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11 U 106/19•OLG Brandenburg 11. Zivilsenat, 2019-12-09, 11 U 106/19
11 U 106/19Tribunal Superior / Civil Chamber 119 de dez. de 2019
Entscheidungsdatum: 2019-12-09
Aktenzeichen: 11 U 106/19
ECLI: ECLI:DE:OLGBB:2019:1209.11U106.19.00
Dokumenttyp: Beschluss
Der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 19.06.2019, Az. 2 O 90/18, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.
Hierzu besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses.
I.
Die Klägerin verlangt von der Beklagten über die für den Zeitraum von Juli 2015 bis April 2016 gewährten Leistungen aus der abgeschlossenen Berufsunfähigkeitszusatzversicherung unter Änderung ihrer erstinstanzlich gestellten Anträge weitere monatliche Rentenzahlungen bis September 2018 sowie die Feststellung der Verpflichtung der Beklagten zur Auszahlung von Überschussanteilen für diesen Zeitraum. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Tatbestand der erstinstanzlichen Entscheidung verwiesen (§ 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO).
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, die Beklagte habe ihr Anerkenntnis zur Zahlung von Rentenleistungen, das sich auf einen Zeitraum vom 01.07.2015 bis 29.02.2016 beziehe, zu Recht und wirksam befristet. Die Beklagte sei entgegen der Auffassung der Klägerin nach Fristablauf nicht zur Durchführung eines Nachprüfungsverfahrens zur Beendigung ihrer Leistungspflicht verpflichtet gewesen. Ein Anerkenntnis könne auch dann abgegeben werden, wenn zum Zeitpunkt der Abgabe der Erklärung die Voraussetzungen für die Gewährung von Leistungen wegen Berufsunfähigkeit wieder entfallen seien. Die Klägerin sei seit dem 01.03.2016 unstreitig nicht mehr berufsunfähig gewesen und übe den Beruf einer medizinischen Fachangestellten bei einem Kinderarzt in Vollschicht aus. Der beauftragte medizinische Gutachter habe festgestellt, dass bei der Klägerin eine bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit in dem anerkannten Zeitraum vorgelegen habe. Das Gutachten werde auch von der Klägerin nicht angegriffen. Ein sogenanntes fingiertes Anerkenntnis liege nicht vor. Einen sachlichen Grund für die Befristung habe es ebenfalls gegeben. Dieser sei in dem unstreitigen Wegfall der Berufsunfähigkeit der Klägerin seit dem 01.03.2016 zu sehen. Zudem habe die Beklagte der Klägerin den Befristungsgrund im Schreiben vom 25.10.2016 unter Bezugnahme auf das Gutachten vom 30.09.2016 hinreichend dargelegt. Damit seien der Klägerin in dem Schreiben vom 25.10.2016 alle Informationen zur Verfügung gestellt worden. Im Übrigen seien alle Voraussetzungen auch im Prozess durch die Beklagte in ihren Schriftsätzen hinreichend dargestellt worden.
Die Klägerin ficht das Urteil unter Neufassung ihres Zahlungsantrages an, wobei sie ihren Antrag auf künftige Zahlung der Renten bis längstens 2041 nicht mehr weiterverfolgt, und führt zur Begründung aus, dass eine auf einem bereits in der Vergangenheit abgeschlossenen und abschließend beurteilbaren Zeitraum rückwirkende Befristung unwirksam sei, was sich schon aus Sinn und Zweck der Befristungsmöglichkeit ergebe. Die Vorschrift des § 173 Abs. 2 VVG habe den Zweck, in zweifelhaften Fällen bis zu einer abschließenden Klärung eine vorläufige Entscheidung zu ermöglichen. Dies könne aber nicht für bereits in der Vergangenheit abgeschlossene Zeiträume gelten. Die von der Beklagten ausgegebene allgemeine Versicherungsbedingung in Ziffer 2.5.3. S. 2 … BUV, wonach der Versicherer in begründeten Einzelfällen eine Befristung seines Anerkenntnisses vornehmen dürfe, sei unwirksam. Einem durchschnittlichen Versicherungsnehmer sei es nicht möglich, beurteilen zu können, ob eine Befristung zulässig sei. Die Regelungen in vorgenannter Bedingung in Satz 1 und 2 seien aufgrund ihrer Wortwahl widersprüchlich. Abgesehen davon lägen auch nicht die in der Klausel genannten Gründe vor, die allein auf einer noch bestehende Unsicherheit fußen würden. Derartige Unsicherheitsfaktoren würde es hier nicht geben. Dass eine Befristung möglich sei, werde vom Landgericht in keiner Weise begründet. Voraussetzung für die Anwendbarkeit des § 173 Abs. 2 VVG sei eine in die Zukunft gerichtete Unsicherheit. Eine den inhaltlichen Anforderungen des Nachprüfungsverfahrens genügende Einstellungsmitteilung habe die Beklagte jedoch frühestens mit der Klageerwiderung abgegeben. Eine Leistungsfreiheit sei damit frühestens zum 30.09.2018 eingetreten. Zudem sei der Versicherer gemäß § 174 Abs. 2 VVG auch im Falle eines befristeten Anerkenntnisses frühestens mit Ablauf des 3. Monats nach Zugang der Erklärung nach Abs. 1 beim Versicherungsnehmer leistungsfrei.
