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1 W 2/25•OLG Brandenburg 1. Zivilsenat, 2025-01-30, 1 W 2/25
1 W 2/25Tribunal Superior / Câmara Civil I30 de jan. de 2025
Entscheidungsdatum: 2025-01-30
Aktenzeichen: 1 W 2/25
ECLI: ECLI:DE:OLGBB:2025:0130.1W2.25.00
Dokumenttyp: Beschluss
Auf die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Beklagten vom 3. Januar 2025 wird der Beschluss der 9. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 19. Dezember 2024 abgeändert.
Der Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren wird auf bis 13.000 € festgesetzt.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
I.
Der Kläger hat die Beklagte auf der Grundlage der Vorschriften der DSGVO wegen der Weitergabe sogenannter „Positivdaten“ an Auskunfteien, insbesondere an die („Firma 01“), in Anspruch genommen.
Er hat beantragt,
Das Landgericht hat durch Urteil vom 19.12.2024 die Klage abgewiesen. Durch Beschluss des Einzelrichters desselben Datums, der den Prozessbevollmächtigten der Beklagten am 2.1.2025 zugestellt worden ist, hat es den Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren auf 6.000 € festgesetzt.
Dagegen haben die Prozessbevollmächtigten des Klägers am 3.1.2025 Beschwerde eingelegt, mit der die Festsetzung eines Streitwerts in Höhe von mindestens 12.500 € begehrt wird.
Das Landgericht hat durch Beschluss vom 3.1.2025 der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.
II.
Das nach §§ 68 Abs. 1 GKG, 32 Abs. 2 RVG statthafte und im Übrigen zulässige Rechtsmittel hat in der Sache Erfolg. Die Streitwertfestsetzung des Landgerichts ist auf bis 13.000 € abzuändern.
Der Streitwert für den mit dem Klageantrag zu 1. verfolgten Zahlungsanspruch ergibt sich aus dem vom Kläger benannten (Mindest-) Zahlbetrag in Höhe von 5.000 €.
Dem mit dem Klageantrag zu 2. verfolgten Unterlassungsbegehren ist, wie das Landgericht in der Beschlussfassung grundsätzlich zutreffend erkannt hat, ein eigener wirtschaftlicher Wert beizumessen, und zwar in der Höhe eines angemessenen Bruchteils der klägerseitigen Vorstellungen zum Leistungsbegehren. Im Einklang mit der veröffentlichten Rechtsprechung des OLG Celle (Beschluss vom 20.8.2024, 5 W 89/24, zitiert nach juris) und den von den Beschwerdeführern vorgelegten Rechtsprechungen des OLG Bamberg (Beschluss vom 20.12.2024, 5 W 50/24) und des OLG Rostock (Beschluss vom 20.11.2024, 6 W 46/24), denen beigetreten wird, ist dafür ein Wert in Höhe – weiterer – 5.000 € anzusetzen. Die Erwägungen, die – auch nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. Senat, Beschlüsse vom 9.12.2024, 1 W 71/24, vom 13.11.2024, 1 W 22/24, und vom 7.11.2024, 1 W 26/24, jeweils zitiert nach juris) – für die sogenannten „Scraping“-Fälle zu deutlich niedrigeren Wertansätzen führen, lassen sich auf Fälle der vorliegenden Art wegen der Unterschiedlichkeiten der Fallgestaltungen nicht übertragen (vgl. OLG Celle a. a. O.; OLG Rostock a. a. O.).
Für das mit dem Klageantrag zu 3. verfolgte Feststellungsbegehren bedarf es keiner abschließenden betragsmäßigen Bestimmung. Für unbezifferte Klagen auf die Feststellung einer Eintrittspflicht auch für künftige Schäden ist vor dem Hintergrund der Unsicherheit eines weiteren Schadenseintritts regelmäßig ein höherer Feststellungabschlag als der für positive Feststellungsklagen üblicherweise vorgenommenen Abschlag von 20 % gegenüber dem Wert einer entsprechenden Leistungsklage (Zöller/Herget, ZPO, 35. Aufl., § 3, Rn. 16.76, m. w. N.) vorzunehmen (Schneider/Kurpat/Seggewiße, Streitwertkommentar, 15. Aufl., Rn. 2.1543). Demgemäß kommt unter Berücksichtigung des klägerischen Sachvortrags hier keinesfalls ein Ansatz von mehr als 3.000 € in Betracht. Da sich zwischen der Summe der Werte der Klageanträge zu 1. und zu 2. in Höhe von (5.000 € + 5.000 € =) 10.000 € und einem Streitwert in Höhe von 13.000 € kein Gebührensprung befindet, ist eine weitergehende Bestimmung des auf den Feststellungsantrag entfallenden Wertansatzes nicht geboten.
Der Klageantrag zu 4. hat eine gemäß § 43 GKG wertmäßig nicht ins Gewicht fallende Nebenforderung zum Gegenstand.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 68 Abs. 3 GKG, 33 Abs. 9 RVG.
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