AG Cottbus Einzelrichter, 2022-01-19, 44 C 237/21

44 C 237/21Tribunal de Primeira Instância19 de jan. de 2022

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AG Cottbus Einzelrichter — 2022-01-19 — 44 C 237/21 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2022-01-19

Aktenzeichen: 44 C 237/21

ECLI: ECLI:DE:AGCOTTB:2022:0119.44C237.21.00

Dokumenttyp: Urteil

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.

Der Streitwert wird auf 1.782,62 € festgesetzt.

Tatbestand

Der Kläger begehrt von der Beklagten die Zahlung einer Vergütung.

Der Kläger bietet Unternehmen Firmenverzeichniseinträge sowie zusätzliche Dienstleistungen zur Steigerung der Webpräsenz in Suchmaschinen an. Am 27.07.2020 fand ein Telefongespräch zwischen einem Vertriebsmitarbeiter des Klägers und der Gesellschafterin der Beklagten, xxxxxxxxxxxxxxx, statt. Vorher bestand keine Geschäftsbeziehung zwischen den Parteien und der Kläger war der Beklagten unbekannt. Das Telefongespräch wurde durch den Kläger mit Einwilligung von xxxxxxx teilweise aufgezeichnet. Wegen des genauen Wortlauts des aufgezeichneten Gesprächs wird auf dessen Wiedergabe in der Anspruchsbegründungsschrift vom 25.08.2021, S. 5 ff. (Bl. 40 d.A. ff) Bezug genommen. Vor der Aufzeichnung des Gespräches teilte xxxxxxxxxx dem Anrufer zu Beginn des Telefonats mit, dass sie mit derartigen kaufmännischen Hilfsgeschäften nichts zu tun habe und diese xxxxxxxxxxxxxxxx erledige. Der Anrufer erklärte daraufhin, dass mit diesem bereits alles besprochen worden sei und es nur noch um die Vertragsbestätigung und den Datenabgleich gehen würde.

Der Kläger übersandte der Beklagten eine auf den 27.07.2020 datierte Rechnung über einen Betrag von 1.782,62 €.

Der Kläger beantragt,

  1. die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.782,62 € nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29.08.2020 sowie weitere 40,00 € zu zahlen,
  2. die Hilfswiderklage abzuweisen.

Die Beklagte beantragt,

  1. die Klage abzuweisen. Hilfsweise widerklagend beantragt sie,
  2. den Kläger zu verurteilen, es zu unterlassen, die Beklagte ohne deren vorherige ausdrückliche oder aufgrund konkreter Umstände zumindest mutmaßliche Einwilligung zu Werbezwecken telefonisch zu kontaktieren oder kontaktieren zu lassen.
  3. dem Kläger für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die vorgenannte Verpflichtung ein Ordnungsgeld bis zur Höhe von 250.000,00 €, ersatzweise für den Fall, dass das Ordnungsgeld nicht betrieben werden kann, Ordnungshaft bis zu sechs Monaten oder Ordnungshaft von sechs Monaten anzudrohen,
  4. Den Kläger weiter zu verurteilen, die Beklagte von vorgerichtlichen Anwaltskosten für die Abmahnung durch den xxxxxxxxxx in Höhe von 334,75 € freizustellen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig, hat in der Sache aber keinen Erfolg.

  1. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung von 1.782,62 €. Dieser ergibt sich mangels Vertragsschlusses insbesondere nicht aus § 611 Abs. 1 BGB.

Zwischen den Parteien ist aufgrund des Telefonats vom 27.07.2020 kein Vertrag zustande gekommen. Zwar steht einem wirksamen Vertragsschluss nicht entgegen, wenn dieser ausschließlich über das Telefon abgeschlossen wurde, denn die Möglichkeit des Abschlusses eines fernmündlichen Vertrages ist in § 147 Abs. 1 Satz 2 ausdrücklich vorgesehen. Das Zustandekommen eines Vertrages als mehrseitiges Rechtsgeschäft erfordert aber mindestens zwei wirksame Willenserklärungen, nämlich Antrag und Annahme, §§ 145 ff. BGB. Diese liegen im hiesigen Fall nicht vor.

