Dienstgericht Cottbus, 2023-05-22, DG 4/22

DG 4/22Outro Tribunal22 de mai. de 2023

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Dienstgericht Cottbus — 2023-05-22 — DG 4/22 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2023-05-22

Aktenzeichen: DG 4/22

Dokumenttyp: Urteil

Tenor

Gegen die Beklagte wird ein Verweis verhängt.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

Die am geborene Beklagte trat am als Richterin auf Probe in den Dienst des Landes Brandenburg ein. Am wurde sie zunächst zur Richterin am Landgericht auf Lebenszeit mit einer Planstelle bei dem Landgericht ernannt, am 15. September 2006 wechselte sie auf eine Planstelle als Richterin am . Die Beklagte ist in der Besoldungsgruppe des Brandenburgischen Besoldungsgesetzes eingestuft.

Zuletzt wurde die Beklagte durch den Präsidenten des Landgerichts am für den Zeitraum vom 1. Februar 2002 bis zum 31. Januar 2007 mit „übertrifft die Anforderungen (untere Grenze)“ beurteilt. Entschlusskraft, Leistungsfähigkeit und Organisationsfähigkeit wertete der Präsident des Landgerichts dabei mit „ausgeprägt“. Einschränkend bezeichnete er dabei ihr „Potential, in angemessener Zeit zu entscheiden“ sowie ihr „Leistungspotential zum Zeitmanagement“ als „entwicklungsfähig“.

Die Beklagte bearbeitete im Jahr 2017 ein strafrichterliches Dezernat und zusätzlich vom 1. Januar 2017 bis zum 30. Juni 2017 Unterbringungs- und Betreuungssachen. Ab dem 1. Januar 2018 bis zum 31. Mai 2021 war sie im Schwerpunktallein als Strafrichterin und Ermittlungsrichterin tätig. Seit dem 1. Juni 2021 sind ihr wiederum Betreuungs- und Unterbringungssachen übertragen worden.

Ohne Berücksichtigung des amtsrichterlichen Bereitschaftsdienstes war die Beklagte - bei einem vollen Richterpensum - nach Pebb§y

- im Jahr 2017 mit 0,53 Pensen
- im Jahr 2018 mit 0,45 Pensen,
- im Jahr 2019 mit 0,37 Pensen,
- im Jahr 2020 mit 0,33 Pensen und
- vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Mai 2021 mit 0,18 Pensen

belastet.

Statistisch erledigte die Beklagte

- 0,48 Pensen im Jahr 2017,
- 0,37 Pensen im Jahr 2018,
- 0,31 Pensen im Jahr 2019,
- 0,35 Pensen im Jahr 2020 und
- 0,37 Pensen in der Zeit vom 1. Januar 2021 bis 31. Mai 2021.

Die Sitzungstätigkeit der Beklagten in ihrem strafrechtlichen Dezernat stellte sich wie folgt dar:

JahrSitzungstageVerhandlungenmonatl. Durchschnittzusätzlich
2017431043-4 Sitzungstage á 2-3 Verhandlungen67 Anhörungen an 13 Anhörungstagen in Betreuungs- und Unterbringungssachen
2018631895 Sitzungstage
á 3 Verhandlungen2 Haftprüfungstermine und 2 Anhörungen
2019721946 Sitzungstage
á 2-3 Verhandlungen1 Haftprüfung
202040993-4 Sitzungstage á 2-3 Verhandlungen
01-05/ 202114292-3 Sitzungstage á 2 Verhandlungen

Die disziplinarrechtlich bisher nicht in Erscheinung getretene Beklagte war im betreffenden Zeitraum nicht durch zusätzliche Vertretungszeiten belastet und selbst nicht erkrankt. Der ihr zustehende Erholungsurlaub wurde von ihr genommen. Eine Überlast hat die Beklagte nicht angezeigt.

Am 6. März 2020 berichtete der Direktor des Amtsgerichts dass sich die Staatsanwaltschaft an ihn gewandt habe, um auf eine Förderung zahlreicher Strafverfahren aus dem Dezernat der Beklagten hinzuwirken. Bei einem Personalgespräch am 12. Juni 2020 gab die Beklagte an, dass es in ihrem strafrechtlichen Dezernat zu Rückständen gekommen sei, da sie auf Bitten der Geschäftsstelle von April bis Oktober 2019 weniger terminiert habe. Eine Überlast bestehe nicht.

