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10 K 10009/19•FG Cottbus 10. Senat, 2021-09-06, 10 K 10009/19
10 K 10009/19Tribunal Fiscal / Division 106 de set. de 2021
Entscheidungsdatum: 2021-09-06
Aktenzeichen: 10 K 10009/19
ECLI: ECLI:DE:FGBEBB:2021:0906.10K10009.19.00
Dokumenttyp: Urteil
Die Bescheide über die Gewerbesteuermessbeträge 2009 und 2010 und über die Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes auf den 31. Dezember 2009 und auf den 31. Dezember 2010 werden dahingehend geändert, dass auf den 31. Dezember 2009 ein weiterer Verlust in Höhe von 1.347.245 Euro und auf den 31. Dezember 2010 ein weiterer Verlust in Höhe von 737.422 Euro festgestellt wird.
Die Kosten des Verfahrens werden dem Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Klägerin abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Die Klägerin ist eine GmbH. Sie ist die Rechtsnachfolgerin der B… GmbH & Co. KG. Diese wurde in 2008 unter der Firma C… GmbH & Co. KG gegründet. Gesellschaftszweck der C… GmbH & Co. KG waren Erwerb, Besitz, Entwicklung und Planung, Errichtung, Umgestaltung, Betriebsführung, Verwaltung, Vermietung sowie Veräußerung von Immobilienprojekten, insbesondere des Objekts D…-Straße in E…. Kommanditistin der C… GmbH & Co. KG war mit einem Kapitalanteil von 9.490 Euro (94,9 %) die F… GmbH. Das Geschäftsfeld der F… GmbH waren ebenfalls der Erwerb, die Entwicklung sowie Veräußerung von Immobilienprojekten. Weitere Gesellschafterin war mit 5,1 % die G… GmbH, deren Gesellschafterin die F… GmbH war.
Die C… GmbH & Co. KG erwarb ein Grundstück in der D…-Straße in E…. Das Grundstück sollte schlüsselfertig mit einem Hotel geplant, bebaut und ausgestattet werden. Sodann sollte das Grundstück an ein Unternehmen der H… Gruppe veräußert werden; das Hotel sollte von einem Unternehmen der H… Gruppe betrieben werden.
Am 08. Juli 2008 schloss die C… GmbH & Co. KG einen Generalübernehmervertrag mit der F… GmbH ab. Die F… GmbH verpflichtete sich darin gegenüber der C… GmbH & Co. KG zur Errichtung eines schlüsselfertigen Hotels.
Ebenfalls mit Vertrag vom 08. Juli 2008 verpflichtete sich die F… GmbH unter einer aufschiebenden Bedingung zur Abtretung ihres Kommanditanteils an der C… GmbH & Co. KG an die Klägerin, die seinerzeit die Firma I… GmbH führte. Der Kommanditanteil wurde dinglich im Februar 2011 auf die Klägerin übertragen. Sodann wurde die Umfirmierung der C… GmbH & Co. KG in B… GmbH & Co. KG beschlossen.
Die B… GmbH & Co. KG erklärte für die Jahre 2009 und 2010 gewerbesteuerliche Verluste, die der Beklagte indes nicht anerkannte. Er stellte mit Bescheid auf den 31. Dezember 2010 einen vortragsfähigen Gewerbeverlust in Höhe von 1.000.258 Euro fest. Dabei handelt es sich um den Verlust des Jahres 2008.
