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DG 2/16•Dienstgericht Cottbus, 2022-01-12, DG 2/16
Entscheidungsdatum: 2022-01-12
Aktenzeichen: DG 2/16
ECLI: ECLI:DE:LGCOTTB:2022:0112.DG2.16.00
Dokumenttyp: Urteil
Die Zulässigkeit der Versetzung der Antragsgegnerin in den Ruhestand wird festgestellt.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Antragsgegnerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Antragsteller vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die im Jahr 1962 geborene Antragsgegnerin trat im Juni 1992 in den richterlichen Dienst des Landes Brandenburg ein und wurde mit Wirkung vom ………. 1995 zur Richterin am Landgericht …………. ernannt.
Spätestens im Jahr 2006 zeigten sich bei der Antragsgegnerin gesundheitliche Probleme und Anzeichen eines Alkoholmissbrauchs. Sie erschien unter anderem im Jahr 2007 unter Alkoholeinfluss zu einer Kammersitzung und wurde im Januar 2008 alkoholisiert und hilflos von der Polizei in der Nähe des Gerichtsgebäudes angetroffen. Mit Beschluss vom 9. Juli 2008 untersagte das Brandenburgische Dienstgericht für Richter der Antragsgegnerin vorläufig die Führung der Amtsgeschäfte bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens auf Versetzung in den Ruhestand. Am 16. Dezember 2009 wurde dieser Beschluss nach einer ärztlichen Begutachtung aufgehoben, da die Dienstfähigkeit wieder hergestellt werden könne, soweit die Antragsgegnerin abstinent lebe und sich einer Therapie unterziehe.
In der Folge kam es zu mehreren Trinkrückfällen und weiteren Begutachtungen der Antragsgegnerin in den Jahren 2009 bis 2015. Die Antragsgegnerin ist seit dem 23. Juni 2015 durchgängig krankgeschrieben und nicht mehr zum Dienst erschienen.
Am 11. Mai 2016, Eingang bei dem Richterdienstgericht am selben Tag, hat der Antragsteller im Hauptsacheverfahren die Feststellung der Zulässigkeit der Versetzung der Antragsgegnerin in den Ruhestand beantragt. Der Antragsteller trägt insoweit vor, dass die Antragsgegnerin dienstunfähig und eine Besserung des Zustandes nicht absehbar sei. Die Antragsgegnerin leide an einer chronischen Alkoholkrankheit, die zu einer langfristigen Krankschreibung geführt habe. In der Vergangenheit durchgeführte Therapien hätten nicht zu einer Wiederherstellung der Dienstfähigkeit geführt. Abstinente Phasen seien durch Trinkrückfälle unterbrochen worden. Der Antragsgegnerin sei es nicht möglich, ihr Amt als Richterin am Landgericht auszufüllen. Vielmehr bestehe die Gefahr, dass sich die Antragsgegnerin - wie in der Vergangenheit geschehen - auch in der Öffentlichkeit alkoholisiert zeige und damit dem Ansehen der Justiz schade.
Der Antragsteller beantragt, die Zulässigkeit der Versetzung der Antragsgegnerin in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit festzustellen.
Nachdem sich die Antragsgegnerin zunächst gegen diesen Antrag gewandt hat, stimmt sie nun mit am 25. November 2021 eingegangenem Schriftsatz der Versetzung in den Ruhestand zu und erhebt keine Einwände mehr.
Im Rahmen des dienstgerichtlichen Verfahrens hat das Dienstgericht ein Sachverständigengutachten von ............... eingeholt. Auf das schriftliche Gutachten vom 20. September 2021 wird Bezug genommen.
Die Beteiligten haben mit Schriftsätzen vom 16. und 25. November 2021 auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.
Das Richterdienstgericht ist gemäß § 65 Nr. 3 d) BbgRiG für die Prüfung der Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit zuständig. Gemäß § 80 Satz 1 BbgRiG i.V.m. § 101 Abs. 2 VwGO konnte mit dem Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden werden.
