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L 37 SF 119/23 EK AS•LSG Berlin-Brandenburg Der 37. Senat, 2026-01-22, L 37 SF 119/23 EK AS
L 37 SF 119/23 EK ASTribunal de Seguros Sociais / Division 3722 de jan. de 2026
1. Soweit es im Rahmen des § 198 Abs. 1 Satz 2 GVG auf die Bedeutung des zum Gegenstand einer Entschädigungsklage gemachten Verfahrens und damit das Interesse eines Entschädigungsklägers an diesem ankommt, ist in Verfahren, die Kostenfragen betreffende oder vorbereitende Nebenentscheidungen zum Gegenstand haben, klar zwischen den Interessen der Beteiligten und denen ihrer Rechtsanwälte zu unterscheiden (Anschluss an BSG, Urteil vom 12.12.2019 - B 10 ÜG 3/19 R - Rn. 41, 43). 2. Kostenfragen betreffenden Verfahren kommt im Regelfall nur eine untergeordnete Bedeutung zu (Anschluss an BSG, Urteil vom 11.06.2024 - B 10 ÜG 4/23 R - Rn. 21). 3. Erklärt sich eine Behörde wenige Tage nach Eingang eines Kostenfestsetzungsantrages zur Übernahme der notwendigen außergerichtlichen Kosten des Verfahrens bereit, ist nicht ersichtlich, dass das Verfahren für den Kläger noch von irgendeiner Bedeutung ist. 4. Wird ein Kostenfestsetzungsantrag aufgrund eines Versehens nicht bearbeitet und wird - ohne zwischenzeitliche Sachstandsanfrage - gut vier Jahre nach Eingang des Antrages eine Verzögerungsrüge erhoben, ist die gesetzliche Vermutung des Eintritts eines Nachteils widerlegt. Es liegt ein Fall des "Dulde und Liquidiere" vor. 5. Eine ausdrücklich für die Klage gegen einen Sanktionsbescheid ausgestellte Vollmacht deckt die (vorprozessuale) Verfolgung eines Entschädigungsanspruchs nicht ab. 6. Das Verfahren der vorprozessualen Geltendmachung eines Entschädigungsanspruchs endet, wenn seitens eines Klägers beim Gericht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe in Vorbereitung einer Entschädigungsklage beantragt wird.
Entscheidungsdatum: 2026-01-22
Aktenzeichen: L 37 SF 119/23 EK AS
ECLI: ECLI:DE:LSGBEBB:2026:0122.L37SF119.23EK.AS.00
Dokumenttyp: Urteil
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Klägerin begehrt die Gewährung einer Entschädigung wegen unangemessener Dauer des Kostenfestsetzungsverfahrens, das sich an das vor dem Sozialgericht Berlin unter dem Aktenzeichen S 117 AS 8591/18 geführte Klageverfahren angeschlossen hat. Konkret erstrebt sie noch die Freistellung von den im Rahmen der vorprozessualen Geltendmachung ihres Entschädigungsanspruchs angefallenen Rechtsanwaltskosten.
Dem Ausgangsverfahren lag folgender Sachverhalt zugrunde:
Die seit Jahren im Bezug von Grundsicherungsleistungen nach dem Zweiten Sozialgesetzbuch (SGB II) stehende Klägerin wandte sich in dem beim Sozialgericht Berlin unter dem Aktenzeichen S 117 AS 8591/18 geführten Klageverfahren im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens gegen einen Sanktionsbescheid (Sanktionsbescheid vom 18. Juni 2015, Überprüfungsbescheid vom 07. Mai 2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07. August 2018). Vertreten wurde sie schon damals durch ihren jetzigen Bevollmächtigten. Im Laufe des Verfahrens wurde ihr mit Beschluss des Amtsgerichts Neukölln vom 06. September 2018 ihr jetziger Betreuer als Berufsbetreuer für die Vermögenssorge sowie die Vertretung vor Behörden, Sozialversicherungsträgern und Gerichten bestellt (fortgeschrieben mit Beschluss vom 20. September 2021). Mit Bescheid vom 20. November 2018 hob das Jobcenter den streitigen Sanktionsbescheid sowie den Überprüfungsbescheid auf. Der Bevollmächtigte erklärte den Rechtsstreit daraufhin am 03. Dezember 2018 für erledigt. Zugleich beantragte er neben einer Entscheidung über den im Klageverfahren gestellten Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe eine Kostenentscheidung nach § 193 Abs. 1 Satz 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Mit einem weiteren Schriftsatz vom selben Tag, eingegangen am 04. Dezember 2018, beantragte er zudem, gegen das Jobcenter Kosten in Höhe von 770,00 € festzusetzen.
