projetos
221 C 22/24•AG Cottbus Einzelrichter, 2026-02-06, 221 C 22/24
221 C 22/24Tribunal de Primeira Instância6 de fev. de 2026
Entscheidungsdatum: 2026-02-06
Aktenzeichen: 221 C 22/24
ECLI: ECLI:DE:AGCOTTB:2026:0206.221C22.24.00
Dokumenttyp: Urteil
Der Kläger ist Halter und war Fahrer des Mercedes Benz-C-Klasse T-Modells mit dem amtlichen Kennzeichen xxxxx 390 zum Unfallzeitpunkt am 17. März 2023. Die Beklagte zu 1. war zum Unfallzeitpunkt Halterin des Linienbusses des Herstellers IVECO, rot, mit dem amtlichen Kennzeichen xxxxx 136, der Beklagte zu 2. fuhr den Linienbus der Beklagten zu 1. zum Unfallzeitpunkt.
Am 17. März 2023 gegen 15:50 Uhr stand der vom Beklagten zu 2. geführte Linienbus mit dem amtlichen Kennzeichen xxxxx 136 an der Bushaltestelle Erich-Weinert-Straße in 03172 Guben, wobei vor dem Anfahren zwei unbeteiligte Fahrzeuge den Linienbus passierten. Weiterhin fuhr der Kläger mit dem vom ihm geführten Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen SPN-KL 390 am vom Beklagten zu 2. geführten Linienbus vorbei, wobei es nach dem Anfahren des Beklagten zu 2. mit dem von ihm geführten Bus zu einer Kollision zwischen diesen Fahrzeugen kam. Der genaue Unfallhergang ist zwischen den Parteien streitig.
Am klägerischen Fahrzeug kam es in Folge der Kollision zu Anstreifspuren nahe der Radlaufzone am hinteren rechten Seitenbereich. Das vom Beklagten zu 2. geführte Fahrzeug der Beklagten zu 1. erlitt Streifspuren und Kratzer im vorderen linken Seitenbereich.
Die Reparaturkosten des klägerischen Fahrzeuges betragen 1.738,26 € netto.
Der Kläger beauftragte seine nunmehrigen Prozessbevollmächtigten mit der außergerichtlichen Durchsetzung seiner Ansprüche. Hierfür setzten diese eine Geschäftsgebühr in Höhe von 288,60 € gem. Nr. 2300 VV RVG zuzüglich Auslagen in Höhe von 20 € gem. Nr. 7002 VV RVG zuzüglich Umsatzsteuer in Höhe von 19 % an.
Mit Schreiben vom 27. Oktober 2023 forderte die Klägerin die xxxx Haftpflichtgemeinschaft xxxxx- und Versorgungsunternehmen, deren Mitglied die Beklagte zu 1 ist, zur Regulierung des Schadens bis zum 17. November 2023 auf. Es wird dahingehend auf Anlage 2 (Blatt 12 f. der Akte) Bezug genommen.
Der Kläger begehrt unter Beachtung der Anrechnung der Hälfte der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr nur die Hälfte der Geschäftsgebühr im Wege des Schadensersatzes für vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten (Blatt 4 der Akte).
Der Kläger behauptet, dass der Beklagte zu 2. mit dem Linienbus angefahren sei, als der Kläger bereits auf Höhe des Busfahrersitzes gewesen sei. Der Beklagte zu 2. habe sich nicht versichert vor dem Anfahren, dass das klägerische Fahrzeug direkt neben ihm gewesen sei. Der Beklagte zu 2. habe nicht nach links den Fahrtrichtungsanzeiger bereits gesetzt gehabt, als der Kläger diesen passiert habe. Der linke Fahrtrichtungsanzeiger habe erst geblinkt, als es bereits zur Kollision gekommen sei. Er sei ca. 30 km/h gefahren.
Die Klageschrift ist dem Beklagten zu 2. am 19. März 2024, der Beklagten zu 1. am 22. März 2024 zugestellt worden.