In der Folge ordnete die Präsidentin des Landgerichts am 18. Juni 2020 eine Sondergeschäftsprüfung des der Beklagten obliegenden Dezernats an, in deren Folge die Präsidentin des Landgerichts am 1. Oktober 2020 ein Disziplinarverfahren einleitete. Dies wurde der Beklagten am 15. Oktober 2020 mitgeteilt. Das Disziplinarverfahren wurde am 20. Juli 2021 um weitere Vorwürfe erweitert. Diese Erweiterung ist der Beklagten am 26. Juli 2021 zugestellt worden. Die Beklagte hat sich im Rahmen des Disziplinarverfahrens nicht geäußert. Der Richterrat bei dem Amtsgericht Fürstenwalde/Spree stimmte der Erhebung einer Disziplinarklage zu.

Insgesamt wird der Beklagten zur Last gelegt, im Zeitraum 1. Januar 2017 bis zum 31. Mai 2021 schuldhaft die ihr obliegende Pflicht verletzt zu haben, sich mit vollem persönlichem Einsatz ihrem Beruf zu widmen - insbesondere in angemessener Zeit zu entscheiden - indem sie

  1. 20 von ihr zu bearbeitende Strafbefehlsverfahren bis zur Sondergeschäftsprüfung am 18. Juni 2020 seit jedenfalls sechs Monaten, davon elf Verfahren seit mehr als zwölf Monaten, nicht bearbeitet hat,

  2. weitere zwölf von ihr zu bearbeitende Strafbefehlsverfahren (auch nach der Sondergeschäftsprüfung) nicht hinreichend gefördert hat,

  3. 64 von ihr zu bearbeitende Strafverfahren bis zur Sondergeschäftsprüfung am Juni 2020 über sechs Monate, in 24 Fällen davon sogar länger als zwölf Monate, nicht bearbeitet hat,

  4. weitere 38 von ihr zu bearbeitende Strafverfahren (auch nach der Sondergeschäftsprüfung) - trotz wiederholter (unbeantwortet gebliebener) Sachstandsanfragen von Verfahrensbeteiligten - nicht hinreichend gefördert hat,

  5. fünf von ihr zu bearbeitende Bewährungsaufsichtsverfahren über mehrere Monate, in zwei Fällen über zwei Jahre, nicht bearbeitet hat.

Bezüglich der Behandlung der Verfahren im Einzelnen wird auf die - teilweise tabellarische - Übersicht in der Disziplinarklage vom 26. Juli 2022 Bezug genommen (BI. 10-30 der Akte).

Der Kläger trägt vor, dass die Beklagte ihre Dienstpflichten verletzt habe, indem sie Verfahren ohne sachlichen Grund über längere Zeit nicht betrieben und gefördert habe. Es sei nicht ersichtlich, dass die Beklagte das ihr individuell Mögliche und Zumutbare geleistet habe. Sie sei im betreffenden Zeitraum nicht überlastet gewesen, sondern ihr sei vielmehr ein erheblich unter dem Durchschnitt liegendes Eingangspensum übertragen worden. Ebenfalls sei die Zahl der von ihr anberaumten Verhandlungs- und Anhörungstage unterdurchschnittlich. Die Beklagte habe zudem nicht geltend gemacht, krankheitsbedingt in ihrer Leistungsfähigkeit gemindert gewesen zu sein. Auch die letzte Beurteilung - auch wenn diese lange zurückliege - zeige keine durchgreifenden Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte nicht in der Lage gewesen wäre, ihr geringes Pensum zu bearbeiten. In Anbetracht des Umfanges der Verfehlung der Beklagten reiche daher die Erteilung eines Verweises nicht mehr aus, auch wenn die Beklagte bisher disziplinarrechtlich nicht in Erscheinung getreten sei. Sie habe weder ihre Arbeitsweise angepasst, noch ihre Überlastung angezeigt oder anderweitig Hilfe gesucht. Sie habe es hingenommen, dass ihr Verhalten das Vertrauen Dritter in ihre Integrität als Richterin und in die gesamte Richterschaft nachhaltig beschädigt habe. In einem Fall sei auf Grund ihrer Versäumnis Verjährung eingetreten, in zwei Bewährungsverfahren habe die Staatsanwaltschaft allein wegen des Zeitablaufs Straferlass beantragt, obwohl gegen den Verurteilten weitere Anklagen anhängig gewesen seien und ein Bewährungswiderruf zu prüfen gewesen wäre.