In dem aufgezeichneten Telefonmitschnitt hat xxxxxxxxxx die Frage „Sie haben mir vorhin den Auftrag erteilt die Unternehmensdaten von der xxxxxxxxx, für die aktuelle Laufzeit von 3 Jahren bei der rabattierten Gesamtgebühr von 1498,00 EUR netto in unser Branchenverzeichnis allgemeine-seoauskunft.com eintragen zu lassen, ist das richtig?“ mit „Ja“ beantwortet. Dies selbst stellt jedoch nicht die Konstellation von Angebot und Annahme dar. Die Erklärung beinhaltet ausschließlich eine auf eine etwaige vorhergegangene Erklärung bezogene Bestätigung, dass „vorhin“, also zu einem den aufgezeichneten Gesprächsteil vorangegangenem Zeitpunkt, eine Auftragserteilung erfolgt sei. Die Erklärung der xxxxxxxxxx ist in dem Zusammenhang bei der nach §§ 133, 157 BGB gebotenen Auslegung keine Willenserklärung, sondern vielmehr eine bloße Wissenserklärung. Eine Willenserklärung ist eine Erklärung einer Person, die auf die Herbeiführung einer bestimmten Rechtsfolge gerichtet ist. Eine Willenserklärung ist abzugrenzen von einer Wissenserklärung, bei der der Rechtsbindungswille fehlt. Dem unstreitigen Inhalt des aufgezeichneten Gesprächs kommt daher nur eine Indizwirkung für eine vorherige Vereinbarung zu und beinhaltet keinen eigenständigen Vertragsschluss.

Eine solche vorherige Vereinbarung im nicht aufgezeichneten Teil des Telefonats hat es jedoch nicht gegeben. Denn es gab im hiesigen Fall unstreitig - und hier liegt die Besonderheit des Falls - keine vorherige Annahme eines klägerischen Angebots als eine auf einen Vertragsschuss gerichtete Willenserklärung durch xxxxxxxxxxx. Die Beklagte trägt unbestritten vor, dass xxxxxxxxxx dem Anrufer mitteilte, dass sie mit derartigen kaufmännischen Hilfsgeschäften nichts zu tun habe und diese xxxxxxxx, erledige. Der Anrufer habe daraufhin erklärt, dass mit diesem bereits alles besprochen worden sei und es nur noch um die Vertragsbestätigung und den Datenabgleich gehen würde. Mithin gab es im unaufgezeichneten Teil des Telefonats keinen vorherigen Vertragsschluss. Aus diesem Grund kommt auch § 141 Abs. 1 BGB nicht zum Tragen, weil unter einer Bestätigung im Sinne der Vorschrift ein Rechtsgeschäft zu verstehen ist, das die Willenserklärungen des bzw. der an dem ursprünglichen Geschäft Beteiligten erfordert und auf die Anerkennung jenes ursprünglichen Geschäftes als gültig gerichtet ist (OLG Brandenburg, Urteil vom 07.06.2017 - 4 U 90/16).

  1. Da die Klage unbegründet ist, war über die Hilfswiderklage nicht zu entscheiden.

  2. Die geltend gemachten außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten und Zinsen teilen als materielle Nebenforderungen das Schicksal der unbegründeten Hauptforderung.

  3. Die Kostentragungspflicht des Klägers folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckung ergeht gem. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen die Entscheidung kann das Rechtsmittel der Berufung eingelegt werden. Die Berufung ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 600 Euro übersteigt oder das Gericht des ersten Rechtszuges die Berufung im Urteil zugelassen hat.

Die Berufung ist binnen einer Notfrist von einem Monat bei dem

Landgericht Cottbus Gerichtsstraße 3 - 4 03046 Cottbus

einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Zustellung der vollständigen Entscheidung, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung der Entscheidung.

Die Berufung muss mit Schriftsatz durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt eingelegt werden. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung und die Erklärung enthalten, dass Berufung eingelegt werde.

Die Berufung muss binnen zwei Monaten mit Anwaltsschriftsatz begründet werden. Auch diese Frist beginnt mit der Zustellung der vollständigen Entscheidung.

Gegen die Entscheidung, mit der der Streitwert festgesetzt worden ist, kann Beschwerde eingelegt werden, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt oder das Gericht die Beschwerde zugelassen hat.

Die Beschwerde ist binnen sechs Monaten bei dem

Amtsgericht Cottbus Gerichtsplatz 2 03046 Cottbus

einzulegen.

Die Frist beginnt mit Eintreten der Rechtskraft der Entscheidung in der Hauptsache oder der anderweitigen Erledigung des Verfahrens. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf der sechsmonatigen Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht.

Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.

Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.

Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.

Elektronische Dokumente müssen

  • mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
  • von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.

Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:

  • auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
  • an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.

Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.

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