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9 UF 104/18•OLG Brandenburg 1. Senat für Familiensachen, 2019-12-19, 9 UF 104/18
9 UF 104/18Tribunal Superior19 de dez. de 2019
Entscheidungsdatum: 2019-12-19
Aktenzeichen: 9 UF 104/18
ECLI: ECLI:DE:OLGBB:2019:1219.9UF104.18.00
Dokumenttyp: Beschluss
I. Der am 18. Juni 2018 beim Brandenburgischen Oberlandesgericht eingegangene Antrag der Mutter auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Bad Liebenwerda vom 17. April 2018 – Az. 20 F 29/18 – wird als unzulässig verworfen.
Die Beschwerde der Mutter gegen den Beschluss des Amtsgerichts Bad Liebenwerda vom 17. April 2018 – Az. 20 F 29/18 – wird als unzulässig verworfen.
II. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Mutter zu tragen.
III. Der Beschwerdewert wird auf 3.000 EUR festgesetzt.
IV. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Mit Beschluss vom 17. April 2018 hat das Amtsgericht Bad Liebenwerda dem Vater das Aufenthaltsbestimmungsrecht für den gemeinsamen Sohn N… K…, geboren am … 2013, übertragen und den gegenläufigen Antrag der Mutter zurückgewiesen.
Diese Entscheidung ist der Mutter ausweislich des Empfangsbekenntnisses des seinerzeitigen Verfahrensbevollmächtigten (Rechtsanwalt L…) am 23. April 2018 zugestellt worden (Bl. 39 GA).
Eingehend am 7. Juni 2018 bei dem Amtsgericht Bad Liebenwerda hat die Mutter Beschwerde gegen den Beschluss des Familiengerichts eingelegt und zugleich um Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Frist zur Beschwerdeeinlegung nachgesucht. Sie hat hierzu mit näherer Darlegung - auf Hinweise des Senates vom 21. Juni und 24. Juli 2018 auch in weiteren Schriftsätzen vom 6. und 27. Juli 2018 ergänzend – im Wesentlichen ausgeführt: Ihr früherer Verfahrensbevollmächtigter sei am 19. Mai 2018 verstorben. Die am 24. Mai 2018 eingesetzte Abwicklerin – Rechtsanwältin K… W… aus der Kanzlei K… & D… – habe in den Folgetagen mehrfach die Kanzleiräume von Rechtsanwalt L… aufgesucht und „die augenscheinlich in Bearbeitung befindlichen Akten durchgesehen“, wobei „in den Kanzleiräumen des verstorbenen Anwalts (…) ein regelrechtes Chaos vorgefunden (wurde). Ein erster (persönlicher) Kontakt zu der Mitarbeiterin von Rechtsanwalt L… habe am 29. Mai 2018 erfolgen können. Am späten Nachmittag/frühen Abend des 1. Juni 2018 habe die Abwicklerin auf dem Tresen der Kanzlei L… drei Unterschriftsmappen aufgefunden, die sie ohne nähere Sichtung zunächst in ihre eigenen Kanzleiräume verbracht und dort in den Vormittagsstunden des 4. Juni 2018 in Augenschein genommen habe. Dabei habe sie eine von Rechtsanwalt L… noch nicht/nicht mehr unterzeichnete Beschwerdeschrift (in der hier zugrunde liegenden Kindschaftssache) aufgefunden. Danach sei Rechtsanwalt A… W… in dieser Sache tätig geworden. Das fußt nach dem Vorbringen zum Wiedereinsetzungsgesuch entweder darauf, dass die Abwicklerin diesen mit der weiteren Bearbeitung betraut habe, weil „die abzuwickelnden Verfahren (…) fachspezifisch in der Kanzlei K… & D… zur Bearbeitung weiter verteilt (werden)“ und dieser deshalb am 5. Juni 2018 die entsprechende Verfahrensakte in seinem Posteingang vorgefunden hat (Schriftsatz vom 6. Juli 2018, Seite 2 unten, Bl. 81 GA). In Betracht kommt auch, dass Rechtsanwalt A… W… von der Mutter am 4. oder 5. Juni 2018 telefonisch mandatiert worden ist, so die Darstellung auf Seite 2 des Schriftsatzes vom 27. Juli 2018 (Bl. 96 GA). Jedenfalls habe dieser sogleich am 5. Juni 2018 die Bearbeitung aufgenommen und beim Amtsgericht Nachfrage gehalten, ob dort eine Rechtsmittelschrift vorliege, was verneint worden sei. Daraufhin habe er am 6. Juni 2018 die nun vorliegende und mit einem Wiedereinsetzungsantrag verbundene Beschwerdeschrift gefertigt, die am 7. Juni 2018 beim Amtsgericht Bad Liebenwerda eingegangen ist.