Die Klägerin legte gegen die Bescheide über die Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes auf den 31. Dezember 2009 und den 31. Dezember 2010 Einsprüche ein, die der Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom 11. Dezember 2018 zur gemeinsamen Entscheidung verband und als unbegründet zurückwies. Der Beklagte ging davon aus, dass die Klägerin – bzw. ihre Rechtsvorgängerin, die B… GmbH & Co. KG – auf dem Grundstück D…-Straße in E… ein Hotel errichtet und dieses im Jahr 2011 eröffnet habe. Die B… GmbH & Co. KG sei in den Jahren 2009 und 2010 nicht sachlich gewerbesteuerpflichtig gewesen sei. Erst mit Eröffnung des Hotels im Jahre 2011 habe die Gewerbesteuerpflicht begonnen. Maßgebend für den Beginn der Gewerbesteuerpflicht sei für Einzelgewerbetreibende wie für Personengesellschaften der Beginn der werbenden Tätigkeit. Entscheidend sei, wann die Voraussetzungen für die erforderliche Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr tatsächlich erfüllt seien, so dass das Unternehmen sich daran mit eigenen gewerblichen Leistungen beteiligen könne. Die Anmietung eines Geschäftslokals, die Errichtung eines Fabrikgebäudes oder eines Hotels, mit dessen Betrieb erst nach der Fertigstellung begonnen werde, zählten hingegen zu den gewerbesteuerrechtlich unbeachtlichen Vorbereitungshandlungen. Der Zeitpunkt des Beginns – ebenso wie der der Einstellung – der werbenden Tätigkeit sei unter Berücksichtigung der Verkehrsauffassung nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalles zu ermitteln. Was als werbende Tätigkeit anzusehen sei, richte sich nach dem von der Gesellschaft verfolgten Tätigkeitsgegenstand. Dabei könne auch auf den im Gesellschaftsvertrag beschriebenen Unternehmensgegenstand zurückgegriffen werden. Letzterer sei aber nur ein Indiz; maßgeblich sei die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit.
Auch die Tätigkeit einer gewerblich geprägten vermögensverwaltenden Personengesellschaft i.S.d. § 15 Abs. 3 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) führe zu einem stehenden Gewerbebetrieb i.S.d. § 2 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG). Bei einer solchen Gesellschaft hänge die Gewerbesteuerpflicht nicht davon ab, dass diese die Merkmale eines Gewerbebetriebs gemäß § 15 Abs. 2 EStG erfülle. Hier sei für den Beginn des Gewerbebetriebs nur auf den Beginn der werbenden Tätigkeit abzustellen. Die sachliche Gewerbesteuerpflicht einer gewerblich geprägten Personengesellschaft beginne mit der Aufnahme ihrer vermögensverwaltenden Tätigkeit. Was als werbende Tätigkeit anzusehen sei, richte sich auch hier nach dem von der Gesellschaft verfolgten Gegenstand der Tätigkeit. Auch insoweit könne auf den im Gesellschaftsvertrag beschriebenen Unternehmensgegenstand zurückgegriffen werden. Letztlich maßgeblich sei auch hier die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit. Diese Grundsätze gälten allerdings nicht für eine GmbH & Co. KG mit originär gewerblichen Einkünften, denn eine solche sei keine gewerblich geprägte Personengesellschaft. Eine originär gewerblich tätige Personengesellschaft sei nicht in der Zeit vor der Aufnahme ihrer gewerblichen Tätigkeit als gewerblich geprägte Gesellschaft anzusehen, weil anderenfalls bereits die vermögensverwaltende Tätigkeit vor der Aufnahme der gewerblichen Tätigkeit zur Annahme eines stehenden Gewerbebetriebs führe. Eine Ungleichbehandlung von Personengesellschaften mit originär gewerblicher Tätigkeit und gewerblich geprägten Personengesellschaften liege dabei nicht vor; vielmehr sei eine originär gewerblich tätige GmbH & Co. KG mit anderen originär gewerblich tätigen Personengesellschaften zu vergleichen.