Der Kläger beantragt,
die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an den Kläger 1.738,26 € nebst Zinsen von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 18.11.2023 sowie außergerichtliche Rechtsanwaltskosten von 195,52 € nebst Zinsen von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 18.11.2024 zu zahlen.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagten behaupten, dass der Beklagte zu 2. als Fahrer des Linienbusses den linken Fahrtrichtungsanzeiger längst gesetzt habe, bevor der Kläger das Überholmanöver überhaupt begonnen habe. Ferner sei der Kläger mit hoher Geschwindigkeit am Linienbus vorbeigefahren. Die Beklagten meinen, dass der Kläger den Vorrang des von einer Haltestelle abfahrenden Linienbusses grob sorgfaltswidrig missachtet habe. Ferner sei der Kläger dahingehend darlegungs- und beweisbelastet, dass der Beklagte zu 2. nicht rechtzeitig den Fahrtrichtungsanzeiger nach links gesetzt habe.
Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens durch den Sachverständigen Dipl.-Ing. Päd. xxxxxx aufgrund des Beweisbeschlusses vom 22. November 2024, Vernehmung der Zeugin Lange sowie informatorischer Anhörung des Klägers sowie des Beklagten zu 2. Auf das Gutachten des Sachverständigen vom 7. August 2025 (Blatt 93 ff. der Akte) sowie das Sitzungsprotokoll vom 1. Oktober 2024 (Blatt 50 ff. der Akte) wird Bezug genommen.
A. Die zulässige Klage ist im tenorierten Umfang begründet.
I. Die Klage ist zulässig, da alle Sachentscheidungsvoraussetzungen vorliegen, insbesondere ist das Amtsgericht Cottbus - Zweigstelle Guben - örtlich gem. § 20 StVG sowie sachlich gem. § 23 Nr. 1, 71 II GVG iVm § 1 ZPO zuständig.
II. Die Klage ist im tenorierten Umfang begründet.
II.1. Dem Kläger steht gegen die Beklagte zu 1. als Halterin gem. §§ 7 I, 17 II iVm I StVG ein Anspruch auf Schadensersatz bezüglich fiktiver Reparaturkosten in Höhe von 1.390,61 € sowie in Höhe von 122,03 € bezüglich vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten zu.
Die Beklagte zu 2. war unstreitig Halterin des Linienbusses mit dem amtlichen Kennzeichen xxxxxx 136 zum Unfallzeitpunkt iSd § 7 I StVG.
Ferner beschädigte der Beklagte zu 2. auch eine Sache des Klägers. Eine Beschädigung der Sache ist gegeben, da das Fahrzeug des Klägers in seiner Substanz verletzt wurde. Denn am Fahrzeug kam es zu Anstreifspuren im rechten Seitenbereich. Der Kläger ist auch Eigentümer des streitgegenständlichen Fahrzeuges, da dieser sich auf die gesetzliche Vermutungswirkung des § 1006 I 1 BGB stützen kann. Denn er war zum Unfallzeitpunkt unmittelbarer Besitzer gem. § 854 I BGB, da der Kläger als Fahrer die tatsächliche Sachherrschaft über das Fahrzeug ausübte. Hierbei folgt aus dem gegenwärtigen Besitz auch die Vermutung für den Eigenbesitz gem. § 872 BGB, welche so dann gem. § 1006 I 1 BGB die gesetzliche Eigentumsvermutung für den Kläger begründet (vgl. Schanbacher, in NK-BGB, § 1006 Rn. 2 mwN zur Judikatur).
Die Beschädigung des klägerischen Fahrzeuges beruht auch kausal auf dem Betrieb des Kraftfahrzeuges der Beklagten zu 1. durch den Beklagten zu 2., da dieser während des Fahrens mit dem Linienbus im Straßenverkehr beim Anfahren von einer Bushaltestelle am Straßenrand das Fahrzeug des Klägers traf und hierbei die Substanzverletzung am Fahrzeug des Klägers kausal verursachte. Ferner geschah dies auch beim Betrieb des von dem Beklagten zu 2., geführten Kraftfahrzeuges, da sich im Unfall die von dem Kraftfahrzeug der Beklagten zu 1. ausgehenden Gefahren ausgewirkt haben. Denn es hat sich gerade das Risiko der Benutzung eines als Fortbewegungsmittel dienenden Kraftfahrzeuges im öffentlichen Straßenverkehr realisiert (vgl. BGH NJW 2014, 1182 Rn. 5).
Im Rahmen der Abwägung der Verursachungsbeiträge zwischen dem Kläger sowie der Beklagten zu 1. gem. § 17 II iVm I StVG ergibt sich eine Haftungsquote der Beklagten zu 1. von 80 % zu Gunsten des Klägers.