Der Kläger beantragt,

gegen die Beklagte eine Geldbuße von mindestens 2.500,- € zu verhängen.

Die Beklagte ist zum Verhandlungstermin nicht erschienen und hat zu den einzelnen Vorwürfen nicht inhaltlich Stellung bezogen. Mit Schreiben vom 19. Mai 2023 teilt sie mit, dass sie ihre Versetzung in den Ruhestand mit Ablauf des 30. November 2023 beantragt habe und aus diesem Grund beantrage, das dienstgerichtliche Verfahren einzustellen, hilfsweise das Ruhen des Verfahrens bis zur Entscheidung über ihren Antrag auf Versetzung in den Ruhestand anzuordnen.

Entscheidungsgründe

I.

Das Gericht konnte trotz Ausbleiben der Beklagten verhandeln und entscheiden, da die Beteiligten auf diese Folge in der Ladung hingewiesen wurden, § 102 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Dem steht auch nicht entgegen, dass die Beklagte am Verhandlungstag telefonisch gegenüber der Geschäftsstelle mitteilte, dass sie erkrankt sei. Unabhängig davon, dass mit dieser Mitteilung ein ausdrücklicher Terminverlegungsantrag nicht verbunden war, fehlt es an der Glaubhaftmachung nachvollziehbarer Tatsachen, aus denen auf die Unmöglichkeit des Erscheinens und/oder des Verhandelns vor dem Dienstgericht geschlossen werden könnte und damit an einem erheblichen Grund i.S.d. § 227 Abs. 1 der Zivilprozessordnung (ZPO). Allein der allgemeine Hinweis auf eine Erkrankung beinhaltet derartige Tatsachen nicht.

II.

Soweit die Beklagte beantragt, das Verfahren einzustellen, steht dies nicht in der Kompetenz des Dienstgerichts. Vielmehr obliegt gemäß § 73 Abs. 1 BbgRiG i.V.m. § 33 Abs. 1 Nr. 2 LDG die Entscheidung über eine Einstellung nach Opportunitätsgesichtspunkten allein der Verwaltungsbehörde. Diese hat jedoch hiervon einer solchen Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht, sondern in Kenntnis des Schreibens der Beklagten vom 19. Mai 2023 die Verhängung einer Disziplinarmaßnahme beantragt.

Auch die - hilfsweise - beantragte Anordnung des Ruhens des Verfahrens scheidet aus. Eine möglicherweise anstehende Versetzung in den Ruhestand stellt keinen gesetzlich vorgesehenen Grund für die Anordnung des Ruhens des Verfahrens dar. Selbst mit der Versetzung in den Ruhestand würde das Disziplinarverfahren zudem nicht enden, da der persönliche Geltungsbereich des Landesdisziplinargesetzes gemäß § 73 Abs. 1 BbgRiG i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 1 LDG auch Richterinnen und Richter im Ruhestand erfasst.

III.

Die Zuständigkeit des Richterdienstgerichts ergibt sich aus § 65 Nr. 1 BbgRiG, nach dem das Dienstgericht in Disziplinarverfahren der Richterinnen und Richter zu entscheiden hat.

IV.

Der vorgeworfene Sachverhalt steht für das Richterdienstgericht fest. Einer weiteren Beweisaufnahme gemäß § 59 LDG bedurfte es nicht. Die Beklagte hat die Ergebnisse der Sondergeschäftsprüfung und die darin dargestellten Verzögerungen nicht in Abrede gestellt. In entsprechender Anwendung des § 86 VwGO drängen sich hier damit nach dem anzuwendenden Untersuchungsgrundsatz weitere Ermittlungen zum Sachverhalt nicht auf. Beweisanträge hat die Beklagte nicht gestellt.

V.

Auf Grund dieser Feststellungen hat die Beklagte ein Dienstvergehen begangen, indem sie insgesamt 139 Verfahren über sechs Monate, teilweise auch über ein Jahr bis zu über zwei Jahre nicht förderte.