Der Klägerin sei zuzustimmen, dass es auf die Frage, ob sie trotz zeitlich nacheinander ausgeübter gewerblicher Tätigkeit einen einheitlichen Gewerbebetrieb unterhalten hatte, nicht ankomme. Es sei auch unstreitig, dass die Klägerin seit ihrer Gründung gewerblich habe tätig sein wollen und auch gewerblich tätig gewesen sei. Die Klägerin irre allerdings mit der Annahme, dass sie gewerblich geprägt gewesen sei. Die Klägerin habe nicht belegt, dass sie während der Errichtung des Hotels mit eigenen gewerblichen Leistungen am Markt aufgetreten sei. Während der Bauzeit eines Hotels würden der Allgemeinheit noch keine Leistungen gegen Entgelt angeboten. Die Klägerin habe nicht vorgetragen, dass sie während der Bauzeit des Hotels zeitgleich als Projektentwicklerin am Markt aufgetreten sei. Insoweit seien Vorbereitungshandlungen von der werbenden Tätigkeit abzugrenzen. Es komme darauf an, ob die Handlungen des Steuerpflichtigen nur der Vorbereitung einer gewerblichen Tätigkeit dienten oder für sich genommen bereits das Maß dessen, was zur Aufnahme einer gewerblichen Tätigkeit erforderlich und üblich ist, überschritten, so dass sie einen eigenständigen Gewerbebetrieb darstellten. Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin bereits während der Bauphase des Hotels mit ihren Vorbereitungshandlungen werbend tätig gewesen sei, um sich mit Gewinnerzielungsabsicht bereits vor Eröffnung des Hotels bietende Geschäftschancen zu nutzen, lägen nicht vor. Der Gewerbebetrieb sei hier erst mit der Eröffnung des Hotels in Gang gesetzt worden. Die Abgrenzung werde anhand der ständigen Rechtsprechung zum sogenannten Ein-Schiff-Betrieb deutlich. Danach führe nicht schon der Bau, sondern erst die Indienststellung des Schiffes zum Beginn der Gewerbesteuerpflicht. Zuvor unterhalte die Baureederei noch keinen Gewerbebetrieb, denn sie biete der Allgemeinheit noch keine gewerblichen Leistungen gegen Entgelt an. Es bestünden auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin von Anfang an primär die Veräußerung des zu errichtenden Hotels geplant gehabt habe, so dass bereits die Bauphase Gegenstand des gewerblichen Betriebs gewesen sein könnte.
Mit ihrer Klage macht die Klägerin geltend, dass sie nie die Absicht gehabt habe, ein Hotel zu betreiben. Weder sie selbst noch ihre Gesellschafter seien in der Lage, ein Hotel zu betreiben, da sie nicht über die notwendige Expertise verfügten. Der Betrieb eines Hotels gehöre nicht zu ihrer Kernkompetenz. Einzig die Erwerberin des Hotels, die H… Gruppe, habe das Hotel betreiben können und wollen. Es könne daher nicht richtig sein, dass sie, die Klägerin, sich in Vorbereitung auf den Betrieb eines Hotels befunden habe. Die von dem Beklagten als Vorbereitungshandlungen gewerteten Tätigkeiten hätten vielmehr dem Betrieb „Projektentwicklung einer Immobilie“ gedient. Ihr, der Klägerin, seinerzeitiges unternehmerisches Engagement habe darin bestanden, Immobilien zu erwerben, zu entwickeln und zu veräußern. Sie sei somit als Projektentwicklerin tätig gewesen. Darauf wiesen ihre seinerzeitige Firma und die Regelung in § 2 ihres Gesellschaftsvertrags hin. Die Tätigkeit eines Projektentwicklers sei unzweifelhaft gewerblich. Mit dieser gewerblichen Tätigkeit habe sie, die Klägerin, bereits im Jahr 2008 begonnen. Seit dieser Zeit habe sie mit dem Bauunternehmer, der Bank, dem Käufer usw. in Kontakt gestanden. Damit sei ihre Teilnahme am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr gegeben. Daran ändere nichts der Umstand, dass nicht sie, die Klägerin, das Hotel an die H… Gruppe verkauft habe, sondern ihr, der Klägerin, Gesellschafter seinen Kommanditanteil auf die A… GmbH – die Klägerin – übertragen habe. Nach § 7 Satz 2 Nr. 2 GewStG stehe der Fall, dass eine Mitunternehmerschaft ihren Betrieb – hier das Hotelgrundstück – dem Fall, dass der Gesellschafter seinen Anteil an der Mitunternehmerschaft veräußere, gleich. In beiden Fällen unterliege der Veräußerungsgewinn auf der Ebene der Mitunternehmerschaft der Gewerbesteuer. Deshalb könne es auch keinen Unterschied machen, ob die Mitunternehmerschaft das Grundstück veräußert oder ob der Gesellschafter seinen Anteil an der Mitunternehmerschaft veräußere. In den Jahren 2009 und 2010 habe zudem nicht festgestanden, dass die F… GmbH ihren Kommanditanteil an die H… Gruppe abtreten werde. Die Übertragung der Anteile habe unter der aufschiebenden Bedingung gestanden, dass eine Zwischenfinanzierung zurückgeführt wurde, die Verbindlichkeit aus dem Generalübernahmevertrag erfüllt wurde und der Kaufpreis vollständig gezahlt wurde. Damit sei der enge Zusammenhang zwischen der Veräußerung der Anteile und der Fertigstellung der Immobilie dokumentiert. Auch setze sich der Beklagte in Widerspruch zu seinem eigenen Verhalten, wenn er einerseits das Vorliegen eines Gewerbebetriebs in den Jahren 2009 und 2010 ablehne, aber den Veräußerungsgewinn des Gesellschafters in die Ermittlung des Gewerbeertrags für das Jahr 2011 einbeziehe. Der Beklagte habe selbst zu erkennen gegeben, dass er ihre, der Klägerin, Tätigkeit in den Jahren 2009 und 2010 als Gewerbebetrieb ansehe, indem er den Veräußerungsgewinn aus der Veräußerung der Anteile an der Klägerin der Gewerbesteuer unterworfen habe. Aus dem Grundsatz der sogenannten mitunternehmerbezogenen Verlustverrechnung folge schließlich, dass auch das Merkmal der Unternehmensidentität nicht zum Wegfall der Verlustvorträge führen könne.