Die für die Abwägung maßgeblichen Verursachungsbeiträge müssen unstreitig sein bzw. zur gerichtlichen Überzeugung gem. § 286 I 1 ZPO bewiesen, wobei ein nicht erschütterter Anscheinsbeweis hinreicht, und der jeweilige Beitrag muss sich auf den Unfallshergang kausal ausgewirkt haben. Reine Vermutungen oder Möglichkeiten der Schadensverursachung sind unbeachtlich und in der Abwägung außer Betracht zu lassen. Daraus folgt nach allgemeinen Beweisgrundsätzen, dass im Rahmen der nach § 17 II iVm I StVG vorzunehmenden Abwägung jeweils derjenige die Umstände zu beweisen hat, die dem anderen zum Nachteil gereichen (vgl. BGH BeckRS 1996, 2114; Semrau, in BeckOK StVR, § 17 StVG Rn. 4 f.).
Zu Lasten der Beklagten zu 1. ist neben der Betriebsgefahr des Linienbusses ein Verstoß des Beklagten zu 2., welchen sich die Beklagte zu 1. im Wege der Zurechnungseinheit zwischen Halterin und Fahrer anrechnen lassen muss, gegen § 10 S. 1 StVO einzustellen. Denn gem. § 10 S. 1 StVO muss derjenige, welcher vom Straßenrand - wie hier unstreitig der Beklagte zu 2. - anfährt, auf den fließenden Verkehr so achten, dass eine Gefährdung von diesem ausgeschlossen ist. Dieser Grundsatz gilt auch für den Fahrer eines Linienbusses.
Hierbei spricht der Anscheinsbeweis (prima facie) gegen den Beklagten zu 2. dahingehend, dass dieser die aus § 10 S. 1 StVO folgenden Pflichten verletzte. Ein Anscheinsbeweis ist gegeben, da es den typischen Geschehensabläufen in der vorliegenden Fallgestaltung beim Abfahren vom Straßenrand eines Linienbusses - ebenso wie bei einem sonstigen Kraftfahrzeug - und einer in unmittelbaren zeitlichen und örtlichen Zusammenhang stehenden Kollision zum Anfahrereignis entspricht, dass ein schuldhaftes Verhaltens des Fahrers des Linienbusses vorliegt. Denn es gibt keinen gravierenden Unterschied zwischen einem Linienbus oder einem anderen Kraftfahrzeug, sodass allein daraus keine atypische Fallgestaltung folgt, welche den Anscheinsbeweis entfallen lässt (vgl. ebenso OLG Celle r+s 2021, 712 Rn. 21; aA KG BeckRS 2018, 33246). Erst recht gibt es keinen abweichenden Erfahrungsgrundsatz und Geschehensablauf im Kern zwischen einem vom Straßenrand anfahrenden Linienbus und einem sonstigen Kraftfahrzeug. Soweit das Landgericht Berlin in dem beklagtenseits übersandten Urteil vom 6. Juli 2022 - 50 O 232/21, n.v., eine solche Differenzierung vornimmt, lässt dies bereits keine Darlegung eines abweichenden Erfahrungssatzes in Bezug auf § 10 S. 1 StVO erkennen. Denn soweit das Landgericht Berlin damit argumentiert, dass von einem Erfahrungssatz auszugehen sein müsste, dass der Bus keinen Fahrtrichtungsanzeiger gesetzt habe und somit keinen Vorrang nach § 20 V StVO habe, und dies voraussetzen würde, dass nach der allgemeinen Lebenserfahrung jeder Teilnehmer des Fließverkehrs auf Busse mit gesetztem Blinker am Straßenrand achte, die Vorrangregel des § 20 V StVO kenne und sich stets an diese halten würde, geht dies nach Auffassung des Gerichts fehl.
