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20 F 130/18•AG Nauen, 2021-02-10, 20 F 130/18
20 F 130/18Tribunal de Primeira Instância10 de fev. de 2021
Entscheidungsdatum: 2021-02-10
Aktenzeichen: 20 F 130/18
ECLI: ECLI:DE:AGNAUEN:2021:0210.20F130.18.00
Dokumenttyp: Beschluss
Der Antrag der Antragsgegnerin, den Termin für die Kindesanhörung am 15.02.2021 aufzuheben und das Verfahren bis zum Ende der SARS-CoV-2-Pandemie gemäß § 21 Abs. 1 FamFG auszusetzen wird, zurückgewiesen.
Ein wichtiger Grund i.S.v. § 21 Abs. 1 FamFG, das Verfahren auszusetzen und damit verbunden auch den Termin zur Kindesanhörung aufzuheben liegt nicht vor.
Das Gericht hat bereits in der Ladung zur Kindesanhörung darauf hingewiesen, dass die Anhörung unter Beachtung der notwendigen Abstands- und Hygienevorschriften erfolgt und dass sie im Rahmen eines Spaziergangs an der frischen Luft und unter Verwendung eines Mund-Nasen-Schutzes erfolgen wird. Angesichts der neuerlichen Regelungen werden Richterin und Verfahrensbeiständin eine FFP2-Maske tragen. X ist mittlerweile 11 Jahre alt und durch die Lebensrealität der letzten Monate daran gewöhnt, dass jedenfalls Erwachsene und zeitweise auch Kinder eine „Maske“ tragen. Auch kann er aufgrund seiner altersgerechten Entwicklung gut verstehen, dass Abstand gehalten werden muss, und dies auch umsetzen.
Das Gericht geht davon aus, dass der Weg zur Anhörung mit dem Auto zurückgelegt werden kann, wodurch keine erhöhte Gefahr begründet wird, dass er oder seine Mutter einer erhöhten Ansteckungsgefahr ausgesetzt sind.
Das Verfahren kann aufgrund der im Amtsgericht Nauen getroffenen Vorkehrungen - u.a. Verhandeln in großen Sälen mit Abluft- bzw. Luftreinigungsanlage und Plexiglastrennwänden unter Einhaltung des Abstandsgebotes sowie Tragen von FFP2 bzw. medizinischen-“Masken“ auch während der Verhandlung trotz der Pandemie fortgesetzt werden, von der im Moment auch niemand sagen kann, wie lange sie noch andauert.
Das Gericht hält eine Anhörung von X nach wie vor für dringend erforderlich.
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