Die Klägerin weist darauf hin, dass sowohl der Generalübernehmervertrag mit der F… GmbH als auch der Vertrag mit der vormaligen I… GmbH frei verhandelt worden seien und einem Drittvergleich standhielten. Die wirtschaftlichen Chancen und Risiken aus der Entwicklung und Veräußerung der Immobilie hätten bei der veräußernden Gesellschaft gelegen. Diese hätten sich einerseits aus dem Generalübernehmervertrag und andererseits aus dem Anteilübertragungsvertrag ergeben. Beiden Verträgen hätten Festpreise zugrunde gelegen, zu denen die Immobilie zu errichten bzw. zu bewerten war. Die veräußernde Gesellschaft bzw. der Generalübernehmer hätten das Risiko getragen, dass die Kosten den vereinbarten Festpreis überschritten. Der wirtschaftliche Erfolg des Projekts habe sich aus dem Veräußerungsgewinn ergeben. Es könne daher unterstellt werden, dass die Veräußerung der Anteile an der Immobiliengesellschaft von vorneherein beabsichtigt gewesen sei.
Die Klägerin vertritt die Auffassung, dass eine Personengesellschaft mehrere Gewerbebetriebe nacheinander betreiben könne. Sie, die Klägerin, sei bis zur Abtretung der Anteile im Februar 2011 als Projektentwicklungsgesellschaft gewerblich tätig gewesen. Nach der Anteilsabtretung habe sie dann einen davon zu unterscheidenden Hotelbetrieb geführt.
Die Klägerin beantragt,
die Bescheide über die Gewerbesteuermessbeträge 2009 und 2010 sowie über die Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes auf den 31. Dezember 2009 und 31. Dezember 2010 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 11. Dezember 2018 dahingehend zu ändern, dass auf den 31. Dezember 2009 ein weiterer Verlust in Höhe von 1.347.245 Euro und auf den 31. Dezember 2010 ein weiterer Verlust in Höhe von 737.422 Euro festgestellt wird.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er ist der Auffassung, dass sich die Klägerin in den Streitjahren nicht mit eigenen gewerblichen Leistungen am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr beteiligt habe. Sie habe vielmehr lediglich ein Hotel im eigenen Namen – für sich selbst – errichtet. Hier sei nicht die Veräußerung des Hotels, sondern die Übertragung der Kommanditanteile beabsichtigt gewesen. Auf Gesellschaftsebene sei dann im Jahre 2011 mit dem Betrieb des selbst errichteten Hotels begonnen worden. Dabei komme es nicht darauf an, ob die Gesellschaft mit ihrer Gründungskommanditistin ein Hotel habe betreiben können. Äußere Umstände für eine werbende Marktteilnahme während der Bauzeit seien jedenfalls nicht belegt worden.