Viel mehr müsste, da es sich bei § 20 V StVO um ein Sonderrecht handelt, der Erfahrungssatz genau andersherum gebildet werden. Es müsste der allgemeinen Lebenserfahrung und dem typischen Geschehensablauf entsprechen, dass Fahrer eines Linienbusses beim Anfahren vom Straßenrand stets den Fahrtrichtungsanzeiger rechtzeitig gesetzt haben, um ihr Anfahren anzuzeigen. Denn im Rahmen der Ausübung eines Sonderrechts, welches Rechte anderer Verkehrsteilnehmer beschneidet, liegt die Darlegungs- und Beweislast stets bei demjenigen, welcher dieses Sonderrecht in Anspruch nimmt (vgl. für § 20 V StVO ebenso OLG Celle r+s 2021, 712 Rn. 26; für § 38 StVO: OLG Düsseldorf NZV 1992, 489; OLG Celle BeckRS 2011, 14566; OLG Naumburg BeckRS 2012, 2590). Ein solcher Erfahrungssatz ist dem hiesigen Gericht nicht bekannt.
Nur wenn es unstreitig ist oder die Beklagten darlegen und beweisen, dass der Fahrtrichtungsanzeiger nach links beim Anfahren vom rechten Straßenrand rechtzeitig, also zumindest 4 bis 5 Sekunden vor der Anfahrt vom Straßenrand im innerörtlichen Verkehr gesetzt gewesen sei, können die Beklagten den gegen diesen sprechenden Anscheinsbeweis erschüttern und in der Folge damit einen Verstoß des Klägers gegen § 20 V StVO beweisen.
Das Gericht konnte unter Beachtung der vorstehenden Ausführungen zur Darlegungs- und Beweislast nicht die Überzeugung gem. § 286 I 1 ZPO erlangen, dass der Beklagte zu 2. rechtzeitig den Fahrtrichtungsanzeiger vor dem Anfahren nach links setzte. Der Anscheinsbeweis gegen den Beklagten zu 2. wird nicht erschüttert. Denn das Gericht konnte nicht einen für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit erlangen, welcher Zweifeln Schweigen gebietet, ohne diese völlig auszuschließen (vgl. zum Beweismaß nur BGH NJW 2019, 3147 Rn. 27). Es handelt sich um ein non-liquet.
Die Aussage der Zeugin xxxxx bestätigt allein, dass ein Fahrtrichtungsanzeiger beim Anfahren gesetzt war, wobei dies aufgrund der informatorischen Anhörung des Klägers sowie des Beklagten zu 2. der linke Fahrtrichtungsanzeiger gewesen ist. Letztendlich hat die Zeugin xxxxe aber keinen konkreten Zeitpunkt genannt, ab wann der Fahrtrichtungsanzeiger nach links gesetzt wurde. Dies ist aber gerade entscheidend, da es auf eine rechtzeitige Anzeige der Wahrnehmung des Sonderrechts gem. § 20 V StVO ankommt. Erst mit der rechtzeitigen Anzeige entsteht dieses Sonderrecht und der Anscheinsbeweis wird erschüttert.
Soweit die Zeugin xxxx ausgeführt hat, dass der Blinker dauerhaft zu hören gewesen sei, ist dies bereits mit der vom Beklagten zu 2. im Rahmen der informatorischen Anhörung getätigten Aussage, dass er den Blinker zwischenzeitlich auf neutral zurückgesetzt habe, nicht in Einklang zu bringen. Denn in diesem Rahmen (“neutral“) konnte die Zeugin kein Geräusch hören. Ein konkreter Zeitpunkt, ab wann der linke Fahrtrichtungsanzeiger geräuschvoll klickte, ist dementsprechend gerade nicht bewiesen.
Der Sachverständige xxxxx konnte auch nicht rekonstruieren, ob der Beklagte zu 2. den linken Fahrtrichtungsanzeiger gesetzt bzw. zu welchem Zeitpunkt er diesen gesetzt hatte. Dies ist auch denklogisch, da das Leuchten eines Fahrtrichtungsanzeigers aus Schadensbildern sowie Unfallskizzen nicht herausgearbeitet werden kann.
Es erscheint dem Gericht hierbei durchaus möglich, dass der Beklagte zu 2. rechtzeitig den Fahrtrichtungsanzeiger gesetzt hat, sowie der Beklagte zu 2. es im Rahmen der informatorischen Anhörung selbst geschildert hat, genauso gut ist es aber unter Beachtung der Schilderungen des Klägers und der Zeugin xxxxx aber möglich, dass der Fahrtrichtungsanzeiger erst kurz vor der Kollision und bereits während einer schon stark vorangeschrittenen Vorbeifahrt des Klägers am vom Beklagten zu 2. geführten Linienbus gesetzt wurde.
