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10 U 50/24•OLG Brandenburg 10. Zivilsenat, 2024-12-17, 10 U 50/24
10 U 50/24Tribunal Superior / Civil Chamber 1017 de dez. de 2024
Entscheidungsdatum: 2024-12-17
Aktenzeichen: 10 U 50/24
ECLI: ECLI:DE:OLGBB:2024:1217.10U50.24.00
Dokumenttyp: Beschluss
Die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Neuruppin vom 18. April 2024 ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil nach einstimmiger Auffassung des Senats das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.
Zur Begründung wird auf den vorausgegangenen Hinweis des Senats vom 26.11.2024 Bezug genommen. Von der Möglichkeit der Stellungnahme hat die Beklagte keinen Gebrauch gemacht.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Der Streitwert wird gemäß § 48 GKG i.V.m. § 3 ZPO festgesetzt.
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