FG Berlin-Brandenburg 8. Senat, 2020-07-07, 8 K 8320/17

8 K 8320/17Tribunal Fiscal / Division 87 de jul. de 2020

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FG Berlin-Brandenburg 8. Senat — 2020-07-07 — 8 K 8320/17 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2020-07-07

Aktenzeichen: 8 K 8320/17

ECLI: ECLI:DE:FGBEBB:2020:0707.8K8320.17.00

Dokumenttyp: Urteil

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin auferlegt.

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist die erweiterte Grundbesitzkürzung des § 9 Nr. 1 Satz 2 Gewerbesteuergesetz -GewStG- strittig.

Die Klägerin wurde im Jahr 1980 durch Frau B… und Herrn C… gegründet. Diese sind jeweils zu 50 % an der Klägerin beteiligt und zu Geschäftsführern bestellt. Gegenstand der Klägerin ist der An- und Verkauf von Grundbesitz sowie die Bebauung von Grundstücken für eigene und fremde Rechnung. Die Klägerin ist Eigentümerin von fremdvermieteten Wohnimmobilien. Die Hausverwaltung der Grundstücke der Klägerin übernahm – ausweislich der vorliegenden Mietverträge der Klägerin – im Streitzeitraum die D… GmbH in E….

Die Klägerin hat ihren Sitz in der F…-straße in E…. Das Gebäude F…-straße stand im Streitjahr nicht im Eigentum der Klägerin, sondern im Eigentum der Gesellschafter. Es umfasst eine gesamte Nutzfläche von ca. 900 m2, die sich auf vier Wohnungen aufteilt. Die zwei Wohnungen im Erdgeschoss waren im Streitjahr fremdvermietet. Die Wohnungen im Obergeschoss wurden durch die Gesellschafter selbst genutzt. Hierbei entfielen Räume auch auf die Geschäftsführung der Klägerin. Zwischen den Gesellschaftern und der Klägerin gab es keine vertragliche Vereinbarung zur Raumnutzung. Die Klägerin zahlte die auf sie entfallenden Kosten. Zum Nachweis der Raumnutzung und der Qualifikation als häusliches Arbeitszimmer hat die Klägerin im Klageverfahren Grundrisse sowie Fotos eingereicht. Hiernach habe die Klägerin den Raum 3.4 mit einer Grundfläche von 17,09 m2 wie ein Arbeitszimmer genutzt. Für die Einzelheiten nimmt das Gericht auf die Grundrisse und Fotos in der Akte Bezug (Blatt 267 bis 271 sowie 285 bis 292).

Die Klägerin war in den Jahren 2011 und 2012 Arbeitgeberin von Frau G…. Diese wurde im Umfang von 57 Stunden monatlich zum Stundenlohn von 7 € für insgesamt 399 € (Bruttogehalt) beschäftigt. Die Klägerin stellte den Gesellschaftern am 18. Dezember 2012 mit zwei Rechnungen über 1.647,00 € (für 2011) und 1.647,84 € (für 2012) erbrachte Reinigungsleistungen im Objekt F…-straße in Rechnung. Ausweislich der Rechnungen habe Frau G… dreimal wöchentlich das gesamte Treppenhaus und das Hauseingangspodest gereinigt. Bei der Abrechnung legte die Klägerin Personalkosten von 9,15 € (2011) bzw. 9,1546 € (2012) je Stunde zu Grunde, die die Klägerin aus dem Bruttostundenlohn der Frau G… (7 €) zzgl. Sozialversicherung (30 %) sowie Umlagen U1/U2 (0,74 %) und für 2012 zudem zzgl. Umlage-Insolvenzsicherung (0,04 %) ermittelte.