Dem Kläger fällt kein Verstoß gegen § 20 V StVO zur Last. Einen solchen Verstoß haben - wie vorstehend ausgeführt - die Beklagten gerade nicht bewiesen.
Der Kläger verletzte aber auch nicht § 20 I StVO, da eine höhere Geschwindigkeit als 30 km/h durch den Kläger nicht zur gerichtlichen Überzeugung gem. § 286 I 1 ZPO bewiesen ist.
Der Sachverständige xxxxx führt überzeugend aus, dass eine konkrete Rückberechnung der Fahrgeschwindigkeit aufgrund zu geringer Daten nicht möglich sei. Der Sachverständige führt aus, dass bei Streifschäden eine Rückberechnung der Einzelgeschwindigkeiten nicht möglich ist, sondern nur die Berechnung einer Geschwindigkeitsdifferenz.
Die Haftung des Klägers ist aber auch nicht gem. § 17 III 1 StVG ausgeschlossen, da ein unwendbares Ereignis für den Kläger nicht gegeben war. Als unabwendbar gilt ein Ereignis nur dann, wenn sowohl der Halter als auch der Führer des Fahrzeugs jede nach den Umständen des Falles gebotene Sorgfalt beobachtet hat, § 17 III 2 StVG. Dies erfordert geistesgegenwärtiges und sachgemäßes Handeln, welches über den gewöhnlichen und persönlichen Maßstab hinausgeht. Von einer Unabwendbarkeit ist dann auszugehen, wenn ein sog. Idealfahrer den Verkehrsunfall nicht hätte verhindern können. Denn ein Idealfahrer muss auch mit einem erheblichen Fremdverschulden rechnen und sich daran angepasst verhalten (vgl. Engel, in MüKoStVR, § 17 StVG Rn. 32; Walter, in BeckOGK, § 17 StVG Rn. 22; Semrau, in BeckOK-StVR, § 17 StVG Rn. 22 mwN). Dies ist bereits deshalb nicht ersichtlich, da ein Idealfahrer anstelle des Klägers einen Bus an der Bushaltestelle, welcher gerade die letzten Passagiere aussteigen lässt, höchstens in Schrittgeschwindigkeit und stetiger Bremsbereitschaft passieren würde. Dies gilt gerade bei gefahrgeneigten Verkehrsvorgängen wie dem Anfahren von Linienbussen. Zwar verstieß der Kläger nicht gegen § 20 I StVO, aber aus dieser Norm wird gerade ersichtlich, welcher Maßstab an einen Idealfahrer anzulegen ist. Denn der Normzweck des § 20 I StVO stellt schon klar, dass beim Passieren von Linienbussen erhöhte Sorgfaltsanforderungen einzuhalten sind. Ein Idealfahrer muss diese noch übertreffen.
Für den Beklagten zu 2. war der Unfall bereits deshalb nicht unvermeidbar gem. § 17 III 1 StVG, da dieser nicht bewiesen hat, dass er den linken Fahrtrichtungsanzeiger gesetzt hat. Der Sachverständige xxxxxx hat überzeugend ausgeführt im Rahmen seines Gutachtens unter Anwendung einer Weg-Zeit-Berechnung, dass bei rechtzeitigen Setzen des linken Fahrtrichtungsanzeigers dies für den Kläger wahrnehmbar gewesen wäre und der Unfall vermeidbar gewesen wäre, sofern der Beklagte zu 2. auch noch den Außenspiegel vor der Losfahrt sachgerecht benutzt. Gerade ein rechtzeitiges Blinkersetzen konnten die Beklagten - wie vorstehend ausgeführt - aber bereits nicht beweisen.
Im Rahmen der konkreten Abwägung der Verursachungsbeiträge ist auf Seiten des Klägers lediglich die Betriebsgefahr mit 20 % anzusetzen. Diese ist auch nicht erhöht, da nicht erkennbar ist - auch nach Einholung des Sachverständigengutachtens -, dass bei einer niedrigeren Geschwindigkeit des Klägers - von einem außer Acht zu lassenden späteren Eintreffen am Unfallort selbst - dieser Unfall noch vermeidbar gewesen wäre. Eine abstrakte Gefahrerhöhung, welche kausal wurde, ist somit nicht zu erkennen.
