Dienstgericht Cottbus, 2023-03-03, DG 2/22

DG 2/22Outro Tribunal3 de mar. de 2023

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Dienstgericht Cottbus — 2023-03-03 — DG 2/22 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2023-03-03

Aktenzeichen: DG 2/22

Dokumenttyp: Urteil

Tenor

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Antragsteller darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Antragsgegner vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

Der Antragsteller begehrt die Feststellung, dass im November und Dezember 2021 bestehende Zugangsbeschränkungen in das Gerichtsgebäude zur Bekämpfung der Corona-Pandemie ihn in seiner richterlichen Unabhängigkeit verletzt haben.

Der Antragsteller ist Richter am Amtsgericht in .... Er beabsichtigte, am 25. und 26. November 2021 sowie am 2. und 3. Dezember 2021 Verhandlungen im Gebäude des Amtsgerichts ... durchzuführen. Mit E-Mail vom 22. November 2021 teilte ihm die Direktorin des Amtsgerichts mit, dass der Zugang zum Gerichtsgebäude entweder einen aktuellen (negativen) Corona-Test, eine Impfbescheinigung oder einen Genesenennachweis voraussetze.

Der Antragsteller hat am 22. November 2021 Widerspruch gegen die aus seiner Sicht in der E-Mail vom selben Tag enthaltene Maßnahme der Dienstaufsicht eingelegt und am 30. März 2022 einen als Klage bezeichneten Feststellungsantrag bei dem Richterdienstgericht des Landes Brandenburg gestellt.

Der Antragsteller sieht in den „Verhinderungshandlungen“ eine Maßnahme der Dienstaufsicht, die in seine richterliche Unabhängigkeit eingreife. Er sei in den von ihm terminierten Verfahren der gesetzliche Richter, der den Parteien durch die geforderte Nachweispflicht entzogen werde. Eine Rechtsgrundlage für die ausgesprochenen Zugangsnachweise bestehe nicht. Es verstoße zudem gegen die Menschenrechte, dass er seine Gesundheit nachzuweisen habe. Eine geimpfte oder genesene Person könne ebenfalls andere Menschen infizieren.

Der Antragsteller beantragt,

festzustellen, dass die Verhinderungshandlungen des Beklagten, ihm den Zugang zu den von ihm als gesetzlichen Richter angesetzten Verhandlungen am 25. November 2021 und 26. November 2021 und am 2. Dezember 2021 und am 3. Dezember 2021, jeweils ab 10 Uhr, Saal 6, AG ..., ..., wenn der Kläger keinen Coronatest oder eine Impfbescheinigung oder einen Genesenennachweis vorlegt, rechtswidrig waren.

Der Beklagte beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

Der Antrag sei bereits unzulässig, da eine Maßnahme der Dienstaufsicht nicht vorliege. Es sei daher auch kein Vorverfahren durchzuführen gewesen. Die angegriffene E-Mail der Direktorin beruhe auf § 28b IfSG in der ab dem 24. November 2021 bundesweit geltenden Fassung als Parlamentsgesetz. Der Dienstherr des Klägers habe weder einen Verwaltungsakt erlassen, noch eine Maßnahme der Dienstaufsicht ausgesprochen. Die zur Infektionsbeschränkung vom Gesetzgeber geregelten Zugangsbeschränkungen beträfen zudem lediglich die äußere Ordnung der richterlichen Tätigkeit und seien kein Ausdruck der Dienstaufsicht. Es sei nicht ersichtlich, wie die „3 G-Regelung“ den Kläger in seinem richterlichen Amtsrecht habe verletzen können.

Mit Schriftsätzen vom 15. Dezember 2022 und vom 11. Januar 2023 haben die Beteiligten ihr Einverständnis zur Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt.

Entscheidungsgründe

  1. Der Antrag bleibt erfolglos.

Der Rechtsweg zu den Richterdienstgerichten ist eröffnet. Gemäß § 26 Abs. 3 DRiG entscheidet in einem Prüfungsverfahren das Gericht, soweit ein Richter behauptet, eine Maßnahme der Dienstaufsicht beeinträchtige seine Unabhängigkeit. Im Land Brandenburg besteht insoweit eine Zuständigkeit des Richterdienstgerichts gemäß §§ 64, 65 Nr. 4 BbgRiG für die Anfechtung von Maßnahmen der Dienstaufsicht aus den Gründen des § 26 Abs. 3 DRiG.