Die Klägerin wurde zunächst erklärungsgemäß unter Vorbehalt der Nachprüfung (§ 164 Abgabenordnung -AO-) veranlagt. Hierbei berücksichtigte der Beklagte bei einem Gewinn von 213.489 € die sog. erweiterte Kürzung in Höhe von 212.586 € und ermittelte einen Gewerbeertrag von 903 €. Aufgrund der Prüfungsanordnung vom 14. Juni 2016 führte der Beklagte bei der Klägerin für 2012 bis 2014 eine steuerliche Außenprüfung durch. Die Betriebsprüfung kam mit Bericht vom 25. November 2016 (Tz. 4.3 und 4.4) zu der – hier allein noch strittigen – Feststellung, dass die Klägerin Reinigungsleistungen erbracht und damit gegen das Ausschließlichkeitsgebot des § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG verstoßen habe. Damit sei die erweiterte Kürzung nicht zu gewähren und es komme nur die einfache Kürzung in Höhe von 9.133 € in Ansatz (berücksichtigungsfähiger Einheitswert 761.044 € x 1,2%). Der Beklagte folgte dieser Prüfungsfeststellung und erließ am 20. März 2017 einen gemäß § 164 Abs. 2 AO geänderten Bescheid über den Gewerbesteuermessbetrag für 2012, mit dem er den Messbetrag auf 7.336 € festsetzte. Hierbei ging er nun von einem um 5.299 € erhöhten Gewinn aus Gewerbebetrieb aus. Die Höhe des Gewinns aus Gewerbebetrieb ist zwischen den Beteiligten unstreitig.

Hiergegen legte die Klägerin fristgerecht Einspruch ein. Sie habe den Gesellschaftern Reinigungsleistungen für 2011 und 2012 in Rechnung gestellt. Tatsächlich sei die Leistung im Interesse der Klägerin erbracht worden, denn durch die Nutzung der Räume im Obergeschoss, sei es auch zu Besuchsverkehr für die Klägerin im Treppenhaus gekommen (Geschäftspartner, Dienstleister, Handwerker). Auch der Bundesfinanzhof -BFH- (IV R 34/13) habe die Reinigung allgemein zugänglicher Flächen in einem Einkaufszentrum durch den Vermieter als unschädlich angesehen. Dies stelle keine Sonderleistung an den Mieter dar. Es liege zudem keine begünstigungsschädliche Nebentätigkeit, sondern nur ein Auslagenersatz vor. Die Klägerin habe damit weder Gewinnerzielungs- noch Wiederholungsabsicht gehabt. Eine Teilnahme am wirtschaftlichen Verkehr habe nicht vorgelegen.

Selbst wenn ein Verstoß gegen die Ausschließlichkeit angenommen würde, läge nur eine unschädliche Tätigkeit (Betreuung von Wohnungsbauten) vor. Es liege auch kein gemischt-genutztes Gebäude im Sinne des Bewertungsrechts vor, sondern nur ein Wohnungsbau, weil eine gewerbliche Nutzung von unter 20 % vorliege. Die Reinigung des Treppenhauses sei zudem Teil einer Betreuung von Wohnungsbauten. Letztlich bleibe die Reinigung gegen Kostenerstattung qualitativ und quantitativ hinter der Tätigkeit eines WEG-Verwalters zurück. Es wäre widersprüchlich, wenn die WEG-Verwaltung unschädlich wäre, nicht aber die hier strittige Tätigkeit.

Mit Einspruchsentscheidung vom 28. November 2017 wies der Beklagte den Einspruch als unbegründet zurück. Die Erbringung entgeltlicher Reinigungsarbeiten an die Gesellschafter sei keine Verwaltung und Nutzung eigenen Grundbesitzes. Es handele sich um eine eigenständige Nebentätigkeit. Diese sei auch nicht zwingend notwendiger Teil einer wirtschaftlich sinnvollen Grundstücksverwaltung. Auf eine fehlende Gewinnerzielungsabsicht komme es nicht an. Es handele sich auch nicht um Verwaltung von Wohnungsbauten; die Reinigungsarbeiten seien darunter nicht zu fassen. Letztlich handele es sich auch nicht um einen Wohnungsbau, da die Klägerin Räume für ihren betrieblichen Zweck genutzt habe.