Unter Beachtung der vorstehend gebildeten Quote von 80 % zu Gunsten des Klägers steht diesem ein ersatzfähiger Schaden gem. § 249 II 1 BGB in Höhe von 1.390,61 €, da die fiktiven Reparaturkosten zwischen den Parteien unstreitig sind.
Der Schadensersatzanspruch der Klägerin erfasst auch den Ersatz der durch das Schadensereignis erforderlich gewordenen Kosten der Rechtsverfolgung gem. § 249 II 1 BGB in Höhe von 122,03 €. Hierbei haben die Beklagten die adäquat auf dem Schadensereignis beruhenden Rechtsanwaltskosten zu ersetzen, welche aus der Sicht des Klägers als Geschädigten zur Interessenwahrnehmung und Durchsetzung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig waren. Soweit der Geschädigte einen Rechtsanwalt mit der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegenüber den Schädigern beauftragt, so ist die Höhe des Ersatzverlangens nur für die Abrechnung im Verhältnis zwischen der Geschädigten als Auftraggeberin und dem Rechtsanwalt als Auftragnehmer maßgebend. Eine Kostenerstattung in Form eines Schadensersatzanspruchs kann der Geschädigte von den Schädigern dagegen grundsätzlich nur insoweit verlangen, als die geltend gemachte Forderung auch objektiv berechtigt ist (vgl. BGH BeckRS 2017, 138416 Rn. 7 mwN). Diese belaufen sich vorliegend auf 122,03 €, da unter Abzug der unberechtigt geltend gemachten Forderung der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit bei der außergerichtlichen Tätigkeit, welcher sich gem. § 23 I 1, 2, 3 RVG nach § 48 I 1 GKG iVm § 3 ZPO richtet, auf der Wertstufe bis 1.500 € liegt und der Kläger nur eine 0,65fache Geschäftsgebühr gem. Nr. 2300 VV RVG geltend macht, also bei einem Gegenstandswert von bis zu 1.500 € 82,55 €, zuzüglich Auslagenpauschale in Höhe von 20 € gem. Nr. 7002 VV RVG sowie zuzüglich Umsatzsteuer in Höhe von 19 %.
Hierbei kann es unerörtert bleiben, ob der Kläger diesen Betrag bereits an seine nunmehrigen Prozessbevollmächtigten gezahlt hat oder nicht. Denn gem. § 250 BGB wandelt sich der Freistellungsanspruch, welcher bei fehlender Zahlung des Klägers an die Prozessbevollmächtigten grundsätzlich nur auf Freistellung von der Verbindlichkeit lauten würde, bei ernsthafter und endgültiger Verweigerung in einen Zahlungsanspruch (vgl. nur Flume, in BeckOK-BGB, § 250 Rn. 6). So liegt der Fall hier, da die Beklagten einen vollständigen Klageabweisungsantrag gestellt haben. Damit bringen die Beklagten auch zum Ausdruck, dass sie die Erfüllung vollständig und ernsthaft verweigern. Eine Fristsetzung ist dann entbehrlich.
Ein weitergehender Schadensersatzanspruch steht dem Kläger aus den vorstehenden Gründen zu den Verursachungsbeiträgen gegen die Beklagte zu 1. auch aus § 823 I BGB, § 823 II BGB iVm § 10 S. 1 StVO nicht zu.
II.2 Dem Kläger steht gegen den Beklagten zu 2. gem. §§ 18 I, III, 7 I, 17 II iVm I StVG ein Schadensersatzanspruch in Höhe von 1.390,61 € bezüglich fiktiver Reparaturkosten sowie in Höhe von 122,03 € wegen vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten des Klägers zu.
Der Beklagte zu 2. war Fahrer des Linienbusses zum Unfallzeitpunkt, da er die Lenk- und Steuervorgänge ausführte.
Weiterhin wird das Verschulden des Beklagten zu 2., welcher anders als die Beklagte zu 1. nicht aus Gefahr haftet, vermutet, § 18 I StVG. Der Beklagte zu 2. konnte sich auch nicht exkulpieren, da - wie bereits oben ausgeführt - diesem ein Verstoß gegen § 10 S. 1 StVO zur Last fällt.
Im Übrigen wird auf die Ausführungen unter II.1 Bezug genommen. Weitergehende Ansprüche gegen den Beklagten zu 2. bestehen nicht.