Der Antrag auf Versetzung in den Ruhestand ist darüber hinaus begründet. Dienstunfähigkeit liegt nach § 26 Abs. 1 S. 1 BeamtStG i.V.m. § 71 DRiG und § 10 Abs. 1 BbgRiG vor, wenn ein Richter wegen seines körperlichen Zustandes oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung seiner Dienstpflichten dauernd unfähig ist. Dies ist der Fall, wenn ein Richter die Pflichten des ihm übertragenen Amtes nicht mehr erfüllen kann (Schmidt-Räntsch, DRiG, 6. Aufl. 2009, § 34 DRiG Rn. 3).
Nach Auffassung des Richterdienstgerichts erfordert die Tätigkeit einer Richterin am Landgericht zunächst grundsätzlich den Einsatz der vollen Arbeitskraft. Ein Richter muss den ihm vorgelegten Sachverhalt in angemessener Zeit gedanklich erfassen und unter Anwendung der einschlägigen Vorschriften einer rechtlichen Lösung zuführen können. Dabei ist ein in Vollzeit tätiger Richter regelmäßig für ein umfassendes und arbeitsintensives Dezernat zuständig. Die Tätigkeit verlangt zudem grundsätzlich auch eine rege Sitzungstätigkeit (in der Regel mindestens ein, häufig zwei Verhandlungstage pro Woche) mit einer entsprechenden Anzahl von zu terminierenden Verfahren. Bei der richterlichen Tätigkeit unterliegt der Richter auf Grund seiner richterlichen Unabhängigkeit bei seiner Tätigkeit grundsätzlich keiner Anleitung und keiner externen Motivation. Der Richter muss daher seine Aufgaben selbständig und aus eigenem Antrieb organisieren und durchführen können.
Diesen Anforderungen kann die Antragsgegnerin aus gesundheitlichen Gründen in absehbarer Zeit nicht mehr gerecht werden. Für diese Feststellung spricht zunächst die Vermutung des §§ 26 Abs. 1 Satz BeamtStG, 37 Abs. 2 BbgLBG i.Vm. § 10 BbgRiG. Die Antragsgegnerin ist nunmehr seit über sechs Jahren krankgeschrieben, ohne dass in dieser Zeit die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt werden konnte oder eine Aussicht darauf bestand. Darüber hinaus leidet die Antragsgegnerin nach den unwidersprochenen Ergebnissen des Gutachters an einer Alkoholabhängigkeit in Verbindung mit weiterhin bestehendem Alkoholkonsum und Missbrauch von Schlafmitteln. Sie ist auf Grund der Auswirkungen dieses Suchtmittelkonsums in ihrem psychischen Leistungsvermögen eingeschränkt und nicht in der Lage ihre Dienstpflichten ganz und dauernd zu erfüllen. Auch wenn derzeit keine körperlichen Erkrankungen oder Beschwerden ersichtlich sind, zeigten sich ihre Einschränkungen in der psychischen Leistungsfähigkeit bereits bei dem Gespräch mit dem Sachverständigen. Der Antragsgegnerin war es zum Teil nicht möglich, wichtige Daten ihres Lebens zeitlich korrekt zuzuordnen und ihr eigenes Verhalten zu hinterfragen und zu analysieren. Nach Einschätzung des Sachverständigen, der sich das Dienstgericht anschließt, sind diese Einschränkungen mit der beruflichen Belastung und den Herausforderungen der Tätigkeit als Richterin nicht vereinbar.
Eine absehbare Besserung der Situation ist zudem nicht ersichtlich. Auch in dem - langjährig anhängigen - dienstgerichtlichen Verfahren hat sich die Hoffnung auf Wiederherstellung der Dienstfähigkeit nicht erfüllt. Die Voraussetzungen für eine Versetzung in den Ruhestand liegen somit vor.
Insoweit ist aufgrund der dargestellten und letztlich unbestrittenen gesundheitlichen Beschwerden und damit verbundenen Leistungseinschränkungen auch kein Raum für eine anderweitige Verwendung oder für eine begrenzte Dienstfähigkeit nach § 27 BeamtStG. Das Restleistungsvermögen reicht hierfür nicht aus.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 VwGO i.V.m. § 80 Abs. 1 BbgRiG. Eine Ausnahme von der allgemeinen Kostenfolge des Unterliegens in sinngemäßer Anwendung des § 156 VwGO (Kosten bei sofortigem Anerkenntnis) ist hier nicht gegeben.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 80 BbgRiG i.V.m. § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.
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