Der Antragsgegner hat mit näherer Darlegung Zurückweisung des Wiedereinsetzungsgesuchs beantragt. Die übrigen Verfahrensbeteiligten hatten Gelegenheit zur Stellungnahme zum Wiedereinsetzungsgesuch und haben hiervon keinen Gebrauch gemacht.
Die Beschwerde der Mutter ist unzulässig, weil diese nicht fristgerecht eingelegt worden ist (a). Wiedereinsetzung in die versäumte Beschwerdefrist kann der Mutter nicht gewährt, weil der Antrag unzulässig ist (b).
(a)
Das Rechtsmittel ist bereits deshalb unzulässig, weil es nicht fristgerecht eingelegt worden ist. Die Beschwerdefrist beträgt gemäß § 63 Abs. 1 FamFG einen Monat ab Zustellung, die am 23. April 2018 erfolgt ist. Danach hätte die Beschwerde der Mutter spätestens am 23. Mai 2018 beim Amtsgericht eingehen müssen. Tatsächlich ist die Beschwerdeschrift erst am 7. Juni 2018 beim Amtsgericht eingegangen.
Richtig ist, dass die Beschwerdeführerin an der Einhaltung der Rechtsmittelfrist durch das Ableben ihres mit der Beschwerdeeinlegung beauftragten Verfahrensbevollmächtigten und damit zunächst schuldlos gehindert war. Das allein verhilft ihrem Widereinsetzungsgesuch jedoch nicht zum Erfolg.
(b)
Der Wiedereinsetzungsantrag der Mutter vom 6. Juni 2018, eingegangen am 7. Juni 2018 beim Amtsgericht Bad Liebenwerda und beim Brandenburgischen Oberlandesgericht am 18. Juni 2018, ist zwar gemäß § 17 Abs. 1 FamFG grundsätzlich statthaft, aber seinerseits unzulässig.
Die Mutter hat nämlich nicht glaubhaft gemacht, dass die zweiwöchige Wiedereinsetzungsfrist des § 18 Abs. 1 Satz 1 FamFG gewahrt ist.
Zur Angabe der die Wiedereinsetzung begründenden Tatsachen (§ 18 Abs. 3 Satz 1 FamFG) und damit zum notwendigen Inhalt eines Wiedereinsetzungsgesuchs gehört grundsätzlich Sachvortrag, aus dem sich ergibt, dass der Antrag rechtzeitig nach der Behebung des Hindernisses gestellt wurde (ständige höchstrichterliche Rechtsprechung seit BGHZ 5, 157/160, vgl. zuletzt BGH NJW 2000, 592 – Rdnr. 3 bei juris). Davon kann nur abgesehen werden, wenn die (Wiedereinsetzungs-)Frist nach Lage der Akten offensichtlich eingehalten ist (BGH NJW 2000, 592 – Rdnr. 3 bei juris mit weiteren Nachweisen). Richtig ist allerdings, dass nach § 18 Abs. 3 Satz 1 FamFG - anders als nach § 236 Abs. 2 ZPO - die Tatsachen zur Begründung des Antrags nicht bereits in der Wiedereinsetzungsfrist vorgebracht und glaubhaft gemacht werden müssen, sondern auch noch im Wiedereinsetzungsverfahren präsentiert und glaubhaft gemacht werden können (vgl. Zöller-Geimer, ZPO, § 18 FamFG Rdnr. 3; Prütting/Helms, FamFG, 4. Aufl. 2018, § 18 Rdnr. 16).
Die Frist für den Wiedereinsetzungsantrag beginnt zu laufen, wenn das Hindernis für die Versäumung weggefallen ist; das heißt hier, sobald die Beschwerdeführerin bzw. ihr/e Verfahrensbevollmächtigte/r von der Fristversäumung Kenntnis erhalten hat bzw. Kenntnis erlangt haben müsste, also bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt hätte erkennen können, dass die Rechtsmittelfrist versäumt war (vgl. BGH FamRZ 1998, 359 – Rdnr. 6 bei juris).