Die Klägerin beantragt sinngemäß, die Beklagte unter Abänderung der landgerichtlichen Entscheidung zur Zahlung von 39.610,45 € nebst anteiliger Zinsen an sie zu verurteilen sowie die Verpflichtung der Beklagten zur Auszahlung noch zu errechnender Überschussguthaben nebst Zinsen festzustellen.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte verteidigt unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens die landgerichtliche Entscheidung und führt weiter aus, das Landgericht habe zutreffend die Voraussetzungen für ein befristetes Anerkenntnis gemäß Ziffer 2.5.4 … BUV bejaht. Unstreitig sei die Klägerin seit dem 01.03.2016 nicht mehr berufsunfähig. Die Regelung in Ziffer 2.5.3 Satz 2 … BUV sei wirksam. Der Versicherungsnehmer sei in Fällen wie dem vorliegenden nicht derart schutzbedürftig, wie es bei einem Nachprüfungsverfahren der Fall sei. Gerade und erst recht, wenn unstreitig keine Unsicherheit mehr darüber bestehe, dass der eingetretene Versicherungsfall bereits wieder beendet und bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit entfallen sei, dürfe der Versicherer ein zeitlich befristetes Anerkenntnis für die Vergangenheit abgeben. Sinn und Zweck der Berufsunfähigkeitsversicherung, nämlich die Sicherung der wirtschaftlichen Existenzgrundlage des Versicherungsnehmers, widerspreche es, Leistungen über den definierten Versicherungsfall hinaus an einen einzelnen zum Nachteil der Versichertengemeinschaft zu erbringen, ohne dass ein Vertrauenstatbestand vorliege.
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen verwiesen.
II.
Die Berufung des Klägers hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg.
Es geht weder um eine Rechtssache von grundsätzlicher Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung die Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil. Das Rechtsmittel bietet zudem schon aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung keine Aussicht auf Erfolg. Denn das Urteil beruht insofern weder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von § 546 ZPO, noch rechtfertigen die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten und nach § 529 ZPO vom Senat seiner Entscheidung zu Grunde zu legenden Tatsachen eine abweichende Beurteilung (§ 513 Abs. 1 ZPO). Ebenso wenig ist eine mündliche Verhandlung über die Sache gemäß § 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 ZPO geboten.
Das Landgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Klägerin über die schon gewährten Leistungen aus ihrer mit der Beklagten abgeschlossenen Berufsunfähigkeitsversicherung für den Zeitraum vom 01.07.2015 bis 29.02.2016 keine weiteren Ansprüche zustehen. Das von ihr mit Schreiben vom 25.10.2016 abgegebene befristete Anerkenntnis ist wirksam. Die bedingungsgemäßen Voraussetzungen für eine Befristung des Anerkenntnisses waren zum Zeitpunkt der Abgabe der Erklärung durch die Beklagte gemäß § 173 Abs. 2 VVG, Ziffer 2.5.3 … BUV gegeben. Für die Annahme einer schuldhaft verzögerten Abgabe des Leistungsanerkenntnisses ist kein Raum. Insofern kann auf die Ausführungen des Landgerichts Bezug genommen werden.