Auf die gewechselten Schriftsätze samt Anlagen wird ergänzend Bezug genommen.
a) Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 GewStG unterliegt der Gewerbesteuer jeder stehende, im Inland betriebene Gewerbebetrieb. Unter Gewerbebetrieb ist gemäß Satz 2 der Vorschrift ein gewerbliches Unternehmen i.S.d. Einkommensteuergesetzes zu verstehen.
aa) Die sachliche Gewerbesteuerpflicht beginnt, wenn der Gewerbebetrieb in Gang gesetzt worden ist (Urteile des Bundesfinanzhofes [BFH] vom 22. Januar 2015 – IV R 10/12, BFH/NV 2015, 678, Tz. 24; vom 20. November 2003 – IV R 5/02, Bundessteuerblatt [BStBl.] II 2004, 464, unter II. der Gründe). Übt das Unternehmen eine originär gewerbliche Tätigkeit aus, beginnt die Gewerbesteuerpflicht nach der Rechtsprechung, der der erkennende Senat sich anschließt, wenn alle tatbestandlichen Voraussetzungen eines Gewerbebetriebs vorliegen.
Während die Einkommensteuer als Personensteuer sämtliche betrieblichen Vorgänge beginnend mit der ersten Vorbereitungshandlung zur Eröffnung eines Betriebs erfasst, ist Gegenstand der Gewerbesteuer nur der auf den laufenden Betrieb entfallende, durch eigene gewerbliche Leistungen entstandene Gewinn. Dies ergibt sich aus dem Wesen der Gewerbesteuer als einer auf den tätigen Gewerbebetrieb bezogenen Sachsteuer. Entscheidend ist, wann die Voraussetzungen für die erforderliche Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr tatsächlich erfüllt sind, so dass das Unternehmen sich daran mit eigenen gewerblichen Leistungen beteiligen kann (BFH in BStBl. II 2004, 464, unter II.1. der Gründe; Finanzgericht [FG] Berlin-Brandenburg, Urteil vom 23. März 2017 – 4 K 4153/16, Entscheidungen der Finanzgerichte [EFG] 2017, 1009, Tz. 33).
Davon abzugrenzen sind Vorbereitungshandlungen, die gewerbesteuerlich unbeachtlich sind. Der Beginn der werbenden Tätigkeit ist unter Berücksichtigung der Verkehrsauffassung nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalles zu beurteilen (BFH-Urteil vom 13. April 2017 – IV R 49/15, BFH/NV 2017, 1129, Tz. 19; FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 23. März 2017 – 4 K 4153/16, EFG 2017, 1009, Tz. 34). Für die Frage, was als werbende Tätigkeit anzusehen ist, kann auf den im Gesellschaftsvertrag festgelegten Unternehmensgegenstand zurückgegriffen werden. Dieser stellt aber nur ein Indiz dar; letztlich kommt es auf die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit an (BFH in BFH/NV 2017, 1129, Tz. 20; BFH in BFH/NV 2015, 678, Tz. 28; FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 23. März 2017 – 4 K 4153/16, EFG 2017, 1009, Tz. 37). Zu den bloßen, gewerbesteuerrechtlich noch unbeachtlichen Vorbereitungshandlungen werden z.B. die Anmietung eines Geschäftslokals, die Errichtung eines Fabrikgebäudes oder eines Hotels, mit dessen Betrieb erst nach dessen Fertigstellung begonnen wird, und Ähnliches gezählt (BFH in BFH/NV 2015, 678, Tz. 25; FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 23. März 2017 – 4 K 4153/16, EFG 2017, 1009, Tz. 33).
Allerdings hat der BFH für Ein-Schiff-Gesellschaften ausgesprochen, dass in den Fällen, in denen der Gegenstand des Unternehmens nicht vorrangig der Betrieb des Schiffs ist, sondern die Veräußerung des Schiffs beabsichtigt ist, bereits der Bau bzw. der Erwerb des Schiffs als Beginn der werbenden Tätigkeit anzusehen sei (BFH in BFH/NV 2015, 678, Tz. 32). Die sachliche Gewerbesteuerpflicht beginnt nach Auffassung des BFH bereits mit Abschluss des Bau- oder Kaufvertrages über das Schiff, wenn die Gesellschaft den entsprechenden Vertrag mit unbedingter Veräußerungsabsicht abgeschlossen hat. Eine lediglich latente Veräußerungsabsicht reiche nicht aus.