Die zuständige Richterin verfügte daraufhin die Übersendung der Schriftsätze an das Jobcenter zur Stellungnahme binnen drei Wochen zum Antrag auf Kostenübernahme (§ 193 SGG) und auf Kostenfestsetzung (§ 197a SGG). Am 07. Dezember 2018 erklärte das Jobcenter sich dem Grunde nach zur Übernahme der notwendigen außergerichtlichen Kosten bereit. Dieser Schriftsatz wurde dem Bevollmächtigten am 13. Dezember 2018 verbunden mit der Anfrage, ob der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zurückgenommen werde, übersandt. Nachdem das Gericht ihn am 03. und 17. Januar sowie am 06. Februar 2019 an die Beantwortung erinnert hatte, erklärte der Bevollmächtigte den Prozesskostenhilfeantrag am 10. Februar 2019 im Hinblick auf das Kostenanerkenntnis für erledigt.
Die Geschäftsstelle verfristete den Vorgang daraufhin um drei Monate mit dem Hinweis "KR?". Am 30. September 2019 nahm sie den Vermerk auf, dass keine Kosten nach § 197 SGG geltend gemacht worden seien, und verfügte zum einen die Rücksendung einer Beiakte in das Archiv sowie das Weglegen des Vorgangs.
Am 24. Januar 2023 rügte der Bevollmächtigte die Dauer des Kostenfestsetzungsverfahrens. Am 25. Januar 2023 wurden daraufhin die Akten aus dem Archiv angefordert und nach Eingang auf entsprechende Verfügung vom 01. März 2023 am Folgetag der Kostenbeamtin vorgelegt. Noch am selben Tag forderte diese das Jobcenter zur Stellungnahme zu dem Kostenfestsetzungsantrag auf, wobei sie davon ausging, dass der Antrag dort bereits bekannt ist. Tags darauf verwies das Jobcenter zum einen darauf, bislang nichts von dem Antrag gewusst zu haben. Zum anderen teilte es jedoch mit, dass die Kosten wie beantragt übernommen werden könnten, aber noch um Mitteilung gebeten werde, wann der Antrag bei Gericht eingegangen sei. Am 06. März 2023 übersandte das Sozialgericht daraufhin dem Jobcenter den maßgeblichen Schriftsatz vom 03. Dezember 2018 und unterrichtete dieses vom Eingangsdatum. Am 23. März 2023 teilte das Jobcenter mit, dass es die Kosten wie beantragt angewiesen habe. Am Folgetag übersandte das Sozialgericht dem Bevollmächtigten den Schriftsatz zur Kenntnisnahme und trug den Antrag nach § 197 SGG aus. Am 27. März 2023 ging der Betrag auf dem Konto des Bevollmächtigten der Klägerin ein.
Am 02. April 2023 machte der Bevollmächtigte der Klägerin in deren Namen beim Präsidenten des Sozialgerichts Berlin eine Entschädigung in Höhe von mindestens 4.700,00 € zzgl. Kosten für die außergerichtliche Rechtsverfolgung in Höhe von 454,20 € geltend. Zehn Tage später erbat der Präsident des Sozialgerichts vom Bevollmächtigten eine schriftliche Vollmacht der Klägerin für das Entschädigungsverfahren. Der Bevollmächtigte legte daraufhin eine von der Klägerin unter dem 11. Januar 2017 "in Sachen Sanktionsbescheid vom 18. Juni 2015 wegen Minderungen des Auszahlungsanspruchs aufgrund Sanktionen, Aktenzeichen …" unterzeichnete Vollmacht vor. Hinsichtlich der Reichweite der Vollmacht wird auf deren Wortlaut Bezug genommen. Unter dem 27. April 2023 wies der Präsident des Sozialgerichts Berlin darauf hin, dass die überreichte Vollmacht das Verfahren gegen das Jobcenter wegen eines Sanktionsbescheides betreffe, auf deren Grundlage jedoch von dort aus nichts weiter zu veranlassen sei.
Am 15. Mai 2023 stellte die Klägerin beim Landessozialgericht Berlin-Brandenburg einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe in Vorbereitung einer Entschädigungsklage und legte einen Klageentwurf vor, der auf Zahlung einer Entschädigung in Höhe von mindestens 4.700,00 € wegen überlanger Dauer des Kostenfestsetzungsverfahrens zzgl. Zinsen sowie auf Freistellung von den für die außergerichtliche Rechtsverfolgung angefallenen Kosten in Höhe von 454,20 € gerichtet war. Auf entsprechende Anforderung übersandte ihr Bevollmächtigter am 10. Juli 2023 dem Gericht eine das Datum des 28. März 2023 tragende, vom Betreuer unterzeichnete und sich nunmehr ausdrücklich auf das Entschädigungsverfahren beziehende Vollmacht samt Betreuungsbeschluss vom 20. September 2021, die kurz darauf dem (damals noch potentiellen) Beklagten zugeleitet wurde. Das vorprozessuale Verfahren wurde von keinem der Beteiligten weiter verfolgt.