Die gesamtschuldnerische Haftung der Beklagten ergibt sich aus § 840 I BGB.
II.3 Der Zinsanspruch für die fiktiven Reparaturkosten ergibt sich gegen beide Beklagte aus §§ 280 I, II, 286 I 2, 288 I BGB, wobei der Zinsbeginn für die Hauptforderung gem. § 187 I BGB (analog) für den Beklagten zu 2. am 20. März 2024 begann, da mit Zustellung der Klageschrift am 19. März 2024 Rechtshängigkeit eingetreten ist. Der Zinsbeginn für die Beklagte zu 1. ist am 23. März 2024, da dieser die Klageschrift erst am 22. März 2024 zugestellt worden ist.
Der Zinslauf begann für die geltend gemachten fiktiven Reparaturkosten nicht am 18. November 2023. Denn die Mahnung gegenüber der Haftpflichtgemeinschaft iSd § 2 I Nr. 5 PflVG konnte auch bereits deshalb keinen Verzug gem. § 286 I 1 BGB auslösen, da der Kläger bereits keine Vertretungsmacht der Haftpflichtgemeinschaft für die Vertretung der Beklagten zur Entgegennahme der Mahnung als geschäftsähnliche Handlung gem. § 164 III BGB (analog) dargelegt hat. Die Mahnung gegenüber einer Kraftfahrzeughaftpflichtversicherin wirkt auch gegenüber dem Halter bzw. Fahrer gem. § 164 III BGB (analog), da es sich bei der Mahnung um eine geschäftsähnliche Handlung handelt und die Haftpflichtversicherin aufgrund der Ziffer A.1.1.4. AKB 2015 bei Auslegung dieser Klausel gem. §§ 133, 157 BGB nach dem objektiven Empfängerhorizont auch - über den direkten Wortlaut hinaus - zur Entgegennahme von Willenserklärungen sowie geschäftsähnlichen Handlungen für den Halter bzw, Fahrer als Versicherungsnehmer bzw. mitversicherte Person bevollmächtigt ist. Denn diese Vollmacht soll im Interesse und zum Schutz des Geschädigten eine rasche und umfassende Abwicklung ermöglichen, indem die Verantwortung für die Regulierung in die Hoheit der Haftpflichtversicherin gelegt wird. (vgl. auch BGH NJW 1973, 1369, 1370; OLG Nürnberg NJW 1974, 1950, 1951 jeweils zu früheren Fassungen der AKB). Diese Regelung stellt gem. § 425 I BGB eine andere Regelung aufgrund des Schuldverhältnisses dar, sodass § 425 II BGB nicht greift.
Die AKB gelten gem. § 2 II 5 PflVG aber nicht entsprechend für die in § 2 I PflVG von der Pflichthaftpflicht Befreiten, welches sowieso nur die Beklagte zu 1. gem. § 2 II 1 PflVG ist, und nicht die dahinterstehende Haftpflichtgemeinschaft iSd § 3 I Nr. 4 VAG. Denn nur die Beklagte zu 1. ist als Quasiversicherin einstandspflichtig, da sie gem. § 2 I Nr. 5 PflVG die juristische Person ist, welche von einer Haftpflichtgemeinschaft gedeckt wird (vgl. ähnlich Gail, in BeckOK StVR, § 2 PflVG Rn. 4).