Die Klägerin hat hiergegen fristgerecht Klage erhoben. Frau G… habe für die Klägerin Telefon- und Botendienste erbracht bzw. Geschäftspartner bewirtet. Die Reinigungsarbeiten durch Frau G… seien auf Veranlassung der Gesellschafterin erfolgt. Die Gesellschafterin stellte hierfür die in ihrem persönlichen Eigentum stehenden Reinigungsmittel zur Verfügung. Die Reinigung des Treppenhauses sei der Klägerin damit nicht zuzurechnen. Die Klägerin wäre mangels Beauftragung auch nicht berechtigt gewesen, Frau G… den entsprechenden Auftrag zur Reinigung zu erteilen. Da Frau G… aber auch diese Stunden gegenüber der Klägerin abgerechnet habe, seien die Aufwendungen – zur Vermeidung einer verdeckten Gewinnausschüttung – der Gesellschafterin als Aufwendungsersatz in Rechnung gestellt worden. Soweit die Klägerin selbst bisher abweichend vorgetragen habe, sei von der Gesellschafterin nicht hinterfragt worden, was der Betriebsprüfer ermittelt habe. Die Gesellschafterin sei bei der Beauftragung von Frau G… davon ausgegangen, dass sie in ihrer Eigenschaft als Eigentümerin gehandelt habe. Dafür spreche insbesondere die Stellung der Putzmittel. Allein aus dem Umstand, dass Frau G… ihre Stunden gegenüber der Klägerin abgerechnet habe, könne nicht auf eine Beauftragung geschlossen werden, vielmehr habe die Klägerin die Abrechnung nur geduldet. Es wäre Sache des Beklagten nachzuweisen, dass und warum die Eigentümer zunächst die Klägerin und diese sodann Frau G… beauftragt habe. Zudem habe die Gesellschafterin eine weitere Anmeldung als geringfügig Beschäftigte vermeiden wollen.

Selbst wenn die Reinigungsleistungen der Klägerin zuzurechnen wären, wären sie für die erweiterte Kürzung unschädlich, denn die Reinigung des Treppenhauses sei Teil der ausschließlichen Verwaltung eigenen Grundbesitzes und keine Nebentätigkeit. Ein Grundstücksunternehmen sei nicht gehalten die Verwaltung in eigenen Räumen auszuüben. Sie könne hierzu auch Büroräume anmieten und diese auch reinigen. Dazu gehöre auch die Reinigung des Treppenhauses, wie im Streitfall, denn hier habe es hochfrequenten Besuch gegeben, der zu Verschmutzungen geführt habe.

Ungeachtet dessen wäre eine gesonderte Tätigkeit als Betreuung von Wohnungsbauten zu behandeln sein (§ 9 Nr. 1 Satz 4 GewStG). Das Gebäude sei ein solcher Wohnungsbau, denn nach dem Bewertungsrecht sei ein Mietwohngrundstück jedes Grundstück, das – berechnet nach der Jahresrohmiete – zu 80 % Wohnzwecken diene. Die Klägerin nutze das Gebäude aber nicht zu mindestens 20 %. Zudem müsse die Vorschrift des Satzes 4 nach überwiegender Auffassung der Literatur dahingehend erweiternd ausgelegt werden, dass bereits ein zu Wohnzwecken genutzter Anteil von 2/3 genüge, denn dieser Schwellenwert genüge auch bei Satz 3. Es liege dann auch eine Betreuung vor, denn diese umfasse auch die Verwaltungstätigkeiten im Sinne der §§ 26 ff. Gesetz über das Wohnungseigentum -WEG-, u.a. die für die ordnungsmäßige Instandhaltung und Instandsetzung erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Die Klägerin ist der Auffassung, dass eine Leistung i.S. einer Bewirtschaftungsbetreuung vorliege, weil auch eine Hausverwaltung mit „eigenen Leuten“ entsprechende Reinigungsleistungen erbringen könne.

