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52 F 98/15•AG Neuruppin, 2016-09-07, 52 F 98/15
52 F 98/15Tribunal de Primeira Instância7 de set. de 2016
Entscheidungsdatum: 2016-09-07
Aktenzeichen: 52 F 98/15
ECLI: ECLI:DE:AGNEURU:2016:0907.52F98.15.00
Dokumenttyp: Beschluss
Gegen den Vater wird ein Ordnungsgeld in Höhe von 300,00 EUR und ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann für jeweils 100,00 EUR ein Tag Ordnungshaft festgesetzt.
Dem Verpflichteten werden die Kosten dieser Entscheidung auferlegt.
Der Beschluss beruht auf §§ 89 FamFG, 1684 BGB. Der Mutter war aufgrund der gerichtlich genehmigten Vereinbarung vom 19.10.2015 berechtigt, in der Zeit vom 30.07.2016 bis zum 20.08.2016 mit dem Sohn xxx Umgang wahrzunehmen.
Durch Verfügung vom 05.07.2016 gemäß § 89 Abs. 2 FamFG darauf hingewiesen, dass das Gericht bei der Zuwiderhandlung gegen die Umgangsregelung gegenüber dem Verpflichteten Ordnungsgeld bis zum 25.000 € und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft anordnen kann. Es wurde ferner darauf hingewiesen, dass das Gericht sofort Ordnungshaft anordnen kann, wenn die Anordnung eines Ordnungsgeldes keinen Erfolg verspricht.
Der Vater gewährt den vereinbarten Umgang nicht. Er erfüllt die sich aus der Umgangsregelung ergebenden Verpflichtungen nicht. Er hat keine hinreichenden Gründe dazu vorgetragen, aus denen sich ergibt, dass er die Verweigerung des Umgangs nicht zu vertreten hat. Insbesondere ist der Vortrag, ... wolle keinen Kontakt – auch keinen telefonischen – zur Mutter aufgrund der persönlichen Anhörung des Kindes durch den Verfahrensbeistand im hiesigen Verfahren und durch die erneute Anhörung des Kindes im Verfahren 53 F 84/16 vom 19.07.2016 widerlegt. ... wünscht sich mit der Mutter telefonieren zu dürfen und sie und den Bruder zu besuchen. Er hatte sich sehr auf den Urlaub mit der Mutter und dem Bruder gefreut.
Der von den Beteiligten unterschiedlich dargestellte Streit, stellt keine Rechtfertigung für den Vater dar, die vereinbarten Umgangstermine abzusagen. Der Elternstreit dauert bereits seit Jahren an, gleichwohl dient der Umgang des Kindes mit der Mutter und dem Bruder dem Wohl des Kindes. Ein Kontaktabbruch zur Mutter und zum Bruder ist der Entwicklung des Kindes abträglich. Dies wurde bereits mit Hilfe einer Sachverständigen im früheren Sorgerechtsverfahren festgestellt. Sollte die Umgangsverweigerung fortgesetzt werden, werden gegebenenfalls sorgerechtliche Maßnahmen zu prüfen sein.
Die Vollstreckung des Ordnungsgeldes erfolgt von Amts wegen durch das Prozessgericht nach § 1 Abs.1 Nr.3 JBeitrO.
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