Im Streitfall streitet der Akteninhalt gegen die Annahme der Rechtzeitigkeit des Wiedereinsetzungsgesuchs. Rechtsanwältin K… W… wurde am 24. Mai 2018 zur Abwicklerin bestellt; die Bestellung wurde am Donnerstag, den 24. Mai 2018 um 14.10 Uhr per Fax übermittelt. Bereits zur Kenntnisnahme von der Abwicklerbestellung gibt es widersprüchlichen Vortrag: Im Schriftsatz vom 6. Juni 2018 (dort S. 4) heißt es, die Abwicklerin habe erst am Folgetag persönlich von ihrer Einsetzung Kenntnis nehmen können; in den Schriftsätzen vom 6. Juli und 24. September 2018 wird ausgeführt, dass die Abwicklerin bereits am Tag der Bestellung gegen 17.00 Uhr eine erste Begehung der Kanzleiräume des verstorbenen Rechtsanwalts L… vorgenommen habe.
Beim ersten Kanzleibesuch am 24. Mai 2019 – in den Räumlichkeiten habe regelrechtes Chaos geherrscht, eine Mitarbeiterin sei nicht vor Ort gewesen - seien die „augenscheinlich in Bearbeitung befindlichen Akten durchgesehen“ worden. Näheres dazu ist nicht ausgeführt; ein Bezug zum zugrunde liegenden Verfahren ist nicht erkennbar. Unterschriftsmappen seien jedenfalls nicht aufzufinden gewesen. Im Schriftsatz vom 24. September 2018 heißt es „ein schriftliches Terminbuch oder dergleichen war entweder nicht vorhanden oder nicht auffindbar.“
In den Folgetagen sei Kontakt zur Mitarbeiterin des Rechtsanwalts L… aufgenommen worden; diese sei am 29. Mai 2018 (Dienstag) „zu Beginn ihrer üblichen Arbeitszeiten (mittwochs, donnerstags, freitags)“ in den Kanzleiräumen L… erschienen; dort seien ihr „Arbeitsanweisungen erteilt worden“. In den Folgetagen sie die Abwicklerin mehrfach in den Kanzleiräumen L… erschienen und habe „jeweils die Bearbeitungen der Mitarbeiterin E… in Empfang genommen“. Welcher Art diese Bearbeitungen gewesen sein sollen, wird auch nicht dargelegt. Im Schriftsatz vom 24. September 2018 heißt es ferner, dass vom 28. bis 31. Mai 2018 eine Datensicherung der Kanzleisoftware RA-Micro organisiert worden sei, die dann noch für die Verwendung in der Kanzlei K… & D… aufbereitet habe werden müssen.
Am 1. Juli (Juni) 2018 gegen 16.42 Uhr (Schriftsatz vom 6. Juli 2018, Bl. 81; Freitag); seien in den Kanzleiräumen L… – nach eidesstattlicher Versicherung der Abwicklerin auf dem Tresen (Bl. 84), nach eidesstattlicher Versicherung der Angestellten En…(Bl. 64 GA) auf dem Schreibtisch - drei Unterschriftsmappen vorgefunden worden, deren Herkunft auch nach Befragung der Kanzleiangestellten ungeklärt geblieben sei; die Angestellte hat dazu unmittelbar nach dem in Rede stehenden Ereignis in ihrer eidesstattlichen Versicherung vom 5. Juni 2018 nur vage ausgeführt, die Mappen seien „bei Aufräumarbeiten gefunden worden“. (Da der hier tätige Personenkreis sehr überschaubar ist, überzeugt dieses Mysterium der plötzlichen Herkunft der Unterschriftsmappen nicht, zumal kein Motiv für eine Verschleierung der Auffindeumstände ersichtlich ist.).
Nach einer Durchsicht der Unterschriftsmappen in den Vormittagsstunden des 4. Juni 2018 (Montag) sei dann für die Abwicklerin offenbar geworden, dass die Beschwerdeschrift nicht unterzeichnet gewesen sei. Die Abwicklerin habe dann organisiert, dass diese nicht unterzeichneten Schriftsätze „zu den entsprechenden Handakten (verteilt wurden), soweit diese sich bereits in unserer Kanzlei befanden.