Die Klägerin beantragt:

  1. Der Bescheid für 2012 über den Gewerbesteuermessbetrag vom 20. März 2017 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 28. November 2017 wird dahingehend geändert, dass der Ermittlung des Gewerbesteuermessbetrags ein gerundeter Gewerbeertrag von 4.100 € zu Grunde gelegt wird,

  2. hilfsweise, die Revision zuzulassen,

  3. die Kosten des Verfahrens werden dem Beklagten auferlegt und

  4. die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren wird für notwendig erklärt.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte verweist auf seine Einspruchsentscheidung. Ergänzend führt er aus, dass sich die Klägerin selbst widerspreche, wenn sie nunmehr behaupte, dass ihr die Reinigungstätigkeit nicht als eigene Tätigkeit zuzurechnen sei. Im Einspruchsverfahren habe sie erklärt, dass die Klägerin „durch ihre Mitarbeiter nicht eigenen Grundbesitz […], sondern das allgemeine Treppenhaus und das Hauseingangspodest“ gereinigt habe. Ferner habe sie formuliert: „die von der [Klägerin] erbrachten Reinigungsleistungen“. Es sei auch nicht ersichtlich, woraus sich ergeben solle, dass die Gesellschafterin nicht als Gesellschafter-Geschäftsführerin, sondern als Miteigentümerin des Grundstücks der Angestellten der Klägerin Weisungen erteilt habe. Für eine Beauftragung durch die Klägerin spreche die Vergütung durch die Klägerin. Eine eigennützige Reinigung würde nur vorliegen, wenn die Klägerin ihr selbstgenutztes Büro auf eigene Kosten hätte reinigen lassen. Hier sei aber nicht der Büroraum, sondern das Treppenhaus und das Hauseingangspodest gereinigt worden. Zudem habe die Klägerin ein Entgelt erhalten. Der Streitfall sei auch nicht mit dem Streitfall des BFH (IV R 34/13) vergleichbar, da die gereinigten Flächen keinen Bezug zu den vermieteten Flächen aufweisen würden.

Nachdem die Klägerin im Klageverfahren die Gehaltsabrechnungen der Frau G… vorgelegt hat, hat der Beklagte ergänzend ausgeführt, dass diese eindeutig belegen würden, dass die Darstellung der Klägerin unrichtig sei. Die Klägerin habe ein Gehalt gezahlt; Frau G… habe nicht gegenüber der Klägerin abgerechnet. Damit liege keine Duldung durch die Klägerin vor.

Das Gericht hat über die Klage mit Gerichtsbescheid vom 30. April 2020 (zugestellt gegen Empfangsbekenntnisse vom 07. Mai 2020) zunächst klageabweisend entschieden. Die Klägerin hat am 08. Juni 2020 (Montag) gemäß § 90a Abs. 2 Satz 1 Finanzgerichtsordnung -FGO- den Antrag auf mündliche Verhandlung gestellt.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.

I. Die Klägerin hat innerhalb der Monatsfrist des § 90a Abs. 2 Satz 1 FGO den Antrag auf mündliche Verhandlung gestellt. Der Gerichtsbescheid gilt deshalb gem. § 90a Abs. 3 2. Teilsatz FGO als nicht ergangen.

II. Der angefochtene Bescheid über den Gewerbesteuermessbetrag für 2012 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 100 Abs. 1 FGO), denn die Voraussetzungen der sog. erweiterten Grundbesitzkürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG lagen nicht vor. Die Klägerin verwaltete zwar eigenen Grundbesitz – das ist dem Grunde nach zwischen den Beteiligten unstreitig – sie übte diese Tätigkeit aber nicht ausschließlich aus. Die Übernahme von Reinigungsleistungen in fremden Gebäuden ist auch nicht als Betreuung von Wohnungsbauten unschädlich.

1. Gemäß § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG tritt auf Antrag bei Unternehmen, die ausschließlich eigenen Grundbesitz oder neben eigenem Grundbesitz eigenes Kapitalvermögen verwalten und nutzen oder daneben Wohnungsbauten betreuen oder Einfamilienhäuser, Zweifamilienhäuser oder Eigentumswohnungen errichten und veräußern, an Stelle der Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 1 GewStG (= 1,2 % des Einheitswerts des zum Betriebsvermögen gehörenden Grundbesitzes) die Kürzung um den Teil des Gewerbeertrags, der auf die Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes entfällt. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung, dass der Begriff der Ausschließlichkeit gleichermaßen qualitativ, quantitativ wie zeitlich zu verstehen ist (vgl. Roser in Lenski/Steinberg, § 9 Nr. 1 GewStG Rn. 122, m.w.N.).