Mit der Klägerin am 11. Oktober 2025 zugestelltem Beschluss vom 09. Oktober 2025 bewilligte der Senat ihr für die beabsichtigte Klage Prozesskostenhilfe lediglich insoweit, als es um die Freistellung für die im vorprozessualen Verfahren entstandenen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 454,20 € geht. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, dass einer (ggf. noch zu erhebenden) Entschädigungsklage nur mit Blick auf die begehrte Freistellung von den der Klägerin für das vorprozessuale Verfahren entstandenen Rechtsanwaltskosten angesichts der insoweit nicht einheitlichen Rechtsprechung der beiden Entschädigungssenate des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg und der beim Bundessozialgericht anhängigen Revisionsverfahren hinreichende Erfolgsaussicht zukomme. Inwieweit es sich auf einen etwaigen Freistellungsanspruch auswirke, dass im vorprozessualen Verfahren keine sich auf das Entschädigungsverfahren beziehende Vollmacht vorgelegt, diese vielmehr erst im gerichtlichen Verfahren nachgereicht worden sei, ohne dass der potentielle Beklagte daraus Konsequenzen gezogen habe, müsse einer Klärung im Klageverfahren vorbehalten bleiben. Auch bestehe mit Blick auf den Freistellungsanspruch hinreichende Erfolgsaussicht in der geltend gemachten Höhe. Bei der im Prozesskostenhilfeverfahren gebotenen summarischen Prüfung sei davon auszugehen, dass es im gegenständlichen Verfahren in 48 Kalendermonaten zu gerichtlicher Inaktivität gekommen sein könnte. Unter Abzug von drei Corona-Monaten sowie einer Vorbereitungs- und Bedenkzeit im selben Umfang wäre von einer grundsätzlich entschädigungspflichtigen Verzögerung im Umfang von 42 Kalendermonaten auszugehen, was nach § 198 Abs. 2 Satz 3 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) regelhaft einen Entschädigungsanspruch in Höhe von 4.200,00 € zur Folge hätte. Die damit allenfalls auszugleichenden Rechtsanwaltskosten für die vorprozessuale Rechtsverfolgung beliefen sich auf 454,20 € [Geschäftsgebühr in Höhe von 434,20 € (§ 13 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz – RVG – in der bis zum 31.05.2025 geltenden Fassung – a.F. –, Nr. 2300 VV RVG) zzgl. Pauschale für Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen in Höhe von 20,00 € (§ 13 RVG a.F., Nr. 7002 VV RVG)]. Ob dieser Betrag selbst im Falle des grundsätzlichen Bestehens eines Freistellungsanspruchs als deutlich überhöht anzusehen sei, müsse einer Klärung in der Hauptsache vorbehalten bleiben.
Soweit mit der beabsichtigten Klage ferner eine Entschädigung in Höhe von zuletzt mindestens 4.700,00 € für mindestens 46 entschädigungsrelevante Verzögerungsmonate geltend gemacht werden solle, hätte diese keine Erfolgsaussicht, wäre vielmehr mangels hinreichender Bestimmtheit bereits unzulässig. Vor diesem Hintergrund bedürfe es keiner Erörterung, ob eine Klage in der Sache Erfolgsaussichten hätte oder nicht vielmehr unter Berücksichtigung der (nur schwerlich ersichtlichen) Bedeutung der Sache für die Klägerin, der eindeutig nicht auf eine mangelnde personelle Ausstattung, sondern einen Bearbeitungsfehler zurückzuführenden Verzögerung und des jahrelangen Abwartens mit bzw. gänzlichen Absehens von einer Sachstandsanfrage durch den Bevollmächtigten vor dem Hintergrund des mit dem Entschädigungsrecht verfolgten Zwecks abzuweisen wäre.
Die Klägerin hat daraufhin am 11. Oktober 2025 die dem Beklagten am 04. November 2025 zugestellte Klage erhoben, mit der sie (nur noch) dessen Verurteilung zur Freistellung von den im Rahmen der außergerichtlichen Rechtsverfolgung angefallenen Kosten in Höhe von 454,20 € begehrt. Sie meint, ihr stehe diesbezüglich ein Anspruch zu. Die notwendigen Anwaltskosten für die vorprozessuale Verfolgung eines Entschädigungsanspruchs stellten einen materiellen Nachteil im Sinne des § 198 Abs. 1 Satz 1 GVG dar. Sie seien adäquate Folge der unangemessenen Verfahrensdauer. Nach der zivilrechtlichen Rechtsprechung seien außergerichtliche Rechtsanwaltskosten etwa dann zu ersetzen, wenn der Schuldner einer Entgeltforderung in Zahlungsverzug gerate, wenn es um die Abwicklung eines Schadensfalles beispielsweise bei einem Verkehrsunfall oder die Verletzung von Informationspflichten nach der Fluggastrechte-Verordnung gehe. Die zugrundeliegenden Erwägungen seien auf Entschädigungsverfahren ohne Weiteres zu übertragen. Beim Entschädigungsanspruch handele es sich nicht um einen für die Klägerin "überschaubaren Sachverhalt". Von "weitgehend geklärter obergerichtlicher Rechtsprechung zu den Voraussetzungen" könne – insbesondere aus der insoweit maßgeblichen Sicht der Klägerin – keine Rede sein. Die Abwicklung stelle jedenfalls im Hinblick auf die Schadenshöhe regelmäßig keinen einfach gelagerten Fall dar; die mittlerweile umfangreiche, vielschichtige und teilweise uneinheitliche Rechtsprechung hierzu werde nach wie vor fortentwickelt. Vorliegend könnten weder die Klägerin noch ihr gesetzlicher Vertreter den in Rede stehenden Entschädigungsanspruch ohne Hinzuziehung eines Rechtsanwalts auch nur ansatzweise beziffern. Allein gestellt bliebe ihnen völlig verborgen, wann das Gericht inaktiv geblieben sei. Auf eine außergerichtlich von dem Beklagten nach seinem freien Belieben zu treffende Entscheidung, ob und wenn ja in welcher Höhe der Klägerin eine Entschädigung zustehe, könne und müsse sich diese beziehungsweise ihr gegebenenfalls haftender gesetzlicher Vertreter nicht verweisen lassen. Der gesetzliche Vertreter der Klägerin sei kein in der Bundesrepublik Deutschland zugelassener Rechtsanwalt und in Entschädigungsklagen völlig unbewandert. Augenscheinlich sei er vom Betreuungsgericht nicht dazu bestellt worden, komplexe Entschädigungsansprüche seiner Betreuten außergerichtlich durchzusetzen, schon gar nicht unter Wahrung der in § 198 Abs. 5 Satz 2 GVG genannten Frist. Deutlich erschwerend trete hinzu, dass bei Entschädigungsklagen der Instanzenweg regelmäßig verschlossen sei.