Am 5. Juli (Juni) 2018 ist durch eine telefonische Rückfrage des jetzigen Verfahrensbevollmächtigten der Beschwerdeführerin, dem am 5. Juni 2018 auch die entsprechende Verfahrensakte vorlag, beim Amtsgericht offenbar geworden, dass die Beschwerdeschrift dort nicht eingegangen war.
Danach kann nicht davon ausgegangen werden, dass das Hindernis für die Einlegung des Rechtsmittels tatsächlich erst am 4./5. Juni 2018 entfallen war. Der Senat will nicht in Zweifel ziehen, dass in den Kanzleiräumen des verstorbenen Rechtsanwalts L… ein(e) nicht binnen weniger Stunden zu beherrschende/s Unordnung/Chaos vorzufinden war. Eine mit der Abwicklung nach § 55 BRAO bestellter Rechtsanwalt muss gewiss auch nicht „alles stehen und liegen lassen“ und seine volle Arbeitskraft unmittelbar in die Abwicklungstätigkeit stecken. Da aber der Abwickler innerhalb der bestehenden Mandate an die Stelle des verstorbenen Anwalts tritt, übernimmt er dessen anwaltliche Pflichten, Aufgaben und Befugnisse und tritt ab diesem Zeitpunkt als selbstverantwortlich Handelnder für den Mandanten auf, muss also u.a. für eine ordnungsgemäße Rechtsberatung und Vertretung sorgen und die sich aus §§ 666, 667, 675 BGB ergebenden Pflichten gegenüber dem Mandanten erfüllen; er hat einen der verwaisten Kanzlei erteilten Rechtsmittelauftrag ebenso zu überwachen, wie den, der durch eine etwaige Annahme neuer Mandate für den Abwickler selbst besteht (vgl. Gaier/Wolf/Göcken, Anwaltliches Berufsrecht, 2. Aufl., 2014, § 55 Rdnr. 23, 26, 30).
Unter den obwaltenden Umständen wäre die Abwicklerin aber jedenfalls verpflichtet gewesen, darauf zu dringen, dass schnellst möglich geklärt wird, ob in einzelnen laufenden Mandaten in Ansehung des Ablebens des Rechtsanwalts L… Notfristen bereits abgelaufen sind oder ein solcher Fristablauf droht. Dass insoweit entsprechende Maßnahmen ergriffen und/oder konkrete Anweisungen an die jedenfalls seit dem 29. Mai 2018 verfügbare Kanzleimitarbeiterin En… erteilt worden wären, ist allerdings nicht dargelegt. Im Gegenteil: Was konkret an Arbeitsanweisungen erteilt worden ist, welche Bearbeitungen von der Kanzleiangestellten E… (einer dritten Mitarbeiterin neben Frau En… und Frau F… ?) entgegen genommen worden sein sollen, bleibt völlig im Dunkeln. Es hätte doch nichts näher gelegen, als nach einem Fristenkalender zu fragen/suchen zu lassen, sei dieser nun händisch oder elektronisch geführt worden. Dass in der Kanzlei L… eine wie auch immer geartete Fristenüberwachung organisiert war, ergibt sich (neben dem Umstand, dass diese Kanzlei beim Beschwerdesenat auch in der jüngsten Zeit vor dem Ableben des Rechtsanwalts L… nicht durch Fristversäumnisse aufgefallen ist) aus der eidesstattlichen Versicherung der Mitarbeiterin En… vom 5. Juni 2018. Dort ist ausgeführt, dass die Beschwerdefrist notiert gewesen und die Beschwerdeschrift von der Schreibkraft F… auch vor Fristablauf gefertigt und zur Unterschrift vorgelegt worden sei. Hinweise auf eine Löschung der notierten Beschwerdefrist gibt es (in der eidesstattlichen Versicherung) nicht. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin lässt im Übrigen auch nicht erkennen, wann konkret die Handakte des hier in Rede stehenden Mandats aufgefunden wurde und welche Vermerke dort hinsichtlich der Wahrung der Beschwerdefrist angebracht gewesen sind.
Danach geht der Senat davon aus, dass es – entsprechende mehr als nahe liegende Bemühungen der Abwicklerin vorausgesetzt – noch im Mai 2018 möglich gewesen wäre, sichere Kenntnis darüber zu erlangen, ob die Rechtsmittelschrift rechtzeitig vor Ablauf der Beschwerdefrist beim Amtsgericht eingereicht worden war.