Danach ist die Kürzung § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG grundsätzlich ausgeschlossen, wenn die Verwaltung oder Nutzung des eigenen Grundbesitzes die Grenzen der Gewerblichkeit überschreitet. Eine gewerbliche Betätigung, die nicht zu den in § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG genannten unschädlichen Nebentätigkeiten zählt, schließt grundsätzlich die erweiterte Kürzung aus, auch wenn sie von untergeordneter Bedeutung ist. Die neben der Vermögensverwaltung des Grundbesitzes erlaubten, jedoch nicht begünstigten Tätigkeiten sind in § 9 Nr. 1 Satz 2 und 3 GewStG abschließend aufgezählt. Darüber hinaus sind Nebentätigkeiten ausnahmsweise nicht begünstigungsschädlich, wenn sie der Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes im engeren Sinne dienen und als zwingend notwendiger Teil einer wirtschaftlich sinnvoll gestalteten eigenen Grundstücksverwaltung und Grundstücksnutzung angesehen werden können (vgl. BFH, Urteil vom 17. Mai 2006, VIII R 39/05, Bundessteuerblatt -BStBl.- II 2006, 659, m.w.N.). Die Üblichkeit der erbrachten Leistungen ist objektbezogen nach der Art des Vermietungsobjekts zu beantworten. Dabei ist maßgeblich auf die Interessenverteilung zwischen Vermieter und Mieter abzustellen. Nur wenn die Leistung im überwiegenden wirtschaftlichen Interesse des Vermieters erbracht wird, kann eine Leistung im Rahmen der Vermögensverwaltung vorliegen und unschädlich sein (vgl. BFH, Urteil vom 14. Juli 2016, IV R 34/13, BStBl. II 2017, 175).

2. Die strittigen Reinigungsleistungen waren hiernach begünstigungsschädlich, weil sie nicht als zwingend notwendiger Teil einer wirtschaftlich sinnvoll gestalteten eigenen Grundstücksverwaltung anzusehen sind.

a) Die Reinigungsleistungen wurden durch die Klägerin gegen Entgelt erbracht. Das Gericht ist nicht vom Vortrag der Klägerin überzeugt, dass die Reinigungskraft nicht auf Veranlassung der Klägerin, sondern auf Veranlassung der Gesellschafterin tätig wurde. Hierfür spricht insbesondere die gesamte Abwicklung, nach der Frau G… einen einheitlichen Anstellungsvertrag (Minijob) mit der Klägerin eingegangen war. Die Klägerin hat auch selbst vorgetragen, dass Frau G… neben der Reinigung weitere Dienste für sie erledigt hatte. Entsprechend wurde sie auch für 57 Stunden monatlich mit einem Gehalt vergütet, wobei nur 15 Stunden davon auf die Reinigung entfallen sein sollen. Es entspricht zudem der Lebenswirklichkeit, dass ein Arbeitnehmer seine Arbeitskraft für seinen Arbeitgeber erbringen will, um seine Verpflichtung zur Andienung seiner Arbeitskraft diesem gegenüber zu erfüllen und damit seinen versprochenen Arbeitslohn zu verdienen. Selbst wenn die Klägerin vorträgt, dass die Gesellschafterin in Eigenschaft als Eigentümerin des Gebäudes F…-straße gegenüber Frau G… auftreten wollte, und Frau G… sich über die Eigentumsverhältnisse im Klaren war – das Gericht unterstellt dies als Wahr –, verbleibt es dabei, dass die tatsächliche Abwicklung für ein übliches Arbeitsverhältnis der Frau G… mit der Klägerin sprach. Gegen eine Tätigkeit für die Gesellschafterin spricht hierbei, dass Frau G… bei einem Auftrag der Gesellschafterin kein Gehalt erhalten hätte, eine solche Tätigkeit gerade nicht in ihrem Interesse war. Die Stellung von Putzmitteln durch die Gesellschafterin – auch das kann das Gericht als Wahr unterstellen – ist hierfür unerheblich, denn auch insoweit war Frau G… als Arbeitnehmerin nur zur Erbringung einer Arbeitsleistung verpflichtet. Die Stellung von Arbeitsmitteln war Aufgabe der Klägerin als Arbeitgeberin. Gegen eine Beauftragung durch die Gesellschafterin und Miteigentümerin des Gebäudes spricht letztlich, dass die Klägerin das Gehalt von Frau G… über einen erheblichen Zeitraum vorfinanzierte, da auch für Reinigungen des Jahres 2011 erst Ende 2012 abgerechnet wurde.

