notwendige Verlegung in eine amtliche Tiersammelstelle, um Besuche zu ermöglichen, führe zu einer noch stärkeren Störung des Eingewöhnungsprozesses und sei zudem mit erheblichem Aufwand verbunden (BA S. 15). Durch die allgemeine Behauptung der Antragstellerin, gefahrenabwehrrechtliche und tierschutzrechtliche Aspekte stünden Besuchen nicht entgegen, wird dies nicht in Zweifel gezogen. Weshalb die vom Antragsgegner vorgetragene Schädlichkeit für den Eingewöhnungsprozess „nicht tragfähig“ sein soll, legt sie nicht dar. Vielmehr handelt es sich bei S____ auch nach Angaben der Antragstellerin um eine umweltunsichere, scheue und sensible Hündin (BA S. 13).
Das mit der Beschwerdebegründung vorgelegte ärztliche Attest ihrer Hausärztin vom 30. März 2026 führt zu keiner anderen Bewertung. Denn darin wird festgestellt, dass das Zusammenleben mit einem Hund eine grundlegende gesundheitliche Unterstützung für die Antragstellerin biete und die Aussicht auf die Wiederaufnahme der Hündin zu einer gesundheitlichen Stabilisierung führe. Es verhält sich aber nicht zum gesundheitlichen Nutzen kurzzeitiger Besuche bei der Hündin, der aufgrund der wiederkehrenden Trennungen und der psychischen Vorbelastung der Antragstellerin zumindest nicht auf der Hand liegt. Im Übrigen ist der Kontakt zwischen der Antragstellerin und der Hündin auch nicht deshalb aufrechtzuerhalten, weil tragfähige Anhaltspunkte dafür sprächen, dass sie diesen zurückerhalten wird und die Trennung ohnehin nur eine vorübergehende ist. Denn das Verwaltungsgericht hat das mit Bescheid vom 23. April 2025 angeordnete Haltungsverbot im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nach der gebotenen summarischen Prüfung in Bezug auf S____ als rechtmäßig erachtet (Beschluss vom 18. November 2025 - VG 37 L 406/25 -) und wird im noch anhängigen Hauptsacheverfahren bei gleichbleibender Sach- und Rechtslage voraussichtlich an dieser Entscheidung festhalten.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung zum Zeitpunkt der Bewilligungsreife keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bot (vgl. § 166 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 45 Abs. 1 Satz 2 und 3, § 53 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2, § 52 Abs. 1, Abs. 2 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (vgl. § 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
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