Begann aber die Wiedereinsetzungsfrist danach spätestens am 31. Mai 2018 zu laufen, dann hätte das Wiedereinsetzungsgesuch gemäß § 18 Abs. 1 Satz 1 FamFG spätestens am 14. Juni 2018 beim dafür zuständigen Rechtsmittelgericht eingehen müssen. Der Wiedereinsetzungsantrag lag aber beim Beschwerdesenat erst am 18. Juni 2018 und damit verspätet vor.
(1)
Das Wiedereinsetzungsgesuch vom 6. Juni 2018 war mit der Beschwerdeschrift verbunden und beim Amtsgericht eingereicht worden. Das Amtsgericht ist richtiger Adressat allein für die Beschwerdeschrift; das Wiedereinsetzungsgesuch ist dagegen beim Brandenburgischen Oberlandesgericht als dem – nach § 19 Abs. 1 FamFG – für die Entscheidung über die Wiedereinsetzung berufenen Gericht einzureichen (vgl. dazu Prütting/Helms, FamFG, 4. Aufl., § 19 Rdnr. 3, Bahrenfuss, FamFG, 3. Aufl. § 18 Rdnr. 10; vgl. BGH FamRZ 2013, 1385 - Rdnr. 17 bei juris; FamRZ 2011, 1649 – Rdnr. 15 bei juris).
Die verspätete Anbringung des Wiedereinsetzungsgesuchs ist damit auf ein schuldhaftes Versäumnis jedenfalls des Rechtsanwalts W… zurückzuführen, das sich die die Beschwerdefüherin nach § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen muss. Von einem Rechtsanwalt muss erwartet werden können, dass er ein Wiedereinsetzungsgesuch an den richtigen Adressaten richtet. Der Hinweis darauf, dass „auch die Rechtsbehelfsbelehrung zu dem Beschluss insoweit unvollständig ist“, ist unbehelflich. Bei der Wiedereinsetzung handelt es sich um einen außerordentlichen Rechtsbehelf, der von der Pflicht zur Rechtsbehelfsbelehrung nach § 39 FamFG nicht umfasst ist (vg. dazu BT-Drucks. 16/6308, S. 196; Zöller-Feskorn, a.a.., § 39 FamFG, Rdnr. 8).
Auch die Abwicklerin hat sich hinsichtlich der Versäumnis der Wiedereinsetzungsfrist nicht exkulpieren können; dies tritt neben die zitierten Versäumnisse nach der Einsetzung in dieses Amt am 24. Mai 2018. Auch das ist der Antragstellerin wie eigenes Verschulden zuzurechnen. Die Abwicklerin ist in das Mandatsverhältnis zur Beschwerdeführerin eingetreten. Dass und wie dieses Mandatsverhältnis vor oder nach dem 4./5. Juni 2018 beendet worden sein soll, ist dem Vorbringen im Beschwerdeverfahren weiterhin nicht zu entnehmen. Das Wiedereinsetzungsvorbringen beschränkt sich auf die Behauptung, der Abwicklerin stehe „auch die einseitige Kündigung entsprechender Mandatsverhältnisse zu“ (Schriftsatz vom 24. September 2018, S. 2), was schon für sich betrachtet zweifelhaft ist und ganz sicher nicht zutrifft für den hier in Rede stehenden Zeitpunkt unklarer Wahrung der Rechtsmittelfrist (Kündigung zur Unzeit). Dass sie das Mandatsverhältnis zur Antragstellerin tatsächlich gekündigt hätte, wird nicht einmal behauptet. Ebenso wenig ist eine – jederzeit mögliche – Kündigung des von der Abwicklerin fortzusetzenden Mandats durch die Beschwerdeführerin behauptet.