bb) Hier hatte die Klägerin offensichtlich nicht vor, das Hotel jemals selbst zu betreiben. In dem Generalübernahmevertrag und dem Vertrag über den Verkauf und die Abtretung eines Kommanditanteils an der C… GmbH & Co. KG und eines Geschäftsanteils an der G… GmbH vom 08. Juli 2008 war bereits festgelegt, dass das Hotel von einem Unternehmen der H… Gruppe betrieben werden solle. In diesem Vertrag ist auch bereits die Übertragung der Kommanditbeteiligung an der Rechtsvorgängerin der Klägerin vereinbart worden. Der Klägerin ist zuzustimmen, dass dies der Übertragung des Hotels gleichzusetzen ist, denn wirtschaftlich betrachtet liegt in dieser Konstruktion die Übertragung des dann fertig errichteten Hotels, das durch den Erwerber betrieben werden soll.
Dem steht nicht entgegen, dass der Anteilskaufvertrag unter der aufschiebenden Bedingung der Rückführung einer Zwischenfinanzierung, der Erfüllung der Verbindlichkeiten aus dem Generalübernehmervertrag und der vollständigen Leistung des Kaufpreises stand. Wäre die Bedingung nicht eingetreten, liegt es näher, anzunehmen, dass die Klägerin für das erstellte Hotelgebäude einen anderen Käufer gesucht hätte, nicht aber, dass sie es selbst betrieben hätte. Selbst wenn sie es dann selbst betrieben hätte, wäre nach der Rechtsprechung des BFH wohl anzunehmen, dass sie den zunächst betriebenen Gewerbebetrieb „Bau eines Hotels“ aufgegeben und einen neuen – nach eigenen Regeln zu beurteilenden – Gewerbebetrieb „Betrieb eines Hotels“ aufgenommen hätte.
Rechtsmittelbelehrung
Die Revision ist nicht zugelassen worden. Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.
Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Bundesfinanzhof einzulegen. Sie muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Der Beschwerdeschrift soll eine Abschrift oder Ausfertigung des angefochtenen Urteils beigefügt werden. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Auch die Begründung ist bei dem Bundesfinanzhof einzureichen. In der Begründung muss dargelegt werden, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder, dass die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder dass ein Verfahrensfehler vorliegt, auf dem das Urteil des Finanzgerichts beruhen kann.
Bei der Einlegung und Begründung der Beschwerde vor dem Bundesfinanzhof muss sich jeder Beteiligte durch einen Steuerberater, einen Steuerbevollmächtigten, einen Rechtsanwalt, einen niedergelassenen europäischen Rechtsanwalt, einen Wirtschaftsprüfer oder einen vereidigten Buchprüfer als Bevollmächtigten vertreten lassen. Zur Vertretung berechtigt sind auch Steuerberatungsgesellschaften, Rechtsanwaltsgesellschaften, Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und Buchprüfungsgesellschaften sowie Partnerschaftsgesellschaften, die durch einen der in dem vorherigen Satz aufgeführten Berufsangehörigen tätig werden. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst oder durch entsprechend befähigte Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.
Lässt der Bundesfinanzhof aufgrund der Beschwerde die Revision zu, so wird das Verfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt. Der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht. Innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses des Bundesfinanzhofs ist jedoch bei dem Bundesfinanzhof eine Begründung der Revision einzureichen. Die Beteiligten müssen sich auch im Revisionsverfahren nach Maßgabe des dritten Absatzes dieser Belehrung vertreten lassen.
Der Bundesfinanzhof hat die Postanschrift: Postfach 86 02 40, 81629 München, und die Hausanschrift: Ismaninger Str. 109, 81675 München, sowie den Telefax-Anschluss: 089/ 9231-201.
Rechtsmittel können auch über den elektronischen Gerichtsbriefkasten des Bundesfinanzhofs eingelegt und begründet werden, der über die vom Bundesfinanzhof zur Verfügung gestellte Zugangs- und Übertragungssoftware erreichbar ist. Die Software kann über die Internetseite „www.egvp.de“ lizenzkostenfrei heruntergeladen werden. Hier finden Sie auch weitere Informationen über die Einzelheiten des Verfahrens.
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