projetos
OVG 6 S 11/26•OVG Berlin-Brandenburg Der 6. Senat, 2026-01-30, OVG 6 S 11/26
OVG 6 S 11/26Tribunal Administrativo / Divisão 630 de jan. de 2026
1. Zur Frage der Auswirkungen einer sofort vollziehbaren Aufhebung einer Aufnahmezusage auf das Visumverfahren. 2. Zur Frage des (isolierten) Bescheidungsinteresses für ein auf § 23 Abs. 2 AufenthG gestütztes Visumbegehren.
Entscheidungsdatum: 2026-01-30
Aktenzeichen: OVG 6 S 11/26
ECLI: ECLI:DE:OVGBEBB:2026:0130.OVG6S11.26.00
Dokumenttyp: Beschluss
Die Beschwerde der Antragstellerinnen gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 12. Dezember 2025 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Beschwerde tragen die Antragstellerinnen; im Beschwerdeverfahren gegen die Prozesskostenhilfe-Entscheidung werden Kosten nicht erstattet.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Durchführung des Beschwerdeverfahrens wird abgelehnt.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 7.500 Euro festgesetzt.
Das Verwaltungsgericht hat den Antrag, die Antragsgegnerin im Wege einstweiliger Anordnung gemäß § 123 VwGO zu verpflichten, die Visumanträge der Antragstellerinnen innerhalb einer vom Gericht als angemessen erachteten Frist zu bescheiden, zu Recht mit der Begründung zurückgewiesen, das BAMF habe unter Anordnung der sofortigen Vollziehung die den Antragstellerinnen erteilten Aufnahmezusagen nach § 23 Abs. 2 AufenthG aufgehoben, damit sei die Grundlage für die begehrte Visumerteilung entfallen. Das innerhalb der Begründungsfrist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO vorgebrachte Beschwerdevorbringen bietet keinen Anlass, diese Entscheidung aufzuheben oder zu ändern.
a) Das gilt zunächst für den Vortrag, die Antragstellerinnen hätten gegen den Aufhebungsbescheid des BAMF Rechtsmittel angekündigt bzw. eingelegt. Maßgeblich ist allein, dass durch die sofort vollziehbare Aufhebung die Wirksamkeit der Aufnahmezusagen suspendiert ist (vgl. Senatsbeschluss vom 17. Dezember 2025 - OVG 6 S 121/25 -).
Im Übrigen macht die Beschwerde im Kern geltend, es bestehe ungeachtet der vom Verwaltungsgericht gegebenen Begründung ein Anspruch auf Bescheidung des Visumantrages. Dies lässt die vorliegend gegebene prozessuale Situation unberücksichtigt.
In Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes verfolgte Ansprüche können nicht über diejenigen in Klageverfahren hinausgehen. Eine in der Hauptsache von den Antragstellerinnen erhobene, auf bloße Bescheidung ihres Visumantrages gerichtete Untätigkeitsklage nach § 75 VwGO wäre (gegenwärtig) unzulässig. Dies führt dazu, dass die Antragstellerinnen auch im einstweiligen Rechtsschutzverfahren eine Bescheidung nicht beanspruchen können.
Für sog. Untätigkeitsklagen nach § 75 VwGO ist anerkannt, dass sie lediglich einen die Sachurteilsvoraussetzung „Vorverfahren“ modifizierenden Unterfall der Verpflichtungsklage darstellen, insbesondere einen identischen Streitgegenstand haben (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. Mai 2019 - 1 WB 7.19 -, juris Rn. 17, VGH Kassel, Beschluss vom 1. November 2023 - 10 E 942/23 -, juris Rn. 7). Es handelt sich daher um „unechte“ Untätigkeitsklagen. Ergibt die Prüfung der Untätigkeitsklage von vornherein, dass das von der Verwaltungsbehörde nicht beschiedene Sachbegehren offensichtlich unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt Erfolg haben kann, weil der mit dem Antrag geltend gemachte materielle Anspruch tatsächlich nicht besteht, so kann die Untätigkeitsklage weder mit dem Ziel, die Behörde zur Nachholung der Entscheidung zu veranlassen, zu einer Aussetzung des Verfahrens gemäß § 75 Satz 3 VwGO noch gar zur Verpflichtung der Behörde zur Erteilung eines (in seinem ablehnenden Inhalt feststehenden) Bescheides führen. Die Untätigkeitsklage unterliegt in solchen Fällen vielmehr unmittelbar der Abweisung, weil sich bei der gerichtlichen Prüfung erweist, dass der Kläger durch die Unterlassung des von ihm materiell zu Unrecht begehrten Verwaltungsaktes nicht in seinen Rechten verletzt ist (BVerwG, Urteil vom 28. März 1968 - VII C 22.67 -, BVerwGE 29, 239 ff., juris Rn. 10). Dementsprechend sind reine Bescheidungsanträge grundsätzlich unzulässig, wenn die gewünschte Behördenentscheidung gebunden ist, denn dann kann der Antragsteller sogleich Verpflichtungsklage gerichtet auf eine konkrete Entscheidung erheben (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. April 1997 - 6 B 6.97 -, juris Rn. 11). (Isolierte) Bescheidungsansprüche kommen daher grundsätzlich nur dann in Betracht, wenn der Behörde bei ihrer Entscheidung ein Ermessens- bzw. Gestaltungsspielraum eingeräumt ist.