Die Klägerin beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, sie von den im Rahmen der vorprozessualen Geltendmachung eines Entschädigungsanspruchs wegen überlanger Dauer des Kostenfestsetzungsverfahrens zu dem beim Sozialgericht Berlin unter dem Aktenzeichen S 117 AS 8591/18 geführten Klageverfahren angefallenen Kosten in Höhe von 454,20 € freizustellen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er meint, die Klage sei jedenfalls unbegründet. Ein Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltsgebühren bestehe nicht. Soweit seitens der Klägerin im Juli 2023 im Rahmen des Prozesskostenhilfeverfahrens eine Vollmacht für das Entschädigungsverfahren datiert auf den 28. März 2023 nachgereicht worden sei, sei zu beachten, dass zu diesem Zeitpunkt bereits das gerichtliche Verfahren auf Gewährung von Prozesskostenhilfe lief. Im Stadium der vorgerichtlichen Geltendmachung des Entschädigungsanspruchs, für die Freistellung begehrt wird, lag keine auf den Bevollmächtigten der Klägerin lautende Vollmacht vor. Ohne die Berechtigung zur Geltendmachung des Anspruchs zu kennen, habe der Beklagte den Anspruch nicht befriedigen können. Die vorgerichtliche Geltendmachung des Entschädigungsanspruchs habe insofern ihren Zweck – nämlich eine außergerichtliche Befriedigung zu erreichen – nicht erfüllen können. Im Übrigen bedürfe es für die Anmeldung eines Entschädigungsanspruchs beim Beklagten keiner anwaltlichen Vertretung. Dies gelte schon deshalb, weil keine Notwendigkeit bestehe, den Anspruch konkret zu beziffern oder gar komplexe Entschädigungsansprüche aufwendig zu begründen. Unerheblich sei, ob die Klägerin selbst dazu in der Lage gewesen wäre, denn gerade für derartige Zwecke sei für sie eine Betreuung eingerichtet worden. Eine Vergleichbarkeit zu einem Widerspruchsverfahren bestehe nicht. Schließlich könne ein Freistellungsanspruch jedenfalls nicht in der geltend gemachten Höhe bestehen. Die zugrunde gelegte Gebühr von 1,3 (Ziff. 2300 VV RVG) sei deutlich überhöht. Bei dem Anspruchsschreiben vom April 2023 handele es sich um ein Schreiben einfacher Art, das weder schwierige rechtliche Ausführungen noch größere sachliche Auseinandersetzungen enthalte. Dementsprechend sei nach Ziff. 2301 VV RVG lediglich eine Gebühr von 0,3 anzusetzen. Unter Hinzurechnung der Telekommunikationspauschale von 20,00 € beliefe sich die Gebührenforderung mithin auf lediglich 120,20 €.
Mit Schreiben vom 12. November und 09. Dezember 2025 haben die Beteiligten sich jeweils mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte und auf die Akten des Ausgangsverfahrens verwiesen, die dem Senat vorgelegen haben und Gegenstand der Entscheidung gewesen sind.
Der nach § 201 Abs. 1 GVG sowie § 202 Satz 2 SGG für die Entscheidung über die Entschädigungsklage zuständige Senat konnte über diese nach § 201 Abs. 2 Satz 1 GVG i.V.m. §§ 202 Satz 2, 124 Abs. 2 SGG ohne mündliche Verhandlung entscheiden, nachdem die Beteiligten hierzu unter dem 12. November und 09. Dezember 2025 ihr Einverständnis erteilt hatten.
Die Klage ist zulässig, nicht jedoch begründet.
