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(2 B) Ss-OWi 122/19•OLG Brandenburg 2. Strafsenat, 2019-07-15, (2 B) Ss-OWi 122/19
(2 B) Ss-OWi 122/19Tribunal Superior / Câmara Penal II15 de jul. de 2019
Entscheidungsdatum: 2019-07-15
Aktenzeichen: (2 B) Ss-OWi 122/19
ECLI: ECLI:DE:OLGBB:2019:0715.2B.SS.OWI122.19.00
Dokumenttyp: Beschluss
Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts Bernau bei Berlin vom 13. Februar 2019 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Amtsgericht Bernau bei Berlin zurückverwiesen.
I.
Das Amtsgericht hat durch Urteil vom 13. Februar 2019 den Einspruch des Betroffenen gegen den Bußgeldbescheid des Landes Brandenburg – Zentraldienst der Polizei – vom 6. November 2018 über ein Bußgeld von 200 € sowie die Verhängung eines Fahrverbotes von einem Monat ohne Verhandlung zur Sache verworfen, weil der ordnungsgemäß geladene Betroffene ohne Entschuldigung im Termin ausgeblieben sei, obwohl er von der Verpflichtung zum Erscheinen nicht entbunden war.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Rechtsbeschwerde des Betroffenen. Die Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg beantragt, das Rechtsmittel als unbegründet zu verwerfen.
II.
Die Rechtsbeschwerde ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg.
Der Betroffene beanstandet mit der den Anforderungen von § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO, § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG genügenden Verfahrensrüge mit Recht, dass ihn das Tatgericht nicht entsprechend seinem Antrag von der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen in der Hauptverhandlung entbunden (§ 73 Abs. 2 OWiG) und somit rechtsfehlerhaft gemäß § 74 OWiG entschieden hat.
Das Amtsgericht hat dem vom Verteidiger für den Betroffenen gestellten Entbindungsantrag zu Unrecht nicht entsprochen. Der Verteidiger hat am 8. Februar 2019 schriftsätzlich die Entbindung des Betroffenen von der persönlichen Erscheinenspflicht unter Verweis darauf beantragt, dass die Fahrereigenschaft eingeräumt werde und zur Sache keine weiteren Angaben gemacht würden. Die Bußgeldrichterin hat den Verteidiger sodann – insoweit zu Recht – darauf hingewiesen, dass bei einem Verteidigerantrag für den Betroffenen nur der zur Vertretung im Sinne von § 73 Abs. 3 OWiG mit nachgewiesener Vollmacht versehene Verteidiger auf Entbindung antragen stellen könne (vgl. hierzu Karlsruher Kommentar-OWiG/Senge, 5. Aufl. § 73 Rn. 19). Der Verteidiger hat sodann durch Schriftsatz vom 12. Februar 2019 unter Bezugnahme auf den ihm erteilten Hinweis und "im Nachgang" zum "Entbindungsantrag vom 8. Februar 2019" eine auf den 12. Februar 2019 datierte Urkunde über die Vollmacht zur Verteidigung und Vertretung auch für die Fälle der Abwesenheit überreicht "mit der Bitte, diese zu den Akten zu nehmen und dem gestellten Entbindungsantrag zu entsprechen".
Entgegen der vom Amtsgericht vertretenen Auffassung war damit ein Entbindungsantrag wirksam gestellt, dem auch zu entsprechen gewesen wäre. Dass der Verteidiger nicht erneut für den Betroffenen eine ausdrückliche Erklärung zur Fahrereigenschaft abgegeben hat, ist insoweit unschädlich, denn die "Bitte, dem gestellten Entbindungsantrag zu entsprechen" enthält hinreichend eindeutig einen Verweis auf die insoweit bereits abgegebene Erklärung im Sinne einer Bezugnahme. Einer erneuten Ausformulierung des in Bezug Genommenen bedurfte es bei dieser Sachlage nicht. Durch abweichende Anforderungen würden die zu wahrenden Förmlichkeiten des Verfahrens in nicht gerechtfertigter Weise überspannt. Der Verteidiger hat damit für den Betroffenen wirksam und mit nachgewiesener Vollmacht die Erklärung abgegeben, dass dieser einräume, zur Tatzeit Fahrer gewesen zu sein.
Im Übrigen ist zu bemerken, dass auch der in der Hauptverhandlung mit Untervollmacht auftretende Verteidiger zur Vertretung im Sinne von § 73 Abs. 3 OWiG befugt ist (Karlsruher Kommentar-OWiG/Senge, aaO.), so dass dieser entgegen der vom Amtsgericht vertretenen Auffassung für den Betroffenen wirksam Erklärungen abgeben konnte.
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