Entgegen der Auffassung der Klägerin lag der für ein befristetes Anerkenntnis erforderliche sachliche Grund vor. Den vereinbarten Versicherungsbedingungen – hier maßgeblich die Ziffer 2.5.3 … BUV, die im Einklang mit § 173 Abs. 2 VVG steht und an deren Wirksamkeit damit keinerlei Zweifel bestehen (vergleiche zu einer fast wortgleichen Klausel: BGH, Urteil vom 09.10.2019, Az.: IV ZR 235/18, juris) – lässt sich entnehmen, dass die Beklagte grundsätzlich kein befristetes Anerkenntnis ausspricht, sondern in begründeten Einzelfällen ein zeitlich begrenztes Anerkenntnis bis zu 12 Monaten in Textform. Den Bedingungen lässt sich in der Ziffer 2.5.4 … BUV weiter entnehmen, dass „zum Beispiel “ Gründe für die Befristung vorliegen, wenn für ein befristetes Leistungsanerkenntnis noch Erhebungen oder Untersuchungen oder deren Auswertung erforderlich sind bzw. aus bestimmten Gründen ein Ende der Berufsunfähigkeit zu erwarten ist. Allgemeine Versicherungsbedingungen sind nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung, die der Senat teilt, so auszulegen, wie ein durchschnittlicher, um Verständnis bemühter Versicherungsnehmer sie bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und unter Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs versteht. Dabei kommt es auf die Verständnismöglichkeiten eines Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse und damit - auch - auf seine Interessen an (BGH, Urteil vom 03.07.2019, Az.: IV ZR 111/18 Urteil vom 20.07.2016, Az.: IV ZR 245/15, beide juris). Der durchschnittliche Versicherungsnehmer wird den beiden vorbenannten Bedingungen in ihrem Sachzusammenhang entnehmen können, dass nur bei Vorliegen eines sachlichen Grundes eine Befristung möglich ist, da nur dann ein begründeter Einzelfall vorliegen kann und ohne Grund eine Befristung des Anerkenntnisses nicht möglich ist. Er wird allerdings auch weiter der Ziffer 2.5.4 … BUV entnehmen können, dass die dort aufgeführten Gründe lediglich beispielhaft und nicht abschließend sind. Anhand der Formulierung wird er feststellen, dass auch bei anderen berechtigten Gründen – wie hier – eine Befristung möglich ist. Er kann der Regelung weiter entnehmen, dass eine Befristung selbst schon dann möglich ist, wenn ein Ende der Berufsunfähigkeit zu erwarten ist, und nicht erst, wenn dieses schon feststeht. Dem Versicherungsnehmer wird damit klar, dass in diesem begründeten Fall eine Befristung erst recht zulässig sein muss.
Dieses Verständnis steht auch in Einklang mit der Vorschrift des § 173 Abs. 2 VVG. Aus dem bewusst weit gefassten Wortlaut der Norm ergibt sich lediglich, dass das Anerkenntnis nur einmal zeitlich befristet werden darf, ohne dass der Gesetzgeber selbst eine zeitliche Grenze vorgegeben hat. Der Gesetzgebungsgeschichte sowie dem Sinn und Zweck der Vorschrift lässt sich zwar entnehmen, dass auch im Rahmen des § 173 Abs. 2 VVG ein grundloses Anerkenntnis nicht möglich ist (BGH, Urteil vom 09.10.2019, Az.: IV ZR 235/18, juris unter Verweis auf BT-Drucks. 16/3945 S. 106 linke Spalte); ihr kann aber nicht entnommen werden, dass eine Befristung für abgeschlossene Zeiträume in der Vergangenheit nicht möglich ist. So besteht nach Auffassung des Gesetzgebers aus der Sicht beider Vertragsparteien ein Bedürfnis, in zweifelhaften Fällen bis zu einer abschließenden Klärung zunächst eine vorläufige Entscheidung zu ermöglichen. Die Vorschrift will in der Prüfungssituation einen angemessenen Ausgleich zwischen den Interessen des Versicherers und des Versicherungsnehmers schaffen. Der Versicherungsnehmer hat zwar bei Vorliegen der Leistungsvoraussetzungen Anspruch auf ein Anerkenntnis (BGH Urteil vom 19.11.1997, Az.: IV ZR 6/97 Beschluss vom 13.03.2019, Az.: IV ZR 124/18, beide juris). Das Erfordernis eines sachlichen Grundes rechtfertigt sich auf dieser Grundlage daraus, dass ein nur