A. Die als allgemeine Leistungsklage statthafte Entschädigungsklage ist zulässig. Insbesondere bestehen keine Zweifel an ihrer formgerechten Erhebung.
Ebenso wenig ist die Klage als verfristet zu behandeln. Nach § 198 Abs. 5 Satz 2 GVG ist die Entschädigungsklage innerhalb von sechs Monaten nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung, die das Verfahren beendet, oder einer anderen Erledigung des Verfahrens zu erheben. Im streitgegenständlichen Kostenfestsetzungsverfahren zeigte das seinerzeit beklagte Jobcenter am 23. März 2023 an, dass es die Kosten - so wie beantragt - angewiesen habe. Der Betrag ging ausweislich der Angaben des Bevollmächtigten der Klägerin am 27. März 2023 auf seinem Konto ein. Spätestens an diesem Tag war das Ausgangsverfahren beendet.
Ihre Entschädigungsklage hat die Klägerin zwar erst am 11. Oktober 2025 und damit offensichtlich außerhalb der Frist von sechs Monaten erhoben. Dies ist hier jedoch unschädlich. Denn die Klägerin hatte zuvor am 15. Mai 2023, und damit innerhalb der Klagefrist, einen isolierten Prozesskostenhilfeantrag gestellt. Dieser Antrag hat den Ablauf der Klagefrist zwar nicht gehemmt. Allerdings ist der Ablauf der Klagefrist nach Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) i.V.m. den Grundsätzen von Treu und Glauben unbeachtlich, wenn nach der Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag unverzüglich Klage erhoben wird (BSG, Urteil vom 07.09.2017 - B 10 ÜG 1/17 R - Rn. 23 f., juris), wovon bei Klageerhebung innerhalb von zwei Wochen regelmäßig auszugehen ist (BSG, Beschluss vom 02.08.2018 - B 10 ÜG 2/18 B - Rn. 7, juris). Diese Frist, von der abzuweichen es vorliegend keinen Anlass gibt, hat die Klägerin gewahrt, da der ihr Prozesskostenhilfe in Vorbereitung einer Entschädigungsklage gewährende Beschluss des Senats vom 09. Oktober 2025 stammt und ihr am 11. Oktober 2025 zugestellt wurde. Dass die Klage dem Beklagten erst am 04. November 2025 zugestellt wurde, ist hingegen unerheblich. Denn für die Wahrung der Klagefrist kommt es allein auf den Eingang der Klage beim Entschädigungsgericht an (BSG, Urteile vom 17.12.2000 - B 10 ÜG 1/19 R - Rn. 16 m.w.N. und vom 26.10.2023 - B 10 ÜG 1/22 R - Rn. 15, zitiert jeweils nach juris).
B. Allerdings ist die sich unter Berücksichtigung des § 200 Satz 1 GVG zu Recht gegen das hier passivlegitimierte Land Berlin richtende Entschädigungsklage unbegründet.
Streitgegenständlich ist ein Anspruch der Klägerin auf Entschädigung wegen überlanger Dauer des Kostenfestsetzungsverfahrens zu dem vor dem Sozialgericht Berlin unter dem Aktenzeichen S 117 AS 8591/18 geführten Klageverfahren. Die Klägerin erstrebt insoweit den Ausgleich eines Vermögensschadens durch Freistellung der für die vorprozessuale Geltendmachung des Entschädigungsanspruchs angefallenen Rechtsanwaltskosten. Indes steht der Klägerin zur Überzeugung des Senats ein entsprechender Anspruch nicht zu.
Nach § 198 Abs. 1 Satz 1 GVG wird angemessen entschädigt, wer infolge unangemessener Dauer eines Gerichtsverfahrens als Verfahrensbeteiligter einen Nachteil erleidet. Eine Entschädigung erhält ein Verfahrensbeteiligter allerdings nur dann, wenn er bei dem mit der Sache befassten Gericht die Dauer des Verfahrens gerügt hat (§ 198 Abs. 3 Satz 1 GVG).
Zwar weist das gegenständliche Kostenfestsetzungsverfahren, das ein eigenständiges Gerichtsverfahren im Sinne des § 198 Abs. 6 Nr. 1 GVG darstellt (vgl. BSG, Urteile vom 10.07.2014 - B 10 ÜG 8/13 R - Rn. 13 ff, sowie vom 21.03.2024 - B 10 ÜG 1/23 R - Rn. 11, jeweils zitiert nach juris), eine unangemessene Dauer auf (hierzu zu I.). Auch liegt die erforderliche Verzögerungsrüge vor (hierzu zu II.). Gleichwohl besteht zur Überzeugung des Senats kein Anspruch auf Freistellung von den für die vorprozessuale Geltendmachung des Entschädigungsanspruchs angefallenen Anwaltskosten (hierzu zu III.).
I. Das sich ab Eingang des Kostenfestsetzungsantrages am 04. Dezember 2018 bis zu dessen Erledigung im März 2023 über vier Jahre und vier Monate hinziehende Verfahren weist zweifelsohne eine unangemessene Dauer auf, dies aber nicht im Umfang der beklagten "mindestens" 46 Monate.