Selbst eine zulässigerweise erhobene Untätigkeitsklage führt zudem nicht zwingend zu einer Verpflichtung der Behörde auf Bescheidung des Begehrens. Liegt ein zureichender Grund dafür vor, dass der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist, die verlängert werden kann, aus (vgl. § 75 Satz 3 VwGO). Als zureichender Grund ist u.a. die Vorgreiflichkeit eines weiteren Verwaltungsverfahrens anzusehen (vgl. W.-R. Schenke, in Kopp/Schenke, VwGO 31. Auflage 2025, § 75 Rn. 13). Eine solche Aussetzung wäre auch im vorliegenden Fall geboten.
Dem von den Antragstellern betriebenen Visumverfahren geht ein eigenständiges Verwaltungsverfahren mit im Sinne des § 9 VwVfG nach außen wirkender, den Erlass eines Verwaltungsaktes betreffender Tätigkeit der Behörde über die Erteilung bzw. den Bestand der Aufnahmezusage nach § 23 Abs. 2 AufenthG voraus. Die Erteilung des Visums hängt maßgeblich vom Ausgang dieses Verfahrens ab. Erst wenn dieser feststeht, kann sinnvollerweise geprüft und entschieden werden, ob das begehrte Visum erteilt werden kann. Das Verfahren über die Aufnahmezusage nach § 23 Abs. 2 AufenthG ist damit gegenüber dem Verfahren auf Erteilung des Visums vorgreiflich (vgl. auch den Rechtsgedanken des § 94 VwGO). Eine (isolierte) Bescheidung kann daher zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht begehrt werden.
Der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Dezember 2025 - 2 BVR 1511/25 -, auf den die Beschwerde hinweist, rechtfertigt keine andere Einschätzung. Diese Entscheidung erging vor dem Hintergrund des dort gegebenen spezifischen Sachverhalts und ist mit der hier gegebenen Situation nicht vergleichbar. In jenem Fall ging es um die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 22 Satz 2 AufenthG. Die Antragsgegnerin hatte geltend gemacht, die Entscheidung über den Fortbestand des politischen Interesses im Sinne dieser Vorschrift sei „ausgesetzt“ und damit offen (vgl. BVerfG, a.a.O., Rn. 31). Konsequenz dieser Aussetzung war, dass die Entscheidung darüber, ob Visa erteilt würden, auf mehr oder weniger unbestimmte Zeit aufgeschoben worden war, obwohl, wie das Bundesverfassungsgericht in dem dortigen Fall festgestellt hat, nur noch offen war, ob das politische Interesse an der Aufnahme der Beschwerdeführenden weiterhin bejaht oder verneint werde (vgl. BVerfG, a.a.O., Rn. 33). Das Verfahren über eine Aufnahmeerklärung nach § 22 Satz 2 AufenthG ist - anders als in den Fällen der Aufnahmezusage nach § 23 Abs. 2 AufenthG - für das Visumverfahren nicht vorgreiflich im zuvor beschriebenen Sinn. Da es keinen subjektiv-rechtlichen Gehalt aufweist (vgl. Senatsurteil vom 4. Juni 2025 - OVG 6 B 4/24 -, juris Rn. 31 ff.), stellt die Entscheidung über die Abgabe oder Änderung einer Aufnahmeerklärung schon keine nach außen wirkende Tätigkeit einer Behörde im Sinne des § 9 VwVfG dar. Bereits dieser Umstand steht einer Pflicht der Antragsgegnerin zur Bescheidung des Visumantrags der Antragsteller auf der Grundlage der zitierten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts im vorliegenden Verfahren entgegen.
Darüber hinaus besteht in Fällen einer Aufnahmeerklärung nach § 22 Satz 2 AufenthG wegen des von der Antragsgegnerin auszufüllenden politischen Gestaltungsspielraums keine Möglichkeit, den Fortgang des Verfahrens ggf. unter Inanspruchnahme gerichtlichen (Eil-) Rechtsschutzes herbeizuführen. Mit Rücksicht darauf und im Lichte der Bedeutung des Artikels 19 Abs. 4 GG hatte das Bundesverfassungsgericht ausgeführt, der nach §§ 5, 6 Abs. 3, 81 Abs. 1 AufenthG grundsätzlich gegebene Bescheidungsanspruch und der Zugang zu Rechtsmitteln würde unterlaufen, wenn die dafür notwendige, vorherige Bescheidung von dem Betroffenen nicht verlangt werden könnte und in das Belieben der Behörde gestellt wäre (vgl. BVerfG, a.a.O., Rn. 31).