Letztendlich kann dies aber sogar dahinstehen. Denn § 2 II 5 PflVG ordnet auch nur die Anwendung von spezifischen gesetzlichen Vorschriften an. Anders als zum früheren Recht wird auf die AKB nicht mehr verwiesen (vgl. nur Klimke, in Prölls/Martin, § 2 PflVG Rn. 5). Sofern in der Literatur die Rechtsauffassung teilweise vertreten wird, dass zumindest die Regulierungsvollmachtsklausel auf den Quasiversicherer entsprechend anzuwenden sein soll (vgl. nur Klimke, in Prölls/Martin, § 2 PflVG Rn. 5 mN auch zur Gegenansicht), schließt sich das Gericht dieser Rechtsauffassung nicht an. Denn der Gesetzgeber hat sich durch die Aufgabe der Genehmigungspflicht für die AKB sowie durch eine ausgelassene gesetzliche Regelung bewusst dafür entschieden, dass eine Vollmachts- und Regulierungsklausel für die von der Pflichtversicherung gem. § 2 I PflVG Befreiten nicht eingreift. Diese gesetzliche Wertung ist hinzunehmen, dies belastet auch einen Geschädigten nicht übermäßig, da er durch eine Mahnung der Halterin sowie des Fahrers Verzug auslösen kann. Dies entspricht allgemeinen zivilrechtlichen Wertungen zum Zugang. Deren Adressen müssen ihm spätestens zur Klageerhebung sowieso vorliegen, weil gegen die Haftpflichtgemeinschaft iSd § 2 I Nr. 5 PflVG iVm § 3 I Nr. 4 VAG kein Direktanspruch gem. § 115 I 1 Nr. 1 VVG besteht. Eine spezifische Vollmacht der HDN Haftpflichtgemeinschaft Deutscher Nahverkehrs- und Versorgungsunternehmen zur Vertretung für die Beklagten behauptet der Kläger auch nicht einmal. Allein aus der klägerischen Darlegung, dass die Haftpflichtgemeinschaft den Schadensfall bearbeitet habe, folgt keine Vetretungsmacht iSd § 164 III BGB (analog).
Auf diesen Punkt ist auch nicht hinzuweisen gem. § 139 II 1 ZPO gewesen durch das Gericht, da es eine Nebenforderung lediglich betrifft.
Der Zinsanspruch für die außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten ist - wie beantragt - auf den 18. November 2024 gem. §§ 280 I, II, 286 I 2, 288 I BGB zuzusprechen.
Nach Eintritt des Verzugs gem. § 286 I 2 BGB bei beiden Beklagten haften diese als Gesamtschuldner der Forderungen für die Verzugsfolgen gemeinschaftlich als Gesamtschuldner ab dem gemeinsamen Verzugsbeginn (vgl. nur Gehrlein, in BeckOGK-BGB, § 425 Rn. 4).
B. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 92 I 1, 100 I, IV ZPO.
C. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt für den Kläger aus § 709 S.1, S. 2 ZPO, für die Beklagten aus §§ 708 Nr. 11 2. Var., 711 S. 1, S. 2, 709 S. 2 ZPO.
D. Die Streitwertentscheidung beruht auf §§ 63 II 1, 43 I, 48 I 1 GKG iVm § 3 ZPO.
E. Die Berufung ist für den Kläger nicht zuzulassen, da die hier in der obergerichtlichen Judikatur umstrittene Rechtsfrage zu seinen Gunsten entschieden wurde. Die Beschwer ergibt sich allein daraus, dass das Gericht die Betriebsgefahr nicht zurücktreten lassen hat und keinen Fall von § 17 III StVG angenommen hat. Dies führt nicht dazu, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordern, § 511 IV 1 Nr. 1 ZPO.
Eine Zulassung der Berufung für die Beklagten ist nicht notwendig, da die Beklagte mit dem hiesigen Urteil mit mehr als 1.000 € beschwert ist, § 511 IV 1 Nr. 2 ZPO.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann das Rechtsmittel der Berufung eingelegt werden. Die Berufung ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 1.000 Euro übersteigt oder das Gericht des ersten Rechtszuges die Berufung im Urteil zugelassen hat.
Die Berufung ist binnen einer Notfrist von einem Monat bei dem
Landgericht Cottbus Gerichtsstraße 3 - 4 03046 Cottbus
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung der vollständigen Entscheidung, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung der Entscheidung.
Die Berufung muss mit Schriftsatz durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt eingelegt werden. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung und die Erklärung enthalten, dass Berufung eingelegt werde.
Die Berufung muss binnen zwei Monaten mit Anwaltsschriftsatz begründet werden. Auch diese Frist beginnt mit der Zustellung der vollständigen Entscheidung.
Gegen die Entscheidung, mit der der Streitwert festgesetzt worden ist, kann Beschwerde eingelegt werden, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 300 Euro übersteigt oder das Gericht die Beschwerde zugelassen hat.
Die Beschwerde ist binnen sechs Monaten bei dem
Amtsgericht Cottbus Zweigst. Guben Alte Poststraße 66 03172 Guben
einzulegen.
Die Frist beginnt mit Eintreten der Rechtskraft der Entscheidung in der Hauptsache oder der anderweitigen Erledigung des Verfahrens. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf der sechsmonatigen Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem vierten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.