befristetes Anerkenntnis für den Versicherungsnehmer in erheblichem Maße nachteilig ist, wenn der Versicherer seine Leistungspflicht nach der gegebenen Sachlage zeitlich uneingeschränkt anzuerkennen hat. Denn während der Versicherungsnehmer bei einem befristeten Anerkenntnis nach Ablauf der Frist die Voraussetzungen für eine fortbestehende Leistungsverpflichtung des Versicherers nach den Grundsätzen der Erstprüfung beweisen muss, ist es im Fall eines unbefristeten Anerkenntnisses Sache des Versicherers, im Nachprüfungsverfahren zu beweisen, dass die Voraussetzungen seiner Leistungspflicht nicht mehr gegeben sind (vergleiche hierzu insgesamt BGH, Urteil vom 09.10.2019, Az.: IV ZR 235/18, juris, m.w.N.). Dem Versicherer muss es jedoch gestattet sein, die Leistungspflicht für einen bestimmten Zeitraum in der Vergangenheit anzuerkennen und sie für die Folgezeit zu verneinen, wenn hierfür ein praktisches Bedürfnis besteht (BGH, Neuhaus L 40, MüKo-Dörner VVG § 173 Rn. 27), nämlich insbesondere dann, wenn – wie hier – zwischen dem Versicherer und dem Versicherungsnehmer überhaupt nicht im Streit steht, dass die Berufsunfähigkeit zu dem vom Versicherer benannten Zeitpunkt endet. So kann es dem Versicherer gestattet sein, Anerkenntnis und Nachprüfung zu verbinden (BGH, Urteil vom 19.11.1997, Az.: IV ZR 6/97, juris: Auslegung der Nachprüfungsklausel für den Fall, dass die AVB keine Befristung vorsehen). Ansonsten wäre der Versicherer praktisch gezwungen, ein falsches Anerkenntnis hinsichtlich der Berufsunfähigkeit abzugeben und der Versicherer bliebe unweigerlich über das Ende der Berufsunfähigkeit hinaus so lange leistungspflichtig, bis er das förmliche Nachprüfungsverfahren durchgeführt und dem Versicherungsnehmer die Einstellung mitgeteilt hat. Andernfalls hätte es der Versicherungsnehmer auch in der Hand, durch eine spätere Geltendmachung von Ansprüchen die Leistungspflicht des Versicherers unberechtigterweise beliebig zu verlängern, was aber dem Zweck der Berufsunfähigkeitsversicherung widerspricht (vergleiche insoweit OLG Karlsruhe, Urteil vom 24.10.2006, Az.: 12 O 109/06; OLG Hamm Urteil vom 15.12.1989, Az.: 20 U 49/89, beide juris). Der Bestandsschutz, den der Versicherungsnehmer im Falle eines Anerkenntnisses genießt, wird dadurch nicht unterlaufen.
Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung (BGH, Urteil vom 09.10.2019, Az.: IV ZR 235/18, juris), die der Senat teilt, muss der Versicherer die Befristung des abgegebenen Anerkenntnisses gegenüber dem Versicherungsnehmer begründen. Das Begründungserfordernis ergibt sich allerdings auch schon aus den von der Beklagten zur Verfügung gestellten Versicherungsbedingungen, da diese bei der Befristung von begründeten Einzelfällen ausgehen und der Versicherungsnehmer diese nur so verstehen kann, dass ihm eine derartige Ausnahme mit der Erklärung des befristeten Anerkenntnisses begründet wird. Die Begründung muss für den Versicherungsnehmer nachvollziehbar sein, um ihn in die Lage zu versetzen zu entscheiden, ob er sich gegen die Befristung gerichtlich zur Wehr setzt, zumal der von der Beklagten geltend gemachte sachliche Grund in den allgemeinen Versicherungsbedingungen nicht explicit aufgeführt ist. Auch wenn in einem derartigen Fall wie dem vorliegenden mit Bezug auf die nach Fristablauf in Rede stehenden Leistungen ebenfalls die Grundsätze über die Erstprüfung gelten mit der Folge, dass der Versicherungsnehmer insoweit wiederum die Voraussetzungen der Berufsunfähigkeit zu beweisen hat (vergleiche insoweit MüKo-Dörner, VVG, 173, Rn. 27), ist die Situation vergleichbar mit der, wie sie üblicherweise in einem dem Anerkenntnis erst nachfolgenden Nachprüfungsverfahren besteht. Demgemäß bedarf es einer nachvollziehbaren vergleichenden Betrachtung dazu, welches die Gründe für die Bejahung von Berufsunfähigkeit für den