b) Die Reinigungsleistungen im Gebäude F…-straße erfolgten auch nicht im überwiegenden Interesse der Klägerin. Die Klägerin hat zwar Unterlagen dazu vorgelegt, dass es in einer der eigengenutzten Wohnungen der Gesellschafter ein Arbeitszimmer gab. Das Gericht folgt der Klägerin auch darin, dass durch den Vermietungsbetrieb hin und wieder Geschäftspartner der Klägerin in diesen Räumen empfangen wurden, denn insoweit ist aus den Fotos ein Besprechungstisch ersichtlich. Die Leistung (Reinigung) wurde von der Klägerin aber nicht in eigenem Grundbesitz erbracht, sondern in fremden Räumen. Zudem bezog sich die Reinigung nicht auf das von der Klägerin genutzte Arbeitszimmer, sondern auf Gemeinschaftsräume im Gebäude F…-straße. Während das Eingangspodest den Gesellschaftern (Nutzer der Wohnungen im Obergeschoss) und den Mietern (Untergeschoss) diente, diente das Treppenhaus hauptsächlich den Gesellschaftern. Damit entfielen aber nur Bruchteile der Reinigungsleistungen – ungeachtet der Frage nach dem zutreffenden Aufteilungsmaßstab (Fläche, zeitliche Nutzung, Verschmutzungsgrad) – auf die Klägerin selbst. Hätte es sich nämlich bei den genutzten Räumen um tatsächlich angemietete Räume gehandelt, wären auf die Klägerin auch nur anteilige Reinigungskosten umgelegt worden. Gegen eine Reinigungsleistung im Interesse der Klägerin spricht letztlich auch die Abrechnung selbst, denn wirtschaftlich belastet waren am Ende nur die Gesellschafter; bei der Klägerin verblieb insoweit kein Aufwand aus den Reinigungsarbeiten. Wäre die Reinigung wenigstens auch im Interesse der Klägerin gewesen, hätte die Klägerin nicht die gesamte Reinigung den Gesellschaftern in Rechnung gestellt. Unerheblich ist letztlich, dass die Klägerin die Leistungen nur „kostendeckend“ und ohne Gewinnerzielungsabsicht gegenüber den Gesellschaftern erbringen wollte. Auch Leistungen, die nachweislich ohne jede Gewinnerzielungsabsicht ausgeführt werden, sind als schädlich anzusehen. Selbst auf bloße Kostenerstattung bezogene Leistungsbeziehungen beeinträchtigen die erforderliche Ausschließlichkeit (vgl. BFH, Urteil vom 05. März 2008, I R 56/07, Sammlung der amtlich nicht veröffentlichten Entscheidungen des BFH -BFH/NV- 2008, 1359; ebenso Gosch in Blümich, § 9 GewStG Rn. 72).

c) Es liegt auch keine unschädliche Betreuung von Wohnungsbauten vor. Das Gericht kann offenlassen, ob das Gebäude F…-straße ein solcher Wohnungsbau ist, denn zumindest liegt durch die Klägerin keine Betreuungsleistung vor.