Der Begriff „Maßnahme der Dienstaufsicht" im Sinne des § 26 Abs. 3 DRiG ist nach ständiger Rechtsprechung des Dienstgerichts des Bundes im Interesse eines wirkungsvollen Schutzes der richterlichen Unabhängigkeit weit zu fassen. Es genügt jede Einflussnahme der Dienstaufsicht führenden Stelle, die sich auch nur mittelbar auf die Tätigkeit des Richters auswirkt. Erforderlich ist lediglich, dass ein konkreter Bezug zu der Tätigkeit des Richters besteht (BGH, Urteil vom 25. September 2002, RiZ(R) 2/01, NJW 2003, 282; Urteil vom 24. November 1994 - RiZ(R) 4/94, NJW 1995, 731; Urteil vom 16. November 1990 - RiZ(R) 2/90, BGHZ 113, 36, 38 f.; Urteil vom 10. Januar 1985 - RiZ(R) 7/84, BGHZ 93, 238, 241). Ausreichend für eine Entscheidung im Prüfungsverfahren ist daher grundsätzlich bereits die nachvollziehbare Behauptung, die Einflussnahme verletze die richterliche Unabhängigkeit (Brandenburgisches Dienstgericht für Richter, Beschluss vom 6. August 2020- DG 4/19 —, Rn. 17-18, juris). Dabei prüft das Dienstgericht im Rahmen der Zulässigkeit des Antrages nicht, ob tatsächlich die angefochtene Maßnahme einen Eingriff in die richterliche Unabhängigkeit darstellt. Im Rahmen eines effektiven Rechtsschutzes stellt es nach Auffassung des Dienstgerichts auch keine Zulässigkeitsvoraussetzung dar, ob im Ergebnis der von dem Antragsteller behauptete Eingriff tatsächlich auf die Einflussnahme des Dienstherren zurückzuführen ist. Dies ist der Prüfung der Begründetheit vorbehalten.

Unter diesen Voraussetzungen ist der Antrag hier - noch - zulässig. Der Antragsteller behauptet, dass der Dienstherr über eine E-Mail der Direktorin des Amtsgerichts ... vom 22. November 2021 „Verhinderungshandlungen“ ergriffen habe, die zur Folge haben, dass ihm als Richter der Zugang zum Gerichtsgebäude erschwert oder verwehrt würde. Wäre dies der Fall, könnte eine solche Maßnahme in die richterliche Unabhängigkeit eingreifen.

Dass ein Vorverfahren durch den Präsidenten des Brandenburgischen Oberlandesgerichts nicht durchgeführt worden ist, steht der Zulässigkeit des Antrages ebenfalls nicht entgegen. Der Präsident des Brandenburgischen Oberlandesgerichts hat ausdrücklich zum Ausdruck gebracht, dass er den Widerspruch für unzulässig hält und damit eine Abänderung der vom Antragsteller als solche angesehene Maßnahme der Dienstaufsicht nicht in Betracht kommt.

Der Antrag ist aber unbegründet, da die behauptete Einflussnahme des Dienstherren auf die richterliche Unabhängigkeit im Ergebnis nicht vorliegt. Die sogenannte „3 G-Regelung“ in Arbeitsstätten folgt unmittelbar aus dem § 28b Abs. 1 IfSG in der vom 24. November 2021 bis zum 11. Dezember 2021 gültigen Fassung unabhängig von einer Umsetzung durch den Beklagten. Diesem stand es auch nicht zu, Ausnahmen für Richter zuzulassen. Der Beklagte hat daher keine Maßnahme der Dienstaufsicht vorgenommen. Insoweit ist es auch ohne Bedeutung, ob die Vorschrift des § 28b Abs. 1 IfSG - wie vom Antragsteller wohl angenommen - selbst gegen höherrangiges Recht verstoßen sollte.

Es ist im Übrigen nicht erkennbar, wie die Anwendung eines allgemeinen Gesetzes einen Richter in seiner richterlichen Tätigkeit - auch nur mittelbar - unzulässig beeinflussen könnte. Auch ein Richter steht nicht außerhalb der Rechtsordnung und ist verpflichtet, bestehende Regeln zu beachten (so z.B. im Straßenverkehr auf dem Weg zum Gerichtsgebäude). Dass der Gesetzgeber eine „3 G-Regelung“ eingeführt hätte, um die Rechtsprechung unzulässig zu beeinflussen, ist abwegig und wird so auch von dem Antragsteller nicht vorgetragen.

II.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 80 BbgRiG i.V.m. § 154 Abs. 1 VwGO.

III.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 80 BbgRiG i.V.m. § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.

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