Gemäß § 198 Abs. 1 Satz 2 GVG kommt es für die Beurteilung der Verfahrensdauer auf die Umstände des Einzelfalls, insbesondere das Verhalten der Verfahrensbeteiligten und Dritter sowie die Schwierigkeit und Bedeutung des Verfahrens an.
Gemessen daran kann dem hier gegenständlichen Verfahren, in dem allein um die Höhe der vom Jobcenter für ein Klageverfahren zu erstattenden Kosten gestritten wurde, zur Überzeugung des Senats keinerlei Bedeutung für die Klägerin zugesprochen werden. Dabei ist bereits im Ansatz zu beachten, dass Verfahren, die lediglich Nebenentscheidungen in Kostenfragen betreffen, im Regelfall nur untergeordnete Bedeutung haben (für die Kosten eines Widerspruchsverfahrens: BSG, Urteil vom 11.06.2024 - B 10 ÜG 4/23 R - Rn. 21 m.w.N.). Anderes hat auch vorliegend nicht zu gelten. Im Gegenteil ist mit Blick auf das gegenständliche Verfahren zu berücksichtigen, dass sich das beklagte Jobcenter bereits am 07. Dezember 2018, mithin wenige Tage nach Eingang der Anträge des Bevollmächtigten der Klägerin, dem Grunde nach zur Übernahme der notwendigen außergerichtlichen Kosten bereit erklärt hatte. Dieser Schriftsatz wurde dem Bevollmächtigten am 13. Dezember 2018 übersandt. Bereits damals stand also fest, dass das Jobcenter die Kosten tragen würde, soweit sie tatsächlich notwendig waren. Von da an mag der Bevollmächtigte der Klägerin ein Interesse an einer möglichst zügigen Auszahlung eines möglichst hohen Betrages gehabt haben. Dies ist hier jedoch irrelevant. Denn insbesondere in Verfahren, die Nebenentscheidungen in Kostenfragen betreffen, ist klar zwischen den Interessen der Beteiligten und denen ihrer Rechtsanwälte zu unterscheiden (BSG, Urteil vom 12.12.2019 - B 10 ÜG 3/19 R - Rn. 41, 43, juris). Dass die Klägerin noch irgendein Interesse an dem Kostenfestsetzungsverfahren hatte, ist indes nicht ersichtlich.
Dass sich der Zeitablauf ansonsten in irgendeiner Weise nachteilig auf die Verfahrensposition, insbesondere auf das materielle Recht oder auf sonstige geschützte Interessen der Klägerin ausgewirkt hat oder auch nur auszuwirken drohte, wird nicht geltend gemacht und ist auch sonst nicht ersichtlich. Für die Allgemeinheit hatte das Ausgangsverfahren schließlich ersichtlich keinerlei Bedeutung.
Die Schwierigkeit des Verfahrens sowie seine Komplexität sind jeweils als unterdurchschnittlich einzustufen.
Entgegen der Ansicht des Bevollmächtigten der Klägerin ist der Dezember 2018 keineswegs als Verzögerungsmonat zu bewerten. Anfang Dezember 2018 sind bei Gericht überhaupt erst seine drei Anträge gerichtet auf Entscheidung über den bereits anhängigen Prozesskostenhilfeantrag, auf Kostengrundentscheidung sowie auf Kostenfestsetzung eingegangen. Das Sozialgericht wollte dem Jobcenter hierzu umgehend rechtliches Gehör gewähren. Ob dies letztlich auch bzgl. des Kostenfestsetzungsantrages tatsächlich geschehen ist, ist nach Aktenlage nicht mit Sicherheit festzustellen, hier jedoch auch unerheblich. Denn es ist nicht zu beanstanden, dass über die Höhe der festzusetzenden Kosten erst entschieden wird, wenn überhaupt geregelt ist, ob und ggf. in welchem anteiligen Umfang diese von der Staatskasse und/oder dem beklagten Jobcenter zu tragen sind. Nachdem sich das Jobcenter umgehend dem Grunde nach zur Übernahme der notwendigen außergerichtlichen Kosten bereit erklärt hatte, wurde noch im selben Monat beim Bevollmächtigten angefragt, ob sich der Prozesskostenhilfeantrag erledigt habe. Es bedurfte im Folgenden dreier Erinnerungen, bevor dieser schließlich diesbezüglich am 10. Februar 2019 eine Erledigterklärung abgab. Bis einschließlich Februar 2019 ist es damit nicht zu einer dem Beklagten anzulastenden Verzögerung gekommen.
