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6 W 66/21•OLG Brandenburg 6. Zivilsenat, 2022-01-06, 6 W 66/21
6 W 66/21Tribunal Superior / Civil Chamber 66 de jan. de 2022
Entscheidungsdatum: 2022-01-06
Aktenzeichen: 6 W 66/21
ECLI: ECLI:DE:OLGBB:2022:0106.6W66.21.00
Dokumenttyp: Beschluss
Auf die sofortige Beschwerde des Klägers werden die Kostenfestsetzungsbeschlüsse des Landgerichts Potsdam vom 24.08.2021 - 11 O 209/18 - abgeändert.
Die von dem Kläger an die Beklagten gemäß § 104 ZPO nach dem Urteil des Landgerichts Potsdam vom 11.11.2019 sowie dem Urteil des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 12.05.2021 zu erstattenden Kosten werden auf
6.381,02 €
(Sechstausenddreihunderteinundachtzig und 2/100 EURO)
nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB aus 3.073,06 € seit dem 18.11.2019 sowie weiteren Zinsen aus 3.307,96 € seit dem 28.05.2021 festgesetzt.
Die gem. § 11 RPflG, §§ 104, Abs. 3, 567 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2, 569 ZPO zulässige sofortige Beschwerde des Klägers, mit der er sich gegen die Festsetzung der Kosten zweier Prozessbevollmächtigter für die als Streitgenossen in Anspruch genommenen Beklagten wendet, ist begründet. Die Beklagten können von dem Kläger nur die Kosten ersetzt verlangen, die für die Inanspruchnahme eines Prozessbevollmächtigten für alle streitgenössisch in Anspruch genommenen Beklagten entstanden wären.
Diese Verpflichtung folgt aus dem Prozessrechtsverhältnis und beherrscht als Ausfluss von Treu und Glauben das gesamte Kostenrecht (st. Rspr., vgl. nur BGH, Beschluss vom 02.05.2007
Da der unterlegene Gegner, den als Kostenschuldner die Feststellungslast betreffend das Fehlen eines sachlichen Grundes trifft (vgl. OLG Schleswig, Beschluss vom 28.01.2015 - 9 W 171/14, BeckRS 2015, 07142), in aller Regel nicht in der Lage ist, die Notwendigkeit der Einschaltung mehrerer Anwälte zu beurteilen, obliegt es den obsiegenden Streitgenossen, ihrerseits im Kostenfestsetzungsverfahren darzulegen, aus welchen plausiblen und schutzwürdigen Belangen sie die Vertretung durch nur einen Anwalt nicht als ausreichend interessenwahrend erachtet haben (Goldbeck in: Kern/Diehm, ZPO, 2. Aufl. 2020, § 91 ZPO Rn 130).
Einen entsprechenden Vortrag haben die Beklagten allerdings auch auf konkreten Hinweis des Rechtspflegers vom 08.09.2021 nicht getätigt. Die Beklagten zu 7, 8, 12, 13, 14 und 19 haben auf die Aufforderung zu ergänzendem Vortrag nicht reagiert und sind entsprechenden Rügen des Klägers auch in erster Instanz nicht entgegengetreten. Die Beklagten zu 1-6, 9-11, 15-18 und 20 bis 25 haben lediglich spekuliert, möglicherweise seien für den Fall des Unterliegens unterschiedlicher Strategien in den Blick genommen worden, es hätten möglicherweise unter-
schiedliche Interessen bestanden, die zu einer etwaigen Regresspflicht eines - einheitlichen - Prozessbevollmächtigten hätten führen können. Die bloß theoretische Möglichkeit eines Interessenkonflikts begründet jedoch noch keinen sachlichen Grund für die Erstattung der Kosten mehrerer Prozessbevollmächtigter durch den Gegner.
Im Ergebnis können die Beklagten nur diejenigen Kosten erstattet verlangen, die durch die
| für die erste Instanz: |
|---|
| 1,3 Verfahrensgebühr nach §§ 1, 13 RVG, Nr. 3100 VV 1.841,40 € |
| erhöht um 2,0 auf 3,3, nach § 7 RVG i.V.m. Nr. 1008 VV |
| 1,2 Terminsgebühr nach §§ 2, 13 RVG, Nr. 3104 VV 669,60 € |
| Post- und Telekommunikationspauschale Nr. 7002 VV 20,00 € |
| Fahrtkosten (nach Maßgabe des zuerst beauftragten Anwalts) 26,40 € |
| Abwesenheitsgeld Nr. 7005 VV 25,00 € |
| Zwischensumme 2.582,40 € |
| Umsatzsteuer (MwSt) Nr. 7008 VV 490,66 € |
| Gesamt 3.073,06 € |
| und für die zweite Instanz: |
|---|
| 1,6 Verfahrensgebühr nach §§ 1, 13 RVG, Nr. 3200 VV 2.008,80 € |
| erhöht um 2,0 auf 3,6, nach § 7 RVG i.V.m. Nr. 1008 VV |
| 1,2 Terminsgebühr nach §§ 2, 13 RVG, Nr. 3202 VV 669,60 € |
| Post- und Telekommunikationspauschale Nr. 7002 VV 20,00 € |
| Fahrtkosten (nach Maßgabe des zuerst beauftragten Anwalts) 56,40 € |
| Abwesenheitsgeld Nr. 7005 VV 25,00 € |
| Zwischensumme 2.779,80 € |
| Umsatzsteuer (MwSt) Nr. 7008 VV 528,16 € |
| Gesamt 3.307,96 € |
Die Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO nicht erfüllt sind.
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