Nach dem seit dem 20. Juni 2018 geltenden § 10 BbgRiG - und für die Zeit davor nach dem über § 100 Satz 4 BbgRiG anwendbaren § 10 Abs. 1 BbgRiG a.F. - haben sich Richterinnen und Richter gemäß § 1 Abs. 1 LBG und § 34 Satz 1 und Satz 3 BeamtStG mit vollem persönlichen Einsatz ihrem Beruf zu widmen. Sie begehen gemäß § 47 Abs. 1 BeamtStG ein Dienstvergehen, soweit sie schuldhaft die ihnen obliegenden Pflichten verletzen. Dabei ist zu beachten, dass Richterinnen und Richter nach Art. 108 Abs. 1 der Landesverfassung unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen sind. Sie haben daher im Rahmen ihrer Unabhängigkeit die Gesetze einzuhalten und unterliegen der Dienstpflicht, diese Gesetze bei der Rechtsanwendung nicht zu verletzen.

Mit der verzögerten Bearbeitung von Strafverfahren verstieß die Beklagte nicht allein gegen die Pflicht, sich mit vollem persönlichem Einsatz ihrem Beruf zu widmen. Sie verletzte auch den Anspruch der Beschuldigten auf ein rechtsstaatliches, faires Verfahren aus Art. 2 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG, denn das Rechtsstaatsprinzip erfordert die möglichst effektive und rasche Durchführung von Strafverfahren (so z.B. BVerfG, Beschluss vom 24. November 1983, 2 BvR 121/83). Das Recht auf ein „zügiges Verfahren“ bzw. auf eine Verhandlung in „angemessener Frist“ gewähren zudem Art. 52 Abs. 4 Satz 1 BbgVerf und Art. 6 MRK.

Es gibt zwar keine allgemein zu bestimmende „Höchstfrist“, in der ein Verfahren zu fördern ist. Es existiert auch keine „6-Monats-Frist“ für eine Verfahrensförderung, die aus § 198 Abs. 3 GVG abgeleitet werden könnte (Dienstgerichtshof des Landes Brandenburg, Beschluss vom 22. September 2016, DGH Bbg 1.16). Vielmehr ist für jeden Einzelfall eine angemessene Frist in der jeweiligen Verfahrensart und der Bedeutung im Einzelfall zu bestimmen. Dies kann zur Folge haben, dass über eine freiheitsentziehende Maßnahme unter Umständen binnen weniger Stunden zu entscheiden sein kann, eine weniger dringende Entscheidung dagegen durchaus mehr Zeit in Anspruch nehmen kann. Die zeitliche und pensenmäßige Bearbeitung einer Richterin oder Richter übertragener Sachen unterliegt aber dennoch grundsätzlich der richterlichen Dienstaufsicht gemäß § 26 Abs. 2 DRiG, so dass ein Verstoß gegen das Gebot, in angemessener Zeit zu entscheiden, eine Dienstpflichtverletzung darstellen kann (Dienstgerichtshof des Landes Brandenburg a.a.O.).

