Anwaltsgerichtshof Brandenburg an der Havel 2. Senat, 2021-01-07, II AGH 3/20

II AGH 3/20Outro Tribunal / Divisão 27 de jan. de 2021

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Anwaltsgerichtshof Brandenburg an der Havel 2. Senat — 2021-01-07 — II AGH 3/20 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2021-01-07

Aktenzeichen: II AGH 3/20

ECLI: ECLI:DE:AWGHBRA:2021:0107.II.AGH3.20.00

Dokumenttyp: Beschluss

Tenor

Die Beschwerde des Beteiligten zu 1. gegen den Beschluss des Anwaltsgerichts im Bezirk der Rechtsanwaltskammer des Landes Brandenburg vom 03. August 2018

– 1 AnwG 7/16 – wird zurückgewiesen.

Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

I.

Der Beteiligte zu 1. ist in der Hauptverhandlung am 04.12.2017 als Zeuge vernommen worden. Er verbüßte zu dieser Zeit eine Freiheitsstrafe in der JVA (X) und wurde anlässlich der Vernehmung in der Zeit vom 28.11.2017 bis 05.12.2017 in die JVA (Y) verlegt. Mit Kostenfestsetzungsantrag vom 11.12.2017 hat er die Festsetzung einer Entschädigung für die Vernehmung als Zeugen in Höhe von 3.741,85 € beantragt, wovon ein Betrag von 65,35 € als Fahrtkostenersatz für eine Strecke von 261,4 km, ein Betrag von 96,00 € als Aufwandsentschädigung für 8 Tage und ein Betrag von 3.580,50 € als Verdienstausfall für seine Tätigkeit als geschäftsführender Gesellschafter einer GmbH für einen Zeitraum von 170,5 Stunden geltend gemacht wurde.

Mit Beschluss vom 03.08.2018 hat das Anwaltsgericht die dem Beteiligten zu 1. von der Beteiligten zu 2. zu erstattenden Kosten auf 68,07 € festgesetzt und den Antrag im Übrigen zurückgewiesen. Zur Begründung hat das Anwaltsgericht ausgeführt, der geltend gemachte Fahrtkostenersatz sei nicht festsetzungsfähig, weil dem Beteiligten zu 1. gemäß der Bestätigung der JVA (X) keine Fahrtkosten entstanden seien. Die geltend gemachten Zehrkosten könnten ebenso wenig festgesetzt werden, weil Verpflegung und Verköstigung durch die beteiligten JVAen erfolgt sei und der Beteiligte zu 1. hierfür kein eigenes Geld habe aufwenden müssen. Ausweislich der Auskunft der JVA (X) sei er weder zu einem freien Arbeitsverhältnis noch zu einer selbständigen Geschäftsführung einer GmbH zugelassen gewesen. Während seiner Überstellung hätte er ein Bruttoarbeitsgeld von 68,07 € erzielt.

Dieser Betrag sei auf der Grundlage von § 22 S. 2 JVEG festzusetzen und von der Beteiligten zu 2. zu erstatten.

Mit Schreiben vom 26.08.2019, eingegangen am 27.08.2019, hat der Beteiligte zu 1. gegen den Beschluss des Anwaltsgerichts Beschwerde eingelegt. Er beantragt nunmehr, den Beschluss dahingehend zu ändern, dass zu seinen Gunsten eine Entschädigung in Höhe von 758,10 € festgesetzt wird, wovon 596,75 € auf eine Entschädigung für Zeitversäumnis, 96,00 € auf eine Aufwandsentschädigung und 65,35 € auf Fahrtkostenersatz entfallen. Den Antrag auf Festsetzung eines Verdienstausfalls hält er nicht weiter aufrecht. Er vertritt die Auffassung, es komme nicht darauf an, ob Fahrtkosten tatsächlich entstanden seien, da das JVEG keinen Ausnahmetatbestand normiere. Bei dem Entschädigungstatbestand des § 6 Abs. 1 JVEG handele es sich um ein Tagegeld zur pauschalen Abgeltung und nicht nur um die Geltendmachung von Verpflegungskosten. Da er auf die Geltendmachung von Verdienstausfall verzichte, seien als Ersatz für Zeitversäumnis 3,50 € pro Stunde für einen Zeitraum von 170,5 Stunden festzusetzen.

Das Anwaltsgericht hat mit Beschluss vom 07.09.2020 der Beschwerde nicht abgeholfen und sie dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.

II.

Die Beschwerde des Beteiligten zu 1. ist nach § 4 Abs. 3 JVEG statthaft und auch im Übrigen zulässig. Der Wert des Beschwerdegegenstandes übersteigt 200,00 €. Der Senat entscheidet über die Beschwerde gemäß § 4 Abs. 7 S. 1 JVEG durch den Einzelrichter. Gründe für eine Übertragung auf den Senat nach § 4 Abs. 7 S. 2 JVEG liegen nicht vor.

Die Beschwerde ist unbegründet. Zu Recht hat das Anwaltsgericht die von der Beteiligten zu 2. zu erstattenden Kosten auf 68,07 € festgesetzt.

Der Fahrtkostenersatz nach § 5 Abs. 2 JVEG setzt entweder die Benutzung eines eigenen oder unentgeltlich zur Nutzung überlassenen Kfz oder die nicht unentgeltliche Benutzung eines anderen privaten Kfz voraus. Voraussetzung ist jeweils, dass dem Berechtigten tatsächlich Auslagen durch die Abnutzung des Kfz oder sonstige Kosten (Taxi, Mietwagen, Parkgebühren etc.) entstanden sind. Derartige eigene Kosten sind dem Beteiligten zu 1. jedoch nicht entstanden, da die An- und Rückfahrt zum Gericht jeweils mittels eines Gefangenentransportes erfolgte.

Die Aufwandsentschädigung nach § 6 Abs. 1 JVEG soll den dem Berechtigten entstandenen sonstigen Aufwand für die Hinzuziehung durch das Gericht abgelten. Zutreffend ist zwar, dass damit nicht nur Verpflegungskosten gemeint sind. Auch insoweit ist jedoch Voraussetzung, dass über die Verpflegungskosten hinaus weitere Kosten entstanden sind. Welche sonstigen Kosten dem Beteiligten zu 1. entstanden sein sollen, ist weder dargetan noch sonst ersichtlich.

Ein Anspruch auf Entschädigung für Zeitversäumnis besteht nach § 20 JVEG nur, soweit keine Entschädigung für Verdienstausfall zu gewähren ist. Hier ist dem Beteiligten zu 1. jedoch durch den angefochtenen Beschluss eine Entschädigung für Verdienstausfall in Höhe von 68,07 € festgesetzt worden. Sollte das Beschwerdevorbringen dahin zu verstehen sein, dass der ursprüngliche Antrag auf Verdienstausfallentschädigung zurückgenommen wird und statt dessen eine Entschädigung für Zeitversäumnis beantragt wird, ist dieser Anspruch nach § 2 Abs. 1 S. 1 JVEG erloschen, da er nicht innerhalb der Frist von drei Monaten nach Beendigung der Vernehmung geltend gemacht worden ist. In dem ursprünglichen Antrag vom 11.12.2017 hat der Beteiligte zu 1 ausdrücklich einen Ersatz für Zeitversäumnis nicht geltend gemacht. Dass er über die Antragsfrist des § 2 Abs. 1 S. 1 JVEG nicht belehrt worden ist, trägt er nicht vor.

III.

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst (§ 4 Abs. 8 JVEG).

Dieser Beschluss ist nicht mit Rechtsmitteln anfechtbar (§ 4 Abs. 4 S. 3 JVEG).

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