Ab März 2019 wurde dem Verfahren sodann kein Fortgang gewährt, was offensichtlich darauf zurückzuführen ist, dass in der Geschäftsstelle der zuständigen Kammer der am 04. Dezember 2018 eingegangene Kostenfestsetzungsantrag übersehen wurde. Denn der Vorgang wurde zunächst in Erwartung des Eingangs einer Kostenrechnung um drei Monate verfristet, bevor schließlich im September 2019 vermerkt wurde, dass keine Kosten nach § 197 SGG geltend gemacht würden, und der Vorgang weggelegt wurde. Dieser Fehler wäre sofort aufgefallen, wenn seitens der Klägerin eine einzige Sachstandsanfrage an das Gericht herangetragen worden wäre. Stattdessen wurde jahrelang abgewartet und am 24. Januar 2023 umgehend eine Verzögerungsrüge erhoben. Schon dieses Vorgehen zeigt, dass die Angelegenheit für die Klägerin keine Bedeutung gehabt haben kann, deutet vielmehr auf ein gerade nicht erwünschtes "Dulde und Liquidiere" hin.
In Reaktion auf die Verzögerungsrüge wurden noch im Januar 2023 die Akten umgehend aus dem Archiv angefordert und nach Eingang der Kostenbeamtin vorgelegt, die wiederum sofort eine Stellungnahme beim Jobcenter zum Kostenfestsetzungsantrag einholte. Die in sich etwas widersprüchliche Reaktion des Jobcenters lässt letztlich auch nicht sicher erkennen, ob diesem der Kostenfestsetzungsantrag bereits im Dezember 2018 zugegangen war. Jedenfalls veranlasste es noch im März 2023 die Auszahlung des in der beantragten Höhe anerkannten Betrages.
Zu einer grundsätzlich in den Verantwortungsbereich des Beklagten fallenden Verzögerung ist es mithin von März 2019 bis einschließlich Dezember 2022, und damit in 46 Kalendermonaten gekommen. Hiervon sind die zwischen März und Mai 2020 - und damit während des ersten Corona-Lockdowns - aufgetretenen Verzögerungen nach ständiger Rechtsprechung des Senats (vgl. z.B. Senatsurteil vom 20.01.2023 – L 37 SF 71/22 EK SO – juris, Rn. 33 ff. m.w.N.), die das Bundessozialgericht mit Urteilen vom 11. Juni 2024 bestätigt hat (vgl. B 10 ÜG 3/23 R, Rn. 23 ff. und B 10 ÜG 4/23 R, Rn. 23, jeweils zitiert nach juris), dem Beklagten nicht anzulasten. Von den verbleibenden 43 Monaten ist schließlich die dem Sozialgericht für die Bearbeitung eines Kostenfestsetzungsantrages im Umfang von drei Monaten zustehende (BSG, Urteil vom 21.03.2024 - B 10 ÜG 1/23 R - juris, Rn. 44) Vorbereitungs- und Bedenkzeit abzuziehen, sodass von einer Unangemessenheit der Verfahrensdauer im Umfang von 40 Monaten auszugehen ist.
II. Zweifel an der ordnungsgemäßen Erhebung einer Verzögerungsrüge (vgl. § 198 Abs. 3 Satz 2 GVG) bestehen nicht. Diese wurde am 24. Januar 2023 an das Gericht herangetragen und damit zu einem Zeitpunkt, zu dem das Verfahren nach vorstehenden Ausführungen bereits eine unangemessene Dauer aufwies.
III. Gleichwohl steht der Klägerin kein Anspruch auf Freistellung von den für die vorprozessuale Geltendmachung eines Entschädigungsanspruchs angefallenen Rechtsanwaltskosten zu.
Vorliegend scheitert ein entsprechender Anspruch zum einen bereits daran, dass der Bevollmächtigte der Klägerin im Laufe des vorprozessualen Verfahrens nicht belegt hat, für ein solches Verfahren von der Klägerin überhaupt bevollmächtigt zu sein (hierzu zu 1.). Zum anderen scheidet ein entsprechender Anspruch aus, weil der Eintritt eines immateriellen Nachteils als offensichtlich widerlegt anzusehen ist (hierzu zu 2.). Im Übrigen geht der Senat davon aus, dass die für die vorprozessuale Verfolgung des Entschädigungsanspruchs angefallenen Anwaltskosten regelmäßig mangels Notwendigkeit ihres Entstehens nicht zu erstatten sind (hierzu zu 3.).
Entgegen der Ansicht des Bevollmächtigten der Klägerin deckte die dem Präsidenten des Sozialgerichts Berlin vorgelegte Vollmacht die außergerichtliche Geltendmachung eines Entschädigungsanspruchs nicht ab. Die vom 11. Januar 2017 stammende Vollmacht war nach ihrem eindeutigen Wortlaut "in Sachen Sanktionsbescheid vom 18. Juni 2015 wegen Minderung des Auszahlungsanspruchs aufgrund Sanktionen" erteilt worden, nicht aber für die Verfolgung eines Entschädigungsanspruchs wegen unangemessener Verfahrensdauer. Soweit sie den Bevollmächtigten zur Vertretung in sonstigen Verfahren und bei außergerichtlichen Verhandlungen aller Art berechtigte und sich auch auf Neben- und Folgeverfahren aller Art erstreckte, folgt daraus nichts anderes. Gegenstand des Entschädigungsverfahrens ist nicht der Sanktionsbescheid, sondern die Frage, ob ein Entschädigungsanspruch wegen unangemessener Dauer eines gerichtlichen Verfahrens besteht. Verfahrensgegner ist dementsprechend auch nicht das den Sanktionsbescheid verantwortende Jobcenter, sondern der hiesige Beklagte. Der Streitgegenstand ist mithin ebenso ein völlig anderer wie der Verfahrensgegner. Hinzu kommt, dass jedenfalls ein gerichtliches Entschädigungsverfahren - anders als ein Verfahren im Bereich der Grundsicherung, für das die Vollmacht ausdrücklich erklärt worden war - kostenpflichtig ist. Ein derartiges, angesichts der drohenden Kosten für einen Kläger viel riskanteres Verfahren als Folgeverfahren zu einem gerichtskostenfreien anzusehen, verbietet sich von selbst. Erschwerend kommt hier hinzu, dass die vorgelegte Vollmacht unter dem 11. Januar 2017 von der Klägerin persönlich unterzeichnet worden war, diese jedoch im September 2018 unter Betreuung gestellt wurde.