In der gebotenen Gesamtschau aus der individuellen Leistungsfähigkeit der Beklagten, der Belastung aus den ihr übertragenen Aufgaben und den sonstigen ersichtlichen Umständen ist die Beklagte diesen Anforderungen in Bezug auf die ihr zur Last gelegten Fälle nicht nachgekommen. Dabei ist besonders die hohe Zahl der Nichtförderungen von 139 Verfahren im Vergleich zu einem ersichtlich unterdurchschnittlichen Pensum hervorzuheben. Das von der Beklagten zu bearbeitende Pensum lag über Jahre deutlich unter der Hälfte der Arbeitslast, die „durchschnittlich“ von einer Strafrichterin oder einem Strafrichter abverlangt wird. Die ebenfalls deutlich unterdurchschnittliche Zahl von Erledigungen korrespondiert zur Anzahl der festgestellten Sitzungstage und Terminierungen. Auch diese liegen deutlich unter dem Arbeitsanfall wie er in amtsrichterlichen strafrechtlichen Dezernaten üblich ist. Soweit die Beklagte im Rahmen eines Personalgesprächs am 12. Juni 2020 geäußert haben soll, dass die geringe Zahl der Terminierungen auf eine Bitte der Geschäftsstelle zurückzuführen sei, ist eine solche Handlungsweise für das Richterdienstgericht nicht nachvollziehbar. Trotz der geringen Belastung und der geringen Zahl von Erledigungen verblieben im Zuständigkeitsbereich weit über 100 Verfahren, die nach dem - nicht in Abrede gestellten - Vorwurf des Klägers über sechs Monate, teilweise auch weit über ein Jahr nicht gefördert wurden. Sachliche Gründe für dieses „Liegenlassen“ sind nicht ersichtlich und auch von der Beklagten nicht vorgetragen worden. Krankheitsbedingte Ausfälle lagen nicht vor. Zusätzliche Belastungen, z.B. lang andauernde Vertretungssituationen, sind nicht dargetan. Die Beklagte ist zudem soweit ersichtlich in ihrer individuellen fachlichen Leistungsfähigkeit nicht eingeschränkt. Die - wenn auch mehrere Jahre zurückliegende - letzte Beurteilung vom 9. Mai 2008 stellt vielmehr „ausgeprägte“ Entschlusskraft sowie Leistungs- und Organisationsfähigkeit fest. Soweit in dieser Beurteilung ihr „Potential, in angemessener Zeit zu entscheiden“ sowie ihr „Leistungspotential zum Zeitmanagement“ noch als „entwicklungsfähig“ bezeichnet wird, ist nicht erkennbar, dass es ihr individuell nicht möglich gewesen wäre, ein deutlich unterdurchschnittliches Pensum ohne Ansammlung von Rückständen zu bearbeiten.

IV.

Die Beklagte handelte insoweit auch vorsätzlich und vorwerfbar. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass ihr die Verzögerungen nicht bekannt geworden wären, zumal sie - ebenfalls unwidersprochen - zahlreiche Sachstandsanfragen der Staatsanwaltschaft unbeantwortet ließ. Die Beklagte änderte ihr Verhalten auch nach dem Personalgespräch am 12. Juni 2020, der danach angeordneten Sonderprüfung ihrer Geschäfte und der Einleitung des Disziplinarverfahrens am 1. Oktober 2020, ihr zugestellt am 15. Oktober 2020 nicht. Entschuldigungsgründe sind weder dargetan noch ersichtlich.

V.

Das Dienstvergehen war hier mit einem Verweis als der mildesten Form der Pflichtmahnung zu ahnden. Diese hat erzieherischen Charakter und soll die Beklagte anhalten, bei der Bearbeitung der ihr übertragenen Aufgaben gesetzeskonform zu agieren. Die Beklagte kam über einen längeren Zeitraum ihrer richterlichen Pflicht zur angemessenen Förderung der Verfahren nicht nach, ohne dass ein Personalgespräch, die Sonderprüfung ihrer Geschäfte oder die darauffolgende Einleitung des Disziplinarverfahrens eine Verhaltensänderung gezeigt hätte.

Die nach § 73 Abs. 1 BbgRiG i.V.m. § 13 BbgLDG zu bemessende Maßnahme ist aber auch ausreichend. Die Beklagte ist disziplinarrechtlich nicht vorbelastet und seit insgesamt über 28 Jahren als Richterin tätig. Das von ihr begangene Dienstvergehen ist nicht als derart schwer einzustufen, dass es nicht geboten wäre, die Beklagte zunächst mit einem Verweis zu einer Änderung ihres Verhaltens anzuhalten. Soweit der Kläger eine Beschädigung des Ansehens und des Vertrauens in die Richterschaft sieht, ist dies aus den hier vorliegenden Feststellungen nicht ableitbar. Daran ändert auch der Hinweis nichts, dass in dem Dezernat der Beklagten ein Verfahren verjährte und in zwei weiteren Verfahren ein Bewährungswiderruf „zu prüfen“ war. Welche Auswirkungen dies auf das Ansehen in der Öffentlichkeit hatte und inwieweit die Beklagte tatsächlich eine Verurteilung bzw. einen gebotenen Bewährungswiderrufverhinderte, bleibt eine Vermutung.

VI.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 73 Abs. 1 BbgRiG i.V.m. § 78 Abs. 1 Satz 1 LDG. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 73 Abs. 1 BbgRiG, 3 LDG, 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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