Auch insoweit ist die hier gegebene Konstellation mit dem vom Bundesverfassungsgericht entschiedenen Fall nicht vergleichbar. Den Antragstellerinnen stehen die gesetzlich vorgesehenen Rechtsschutzmöglichkeiten gegen die Aufhebung der Aufnahmezusagen nach § 23 Abs. 2 AufenthG, soweit ihnen diese Vorschrift subjektive Rechte vermittelt, offen. Sie haben es damit selbst in der Hand, den Fortgang des Aufhebungsverfahrens, von dessen Ausgang letztlich abhängt, ob ihnen die begehrten Visa erteilt werden können, und damit mittelbar den Fortgang des Visumverfahrens herbeizuführen. Eine vor dem Hintergrund des Artikels 19 Abs. 4 Satz 1 GG nicht hinnehmbare Verkürzung ihres Rechtsschutzes im Visumverfahren geht damit nicht einher.
Weiter unterscheidet sich die hier gegebene Konstellation von derjenigen, die der zitierten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zugrunde liegt, auch insoweit, als dort der Ausgang der Visumerteilung nach § 22 Satz 2 AufenthG offen war, während vorliegend - jedenfalls bei dem im Beschwerdeverfahren maßgeblichen Sachstand - feststeht, dass eine Erteilung nicht in Betracht kommt.
Unabhängig davon ist ein Anordnungsgrund für die zwingend ablehnende Entscheidung nicht dargelegt.
Einstweilige Anordnungen sind gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung nötig erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern. Der Hinweis auf die Gefährdungslage in Pakistan und die drohende Abschiebung der Antragstellerinnen nach Afghanistan ist insoweit unbehelflich. Diese Umstände würden durch die zum für die Beurteilung der Beschwerde maßgeblichen Zeitpunkt allein in Betracht kommende Ablehnung der Visumanträge nicht zugunsten der Antragstellerinnen beeinflusst.
Soweit die Antragstellerinnen mit Schriftsatz vom 14. Februar 2026 vortragen, das Verwaltungsgericht Ansbach habe mit Beschluss vom 11. Februar 2026 die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Widerrufsbescheid des BAMF vom 21. November 2025 wiederhergestellt, führt dies zu keiner abweichenden Würdigung.
Nach Ablauf der Begründungsfrist eingetretene Sachverhaltsänderungen werden im Beschwerdeverfahren nach § 146 VwGO nicht mehr berücksichtigt. Eine Rechtsschutzlücke entsteht insoweit nicht, denn die Änderungen können über § 80 Abs. 7 VwGO (ggf. analog) geltend gemacht werden (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 30. Mai 2016 - OVG 2 S 8.16 -, juris Rn. 14; VGH München, Beschluss vom 27. November 2019 - 15 CS 19.1906 -, juris Rn. 53; VGH Mannheim, Beschluss vom 16. September 2022 - 10 S 2829/21 -, juris Rn. 27; OVG Saarlouis, Beschluss vom 13. Juni 2017 - 2 B 344/17 -, juris Rn. 14; OVG Lüneburg, Beschluss vom 6. Juli 1998 - 11 M 2982/98 -, juris; OVG Münster, Beschluss vom 18. März 2002 - 7 B 315/02 -, juris Rn. 4; OVG Bautzen, Beschluss vom 29. November 2006 - 5 BS 255/06 -, juris Rn. 5; Rudisile, in Schoch/Schneider, VwGO, EL 34 Mai 2018, § 146 Rn. 13 c; a.A. OVG Bremen, Beschluss vom 17. März 2025 - 2 B 14/25 -, juris Rn. 6). Die Begründungsfrist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO gegen den am 15. Dezember 2025 zugestellten Beschluss ist am 15. Januar 2026 und damit vor Erlass des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 11. Februar 2026 abgelaufen.
b) Ungeachtet des Vorstehenden stehen dem begehrten Bescheidungsausspruch die von der Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 6. März 2026 dargelegten Zweifel an der Identität der Antragsteller zu 2 und 3 entgegen. Diese beruhen - anders als die Antragstellerinnen meinen - nicht nur auf der Angabe unterschiedlicher Geburtsdaten, sondern überdies auf deren mangelnder Plausibilität sowie auf unvollständigen Angaben in den Geburtsurkunden und Abweichungen bei der Nennung der Namen. Auf die von der Antragsgegnerin dargelegten Einzelheiten wird verwiesen. Angesichts des Umstands, dass auf der Grundlage nachregistrierter Geburten ausgestellte Dokumente afghanischer Behörden keinen über den bloßen Tatsachenvortrag hinausgehenden Beweiswert haben (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25. Juli 2024 - OVG 3 S 43/24 -, juris Rn. 2), ist es rechtlich nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin ein Abstammungsgutachten fordert.
Die Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe durch das Verwaltungsgericht ist ebenfalls zurückzuweisen. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bot erstinstanzlich keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 166 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 ZPO).
Vor dem dargelegten Hintergrund hat auch der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren mangels hinreichender Erfolgsaussichten keinen Erfolg.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, § 127 Abs. 4 ZPO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG; im Beschwerdeverfahren gegen die Prozesskostenhilfe-Entscheidung werden Kosten nicht erstattet. Einer Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren der Prozesskostenhilfe bedurfte es wegen der insoweit bestimmten Festgebühr (KV Nr. 5502, Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) nicht.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.