Nichts anderes folgt im Ergebnis daraus, dass dem Beklagten letztlich eine auf den 28. März 2023 datierte und nunmehr vom Betreuer der Klägerin unterzeichnete Vollmacht vorgelegt wurde, die sich auf die Geltendmachung eines Entschädigungsanspruchs wegen unangemessener Dauer des Verfahrens S 117 AS 8591/18 bezog. Denn diese Vollmacht wurde nicht dem das vorprozessuale Begehren bearbeitenden Präsidenten des Sozialgerichts Berlin übersandt, sondern am 10. Juli 2023 dem Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, nachdem bei diesem am 15. Mai 2023 ein Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe in Vorbereitung einer Entschädigungsklage gestellt worden war. Mit dieser Antragstellung hatte der Bevollmächtigte klar zum Ausdruck gebracht, dass er das vorprozessuale Verfahren als abgeschlossen ansieht. Denn obwohl der Präsident des Sozialgerichts Berlin zu keinem Zeitpunkt signalisiert hatte, sich - im Falle der Vorlage einer Vollmacht - inhaltlich nicht mit der geltend gemachten Forderung auseinandersetzen zu wollen, und auch keinerlei Ablauf der sechsmonatigen Klagefrist drohte, hat der Bevollmächtigte in Reaktion auf das Schreiben des Präsidenten des Sozialgerichts Berlin vom 27. April 2023 diesem nicht umgehend die angeblich am 28. März 2023 unterzeichnete Vollmacht vorgelegt, sondern um gerichtlichen Rechtsschutz nachgesucht.
Von einer entsprechenden Widerlegung ist dann auszugehen, wenn unter Berücksichtigung der Gesamtumstände, namentlich des Gegenstands des streitgegenständlichen Ausgangsverfahrens sowie des Vorgehens der Beteiligten in diesem Verfahren nicht zu erkennen ist, dass der spätere Entschädigungskläger in irgendeiner Form einer seelischen Unbill ausgesetzt gewesen sein könnte (LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 30.07.2020 – L 37 SF 133/20 EK AS WA – Rn. 20, juris). Dies kann namentlich dann anzunehmen sein, wenn zwar im Namen eines Klägers ein Verfahren geführt wird, in diesem aber letztlich nicht dessen Interessen, sondern allein die seines Bevollmächtigten verfolgt werden (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 01.09.2022 - L 37 SF 131/21 EK SF - juris, Rn. 35). So aber liegt der Fall hier. Es wird insoweit auf die obigen Ausführungen zur nicht erkennbaren Bedeutung der Sache für die Klägerin verwiesen.
Zu berücksichtigen ist insoweit im Übrigen auch, dass der Sinn des Entschädigungsrechts darin liegt, eine nicht ausreichende personelle Ausstattung der Gerichte durch den Beklagten zu kompensieren. Nicht aber soll der Anspruch nach § 198 GVG einem Kläger gleichsam einen Schadenersatz-/Amtshaftungsanspruch bei einem Bearbeitungsfehler verschaffen. Vorliegend beruhte die Nichtbearbeitung des Kostenfestsetzungsantrages ersichtlich auf einem Versehen der Geschäftsstelle der zuständigen Kammer und wäre aller Wahrscheinlichkeit nach bei einer Sachstandsanfrage sofort aufgefallen. Statt sich jedoch nach einer gewissen Wartezeit mit einer solchen an das Gericht zu wenden, wurde seitens der Klägerin die Nichtbearbeitung des Anfang Dezember 2018 gestellten Antrages bis zum Januar 2023 geduldet, um dann sofort mit der Verzögerungsrüge die Voraussetzung für eine Liquidation zu schaffen. Dieses Vorgehen spricht eindeutig dagegen, dass die Klägerin in der Zwischenzeit aufgrund der Verfahrensdauer in irgendeiner Form einer seelischen Unbill ausgesetzt war.
C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG i.V.m. § 154 Abs. 1 VwGO.
D. Anlass, die Revision nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 202 Satz 2 SGG und § 201 Abs. 2 Satz 3 GVG wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen, bestand vorliegend nicht.
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