AG Fürstenwalde, 2021-02-24, 26 C 206/20

26 C 206/20Tribunal de Primeira Instância24 de fev. de 2021

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AG Fürstenwalde — 2021-02-24 — 26 C 206/20 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2021-02-24

Aktenzeichen: 26 C 206/20

ECLI: ECLI:DE:AGFUERS:2021:0224.26C206.20.00

Dokumenttyp: Urteil

Tenor

  1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2358,20 € nebst Zinsen in Höhe von

5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 01.09.2019 sowie Nebenkosten in Höhe von 12,08 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 01.09.2019 zu zahlen.

  1. Die Gerichtskosten und außergerichtliche Kosten des Klägers haben der Kläger selbst zu 20 %, der Beklagte zu 80 % zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten trägt dieser selbst.

  2. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Streitwert: bis 3000,00 €

Tatbestand

Der Kläger verlangt vom Beklagten restliche Sonderbeiträge als Parteimitglied.

Der Beklagte war seit 2005 und bis zum 02.09.2019 Parteimitglied und Mitglied des klagenden Landesverbandes. Die Rechte und Pflichten der Mitglieder des klagenden Landesverbandes richteten sich in dieser Zeit u. a. nach dessen Satzung und der zugehörigen Finanz- und Beitragsordnung (FBO) nebst zugehöriger Anlage.

Im Ergebnis der Landtagswahl 2014 war der Beklagte für die …Abgeordneter im Landtag des Landes Brandenburg, sowie Mitglied der dortigen …-Fraktion.

Seit 2014 entrichtete der Beklagte neben seinem regulären Mitgliedsbeitrag auch den nach Ziffer II. 6. und 7. der Anlage zu § 5 FBO zu entrichtenden Sonderbeitrag in Höhe von 8 % der monatlichen Abgeordnetenentschädigung, vorliegend in Höhe von monatlich 591,80 €.

Nach internen Meinungsverschiedenheiten im Zusammenhang mit der Aufstellung der Landesliste zur Landtagswahl 2019 widerrief der Beklagte mit Schreiben vom 17.06.2019 sein ursprünglich erteiltes Lastschriftmandat für den Sonderbeitrag und ließ die eingezogenen Sonderbeiträge für Mai und Juni 2019 zurück belasten. Den Sonderbeitrag für Juli 2019 und August 2019 zahlte der Beklagte in der Folge nicht. Der Beklagte erklärte mit Schreiben vom 02.09.2019 seinen Parteiaustritt. Mit der Klage verlangt der klagende Landesverband den restlichen Sonderbeitrag für Mai 2019 in Höhe von 582,80 € und die Sonderbeiträge für Juni bis August 2019 in Höhe von jeweils 591, 80 € sowie Erstattung entstandener Rücklastkosten.

Auf Antrag des Klägers hat das Amtsgericht Wedding zunächst im Mahnbescheid über 2956,04 € gegen den Beklagten erlassen. Nach dem Widerspruch des Beklagten hat das Mahngericht den Rechtsstreit an das erkennende Gericht abgegeben.

Der Kläger beantragt unter anteiliger Klagerücknahme nunmehr,

den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 2358,20 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über den Basiszinssatz seit 01.09.2019, sowie Nebenkosten in Höhe von 12,08 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über den Basiszinssatz seit 01.09.2019 zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hält die Regelungen in Satzung und der FBO des Klägers zur Erhebung eines Sonderbeitrages für Mandatsträger für verfassungswidrig und nichtig. Ferner hält er den Sonderbeitrag für eine freiwillige Spende. Ferner rügt er, dass der Kläger ausstehende Sonderbeiträge nicht auch gegenüber anderen Parteimitgliedern geltend mache. Schließlich hält er den Sonderbeitrag für sittenwidrig.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstand wird auf den Inhalt der wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Terminsprotokoll vom 03.02.2021 verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist auch begründet.

Die Klage ist zulässig, insbesondere mangelt es dem Kläger nicht an dem erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis. Zwar sind parteiinterne Streitigkeiten grundsätzlich zunächst nach § 14 PartG i. V. m. der Parteigerichtsordnung der CDU vor der parteiinternen Schiedsgerichtsbarkeit zu klären. Doch handelt es sich bei den Parteischiedsgerichten innerhalb der … nicht um „echte“ Schiedsgerichte im Sinne von §§ 1025 ff. ZPO, da diese keine Rechtssprechungstätigkeit ausüben. Zudem würde ein Streit zwischen der Partei und dem Parteimitglied um Zahlung von Mitgliedsbeiträgen durch ein Parteischiedsgericht nicht mit der gebotenden Rechtssicherheit geklärt werden können, da die Entscheidung des Parteischiedsgerichts zur Zahlungspflicht des Mitglieds keinen vollstreckbaren Titel eines staatlichen Gerichts ersetzen kann.

Insofern stand dem Kläger vor dem Hintergrund der ernsthaften und endgültigen Zahlungsverweigerung des Beklagten auch kein einfacherer Weg zur Erlangung der vorliegend geltend gemachten Zahlungsansprüche zur Verfügung.

Die Klage ist auch begründet.

Der Beklagte schuldet dem Kläger die Zahlung der restlichen Sonderbeiträge als Parteimitglied und Mandatsträger für den streitgegenständlichen Zeitraum. Diese Pflicht ergibt sich aus § 7 der klägerischen Satzung i.V.m. § 5 der FBO und Ziffer 6e und 7 der Anlage zu § 5 der FBO.