Die Umstände der Mandatierung von Rechtsanwalt W… bleiben auch weiterhin unklar (wer hat wen, wann, warum kontaktiert ?). Das Vorbringen ist zu alledem auch vage und widersprüchlich: In der Beschwerdeschrift vom 6. Juni 2018 wird ausgeführt, die Antragstellerin habe sich kurzfristig nach Kenntnis vom Tod des Rechtsanwalts L… (nicht etwa gestern oder vorgestern) mit Rechtsanwalt W… in Verbindung gesetzt, was schon die Frage aufwirft, weshalb sich die Antragstellerin ausgerechnet von Rechtsanwalt W… in dieser Angelegenheit Kenntnisse zum Verfahrensgang hätte versprechen sollen. Jedenfalls habe Rechtsanwalt W… der Antragstellerin auf der Grundlage der vorhandenden Handakte erklärt, dass Rechtsanwalt L… Beschwerde eingelegt habe. Im Schriftsatz vom 6. Juli 2018 heißt es dagegen, dass die abzuwickelnden Verfahren von Rechtsanwältin W… fachspezifisch in der Kanzlei K… & D… zur Bearbeitung weiter verteilt werden (als Erfüllungsgehilfen der Abwicklerin zur eigenverantwortlichen Bearbeitung und auf eigene Rechnung ?). Deshalb habe Rechtsanwalt W… am 5. Juni 2018 die Verfahrensakte im Posteingang vorgefunden und auf dieser Grundlage die Abteilungsrichterin angerufen, um Klarheit zu gewinnen, ob die Rechtsmittelschrift beim Amtsgericht eingegangen sei. Im Schriftsatz vom 27. Juli 2018 wird – ohne Schilderung der Hintergründe für ein solches Telefonat - eine fernmündliche Mandatierung von Rechtsanwalt W… durch die Antragstellerin am 4. oder 5. Juni 2018 angeführt; im Schriftsatz vom 24. September 2018 wird eine (offenbar persönliche) Erteilung einer schriftlichen Vollmacht durch die Antragstellerin am 5. Juni 2018 mitgeteilt – all das ohne konkrete Ausführungen zum Schicksal des Mandatsverhältnisses zur Abwicklerin, von deren fortbestehender (haftungsrechtlicher) Verantwortung für die Beschwerdeangelegenheit Kunstmann deshalb auszugehen ist.
(2)
Der verspätete Eingang des Wiedereinsetzungsantrages beim Oberlandesgericht ist auch nicht deshalb unschädlich, weil dem Amtsgericht Versäumnisse bei der Weiterleitung der Beschwerdeschrift an das Rechtsmittelgericht anzulasten wären.
Eine Falschadressierung eines Schriftsatzes ist für die Fristversäumung dann nicht kausal, wenn sie bei pflichtgemäßer Weiterleitung des Schreibens an das zuständige Gericht vermieden worden wäre. Wiedereinsetzung ist deshalb zu gewähren, wenn der Schriftsatz so rechtzeitig beim unzuständigen Gericht eingegangen ist, dass die fristgerechte Weiterleitung an das zuständige Gericht im ordentlichen Geschäftsgang erwartet werden konnte (vgl. dazu BVerfG NJW 95, 3173; BGH NJW 2011, 683; Zöller, a.a.O., § 233 ZPO, Rdnr. 21). Besondere Bemühungen des unzuständigen Gerichts – wie z.B. eine eingehende Zuständigkeitsprüfung, Weiterleitung per Fax, Trennung der Rechtsmittel-(hier Wiedereinsetzungs-)Schrift zwecks Versendung per Briefpost statt des Kurierdienstes bedarf es jedoch zur Unterbrechung des Kausalzusammenhangs nicht (BGH MDR 2016, 1164 – Rdnr. 13 bei juris), auch keiner Benachrichtigung des Rechtsanwalts. Über das übliche Maß hinausgehende Anstrengungen des unzuständigen Gerichts wie eine sofortige Prüfung der Zuständigkeit oder eine beschleunigte Weiterleitung unrichtig adressierter Schriftsätze sind auch von Verfassungs wegen nicht geboten. Das im Rahmen einer fairen Verfahrensgestaltung an richterlicher Fürsorge Gebotene darf sich nicht nur an dem Interesse der Rechtssuchenden an einer möglichst weitgehenden Verfahrenserleichterung orientieren, sondern muss auch berücksichtigen, dass die Justiz im Interesse ihrer Funktionsfähigkeit vor zusätzlicher Belastung geschützt werden muss, weshalb dem Beteiligten und seinem Verfahrensbevollmächtigten die Verantwortung für die zutreffende Adressierung eines Schriftsatzes nicht allgemein abgenommen und auf das unzuständige Gericht verlagert werden kann (BVerfGE 93, 99 – Rdnr. 45 bei juris; NJW 2006, 1579 – Rdnr. 10 bei juris; BGH, Beschluss vom 12. Mai 2016, Az. IX ZB 75/15 - Rdnr. 16 bei juris)