Es ist umstritten, ob „Wohnungsbauten“ auch gemischt-genutzte Gebäude umfassen oder nicht (zum Streitstand vgl. nur Gosch in Blümich, § 9 GewStG Rn. 95 f. und Roser in Lenski/Steinberg, § 9 Nr. 1 GewStG Rn. 173, je m.w.N.). In der Rechtsprechung wird vertreten, dass gemischt-genutzte Gebäude nicht erfasst werden (Niedersächsisches FG, Urteil vom 19. September 2018, 10 K 174/16, EFG 2019, 63; Rev. anh. BFH IV R 32/18). Der Klägerin dürfte aber darin zu folgen sein, dass die Nutzung eines Arbeitszimmers durch den Geschäftsführer einer GmbH nicht zur Qualifikation als gemischt-genutztes Gebäude führen dürfte.

Im Streitfall fehlt es aber bereits an einer Betreuungsleistung durch die Klägerin. Das Gesetz definiert nicht selbst, was unter einer Betreuung zu verstehen ist. Die Betreuung wird deshalb in der Literatur funktionell verstanden. Soweit es um die Errichtung von Wohngebäuden geht, wird unter Betreuung jede technische, finanzielle und wirtschaftliche Hilfe und Unterstützungshandlung hierbei verstanden (vgl. Gosch in Blümich, § 9 GewStG Rn. 97). Die Rechtsprechung versteht den Anwendungsbereich aber nicht einschränkend auf Baubetreuung, sondern erfasst auch die Bewirtschaftungsbetreuung bereits fertiggestellter Gebäude. Sie verweist hierzu auf die Tätigkeit als Verwalter von Wohnungseigentumsanlagen i.S. der §§ 26 ff. WEG (BFH, Urteil vom 17. September 2003, I R 8/02, BStBl. II 2004, 243).

Die Übernahme der Reinigung eines Treppenhauses kann selbst nicht als Bewirtschaftungsbetreuung angesehen werden, denn insoweit handelt es sich nur um einen Ausschnitt der Wohnungsbewirtschaftung selbst. Eine Gebäudereinigung gehört zwar zu den Tätigkeiten, die für eine ordnungsmäßige Instandhaltung eines Gebäudes erforderlich sind, die Reinigungsleistung ist aber keine Betreuungsleistung. Soweit sich die Klägerin darauf beruft, dass die Erbringung von Reinigungsleistungen von § 27 Abs. 1 Nr. 2 WEG erfasst ist, weil der WEG-Verwalter dazu berechtigt und verpflichtet ist, die für die ordnungsmäßige Instandhaltung und Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums erforderlichen Maßnahmen zu treffen, ist dem nicht zu folgen. Die Vorschrift erfasst die Anordnung erforderlicher Maßnahmen, mithin auch die Beauftragung eines ausgebildeten Gebäudereinigers (Handwerksberuf). Zu unterscheiden ist dabei die Betreuungsleistung (Beauftragung und Überwachung der Gebäudereinigung) von der tatsächlichen Durchführung (Erbringung der Reinigungsleistung), ansonsten würde jede Handwerksleistung, die regelmäßig in einem Wohnungsbau anfällt zugleich eine Baubetreuung darstellen. Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin insgesamt das Gebäude F…-straße verwaltet und betreut hatte, liegen nicht vor. Vielmehr trat die D… GmbH in E… für die Klägerin als Hausverwalterin auf. Nicht zu folgen ist der Klägerin letztlich darin, dass die Reinigungsleistung als Betreuungsleistung anzusehen sei, weil diese ein „Minus“ zu einer umfassenden Betreuung durch Hausverwaltung mit „eigenen Leuten“ darstelle. Soweit eine Hausverwaltung auch entsprechende Reinigungsleistungen erbringe, handelt es sich nach Auffassung des Gerichts nur um unselbständige Nebenleistungen, die neben die Hauptleistung (Verwaltung) treten; ob solche Nebenleistungen dann unschädlich wären, muss das Gericht aber nicht entscheiden.

III. Die Revision war zur Fortbildung des Rechts zuzulassen (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO), denn zur Reichweite der Baubetreuungsleistungen hat der BFH bisher nicht Stellung genommen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.

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