Die vom Beklagten gegen seine Zahlungspflicht erhobenen Einwendungen sind unerheblich.

Die Regelungen zur Erhebung eines Sonderbeitrages für Parteimitglieder, die zugleich Mandatsträger sind, begründen entgegen der Auffassung des Beklagten keine freiwillige Spendenbefugnis sondern vielmehr eine Beitragspflicht, wie bereits aus dem Wortlaut der einschlägigen Regelungen folgt. Ob für solche Zahlungen später Spendenbescheinigungen ausgestellt werden, ändert am Regelungscharakter der FBO des Klägers nichts.

Die Regelungen zur Erhebung eines Sonderbeitrages sind auch nicht aus verfassungsrechtlichen Gründen nichtig. Solche hat der Beklagte schon nicht nachvollziehbar aufgezeigt, sie ergeben sich auch nicht aus anderen Gründen. In der Gestaltung ihrer inneren Organisation, so auch der Mitgliedsbeiträge, sind die Parteien grundsätzlich frei. So erkennen auch die eintretenden Mitglieder die Satzung und innere Ordnung der Partei freiwillig an. Mit der Erhebung eines Sonderbeitrages für Mandatsträger innerhalb der Partei verhält es sich nicht anders. Aus eben denselben freien Stücken kann auch jedes Parteimitglied die Mitgliedschaft wieder beenden. Mit der Erhebung eines Sonderbeitrages ist auch kein unzulässiger Eingriff in die Freiheit der Mandatsausübung verbunden. Dies ist zum einen bereits aus dem Verhältnis des Sonderbeitrages seiner Höhe nach zur Abgeordnetenentschädigung, die der Beklagte monatlich erhielt, ersichtlich. Zum anderen ist auch bereits im Ansatz nicht erkennbar, inwiefern die Pflicht zur Zahlung eines Sonderbeitrages an seine Partei irgendeine Auswirkung auf die inhaltliche Mandatsausübung haben sollte. Schließlich steht und fällt der Beitrag nicht mit dem parlamentarischen Verhalten des Abgeordneten.

Aus gleichem Grund ist auch nichts ersichtlich, was auf eine Sittenwidrigkeit der Beitragshöhe schließen lassen könnte. Schon ein auffälliges Missverhältnis zwischen „Leistung“ und „Gegenleistung“ ist nicht erkennbar, zumal die Leistung des Beklagten in einem Mitgliedsbeitrag an „seine Partei“ bestand, nicht etwa in der Zahlung irgendeiner Vergütung, einmal von den gänzlich fehlendem subjektiven Voraussetzungen der Sittenwidrigkeit abgesehen. Dies gilt insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass der Beklagte den unveränderten Sonderbeitrag ohne jede Beanstandung 4 Jahre und 8 Monate lang monatlich an den Kläger bezahlt hatte und erst nach dem vermeintlich „undankbaren“ Verhalten des Landesvorstandes seiner Partei im Zusammenhang mit seiner Aufstellung als Wahlkandidat Bedenken gegen die Einhaltung der „guten Sitten“ entwickelte.

Schließlich scheitert der klägerische Anspruch auch nicht an dem behaupteten Fehlen einer Rechtsverfolgung gegenüber anderen Parteimitgliedern. Denn ein Grundsatz der Gleichbehandlung im Unrecht existiert nicht. Seinen eigenen Pflichtverstoß kann der Beklagte auch nicht mit den Pflichtverstößen anderer Parteimitglieder rechtfertigen, selbst wenn er das erste Parteimitglied gewesen sein sollte, gegenüber dem der Kläger nunmehr konsequent den Rechtsweg beschritten hat.

Soweit der Beklagte schließlich einwendet, wegen seines Parteiaustritts den Beitrag nicht zahlen zu müssen, ist dies vor dem Hintergrund des Datums seiner Austrittserklärung unerheblich, weil der Kläger nur Beiträge bis einschließlich August 2019 verlangt.

Der Höhe nach sind die offenen Sonderbeiträge nicht im Streit. Sie sind gemäß §§ 286, 288 BGB in gesetzlicher Höhe zu verzinsen, nachdem der Beklagte sich durch seine ernsthafte und endgültige Zahlungsverweigerung vom 17.06.2019 selbst in Zahlungsverzug gesetzt hatte.

Gemäß §§ 280 Abs. 1, 249 Abs. 1 BGB hat der Beklagte schließlich auch die durch die Rückbelastung der bereits eingezogenen Beiträge für Mai und Juni 2019 entstandenen Rücklastkosten zu erstatten, da er aus den o.a. Gründen zur Zahlung verpflichtet war und durch die Rückbelastung der vereinbarungsgemäß eingezogenen Beiträge seine vertraglichen Nebenpflichten verletzt hat. Auch diese Kosten sind in gesetzlicher Höhe zu verzinsen (§§ 286, 288 BGB).

Die prozessualen Nebenentscheidungen gründen auf §§ 92 Abs. 1, 269 Abs. 3, 709 ZPO. Die im Pflicht des Beklagten zur vollständigen Tragung seiner eigenen außergerichtlichen Kosten folgt aus dem Umstand, dass ihm diese erst nach der anteiligen Klagerücknahme im streitigen Verfahren entstanden sind.

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