Will ein Beteiligter sich auf Fristwahrung bzw. Wiedereinsetzung insoweit berufen, hat er darzulegen und glaubhaft zu machen, dass der eingereichte Schriftsatz im ordnungsgemäßen Geschäftsgang fristgemäß an das zuständige Beschwerdegericht weitergeleitet werden konnte (vgl. BGH a.a.O. – Rdnr. 13 bei juris). Hierzu hat die Antragstellerin aber keinen über den aus der Akte ersichtlichen Verfahrensgang hinausgehenden Vortrag gehalten, sondern sich pauschal auf „mannigfaltige Rechtsprechung dazu, binnen welcher Zeit mit einer justizinternen Weiterleitung entsprechender Schriftsätze zu rechnen ist“ bezogen, die sie mit 10 bzw. 11 Tagen als zu lang erachtet (Schriftsatz vom 24. September 2018). Allein der Zeitablauf zwischen dem Eingang der Beschwerde-/Wiedereinsetzungsschrift am 7. Juni 2018 und dem Eingang beim Beschwerdegericht am 18. Juni 2018 ist nicht geeignet, die schützenswerte Erwartung der Antragstellerin zu begründen, die Wiedereinsetzungsschrift werde bei Weiterleitung im ordentlichen Geschäftsbetrieb noch rechtzeitig beim Beschwerdegericht eingehen. Dies gilt umso mehr im vorliegenden Fall, in dem ein kollektives Verschulden von Rechtsanwältin K… W… und Rechtsanwalt A… W… vorlag und die – bereits Ende Mai 2018 angelaufene - Wiedereinsetzungsfrist danach bereits am 14. Juni 2018 endete, so dass nach Einreichung schon überhaupt nur noch sieben Tage bis zum Fristablauf zur Verfügung gestanden haben. Die Beschwerde-/Wiedereinsetzungsschrift ist nur per EGVP übermittelt worden und am 7. Juni 2018 um 17.14 Uhr (Donnerstag) auf dem Server eingegangen. Mit einem Eingang des Schriftsatzes auf der Geschäftsstelle der zuständigen Abteilung in ausgedruckter Form konnte daher frühestens am Freitag, den 8. Juni 2018, gerechnet werden. Im Rahmen eines ordentlichen Geschäftsganges ist anzunehmen, dass die Akte der zuständigen Amtsrichterin an dem auf die Verfügung der Geschäftsstelle folgenden Werktag (Montag, der 11. Juni 2018) vorgelegt wird. Tatsächlich hat die Amtsrichterin am 11. Juni 2018 die Übermittlung an das Beschwerdegericht verfügt (Bl. 66 R GA). Die Bearbeitung der richterlichen Verfügung durch die Geschäftsstelle ist dann im üblichen Geschäftsgang am 12. Juni 2018 (vgl. Ab-Vermerk Bl. 66 R GA, d.h. an diesem Tage in den Postausgang gegeben) erfolgt. Dass der Schriftsatz nicht binnen der folgenden drei Arbeitstage (13. bis 15. Juni 2018) beim Oberlandesgericht einging widerspricht nicht dem ordentlichen Geschäftsablauf und begründet daher nicht den Vorwurf eines Verstoßes gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens. Wenn somit der (nicht täglich und auch nicht direkt zwischen dem Amtsgericht und dem Oberlandesgericht fahrende) Kurierdienst den Schriftsatz nicht so zeitig zum Rechtsmittelgericht befördert hat, dass dadurch die Frist gewahrt werden konnte, ist dieses Risiko von dem Verfahrensbeteiligten zu tragen, dessen Rechtsanwalt den Schriftsatz an das falsche Gericht adressiert hat (vgl. BGH MDR 2016, 1164 – Rdnr. 13 f. bei juris; BGH FamRZ 2013, 436 – Rdnr. 12 bei juris).
Es bleibt daher bei der alleinigen Ursächlichkeit des Anwaltsverschuldens, so dass vorliegend Wiedereinsetzung in die versäumte Beschwerdefrist bzw. die versäumte Wiedereinsetzungsfrist nicht gewährt werden konnte.
Die nach alledem verspätet eingelegte Beschwerde der Antragstellerin war gemäß § 68 Abs. 2 Satz 2 FamFG als unzulässig zu verwerfen.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG.
Die Festsetzung des Beschwerdewertes folgt aus §§ 40 Abs. 1, 45 Abs. 1 Nr. 1 FamGKG.
Gründe für die Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 70 FamFG) liegen nicht vor.
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