genannten Zeitraum gewesen sind und warum diese Gründe nach Auffassung des Versicherers nicht mehr fortdauern (BGH, Urteil vom 19.11.1997, Az.: IV ZR 6/97, juris; OLG Hamm Urteil vom 11.12.1998, Az.: 20 U 148/98, juris; Neuhaus, L Rn. 128; Bruck/Möller-Baumann, VVG, § 173, Rn. 66). Welche Anforderungen an die nachvollziehbare vergleichende Betrachtung zu stellen sind, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls. Keinesfalls dürfen die Anforderungen überspannt werden. Maßgeblich ist allein der Empfängerhorizont des Versicherungsnehmers (vergleiche Neuhaus, M Rn. 79). Handelt es sich um eindeutige Umstände, hat dies auch Einfluss auf den Umfang der inhaltlichen Begründung in der Einstellungsmitteilung. Gemessen an diesen Grundsätzen ist das von der Beklagten gefertigte Schreiben vom 25.10.2016 (Anlage K5, Blatt 54 der Akte) trotz seines knappen Inhalts unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Falles, nämlich dass die Klägerin – wie sich aus der vorprozessualen Korrespondenz ergibt – unstreitig seit dem 01.03.2016 voll berufsfähig ist und das befristete Anerkenntnis der Beklagten zu einem Zeitpunkt erhielt, in dem sie schon wieder 8 Monate vollschichtig berufstätig war, ausreichend. In dem oben genannten Schreiben bezieht sich die Beklagte – was aus Sicht des Senates völlig ausreichend ist – auf die medizinischen Feststellungen des Sachverständigen Dr. B…, dessen Gutachten vom 30.09.2016 (Anlage K4, Blatt 33-53 der Akte) dem Schreiben vollständig in Kopie beigefügt war, zur Darlegung der Verbesserung des Gesundheitszustandes der Klägerin, wobei sie von einer Berufsunfähigkeit von mindestens 50 % ab dem 01.07.2015 und einem vollschichtigen Leistungsvermögen ab dem 01.03.2016 ausgegangen ist. Der Sachverständige hat in seinem Gutachten im Einzelnen die Erkrankung der Klägerin und den Mindestgrad ihrer Berufsunfähigkeit unter Berücksichtigung ihres Berufes als medizinische Fachangestellte dargelegt und darüber hinaus unter Angabe der zeitlich aufgeschlüsselten Teiltätigkeiten (Seite 18 des Gutachtens, Blatt 50 der Akte) unter anderem ausgeführt, welche Zeiten sie mit Stehen, Gehen und Sitzen sie in der Lage ist durchzuhalten und welche körperlichen Arbeiten (Seite 16-17, Blatt 48-49 der Akte) ihr möglich sind. Der Sachverständige ist insofern aus der Sicht der Klägerin, der aufgrund ihrer Berufsausbildung und -ausübung ein gewisses Verständnis für medizinische Zusammenhänge zugetraut werden kann, nachvollziehbar zu dem Ergebnis gekommen, dass bei ihr keine wirbelsäulenbezogenen prozentualen Leistungseinschränkungen im Hinblick auf ihre Tätigkeit erkennbar sind.
Der Klägerin stehen auch keine Rentenleistungen für die Dauer von 3 Monaten nach Zugang des Mitteilungsschreibens der Beklagten vom 25.10.2016 zu. Die Vorschrift des § 174 Abs. 2 VVG ist auf ein befristetes Anerkenntnis nicht anwendbar. Würde die Vorschrift zur Anwendung kommen, liefe dies darauf hinaus, dass ein befristetes Anerkenntnis für die Vergangenheit überhaupt nicht möglich wäre. Die Anforderungen an die Begründung der Befristung führen nicht zwangsläufig zu einer Anwendung der Vorschrift. Abgesehen davon widerspricht die Anwendung dem Sinn und Zweck der Vorschrift. Die Länge der Frist rechtfertigt sich aus der Lohnersatzfunktion der gezahlten Rente, die es erforderlich macht, den Versicherten auf die Einstellung der Leistungen vorzubereiten, um ihm Gelegenheit zu anderweitiger Vorsorge zu geben (Prölss/Martin-Lücke, VVG, 174, Rn. 30). Eine derartige Situation ist hier für den schon abgeschlossenen Zeitraum in der Vergangenheit nicht gegeben. Insofern ist der Versicherungsnehmer in keiner Weise schutzwürdig.
Nach alledem hat die Berufung keinerlei Aussicht auf Erfolg.
Es wird anheimgestellt, den Fortgang der Berufung zu überdenken.
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